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RVJ / ZVR 2013
Bauwesen – KGE A1 11 242 vom 26. Januar 2012
Baubewilligung: Gültigkeitsdauer
Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird, erlöscht die Baubewilligung. Bei
Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundaments-
konsolen erstellt sind.
Ref. CH: -
Ref. VS: Art. 53 Abs. 1 BauV
Durée de validité de l’autorisation de construire
commencé dans les trois ans dès son entrée en force. La construction d'un bâtiment
est réputée commencée lorsque les semelles ou le radier de fondation sont
exécutés.
Réf. CH : -
Réf. VS : art. 53 al. 1 OC
Erwägungen
(…)
Aufgrund der Akten und den darin enthaltenen Photoaufnahmen war
die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 zum mindesten teilweise
erstellt und galt der Bau damit als begonnen im Sinne von Art. 53
Abs. 1 Satz 2 BauV und Art. 21 Ziff. 2 Abs.1 BZR und durfte mit den
begonnenen Arbeiten danach fortgefahren werden.
Dieser Entscheid ist mit Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom
4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, selbst wenn man
vom 8. Dezember 2010 als letztmögliches Datum für den Baubeginn
ausginge, könne der Bau nicht als zu diesem Zeitpunkt begonnen
angesehen werden, weil die Bodenplatte am 8. Dezember 2010 einzig
ostseitig zu einem geringen Teil erstellt gewesen sei.
4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die
Bodenplatte der Baute auf der Parzelle Nr. 6428 am 8. Dezember
2010 mindestens teilweise bereits erstellt war. Es ist davon auszu-
gehen, dass dies auch für den 5. Dezember 2010 gilt, weshalb
unerheblich ist, ob man vom 5. Dezember 2010 (vgl. Mitteilung der
Gemeinde vom 26. März 2008, wonach die Gültigkeit der Baubewilli-
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gung ab dem 5. Dezember 2008 für zwei Jahre verlängert wurde) oder
wie die Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 als für die Beschwerde-
gegnerin massgebendes letztmögliches Datum für den Baubeginn
ausgeht. Umstritten ist, ob der Bau am 5. bzw. 8. Dezember 2010
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bodenplatte erst
teilweise erstellt war, in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS und
Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR als begonnen gelten kann oder nicht. Das
Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur auf
Willkür hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG) und nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein
Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hin-
weisen).
4.3.2 Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21 Ziff. 2 Abs. 1 BZR schlies-
sen nicht ausdrücklich aus, dass ausser der Erstellung der Boden-
platte oder der Fundamentskonsolen auch andere Umstände dazu
führen können, dass bei einem Gebäude der Bau als begonnen zu
gelten hat. Insbesondere wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen,
dass der Bau eines Gebäudes als begonnen gelten kann, wenn zwar
die Bodenplatte erst teilweise erstellt worden ist, dafür aber sonst
bereits umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen worden sind. Den
Akten ist zu entnehmen, dass mit der Präparierung des Baugrunds
(spätestens) am 11. Oktober 2010 begonnen wurde. Aus den von den
Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Fotografien ist sodann ersichtlich, dass bis zum 5. bzw. 8. Dezember
2010 umfangreiche Aushub- und Planierarbeiten vorgenommen
worden sind und in einer grossen Baugrube die Bodenplatte teilweise
bereits erstellt worden ist. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar oder
eine krasse Verletzung von Art. 53 Abs. 1 BauV/VS sowie Art. 21
Ziff. 2 Abs. 1 BZR, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum
Schluss gekommen ist, der Bau habe als zu diesem Zeitpunkt
begonnen angesehen werden können.