Öffentliche Lokale
Etablissements publics
KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)
– Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb
des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-
teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-
hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).
– Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum
einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen
und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-
langt wird (E. 3 und 4).
Ref. CH :
Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG
Recours de droit administratif (cantonal)
– Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés
à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation
d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-
sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est
encore en force (consid. 2).
– La qualité pour recourir fait défaut, par manque d’intérêt pratique, d’une part
lorsque les conclusions ne vont pas au-delà de ce que prévoit la décision atta-
quée et, d’autre part, lorsqu’une correction du dispositif est exigée uniquement
pour des motifs juridiques théoriques (consid. 3 et 4).
Ref. CH :
Ref. VS : art. 28a LPJA, art. 7 LHRC, art. 44 LPJA, art. 35 LPJA
Gekürzter Sachverhalt
A. Am 21. Januar 2010 erteilte der Gemeinderat der Gemeinde A.
(Gemeinde) X. gestützt auf das Gesetz über die Beherbergung, die
Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom
das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel
mit alkoholischen Getränken vom 3. November 2004 (VBBK ; SGS/VS
935.300) eine Gastgewerbe-Betriebsbewilligung für das «Kaffee B.».
Darin wies er unter anderem die Einsprache der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft «Y.» ab. In seinem Entscheid hielt der Gemeinderat fest,
dass die vom Staatsrat in seinem Entscheid vom 20. September 2006
verlangten Bedingungen ausnahmslos eingehalten werden müssten, so
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seien unter anderem die Bewirtung und Beschallung auf der Dachter-
rasse um 19.00 Uhr zu beenden. Die ordentlichen Öffnungszeiten legte
er von 08.00 - 24.00 Uhr fest.
B. Gegen diesen Entscheid reichte die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft Y. Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein und ersuchte,
die Betriebsbewilligung nur für die Öffnungszeit von 08.00 - 22.00 Uhr zu
erteilen, jeweils mit der Auflage ab 19.00 Uhr einen Türsteher zu posi-
tionieren. Im Zuge des Schriftenwechsels verlangte sie zudem, die
Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass im gesam-
ten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die Bewirtung und
Beschallung um 19.00 Uhr zu beenden sowie die Gemeinde im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen sei, den Betrieb sofort zu
schliessen. Der Staatsrat wies die Beschwerde kostenpflichtig ab, ver-
pflichtete aber die Gemeinde, ihrer Aufsichtsverpflichtung «gemäss
Entscheiderwägung 3.4» nachzukommen. Er hielt fest, dass die ange-
fochtene Gastgewerbe-Betriebsbewilligung noch nicht rechtskräftig
und der Betrieb deshalb, sofern nicht eine andere Person eine gültige
Betriebsbewilligung besitze, vom Gemeinderat umgehend zu schlies-
sen sei. Die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geforderte
Schliessungszeit von 22.00 Uhr erachtete der Staatsrat als unverhält-
nismässig ; ebenso die Forderung der Stockwerkeigentümergemein-
schaft, ab 19.00 Uhr ständig einen Türsteher vor dem Lokal zu positio-
nieren. Der Staatsrat erwog ferner, dass der erdgeschossige
Aussenbereich im Zeitpunkt des Staatsratsentscheids vom 20. Septem-
ber 2006 nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet und die Gemeinde
im laufenden Verfahren keine Ausdehnung der Betriebsbewilligung für
den Aussenbereich (Gartenterrasse) gestattet habe. Deshalb habe der
Betreiber des «Kaffee B.» keine Bewilligung zur Ausdehnung des
Betriebs auf den besagten Aussenbereich und im Betriebsbewilligungs-
gesuch sei eine solche auch nicht ausdrücklich beantragt, womit keine
Bewilligung zur Bewirtschaftung des erdgeschossigen Aussenbereichs
bestehe. Dies habe die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufsichtsverant-
wortung durchzusetzen.
C. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. (Beschwerdeführe-
rin) reichte gegen diesen Entscheid am 10. März 2011 bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ein und stellte unter anderem folgende Rechtsbegehren :
Massnahmen anzuweisen, in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 GBBK den
Betrieb des Kaffee B. sofort und solange zu schliessen, bis eine rechts-
kräftige Gewerbebetriebsbewilligung vorliegt.
Uhr bis 24.00 Uhr zu erteilen.
keine Bewilligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs
des Kaffee B. besteht.
