RVJ / ZWR 2012
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Jurisprudence de la Cour de droit public
et de la Commission de recours en matière fiscale
Rechtsprechung der öffentlichrechtlichen Abteilung
und der Steuerrekurskommission
Raumplanung
Aménagement du territoire
KGE A1 10 189 vom 11. November 2011
Raumplanung; Zonenplanänderung
– Gemäss Art. 36 Abs. 2 kRPG berät die Urversammlung die Nutzungszonenpläne
und Reglemente und nimmt sie an. Sie kann gestützt auf Art. 37 Abs. 2 kRPG daran
auch Änderungen vornehmen (E. 4.1).
– Voraussetzungen nach Art. 37 Abs.1-3 kRPG, um beim Staatsrat Beschwerde ein-
reichen zu können (E. 4.1).
– Die Urversammlung ist an einen vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid
nicht gebunden (E. 4.2).
Ref. CH :
Ref. VS : Art. 36 kRPG, Art. 37 kRPG
Aménagement du territoire ; modification d’un plan d’affectation des zones
– Selon l’art. 36 al. 2 LcAT, l’assemblée primaire délibère et décide de l’adoption des
plans d’affectation des zones et des règlements. A teneur de l’art. 37 al. 2 LcAT,
elle peut aussi y apporter des modifications (consid. 4.1).
– Conditions prévues par l’art. 37 al. 1 à 3 LcAT pour recourir devant le Conseil
d’Etat (consid. 4.1).
– L’assemblée primaire n’est pas liée par une décision du conseil communal prise
sur opposition (consid. 4.2).
Ref. CH :
Ref. VS : art. 36 LcAT, art. 37 LcAT
Gekürzter Sachverhalt
A. Die Gemeinde A. beabsichtigte eine Zonenplanänderung. Das
entsprechende Dossier mit den Plänen wurde öffentlich aufgelegt. X.
erhob gegen die beabsichtigte Zonenplanänderung Einsprache, die
der Gemeinderat guthiess. Die Urversammlung nahm die Zonenplan-
änderung an, der Einspracheentscheid des Gemeinderats blieb unbe-
rücksichtigt.
KGVS A1 10 189
Erwägungen
(...)
habe in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2008 seine Ein-
sprache, in welcher er die Zuweisung der ganzen Parzelle Nr. 22 in die
Bauzone beantragt habe, gutgeheissen. Dieser Entscheid sei von ihm
nicht angefochten worden und damit formell rechtskräftig. Im Verfah-
ren vor dem Staatsrat habe er betreffend die Parzelle Nr. 22 keine
Rechtsbegehren gestellt und der Staatsrat habe die Parzelle Nr. 22 «in
die Erwägungen miteinbezogen, jedoch im Dispositiv lediglich festge-
halten, dass die Beschwerde abzuweisen sei». Weil nur das Dispositiv
rechtsverbindlich sei und in der Sache die angefochtene Verfügung
ersetze, gelte nach wie vor der Einspracheentscheid der Gemeinde
vom 19. November 2008.
4.1 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 kRPG werden der Urversammlung die
Nutzungszonenpläne und Reglemente sowie die Einspracheakten
unterbreitet und nimmt sie die Nutzungszonenpläne und Reglemente
an (Art. 36 Abs. 1 und 2 kRPG). Dabei kann sie an den Zonennutzungs-
plänen und Reglementen Änderungen vornehmen (Art. 37 Abs. 2 kRPG)
und können Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und
solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an
Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beim
Staatsrat Beschwerde einreichen (Art. 37 Abs. 1-3 kRPG).
4.2 Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen war die Urver-
sammlung an den vom Gemeinderat gefällten Einspracheentscheid
nicht gebunden und konnte sie ihrerseits Änderungen am Zonennut-
zungsplan vornehmen. Somit ist rechtlich auch nicht relevant, ob die
Gemeinde damals aufgrund eines Irrtums oder aus anderen Gründen
die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Parzelle Nr. 22
gutgeheissen hat. Raumplanungsrechtlich ist der Zonennutzungsplan,
welcher der Urversammlung unterbreitet und von dieser angenommen
worden ist, massgebend. Aufgrund der Akten nahm die Urversammlung
einen Zonennutzungsplan an, auf dem die Parzelle Nr. 22 teilweise der
Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeteilt war. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Urversammlung
habe einen Zonennutzungsplan angenommen, gemäss dem die Parzelle
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Nr. 22 vollständig der Bauzone zugewiesen worden wäre, sondern beruft
sich für die vollständige Einzonung seiner Parzelle in die Bauzone ein-
zig auf den Einspracheentscheid des Gemeinderates. Der Staatsrat als
Beschwerdeinstanz musste dem Umstand, dass der von der Urver-
sammlung angenommene Zonennutzungsplan betreffend Zonenzutei-
lung der Parzelle Nr. 22 vom Einspracheentscheid des Gemeinderats
abwich, Rechnung tragen und die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid beziehen sich somit zu Recht sowohl auf die Parzelle Nr. 624 als
auch auf die Parzelle Nr. 22. Dass die Parzelle Nr. 22 im Dispositiv nicht
mehr explizit erwähnt wird, kann zwar bemängelt werden, doch wäre es
überspitzt formalistisch, den angefochtenen Entscheid wegen dieses
Mangels teilweise aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurück zu weisen. Dies würde für alle Beteiligten nur zu einem prozes-
sualen Leerlauf führen, um so mehr als der Beschwerdeführer aus die-
sem formellen Mangel, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, materiell-
rechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.