JUGCIV
A1 11 280
URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der
X___________ , handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter
A___________
gegen
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt ,
und
Y___________ , vertreten durch Rechtsanwalt B___________
(Arbeitsvergabe)
Sachverhalt
A. Die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) des
Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) lud mit Schreiben vom
Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) ein,
ein Angebot für eine Schliessanlage BKP 275 der Berufsschule in C___________
einzureichen. Gemäss der Ausschreibung wurde die Lieferung und Montage des
Schliesssystems „Ikon Verso Cliq“ mit Angabe des Herstellers und des Vertreibers in
der Schweiz verlangt. In dem von den Anbietern auszufüllenden Formular war in den
Positionen 120 und 160 für den „Zikon VersoCliq Halbzylinder V098, SST=?, V=E1“
aufgeführt: „Steuerung aussen“ und für die Schlüssel war in Position 290 vorgegeben:
„Programmierbarer Benutzerschlüssel“. Die Ausschreibung sah als Zuschlagskriterien
den Preis mit 70 %, die Unternehmerqualität mit 20 % und die ökologischen sowie
sozialen Aspekte mit 10 % Gewichtung vor.
Bei der Offertöffnung am 3. November 2011 wurden 5 Angebote registriert, wobei die
Offerte der X___________ mit Fr. 21 431.85 preislich an erster und die Offerte der
Y___________ mit Fr. 25 164.00 preislich an zweiter Stelle lag. Die Bewertung der
DHDA ergab dann für die Y___________ den ersten Rang und die Offerte der
X___________ wurde „nicht Devis konform“ bewertet. Aufgrund dieser Bewertung
vergab die DHDA (Vergabestelle) am 24. November 2011 die ausgeschriebenen
Arbeiten an die Y___________ (Zuschlagsempfängerin) zum vorgenannten Preis, was
den Anbietern gleichentags schriftlich eröffnet wurde.
B. Die Firma X___________ (Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezember 2011
(Datum
des
Poststempels)
beim
Kantonsgericht
gegen
die
Vergabe
eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein
und
beantragte,
dass
im
Sinne
ihrer
Argumentation „der Zuschlag neu qualifiziert“ werde. Sie machte geltend, es sei das
Produkt „Ikon Verso Cliq“ ausgeschrieben worden, wobei sie eine Variante eingereicht
habe. Es sei der Entscheid zu erläutern, warum nicht das günstigste Angebot
berücksichtigt worden sei. Die Unternehmerqualität wird mit einer beigelegten
Referenzliste dargetan.
C. Die Zuschlagsempfängerin beantragte am 28. Dezember 2011 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Das Produkt „Ikon Verso Cliq“ habe einen eigenen
Energieträger im Schlüssel, welcher das Schliesssystem mit Strom versorge. Das von
der Beschwerdeführerin angebotene System „EVVA Salto“ entspreche nicht der
Ausschreibung, weshalb es zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei.
Die Vergabestelle beantragte am 29. Dezember 2011 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hinterlegte sie die Akten
mit einem Beilagenverzeichnis. Das von der Beschwerdeführerin offerierte System
„batteriegeschützte Schliesszylinder mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“
entspreche nicht der Ausschreibung. Beim ausgeschriebenen System solle die
Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert werden können.
D. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Januar 2012 und beantragte sinngemäss
neben der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Aufhebung ihres
Ausschlusses sowie der Zuschlagsverfügung und den Einbezug ihres Angebotes ins
Zuschlagsverfahren. Bei der Ausschreibung sei keine Anbindung an ein System
gemacht worden. Der Preis und die geographischen Abhängigkeiten seien auch
einzubeziehen.
Am 23. Januar 2012 verlangte die Zuschlagsempfängerin sinngemäss die
Entscheidausfällung und die Vergabestelle hielt am 7. Februar 2012 an ihren Anträgen
fest. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne Relevanz, soweit sie sich
nicht auf den Ausschluss beziehen würden.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der Entscheid des DVBU ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 GIVöB und damit
auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die
innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16
GIVöB;
Art.
15
der
Interkantonalen
Vereinbarung
über
das
öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]).
1.1 Das DVBU ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und es hat das
Einladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100)
sind vorliegend anwendbar.
1.2 Die Beschwerdeführerin liegt bezüglich der Offerte preislich an erster Stelle und sie
wehrt sich gegen den Ausschluss. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass
sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.3 Die Zuschlagsempfängerin stellt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung in Frage.
Falls die Zuschlagsverfügung vom 24. November 2011 den Parteien am 25. November
2011 zugegangen ist, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2011
abgelaufen und die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 wäre zu spät eingereicht
worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung sei am 29. November
2011
erfolgt.
Die
Zuschlagsverfügungen
vom
November
2011
sind
uneingeschrieben zugestellt worden. Ein postalisches Nachforschungsbegehren
konnte somit nicht gestellt werden. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der
Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung,
welche die entsprechende Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der
Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E.
