Öffentliche Strassen
Voies publiques
KGE A1 11 102 – 106 vom 29. November 2011
Strassen, öffentliche
– Gegen den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Bezeich-
nung der interessierten Gemeinden für die Aufteilung der Kosten in Bezug auf den
Bau oder die Sanierung einer Hauptstrasse im Sinne von Art. 88 lit. b StrG besteht
keine kantonale Beschwerdemöglichkeit, da es sich hierbei um einen Entscheid
mit vorwiegend politischem Charakter handelt.
– Rügen gegen die Verfassungsmässigkeit von Art. 88 lit. b StrG können nicht im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 5 StrG geltend gemacht werden, da
diese verspätet sind.
Ref. CH :
Ref. VS : Art. 88 StrG, Art. 89 StrG
Voies publiques
– Il n’existe aucune possibilité de recours contre une décision du Grand Conseil,
respectivement du Conseil d’Etat, désignant les communes appelées à participer
aux frais de construction ou de réfection d’une route principale au sens de l’art.
88 let. b LR, car il s’agit d’un prononcé à caractère essentiellement politique.
– Les griefs visant la constitutionnalité de l’art. 88 let. b LR ne peuvent pas être sou-
levés dans la procédure de recours de l’art. 89 al. 5 LR, parce que tardifs.
Ref. CH :
Ref. VS : art. 88 LR, art. 89 LR
Gekürzter Sachverhalt
A. In fünf Entscheiden verfügte der Staatsrat im Jahr 2009 Ver-
pflichtungskredite für Sanierungen auf verschiedenen Abschnitten der
Strasse H212 Visp - Stalden - Saas-Grund bzw. Visp - Stalden - Saas-Fee.
In denselben Entscheiden bezeichnete er die am Werk interessierten
Gemeinden, unter anderem jeweils auch die Gemeinde Visp. Die Ent-
scheiddispositive hielten fest, dass Entscheide nicht angefochten wer-
den könnten und einzig der Entscheid des Vorstehers des Departments
für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) betreffend die Verteilung der
Restkosten zu Lasten der Gemeinden, welcher später eröffnet werde,
beim Staatsrat angefochten werden könne.
B. Nachdem die Gemeinden zu den Staatsratsbeschlüssen keine
Bemerkungen vorgebracht hatten, verfügte das DVBU am 19. Januar
2010 bzw. am 1. Juli 2010 die Aufteilung der Restkosten für die genannten
62
RVJ / ZWR 2012
KGVS A1 11 102
RVJ / ZWR 2012
63
Sanierungen zulasten der interessierten Gemeinden. Gegen diese Ver-
fügungen gelangte die Gemeinde Visp mittels Verwaltungsbeschwerde
an den Staatsrat, worin sie die Regelung in Art. 87 ff. des Strassengeset-
zes vom 3. September 1965 (StrG ; SGS/VS 725.1) als verfassungswidrig
qualifizierte, da diese den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkür-
verbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.
Am 7. April 2011 trat der Staatsrat auf die Beschwerden nicht ein,
da die Gemeinde Visp nicht die prozentuale Aufteilung der Restkosten,
sondern die Klassierung der Strasse H212 infrage stelle. Diesbezüglich
sei Art. 88 StrG klar und lasse keinen Interpretationsspielraum offen,
weshalb auf das Begehren, alle Gemeinden hätten sich an den Kosten
zu beteiligen, nicht eingetreten werden könne. Ferner führte er an,
nach der kantonalen Rechtsprechung existiere ausschliesslich gegen
den konkreten Verteilungsentscheid in der dritten Phase eine
Beschwerdemöglichkeit, nicht aber gegen die Bezeichnung der Gemein-
den in einer ersten Phase oder gegen die Festlegung der allgemeinen
Verteilungsskala in einer zweiten Phase. In concreto habe sich die Ver-
waltungsbeschwerde der Gemeinde Visp zwar gegen einen Entscheid
der dritten Phase gerichtet, inhaltlich richte sich ihr Rechtsbegehren –
Rückweisung, um alle Gemeinde des Kantons an den Kosten zu beteili-
gen – jedoch gegen einen Entscheid der ersten Phase. Hiergegen sei
aber keine Beschwerde möglich. Letztlich hielt er fest, dem Rechtsbe-
gehren der Gemeinde könnte nur durch eine Gesetzesänderung zur
Geltung verholfen werden, was nicht in der Kompetenz der Verwal-
tungsbehörden läge.