Sie führte an, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei
mit Ausnahme des Hinweises auf die verlängerten Öffnungszeiten sorg-
fältig und klar abgefasst und werde von ihr akzeptiert. Im Dispositiv
werde jedoch entgegen dieser Begründung die Beschwerde abgewie-
sen und die Gemeinde lediglich auf ihre Aufsichtsverpflichtung verwie-
sen. Die Beschwerde hätte aber zumindest teilweise gutgeheissen wer-
den müssen mit dem Verweis auf die entsprechende Erwägung. Ferner
sei das Rechtsbegehren, dass der Staatsrat als Aufsichtsbehörde im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Gemeinde anzuweisen
habe, den Betrieb des «Kaffee B.» sofort zu schliessen, nicht behandelt
worden. Letztlich hätte der Staatsrat im Dispositiv festhalten müssen,
dass eine Schliessungszeit von 24.00 Uhr bestehe, da das «Kaffee B» täg-
lich länger geöffnet sei.
D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 wurde
die Gemeinde aufgefordert, den Betrieb des «Kaffee B.» zu schliessen,
sofern keine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliege, woraufhin die
Gemeinde am 18. März 2011 auf die rechtskräftige und noch immer gül-
tige Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C. verwies, welche
tägliche Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr und von Donnerstag bis Samstag
gar bis 03.30 Uhr vorsehe. Die Gemeinde gab an, sie habe aber dafür
gesorgt, dass der erdgeschossige Aussenbereich ab sofort nicht mehr
bewirtet werde und dass auf dem Gebäudedach ab 19.00 Uhr keine
Beschallung mehr erfolge und dort nicht mehr bewirtet werde.
Erwägungen
(...)
behandeln, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Als Pro-
zessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfä-
higkeit der Parteien, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die
Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr. Das
Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7
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Abs. 3 ; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestrei-
tung oder Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es
obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Umständen
sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich die Begründungspflicht
auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c i.V.m. Art.
48 VVRG ; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvorausset-
zung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die
Stichhaltigkeit der Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer
Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die
Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).
2.1 Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid,
d.h. der Staatsratsentscheid vom 2. Februar 2011, der im Anschluss an
die Gastgewerbe-Betriebsbewilligung vom 21. Januar 2010 erging.
Ursprung des laufenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens
ist demnach die Betriebsbewilligung, mit welcher der Betrieb des «Kaf-
fee B» auf den Beschwerdegegner übertragen und bewilligt werden
sollte samt der hierbei festgelegten Rechte und Pflichten. Hinsichtlich
dieser (neuen) Betriebsbewilligung focht die Beschwerdeführerin vor
dem Staatsrat primär die Öffnungszeiten an und beantragte zudem,
dass ab 19.00 Uhr ein Türsteher zu positionieren sei. Später und an sich
ausserhalb der 30tägigen Beschwerdefrist stellte sie das neue Begeh-
ren, dass im gesamten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die
Bewirtung und Beschallung ab 19.00 Uhr zu beenden sei. Mithin war
vor dem Staatsrat vorab die Regelung der neuen Betriebsbewilligung
hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Bewirtung des Aussenbe-
reichs Streitgegenstand und die anderen verfügten Rechte und Pflich-
ten sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar.
Demgegenüber ist die rechtskräftige und noch geltende Betriebs-
bewilligung vom 18. Dezember 2008 an C., welche eine Öffnungszeit
von 08.00 bis 02.00 Uhr festlegt, nicht Anfechtungsobjekt des vorliegen-
den Verfahrens und kann mithin auch nicht Streitgegenstand sein, da
das Anfechtungsobjekt den Rahmen bildet, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstands begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 ; André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.7). Diesbezügliche Einwände
hätten anlässlich der Bewilligungserteilung geltend gemacht werden
müssen. Überdies hätte die Gemeinde, oder bei deren Untätigkeit das
zuständige Departement als Aufsichtsbehörde, aufgefordert werden
müssen, bei Nichteinhalten der in der geltenden Bewilligung oder im
GBBK festgelegten Pflichten einzuschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 3, Art. 27
Abs. 1 und 2 GBBK). Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht gesche-
hen. Es wurde zwar die Gemeinde angehalten, den Betrieb des «Kaffee
B.» zu schliessen, demgegenüber wurde das Departement als Auf-
sichtsbehörde (vgl. Art. 27 Abs. 2 GBBK) soweit ersichtlich zu keinem
Zeitpunkt ersucht, die Einhaltung der aktuell geltenden Regelung zu
überprüfen.
Im Gegensatz dazu wurden der Staatsrat – und auch das Kantons-
gericht – im laufenden Beschwerdeverfahren aufgefordert, im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb des «Kaffee B» gestützt auf
Art. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen.
2.2 Mithilfe von vorsorglichen Massnahmen wird für die mitunter
lange Dauer eines Verfahrens ein tatsächlicher oder rechtlicher
Zustand erhalten oder werden gefährdete Interessen gewahrt (vgl. Art.