2a; 114 III 51 E. 3). In diesem Lichte ist der Beweis, dass die uneingeschrieben
versandte Verfügung der Beschwerdeführerin am 25. November 2011 zugegangen ist,
nicht erbracht. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 muss als fristgerecht
eingereicht angesehen werden. Auf die nach der Korrektur vom 20. Dezember 2011
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und
c, 46 und 48 VVRG).
1.4 Die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden
materiellen Entscheid gegenstandslos.
2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger
Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine
angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten
überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern
die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe
anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder
unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen
unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden
(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168
vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften
in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,
da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim
Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die
Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des
Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).
3. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausschreibungsunterlagen schon anlässlich
der Ausschreibung oder der Einladung angefochten werden müssen, mit der Folge,
dass deren Inhalt mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet
werden kann (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O.,
N. 820 ff.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht
über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 5 ff.).
3.1 Mit der Ausschreibung wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, wobei die
Ausschreibung ihrerseits bereits eine selbständig anfechtbare Verfügung darstellt (Art.
15 Abs.1bis lit. a IVöB). Ob die Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der
Ausschreibung bilden und deshalb ein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellen,
geht aus der Bestimmung nicht hervor. Das Bundesgericht betrachtet die
Ausschreibungsunterlagen
grundsätzlich
als
integrierenden
Bestandteil
der
Ausschreibung. Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen sind deshalb, wie bei
einer Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, innert zehn Tagen seit der
Zustellung zu rügen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist (BGE 130 I 241 E.
4.2 = Pra 2005 Nr. 59; 129 I 313 E. 6.2 = Pra 2004 Nr. 64; 125 I 203 E. 3a). Vertritt ein
Anbieter die Meinung, die Art und Weise der Ausschreibung, das vorgesehene
Verfahren oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen seien nicht gesetzeskonform,
hat er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde
geltend zu machen. Er kann nicht zuwarten, die Ausschreibungsunterlagen mit der
Unterschrift unter sein Angebot anerkennen und vorerst das Resultat der Vergabe
abwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens die
Ausschreibung als solche in Frage zu stellen. Gegen ein solches Vorgehen spricht
ferner die Verfahrensökonomie im öffentlichen Beschaffungswesen (Urteil des
Kantonsgerichts A1 2011 127 vom 25. November 2011, E. 3.1 mit Hinweisen,
vorgesehen zur Publikation in der ZWR 2012 ; ZWR 2008 S. 46, E. 3 ; BR 2/2011 S24
et S25 S. 117 ff.; BGE 125 I 2005 E. 3a).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde in der Ausschreibung der Schliessanlage das System
„Ikon Verso Cliq“ verlangt. Dieses Schliesssystem sieht einen programmierbaren
Benutzerschlüssel vor, wie dies in Pos. 290 der Ausschreibung aufgeführt wird.
Entsprechend der Angaben der Vergabebehörde wird hier die Zutrittsberechtigung auf
dem Schlüssel programmiert und nicht auf dem Schliesszylinder der Türe. Ein
Batteriewechsel könne individuell durch den Schlüsselbenützer erfolgen und müsse
nicht durch eine Fachperson am Türzylinder vorgenommen werden. Deshalb wurde für
die Zylinder die „Steuerung aussen“ verlangt (vgl. Pos. 120 und 160). Ab dem Erhalt
der Ausschreibungsunterlagen war den interessierten Anbietern bekannt, welches
Schliesssystem verlangt wurde. Ein Anbieter, der allfällige Unregelmässigkeiten im
Ausschreibungsverfahren feststellt, ist gehalten, diese dem Auftraggeber anzuzeigen,
wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, gegen Treu und Glauben zu handeln
(Robert Wolf, a.a.O., S. 10). Die Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die
entsprechenden Mängel in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr gerügt
werden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmässigkeit bei gehöriger
Vorsicht leicht festgestellt werden kann (BGE 130 I 241 E. 4.3). Im vorliegenden Fall
war für die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar,
dass die Vergabestelle das System mit der Batterie und der Intelligenz im Schlüssel
und nicht im Zylinder festgelegt hatte. Indem die Beschwerdeführerin die
Ausschreibung nicht angefochten hat, sind Rügen insoweit verwirkt, dass sich die
Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegen die Auswahl des
Schliesssystems wehren kann (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert
in VPB 64-63 E. 3; Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E.
2a; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Maillard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics,
Fribourg 2002, S. 106 und 227). Für die Beurteilung des Anbieters und seiner
Dokumente durch die Vergabestelle - und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle
durch das Gericht - sind die durch die Ausschreibung vorgegebenen Vorgaben und
Nachweise demnach verbindlich.