C. Gegen diese Entscheide gelangte die Gemeinde Visp (Beschwer-
deführerin) am 27. Mai 2011 mittels identischen Verwaltungsgerichts-
beschwerden an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenaufteilungs-
beschlusses des DVBU sowie des dazugehörigen Staatsratsentscheids
vom 7. April 2011 und die Rückweisung der Akten zu neuer Entscheid-
fällung, wonach alle Gemeinden des Kantons an den infrage stehenden
Kosten zu beteiligen seien. Eventualiter verlangte sie, es sei festzustel-
len, dass Art. 88 lit. b StrG bei der Anwendung der Hauptstrassen
H212, H213 und H206a verfassungswidrig sei bzw. gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verstosse und insoweit nicht anzu-
wenden sei.
Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe im Rahmen des Ver-
waltungsbeschwerdeverfahrens zwar die formal richtige Anwendung
der aktuellen Bestimmungen des StrG anerkannt, indes geltend
gemacht, diese Anwendung würde in Berücksichtigung der konkreten
Umstände sowie der Tatsache, dass lediglich die Hauptstrassen H212,
H213 und H206a dieser Kostentragungsregel unterstünden, nicht aber
sämtliche übrigen Hauptstrassen, an welchen sich alle Gemeinde zu
beteiligen hätten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101), das Willkürverbot im Sinne
von Art. 9 BV sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 BV verstossen. Mit all diesen Rügen habe sich der Staats-
rat indessen nicht auseinander gesetzt. Gemäss anerkannter Rechtspre-
chung müsse das anzuwendende kantonale Recht von den Behörden
auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft und eine verfassungswidrige
kantonale Bestimmung dürfe im Einzelfall nicht angewendet werden.
Erwägungen
(...)
Anordnung von Art. 88 lit. a StrG im Vergleich zu Art. 88 lit. b StrG als
verfehlt und verfassungswidrig und zum anderen rügt sie, auch die
konkrete Anwendungspraxis von Art. 88 lit. b StrG verstosse gegen
Bundesverfassungsrecht, nämlich das Rechtsgleichheitsgebot, das
Willkürverbot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Verfassungs-
konform ist ihrer Meinung nach einzig eine Regelung, wonach die
Restkosten sämtlicher schweizerischen Hauptstrassen von allen
Gemeinden des Kantons zu tragen sind. Zu einer diesbezüglichen
akzessorischen Normenkontrolle sei die zuständige Verwaltungsbe-
hörde verpflichtet und eine kantonale Bestimmung, die der Bundesver-
fassung widerspreche, dürfe nicht angewendet werden.
4.1 Wie das Bundesgericht auch in Bezug auf den Kanton Wallis
ausdrücklich festgehalten hat, sind die kantonalen Gerichte nach Lehre
und Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf
Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht
vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung
zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2 ; 117 Ia 262 E. 3a ; 112 Ia 311 E. 2c ; 106 Ia
383 E. 3a ; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Daneben ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auch der Staatsrat als oberste Verwal-
tungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle
kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit
64
RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012
65
der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und
Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und
Fn. 13 ; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 15 ; Fridolin Schiesser, Die
akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen).
Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungs-
widrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschan-
nen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Bern
2007, § 11 N. 43 mit Hinweisen).
4.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher
der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkre-
ten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird
(statt aller Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4 ; Andreas Auer, Die
schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann
im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle nach höchstrichterli-
cher Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur
Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen
einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 128 I 102 E. 3 ; vgl. fer-
ner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der
beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, son-
dern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprü-
fen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die bean-
standete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie
ergangenen Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1 ; 131 I 272 E.
3.1 ; 128 I 102 E. 3 ; 124 I 289 E. 2 ; 121 I 49 E. 3a ; Walter Kälin, Das Verfah-
ren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 133, je mit Hin-
weisen).