28a VVRG ; Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Diss. Basel 1981, S. 154 ff.;
Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentli-
chen Verwaltungsrechts, Bern 2004, S. 120). Gegen positive Verfügun-
gen, die wie vorliegend Rechte und Pflichten festsetzen, ändern oder
aufheben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG), dient die aufschiebende Wir-
kung als typische vorsorgliche Massnahme, da sie die in der Verfügung
angeordnete Rechtsfolge hemmt und damit den bereits bestehenden
Zustand für die Dauer des Verfahrens erhält (Ulrich Zimmerli/Walter
Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 121 mit Hinweisen). Der Beschwerde
gegen die neue Betriebsbewilligungsverfügung kam denn auch von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art.
80 Abs. 1 lit. d VVRG), womit der Beschwerdegegner im gegenwärtigen
Zeitpunkt von ihr noch nicht Gebrauch machen kann und weiter der
rechtliche Zustand vor Bewilligungserteilung durch die Gemeinde gilt.
Wenn die Beschwerdeführerin den Staatsrat und nunmehr auch
das Kantonsgericht darüber hinaus im laufenden Beschwerdeverfah-
ren auffordert, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb
des «Kaffee B.» gestützt auf Art. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen, ist ihr zu
entgegen, dass eine absolute Schranke des vorläufigen Rechtsschutzes
ist, dass er nicht weiter gehen kann als der definitive, da er nichts ande-
res als den definitiven Rechtsschutz zu sichern hat (Hans Rudolf Kuhn,
a.a.O., S. 197 ; Regina Kiener, in Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 8 zu Art. 56, je mit Hinweisen).
Demzufolge sind vorsorgliche Massnahmen auf den Streitgegenstand
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beschränkt, d.h., vorsorgliche Massnahmen können nur zum Schutz
von Interessen innerhalb des Streitgegenstands angeordnet werden und
es können nicht beliebige polizeiliche Massnahmen vor der Verwal-
tungsbeschwerde- bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerdeinstanz ver-
langt werden, nur weil dort ein Verfahren hängig ist. Im Anschluss an
das Bewilligungsgesuch des Beschwerdegegners und der daraufhin
von der Gemeinde erteilten Bewilligung vom 21. Januar 2010 besteht in
concreto das Anfechtungsobjekt lediglich darin, ob, in welcher Form
und mit welchen Öffnungszeiten der Beschwerdegegner das «Kaffee B»
führen darf, nicht aber inwiefern heute eine davon abweichende,
rechtskräftige Betriebsbewilligung für den aktuellen Betrieb besteht
und ob der laufende Betrieb deren Schranken respektiert. Der proviso-
rische Rechtsschutz kann über die endgültige Regelung, die hier ledig-
lich im Zusprechen der neuen Bewilligung liegt, nicht hinausgehen.
2.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch insofern fehl,
als sie vorbringt, ihr diesbezügliches Rechtsbegehren sei vom Staats-
rat überhaupt nicht behandelt worden. Denn dieser hat in der Sache in
den Erwägungen 2 und 3.4 sehr wohl festgehalten, dass nicht er, son-
dern die Gemeinde zum Erlass solcher Massnahmen zuständig sei und
die Gemeinde angewiesen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzu-
kommen. Abgesehen davon musste der Staatsrat im Zeitpunkt des End-
entscheids über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr
entscheiden, weil diese grundsätzlich zum Endentscheid akzessorisch
sind und mit ihm dahin fallen (BGE 129 V 370 E. 4.3 ; René Rhinow/Hein-
rich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 1626, je mit Hinweisen).
Dies gilt in gleicher Weise für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahren.
Aus den genannten Gründen ist auf Ziffer 1 der Rechtsbegehren
nicht einzutreten.
die Schliessungszeit sei auf 24.00 Uhr festzulegen und bezieht sich
damit auf das Anfechtungsobjekt. Fraglich ist diesbezüglich allerdings
die Beschwerdebefugnis.
3.1 Die Beschwerdeführerin, die als Stockwerkeigentümergemein-
schaft im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums prozessfä-
hig ist (vgl. Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
Kiener, a.a.O., S. 96 mit Hinweisen), ist als Adressatin des angefochte-
nen Entscheids und aufgrund der räumlichen Nähe zum «Kaffee B»
durch den Staatsratsentscheid berührt.
Zur Beschwerde ist jedoch nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs.1 lit.aVVRG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwer-
deeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein (BGE 123 II 285 E.4 ; Urteil des Bundesge-
richts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E.1.2.1). Fällt das schutz-
würdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als
erledigt erklärt ; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf
die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Interesse des
Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar
beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren
einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder einen
praktischen Nutzen daraus ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 II
176 E. 2a ; 123 II 376 E. 2 ; 125I 7 E. 3c, je mit Hinweisen). Dies ist anhand
der einzelnen Rechtsbegehren zu prüfen.
3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Betriebsbewilligung sei
nur für die Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erteilen.