4. Schliesslich richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihrer Offerte
aufgrund der Wahl des Schliesssystems.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb
der Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Dieser Regel liegt der
Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Offerten direkt
zur Vergabe des Auftrags schreiten kann. Eine unvollständige Offerte erfüllt die
Anforderungen gemäss Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen nicht, weshalb sie
gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Was die Offerte umfassen muss,
damit sie als vollständig angesehen werden kann, ergibt sich aus den
Ausschreibungsunterlagen. Offeriert ein Bewerber nicht die Leistung, die im
Leistungsverzeichnis definiert wurde, gilt sie als unvollständig. Sein Preisangebot kann
im Ergebnis nicht mit dem verglichen werden, das die gesamte definierte Leistung
umfasst.
Den Formvorschriften im Submissionsrecht kommt ein hoher Stellenwert zu, insofern
sie im Dienste wichtiger Vergabeprinzipien, etwa des Prinzips der Gleichbehandlung
der Submittenten und ihrer Angebote, stehen. Die Entgegennahme eines Angebots,
das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht
entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter verletzen (vgl. Art. 1
Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom
auszuschliessen, wobei das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt
(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 272 mit Hinweisen).
Dieses
aus
Art.
29
Abs.
1
der
Bundesverfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessende Verbot wendet sich
gegen rigorose Formvorschriften, die als exzessiv erscheinen, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar
verhindern (BGE 127 I 34 E. 2a/bb; 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3 je mit Hinweisen;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
2010, N. 1661). Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf folglich ein Anbieter
nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere
aufweisen. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vergabebehörde geltend gemachten
Mängel über diese Tragweite verfügen.
4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabestelle den Ausschluss der Offerte der
Beschwerdeführerin vom 24. November 2011 damit, ihr Schliesssystem entspreche
nicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung. Es beinhalte einen
batteriegeschützten Schliesszylinder „mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“, das
nicht den wesentlichen Grundanforderungen der Ausschreibung entspreche (vgl.
Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2011, S. 2). Beim ausgeschriebenen System
könne die Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert und bei Änderungen
umprogrammiert werden. Ein Batteriewechsel könne durch den Schlüsselbenützer auf
dessen Kosten erfolgen und müsse nicht durch eine Fachperson an der Türe
vorgenommen werden. Die Zylinderwechsel könnten ohne Umbau der Türen und ohne
Montage eines Notbatteriespeisgerätes für die Türen erfolgen. Die verlangten
Schliesszylinder könnten batterieunabhängig bei Extrembedingungen von Kälte und
Feuchte eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe eine
Lösungsvariante eingereicht.
4.3 Die Argumentation der Vergabestelle hält einer Überprüfung stand. Die
Zuschlagsempfängerin hält richtig fest, dass die Beschwerdeführerin ein anderes nicht
gleichwertiges Produkt zum Schliesssystem „Ikon Verso Cliq“ offeriert hat. Die Variante
„EVVA“ der Beschwerdeführerin mit dem Badge ohne Batterie und dem unbegrenzten
Lebenszyklus, der „Intelligenz“ und dem Ereignisspeicher im Zylinder haben Einfluss
auf den Preis und die Kalkulationen. Mit den Vorbehalten erklärt der Anbieter, dass auf
den allfälligen Vertrag der Parteien nicht die in den Ausschreibungsunterlagen
enthaltenen Bedingungen, sondern seine entsprechend geänderten Vorschläge zur
Anwendung kommen sollen (Galli/Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 287). Die Variante
kann der Beschwerdeführerin preisliche Vorteile verschaffen. Eine Vergleichbarkeit der
Angebote ist deshalb nicht mehr möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit und in
Nachachtung
des
Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist
deshalb
ein
strenger
Beurteilungsmassstab angebracht. Die Abänderungen können nicht als unwesentlich
angesehen werden.
4.4 Gesamthaft gilt, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin
wegen eigenmächtiger Abänderung der Angebotsunterlagen vom Verfahren hat
ausschliessen können. Die Abweichungen können nicht als geringfügig angesehen
werden. Es handelt sich um wesentliche Mängel, so dass ein Ausschluss nicht gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. Es liegt somit keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage
ist nicht mehr notwendig, die ebenfalls aufgeworfenen Fragen betreffend Preis,
Unternehmerqualität sowie ökologische und soziale Aspekte zu beantworten, da die
Arbeitsvergabe
an
die
Zuschlagsempfängerin
durch
den
Ausschluss
der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden
Ermessens vertretbar ist und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wird. Die
Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei, was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der
Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die
Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad
wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgesetzt.
5.2 Die Zuschlagsempfängerin als obsiegende Partei hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist
global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie
ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--
betragen (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung des
Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1 500.-- festgesetzt
und der Beschwerdeführerin, welche dieses Verfahren zu verantworten hat, auferlegt.
Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Der Zuschlagsempfängerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen.
Der
vorliegende
Entscheid
wird
der
Beschwerdeführerin,
der
Zuschlagsempfängerin und der Vergabebehörde schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. März. 2012