Um dessen Verfassungsmässigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt
noch prüfen zu können, muss mithin der von der Beschwerdeführerin
als verfassungswidrig taxierte Art. 88 StrG dem vorliegend angefochte-
nen Einzelakt zugrunde liegen, d.h. in der Verfügung tatsächlich ange-
wendet worden sein. Denn im Gegensatz zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin steht die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer
beliebigen kantonalen Bestimmung nicht jederzeit offen, sondern eine
Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist an sich ausschliesslich
im Anschluss, d.h. innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen
Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses, beim Bundesge-
richt einzureichen (Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG ; SR 173.110]). Eine Beschwerde gegen die Verfassungswid-
rigkeit einer Norm, die durch den Anwendungsakt nicht wiedergege-
ben wurde, ist nach Ablauf dieser Frist demgegenüber verspätet
(Andreas Auer, a.a.O., S. 193). Bei Änderung eines Regelwerks läuft die
Beschwerdefrist nicht erneut für den gesamten Erlass, sondern grund-
sätzlich nur bezüglich der neuen oder geänderten Bestimmungen, so
dass auch nur diese anfechtbar sind (BGE 137 I 107 E. 1.3 ; 122 I 222 E.
1b/aa ; Andreas Auer, a.a.O., S. 192 f., je mit Hinweisen).
Um eine akzessorische Normenkontrolle vorzunehmen, musste
der Staatsrat als Vorinstanz ferner im Rahmen des konkreten Rechts-
mittelverfahrens auch zur Überprüfung der kantonalen Bestimmung
zuständig und berechtigt sein. Denn der Umstand, dass in einem kon-
kreten Fall eine akzessorische Normenkontrolle verlangt wird, vermag
ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrens-
ordnung nicht zu rechtfertigen (BGE 108 Ib 540 E. 4c).
4.3 Daher gilt es vorab zu eruieren, inwiefern im laufenden Rechts-
mittelverfahren überhaupt eine Verfügung infrage steht, welche
gestützt auf die als verfassungswidrig bezeichnete Norm ergangen ist
oder ob sich die Beschwerde, wie die Vorinstanz in den angefochtenen
Entscheiden festhielt, nicht vielmehr gegen eine Bestimmung richtet,
welche den angefochtenen Verfügungen überhaupt nicht zugrunde lag
und die entsprechend im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch
nicht mehr überprüft werden kann.
4.3.1 Die gesetzliche Regelung der Kostenverteilung für den Neu-
bau und Unterhalt der Verkehrswege gestaltet sich wie folgt : Nach
Abzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter
werden die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der
kantonalen Verkehrswege zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent
von den Gemeinden getragen (Art. 87 Abs. 1 StrG). In vollem Umfang
werden die Kosten vom Staat getragen für die Hauptstrassen, die aus
dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft auf Wal-
liser Gebiet bis zur Kantonsgrenze, für die Hauptstrassen über einen
Pass im Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der
beidseits durchfahrenen letzten Ortschaften, und für die Hauptstras-
sen, die durch einen Strassen- oder durch einen Eisenbahntunnel mit
Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten
Ortschaft vor dem Tunnel (Art. 87 Abs. 2 StrG). Nach der seit dem
der Gemeinden an den Kosten des Neubaus, der Korrektion und des
Ausbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege beteiligen sich alle
66
RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012
67
Gemeinden des Kantons an den Kosten des Neubaus, der Korrektion
und des Ausbaus der Kantonsstrasse St. Gingolph - Oberwald sowie
der interkantonalen und internationalen Strassen (Art. 88 lit. a StrG). An
den Kosten für die übrigen Verkehrswege haben sich hingegen nur die
Gemeinden zu beteiligen, welche von der gemäss Art. 17 StrG zuständi-
gen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des Werkes als interes-
sierte bezeichnet werden (Art. 88 lit. b StrG). Diese gemäss Art. 17 StrG
zuständige Behörde ist je nach Höhe der voraussichtlichen Kosten der
Grosse Rat oder der Staatsrat (Art. 17 Abs. 2 StrG i.V.m. Art. 29 Abs. 2
des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des
Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 [SGS/VS 611.1]).
Für die Verteilung der den interessierten Gemeinden anfallenden
Kosten sieht das Gesetz vorerst die gütliche Einigung unter den
Gemeinden vor (Art. 89 Abs. 2 StrG). Bei Uneinigkeit erfolgt die Auftei-
lung anhand von sechs im Gesetz vorgesehenen und gewichteten Kri-
terien, die mit Ausnahme des letzten objektunabhängig sind (Art. 89
Abs. 2 lit. a – f StrG). Das zuständige Departement erstellt jeweils für
eine Amtsperiode von vier Jahren die allgemein gültige, sich auf die
objektunabhängigen Kriterien abstützende Verteilungsskala. Die
objektbezogene Aufteilung der den interessierten Gemeinden anfallen-
den Kosten wird unter Beizug des Kriteriums gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.
f StrG ebenfalls durch das Departement vorgenommen (Art. 89 Abs. 4
StrG). Diese jährlich vorgenommene Verteilung der Kosten wird den
Gemeinden durch das Departement eröffnet, welche diese Verfügung
gemäss Art. 233 StrG anfechten können, ansonsten sie einem voll-
streckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt ist.
