Enteignung
Expropriation
KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010
Entschädigung
– Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).
– Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der
Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).
– Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),
Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-
und einen Nussbaum (E. 8).
Ref. CH :
Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG
Indemnité
– Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).
– Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole
(consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).
– Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);
in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.
7.1-7.3); prétentions en indemnisation d’un cerisier et d’un noyer (consid. 8).
Réf. CH :
Réf. VS : art. 11 LEx, art. 12 LEx, art. 13 LEx, art. 42 LEx
Gekürzter Sachverhalt
A. X. ist Eigentümer der auf Gebiet der Gemeinde A. in der Landwirt-
schaftszone (LZ) gelegenen Parzellen Nrn. 1250A, 1248, 1249, 1240, 1236,
ber 2006 genehmigte der Staatsrat die Pläne für ein Strassen- und Bahn-
verlegungsprojekt. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft. Gemäss Landerwerbsplan und Landerwerbsliste wurden
die Parzellen Nrn. 1250A, 1249, 1238 und 1231 ganz und die Parzellen Nrn.
1248, 1240, 1236, 1237 und 1232 teilweise enteignet. Von den Parzellen
Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229 wurden Teilflächen
für die Bauzeit des erwähnten Projekts temporär enteignet.
B. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 legte die Schätzungskom-
mission folgende Entschädigungen fest:
Fr. 6.–/m2 für Teilflächen der Parzellen Nrn. 1250.A, 1248, 1249, 1240,
1236, 1237. 1232, 1233, 1230 und 1231
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Fr.
3.–/m2 für die Parzellen Nrn. 1238 und 1229
Fr. 500.– für einen Kirschbaum
Fr. 500.– für einen Nussbaum
Fr. 1’000.– für Inkonvenienzen
Fr. 8’000.– für Scheune-Stall
Fr.
0.50/m2 und pro Jahr für die temporäre Enteignung von Teilflä-
chen der Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229.
C. Weiter entschied die Kommission, eventuell auftretende Min-
derwerte oder Bauschäden oder Ertragsausfälle seien dem Departe-
ment für Verkehr, Bau und Umwelt schriftlich mit Belegen bis zum
Abschluss der Arbeiten zu melden und die Minderwerte sowie die
Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission behandelt
und festgelegt.
D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (Beschwerdeführer) am 23.
Februar 2010 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren,
den angefochtenen Schätzungskommissionsentscheid aufzuheben, die
Enteignerin habe ihm eine Entschädigung von Fr. 16.–/m2, eine Tempo-
rärentschädigung von 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche,
eine Entschädigung von Fr. 50’000.– für die Enteignung von
Scheune/Stall und eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 10’000.–
sowie Fr. 1’000.– für die beiden Fruchtbäume (1 Kirschbaum und 1
Nussbaum) zu bezahlen.
Mit Urteil vom 30. Juni 2010 bestätigte das Kantonsgericht den Ent-
scheid der Schätzungskommission und wies die Verwaltungsgerichts-
beschwerde ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Erwägungen
gemäss Staatsratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 (publ. im Amtsblatt
Nr. 42 vom 17. Oktober 2008) am 1. Januar 2009 in Kraft und kommt vor-
liegend zur Anwendung (Art. 74 Abs. 1 und 75 Abs. 2 EntG).
kommission Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden
(Abs. 1) und ist das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt, unter dem Vorbehalt, dass das Gericht
volle Kognitionsbefugnis hat und es über die Begehren der Parteien zu
deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2
lit. a und b EntG).
stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar,
der mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Eigentü-
mer der von den Enteignungsentschädigungen betroffenen Parzellen
und als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und
c, 46 und 48 VVRG).
(....)
schädigungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe
der von der Schätzungskommission festgesetzten Entschädigungen.
genossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sieht vor, dass Enteignun-
gen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkom-
men, voll entschädigt werden. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt eine gerechte Entschä-
digung. Beide Formulierungen decken sich und beinhalten eine volle
Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 05
17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1
07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).
Entschädigung erfolgen. Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädi-
gung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den
Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von
einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhän-
genden Grunsdstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird
(lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmen-
den Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als
Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Berechnung
des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der
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Schätzung (hier: 11. Dezmber 2009) oder jener des Entscheids betref-
fend die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Mög-
lichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des
Grundstücks in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen ist
(Abs. 2) und fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden
Werterhöhungen oder Wertverminderungen, selbst bei einer Teilent-
eignung, ausser Betracht (Abs. 3). Diese Bestimmungen entsprechen
jenen (insbesondere Art. 13 ff.) des vorher geltenden Gesetzes betref-
fend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezem-
ber 1887 (aEntG), weshalb die diesbezüglich bestehende Rechtspre-
chung und Doktrin ihre Gültigkeit weiter behalten und auf diese ver-
wiesen werden kann.