Nachdem sie in ihrer Verwaltungsbeschwerde noch eine Schliessungs-
zeit von 22.00 Uhr begehrt hat, fordert sie vor Kantonsgericht damit
lediglich, was der Staatsrat und vor ihm erstinstanzlich die Gemeinde
bereits in ihren Entscheiden festgelegt haben. Folglich würde sich
durch die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens weder die tatsächliche
noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ändern. Das Kan-
tonsgericht könnte angesichts des Rechtsbegehrens, welches auf-
grund der Dispositionsmaxime den Streitgegenstand festlegt (statt vie-
ler Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 f. mit
Hinweisen), höchstens bestätigen, was der Staatsrat schon entschie-
den hat, aber seinen Entscheid nicht zugunsten der Beschwerdeführe-
rin abändern. Demzufolge fehlt es ihr diesbezüglich am schutzwürdi-
gen Interesse an der Beschwerdeführung und auf Ziffer 2 der
Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass keine Bewil-
ligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs bestehe.
Dies ist gleichbedeutend mit einem Feststellungsbegehren, das sich auf
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das Nichtbestehen der Betriebsbewilligung im entsprechenden Bereich
bezieht.
4.1 Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Inter-
esse glaubhaft macht, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrecht-
licher Rechte oder Pflichten verlangen (Art.35 VVRG ; BGE 123 II 402 E.
4b/aa ; 120 Ib 351E. 3a). Die Legitimation zum Stellen von Feststellungs-
begehren setzt mithin die Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interes-
sen voraus. Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte,
theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, wie sie sich aus
einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen
ergibt, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.188/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3 ; BGE 132 V 257 E. 1 ; 130
V 388 E. 2.5 ; 123 II 16 E.2b ; 122 II 97 E. 3 ; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, S. 75 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela
Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 1279 ff.).
4.2 Ziffer 3 der Beschwerdebegehren richtet sich selbstredend auf
die Feststellung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 35
Abs. 1 VVRG, indem darüber befunden werden soll, für welchen
Betriebsteil die Betriebsbewilligung besteht. Allerdings hat der Staats-
rat auch dieses Begehren beurteilt und in den Erwägungen 3.3 und 3.4
des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass für den erdgeschossi-
gen Aussenbereich keine Bewilligung besteht, und die Gemeinde als
Handelspolizeibehörde hat im Anschluss an den staatsrätlichen Ent-
scheid die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, um die Bewirtung
des erdgeschossigen Aussenbereichs zu unterbinden. Mithin fehlt der
Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein schützenswertes Inter-
esse an einer Feststellungsverfügung bzw. der Beschwerdeführung.
4.3 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, da der Staatsrat
die Beschwerde lediglich abgewiesen habe, habe der Hinweis auf die
Entscheiderwägung 3.4, in welcher er festlegte, dass für den erdge-
schossigen Aussenbereich keine Betriebsbewilligung bestehe, keine
Rechtswirkung, da aus der Abweisung noch kein reformatorisches
Urteil erwachse. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ein
schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung bestünde, falls
sich das Dispositiv und die Begründung des angefochtenen Entscheids
widersprächen und das Urteilsdispositiv fehlerhaft wäre (vgl. André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 3.185 mit Hin-
weis). In concreto enthält hingegen Ziffer 1 des Entscheiddispositivs
nebst der Beschwerdeabweisung die Anweisung an die Gemeinde,
ihrer Aufsichtsverpflichtung gemäss Erwägung 3.4 nachzukommen.
Damit erwächst auch der zweite Teil der Dispositivziffer 1 in Rechts-
kraft, der eine Intervention der Gemeinde ausdrücklich gemäss der
Entscheiderwägung 3.4, die folglich zugleich an der Rechtskraft teilhat
(vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 716, mit Hinweisen), fordert.
Und in Erwägung 3.4 hielt der Staatsrat ausdrücklich fest, dass für den
erdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung zur Bewirtung
besteht und die Gemeinde dies durchzusetzen hat.
Folglich widersprachen sich die Entscheiderwägungen und das
Urteilsdispositiv nicht, selbst wenn der Staatsrat die Beschwerde
genauer nicht hätte abweisen, sondern im Sinne der Erwägung 3.4 teil-
weise gutheissen sollen. Dasselbe brachte er aber dadurch zum Aus-
druck, dass er die Beschwerde zum einen abwies und die Gemeinde
zum anderen ausdrücklich aufforderte, im erdgeschossigen Aussenbe-
reich dafür zu sorgen, dass keine Bewirtung erfolgt und insofern die
Begehren der Beschwerdeführerin teilweise schützte.
Allein die beschriebene redaktionelle Abänderung des Dispositivs
begründet indessen, wenn überhaupt höchstens ein (rechts-)theoreti-
sches, nicht aber ein schutzwürdiges praktisches Interesse, weshalb
auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist.
(...)
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