4.3.2 Wie das Kantonsgericht bereits in seinen Urteilen A1 00
211/212/213 sowie A1 00 223, beide vom 13. Oktober 2000, festgestellt
hat, unterscheidet der Gesetzgeber damit bei der Verteilung der in Art.
87 Abs. 1 und Art. 88 lit. b StrG definierten Strassenkosten drei Phasen:
In einer ersten Phase werden die am Werk interessierten Gemeinden
bezeichnet. In einer zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Vertei-
lungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt und in einer drit-
ten Phase schliesslich die objektbezogene Verteilung unter den
betroffenen Gemeinden mit Angabe der konkret zu bezahlenden
Abrechnungsbeträgen.
Sodann hat das Kantonsgericht weiter hergeleitet, dass Art. 89
Abs. 5 StrG einzig gegen den konkreten Verteilungsentscheid in der
dritten Phase eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, nicht aber
gegen die Entscheide in der ersten und zweiten Phase. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin liess das Kantonsgericht
indes
ausdrücklich offen, inwieweit die Gemeinden in diesem
Beschwerdeverfahren auch den Grundsatz ihrer Beteiligung infrage
stellen können. Im Gegensatz zu jenen Verfahren stellt sich diese Frage
vorliegend. Denn nur wenn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von
Art. 89 Abs. 5 StrG auch die Frage der interessierten Gemeinden über-
prüft werden kann, ist diese Norm bzw. deren Anwendung einer verfas-
sungsrechtlichen Kontrolle zugänglich.
Geht man vom gesetzlichen Wortlaut von Art. 89 Abs. 5 StrG aus,
welcher den Ausgangspunkt der Auslegung bildet (vgl. BGE 137 II 164
E. 4.1 ; 136 II 149 E. 3 ; 136 V 231 E. 5.1, je mit Hinweisen), spricht das
Gesetz davon, dass «diese Verfügung» bzw. in der französischen Fas-
sung «cette décision» Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat
bilden kann. Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht bereits in seinen
Entscheiden vom 13. Oktober 2000 verbindlich fest, dass aufgrund der
Verwendung des Singulars nur die letzte Verfügung gemäss Art. 89 Abs.
4 StrG, nicht aber frühere Verfügungen der nachträglichen Kontrolle
durch den Staatsrat unterliegt (vgl. näher Urteile A1 00 211/212/213 E.
4 ; A1 00 223 E. 3). Dass zumindest der erste Beschluss über den Kreis
der interessierten Gemeinden nicht unter die «Verfügung» im Sinne von
Art. 89 Abs. 5 StrG fällt, folgt überdies daraus, dass besagte Bestim-
mung ausdrücklich von einer Beschwerdemöglichkeit an «den Staats-
rat» spricht, was aufgrund der Verwaltungshierarchie einzig bei einer
Verfügung des Departements, nicht aber bei einer solchen des Grossen
Rates oder des Staatsrates selbst Sinn macht. Demnach kann nach dem
klaren Wortlaut des StrG allein die Verfügung des Departements über
den konkreten Verteilungsentscheid in einem kantonalen Beschwerde-
verfahren überprüft werden, was bedeutet, dass einzig die Rechtmäs-
sigkeit der hierbei gestützt auf öffentliches Recht verfügten Rechte und
Pflichten (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 VVRG) verifiziert werden
kann. Da sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens höch-
stens im Umfang des Anfechtungsobjekts belaufen kann, nicht aber
darüber hinaus oder ausserhalb des Anfechtungsobjekts (Ulrich Zim-
merli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 ff.) und vorliegendes
Rechtsmittelverfahren seinen Ursprung in der Verfügung des Departements
gemäss Art. 89 Abs. 4 StrG findet, kann folglich eine Überprüfung einzig der
in dieser Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten erfolgen.