Demnach ist der Verkehrswert in der Regel weiterhin nach der
statistischen Methode festzulegen, also nach den Kaufpreisen für
Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. In
diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungs-
stichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhaber-
sowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in
Betracht. Ebenso sind Preise, die von der allgemeinen, nicht durch
das enteignete Werk bedingten Entwicklung überholt sind, nicht zu
berücksichtigen und ist besonderen Umständen, die eine Erhöhung
oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, Rechnung zu
tragen (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 80 ff. zu
Art. 19; gleich Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002;
A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P
83/93 vom 14. Januar 1994). Damit entspricht die Regelung des EntG
den verfassungsmässigen Grundsätzen, das heisst, zu entschädigen
ist der volle Verkehrswert.
chen und tatsächlichen Situation der Nutzung im Bewertungszeitpunkt
auszugehen. Dieser ist in der Regel jener der Schatzung durch die
Schätzungskommission. Er kann allenfalls bei langer Verfahrensdauer
und gleichzeitiger, vorgängiger Inbesitznahme geändert werden (BGE
129 II 470 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003;
ZWR 2005, S. 18; 2004, S. 45; Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtspre-
chung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004,
S. 661; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, con-
struction, expropriation, N. 1166 ff.). Von einer andern als der am
Bewertungsstichtag bestehenden Rechtslage darf ausgegangen wer-
den, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Änderung der rechtlichen
Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzuneh-
men wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsäch-
liche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen
werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht,
wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch
ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E.
5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198
vom 8. Februar 2007).
Beschwerdeführer führt mehrere Parzellen in Visp und Raron und deren
Verkaufspreise als Vergleich zu den enteigneten Grundstücken und den
von der Vorinstanz festgesetzten Bodenentschädigungen an.
kunde, gemäss welcher die Parzellen in Visp und Raron für den Bau der
NEAT in Anspruch genommen worden sind. Dabei handelt es sich um
eine zwischen der BLS AG und einer Erbengemeinschaft abgeschlos-
sene Vereinbarung vom 18. Januar 2001, gemäss welcher für Boden in
der LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise
vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberech-
tigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundei-
gentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und
Kosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundes-
gerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der
erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die
BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen
Erwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot
vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen
werden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann dem-
nach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsur-
kunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gun-
sten ableiten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichts-
notorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
am 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für
Grundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere,
vom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge-
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richt von der Schätzungsbehörde festgesetzte Entschädigungen von
Fr. 6.–/m2 bzw. Fr. 2.–/m2 für Wies- und Brachland, für welches eine
günstigere Nutzung auszuschliessen sei, als angemessen (Urteil des
Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7).
gleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden
Visp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum
Vergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variie-
ren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12
vom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies
aufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung
höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich
bereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranzie-
hen. Andere in der LZ der Gemeinde Termen gehandelte Vergleichs-
preise führt der Beschwerdeführer keine an.
vom 26. März 2010 werden in den letzten Jahren gehandelte Kaufpreise
von Parzellen angeführt, bei denen es sich ebenfalls um erschlossenes
Wiesland in der LZ von Termen handelt wie die Parzellen, deren Ent-
eignungsentschädigungen hier umstritten sind. Danach beliefen sich
die Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.–
/m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schät-
zungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetz-
ten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere
im Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich
der handelsüblichen Kaufpreise liegen.
Die von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschä-
digungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Ver-
kehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesag-
ten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent-
schädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint.
gung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2).
Er rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine
Entschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerde-
schrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er
diese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission
sei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den
Zusatzbemerkungen. Weil die Begründung üblicherweise keine
Rechtskraft erlange, sei die Entschädigung, auf deren Höhe von
Fr. 0.60/m2 er beharre, in den Entscheid aufzunehmen.
zungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2
pro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zuge-
sprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemer-
kungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei,
dass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen
spricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche
Bemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich
dabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kom-
mission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Neben-
punkten enthalten sein. Die so von der Schätzungskommission festge-
legte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent-
scheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissions-
präsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem
der Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbe-
gehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte,
durfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Ent-
scheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission
ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern
1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die
Rechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt
im Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den
Entscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus
der Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrund-
satz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbeleh-
rung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein
solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt
hier auch nicht vor.
Beschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unter-
lässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommis-
sion zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung lie-
gende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüg-
lich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann
vorliegend auch keine feststellen.
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schädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begeh-
ren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der
Beschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit
dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen
Gesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr
erstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel
weitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle
demnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäu-
des, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.
kommission in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 war das
Gebäude zerfallen und seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt
worden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewie-
sen, jemals das Gebäude renovieren zu wollen. Im Übrigen werde die
Ernte seit Jahren von einem Bauer in einer Scheune im nahegelegenen
Weiler Obermatt eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010
liess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission
unwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag
im Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er
nennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr
Gebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwer-
deführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert
erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abge-
sehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf
Fr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das
Gericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.
kein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10.
Mai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Ent-
eignung von Scheune/Stall.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in
Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die
Leistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der
Enteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn
infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet
würde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder gel-
tend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es
sich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor-
schriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realer-
satz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965
(StrG; SGS/VS 725.1). Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem
Realersatz abzusehen.
Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzent-
schädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forde-
rung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes,
Art. 19 und die «obigen Ausführungen».
Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die
sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung
voraussehen lassen.
dem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen
entstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unter-
streicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative
Begrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle
Entschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung
erschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädi-
gung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechts-
verlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung
erwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).
schädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhän-
gende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nach-
gewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission
auf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus
diesem Grunde nicht gerechfertigt.
baums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Ent-
schädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer
eine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderun-
gen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis
vor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind.
(...)
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