Die erstinstanzliche Verfügung des DVBU verteilt die konkreten
Restkosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der übri-
gen Verkehrswege unter den einzelnen Gemeinden, welche der Grosse
68
RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012
69
Rat oder der Staatsrat vorgängig als interessierte Gemeinden im Sinne
von Art. 88 lit. b StrG bezeichnet hat. Diese Verfügung beinhaltet
gemäss der gesetzlichen Konzeption mithin die konkrete Aufteilung
der den einzelnen Gemeinden zufallenden Kosten nach den Grundsät-
zen von Art. 89 Abs. 2 StrG. Gegenstand dieser Verfügung ist somit
lediglich die konkrete Aufteilung der Restkosten zwischen den interes-
sierten Gemeinden, aber nicht mehr der Kreis der interessierten
Gemeinden, d.h. die Frage welche Gemeinden überhaupt beitrags-
pflichtig sind. Dies folgt auch daraus, dass über letztere Frage der
Staatsrat oder der Grosse Rat und nicht das DVBU zu befinden hat.
Diese letzte Frage beabsichtigte der Gesetzgeber folglich einer rechtli-
chen Kontrolle zu entziehen, sah er doch einzig gegen die konkrete
Kostenverteilung, nicht aber gegen den Beschluss der interessierten
Gemeinden eine Beschwerdemöglichkeit vor. Mithin ist der Vorinstanz
beizupflichten, wenn sie annahm, eine Rüge, welche die Ausweitung
des Kreises der interessierten Gemeinden beabsichtigt, sei unzulässig,
da sie sich in der Sache gegen einen nicht beschwerdefähigen Ent-
scheid richtet.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelregelung an sich will-
kürlich und somit verfassungswidrig ist, wie dies die Beschwerdefüh-
rerin geltend macht.
4.4.1 Dabei ist bereits fraglich, ob im laufenden Beschwerdeverfah-
ren überhaupt gerügt werden kann, eine Rechtsmittelordnung, in wel-
cher der Entscheid über den Kreis der interessierten Gemeinden nicht
überprüft werden könne, sei verfassungswidrig. Denn dies hätte
bereits im Nachgang zum Beschluss des Staatsrates über die interes-
sierten Gemeinden, d.h. in der ersten Phase und der zu diesem Zeit-
punkt in mutmasslich verfassungswidriger Weise nicht bestehenden
Beschwerdemöglichkeit, gerügt werden müssen. Gegen eine Überprü-
fung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt spricht wiederum, dass das
laufende Beschwerdeverfahren seinen Ausgang einzig in der Frage der
Kostenverteilung zwischen den interessierten Gemeinden findet und
es nicht (mehr) um die Bestimmung der interessierten Gemeinden
geht. Daher erscheint auch das Vorbringen, die fehlende Beschwerde-
möglichkeit gegen den Entscheid über die Bezeichnung der interessier-
ten Gemeinden sei verfassungswidrig, im jetzigen Zeitpunkt als verspä-
tet und diese Rüge ist im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle
in concreto nicht mehr überprüfbar.
4.4.2 Und selbst wenn die fehlende Beschwerdemöglichkeit im
Anschluss an den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im
laufenden Verfahren einer akzessorischen Normenkontrolle zugänglich
wäre, könnte nicht von einer willkürlichen Regelung gesprochen werden.
Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachli-
che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E.
3.3.2 ; 134 I 23 E. 8 ; 133 I 259 E. 4.3 ; 131 I 1 E. 4.2 ; 129 I 1 E. 3 ; 124 I 297
E. 3b ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 528). Der Beschluss des
Grossen Rates bzw. des Staatsrates über die Kostenaufteilung ist vorab
Regierungstätigkeit im Bereich des Strassenbaus, indem das kantonale
Parlament bzw. die oberste kantonale Regierungsbehörde die Finanzie-
rung des Strassenbaus festlegt und bestimmt, welche Gemeinden sich
am Bau und Erhalt der kantonalen Verkehrswege beteiligen sollen. Der
Entscheid über diese politische Interessenabwägung, die sich etwa um
den Solidaritätsgedanken zwischen Tal- und Berggemeinden, finanz-
starken und finanzschwachen Gemeinden oder das Mass der Kantona-
lisierung aller Kosten dreht (vgl. BSGC 1998-I, Session ordinaire de
février 1998, S. 126 ff.; Botschaft zum Gesetzesentwurf über die zweite
Umsetzungsetappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 23. Februar
2011, S. 26 ff.), soll im Ermessen der dafür zuständigen beiden obersten
politischen Behörden sein. Diese Absicht des Gesetzgebers, die
Beschlüsse über den Kreis der interessierten Gemeinden als Ent-
scheide mit vorwiegend politischem Charakter von einer gerichtlichen
Überprüfung auszunehmen, wird durch die konkrete Ausgestaltung der
Norm unterstrichen. Denn im Gegensatz zur Frage der Kostenvertei-
lung innerhalb der interessierten Gemeinden gemäss Art. 89 Abs. 2 StrG
haben sich die obersten politischen Behörden bei Art. 88 lit. b StrG ein-
zig nach dem Kriterium des Interesses am zu finanzierenden Werk zu
richten, mithin nach einem sehr offenen Kriterium. Damit räumt ihnen
das Gesetz in diesem Punkt einen erheblichen politischen Ermessens-
spielraum ein. Und schliesslich ist auch die Entscheidkompetenz der
beiden obersten politischen Behörden ein zusätzlicher Hinweis auf den
politischen Charakter der Entscheide (BGE 136 I 42 E. 1.5.3). Zumal einer
richterlichen Überprüfung der Entscheide des Grossen Rates staatspo-
litische Gründe entgegen stünden (Art. 72 i.V.m. Art. 3 VVRG sowie Art.
74 VVRG ; vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, N.1 ff. zu Art. 76 ; Markus Müller, Bernische Verwaltungs-
rechtspflege, 2. A., Bern 2011, S. 197). Dass eine solche nicht justiziable,
70
RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012
71
politische Materie einer Rechtskontrolle durch das kantonale Verwal-
tungsgericht entzogen bleiben soll, stellt ohne weiteres einen haltba-
ren sachlichen Grund dar, weshalb die Regelung des Strassengesetzes
insoweit nicht willkürlich erscheint. Ebenso ist eine solche Rege-
lung trotz der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Rechtsweggarantie
zulässig, da Art. 29a BV den Kantonen die Möglichkeit einräumt, die
richterliche Beurteilung durch ein formelles Gesetz in Ausnahmefällen
auszuschliessen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela
Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel
2010, N. 438 ff.) und derartige Ausnahmen vom Gerichtszugang gerade
bei Entscheiden mit politischem Charakter postuliert werden (vgl. BGE
137 I 128 E. 4.2 ; 135 I 113 E. 1 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina
Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 441, 448 ff., je mit
Hinweisen). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die Beschwer-
deführerin als Gemeinde überhaupt auf die Rechtsweggarantie berufen
kann, da Art. 29a BV nur bei Streitigkeiten Geltung beansprucht, die im
Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung stehen, d.h.
vorab greift, «wo Rechte und Pflichten zwischen Bürger und Staat oder
zwischen Privatpersonen strittig sind oder in Grundrechte eingegriffen
wird» (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurn-
herr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 427 f.; vgl. ferner Andreas Kley, in :
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mas-tronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommen-
tar, 2. A., Zürich 2008, N. 10 zu Art. 29a). Darüber hinaus ist das StrG mit
Art. 86 Abs. 3 BGG vereinbar, welcher bei Entscheiden mit vorwiegend
politischem Charakter ebenfalls eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zugangs an das kantonale Gericht vorsieht (BGE 136 II 436 E. 1.2 ; 136 I
42 E. 1.3 ; Esther Tophinke, in : Marcel Alexander Niggli/Peter Ueber-
sax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011,
N. 20 zu Art. 86, mit Hinweisen). Zusammenfassend bleibt das StrG,
soweit es eine Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht gegen
Entscheide des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im Bereich von Art.
88 lit. b StrG verneint, im vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen.
Davon unbeeinflusst bleibt die Möglichkeit der einzelnen Gemein-
den, einen Beschluss vom Grossen Rat oder Staatsrat bzw. dessen recht-
liche Grundlage im Einzelfall mittels Beschwerde beim Bundesgericht
anzufechten, da das StrG die beiden obersten politischen Behörden in
diesem Bereich – mangels kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde-
möglichkeit – als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts ein-
setzt (vgl. Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 114 BGG ; Andreas Kley, a.a. O., N. 20
und 24 zu Art. 29a).