A1 16 176
A1 16 238
Mit Urteil vom 06. Februar 2018 (2C _425/2017) trat das Bundesgericht auf eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerdein in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten nicht ein.
URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier, Richter und
Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
V_________ SA/AG , W_________ , X_________ , Y_________ , alle vertreten durch
Rechtsanwalt M_________
gegen
DIENSTSTELLE DER GRUNDBUCHÄMTER UND DER GEOMATIK
Z_________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N_________
(Arbeitsvergabe, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 21. Juni 2016.
Sachverhalt
A. Die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik (DGBG) schloss am
verantwortlichen patentierten Ingenieur-Geometer B_________ vier gleichlautende
Verträge für den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den
Gemeinden C_________, D_________, E_________ und F_________ ab. Die Verträ-
ge wurden durch den Dienstchef und den Kantonsgeometer (für den Kanton) sowie
durch den Unternehmensleiter der A_________ AG und Pat. Ing.-Geom. B_________
(für den Unternehmer) unterzeichnet. Die genannten Parteien unterzeichneten am
J_________, K_________, L_________, O_________ und P_________) sowie am
S_________) weitere gleichlautende Verträge für den Unterhalt und die Nachführung
der amtlichen Vermessung.
B. Am 4. Mai 2016 richteten die Z_________ AG und die A_________ AG ein Gesuch
an den Kantonsgeometer und baten um die Übertragung der Nachführungsverträge
der A_________ AG auf die Z_________ AG: Die beiden Büros hätten sich im Rah-
men einer Nachfolgeregelung auf die Übertragung des Teilgeschäftsbereichs „Amtliche
Vermessung“ mit sämtlichen Rechten und Pflichten aus den Mandaten der amtlichen
Vermessung auf die Z_________ AG und den patentierten Ingenieur-Geometer
T_________ geeinigt. Am 21. Juni 2016 wurde für die oben genannten Verträge je-
weils ein Nachtrag abgeschlossen: Anstelle der A_________ AG und Pat. Ing.-Geom.
B_________ traten die Z_________ AG und Pat. Ing.-Geom. T_________ als Ver-
tragspartner auf. Die Nachträge wurden wiederum durch den Dienstchef und den Kan-
tonsgeometer einerseits sowie den Unternehmensleiter der Z_________ AG und Pat.
Ing.-Geom. T_________ andererseits unterzeichnet. Der Inhalt der Verträge wurde
nicht abgeändert.
C. Die V_________ SA/AG (Beschwerdeführerin) reichte am 13. Juli 2016 eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-
gerichts ein (Verfahren A1 16 176) und ersuchte um superprovisorische sowie vorsorg-
liche Massnahmen. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren:
„ Formell :
Der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
Materiell :
Die Beschwerde und das Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen seien
gutzuheissen.
Die Angelegenheit sei zwecks Erlass eines anfechtbaren Entscheides betreffend die Nachfolge-
regelung der A_________ AG im Rahmen der laufenden Nachführung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Bis zur rechtskräftigen Nachfolgeregelung sei der Z_________ AG superprovisorisch und provi-
sorisch zu verbieten, in den 15 Nachführungsgemeinden C_________, Q_________,
R_________, G_________, D_________, E_________, H_________, S_________, I_________,
F_________, J_________, K_________, L_________, O_________ und P_________ laufende
Nachführungsarbeiten der A_________ AG zu übernehmen bzw. vorzunehmen.
Bis zur rechtskräftigen Nachfolgeregelung sei den 15 Nachführungsgemeinden C_________,
Q_________,
R_________,
G_________,
D_________,
E_________,
H_________,
S_________, I_________, F_________, J_________, K_________, L_________, O_________
und P_________ superprovisorisch und provisorisch die Zusammenarbeit mit der Z_________
AG zu verbieten und sie seien zu verpflichten, die laufenden Nachführungen weiterhin mit der
A_________ AG vorzunehmen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Fiskus aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen.“
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe als direkte Konkurrentin der
Z_________ AG ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtmässigen Regelung der
Nachfolge der A_________ AG. Nach dem alten System habe der Staatsrat die Nach-
führungsarbeiten in einem öffentlichen Verfahren vergeben. Nach der neuen gesetzli-
chen Regelung dürften die Gemeinden einen im Register eingetragenen Geometer
ihrer Wahl mit der laufenden Nachführung beauftragen. Zurzeit würden Übergangsbe-
stimmungen gelten; die Nachführungsverträge würden bis zur Inbetriebnahme der
neuen zentralen Datenverwaltung verlängert und die beauftragten Geometer blieben
für die ihnen zugeteilten Gemeinden zuständig. Die Nachfolgeregelung zwischen der
A_________ AG und der Z_________ AG sei der Beschwerdeführerin nicht eröffnet
worden - sie habe davon durch „Hörensagen“ erfahren - und sie sei nicht angefragt
worden, ob sie einen Teil der betroffenen Gemeinden übernehmen möchte. Die DGBG
habe auf ihre eingeschriebenen Briefe nicht geantwortet, obwohl sie offensichtlich zu-
ständig sei für den Abschluss von Nachführungsverträgen und die Organisation des
Systemwechsels. Es sei fraglich, ob die Nachfolgeregelung der A_________ AG
rechtmässig sei; diese könnte u.U. die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin so-
wie weitere verfassungsmässige Rechte und gesetzliche Bestimmungen verletzen.
Ohne einen anfechtbaren Entscheid könne die Rechtmässigkeit aber nicht abgeklärt
werden, die DGBG begehe eine Rechtsverweigerung, da sie sich der Sache nicht an-
nehme. Die Beschwerdeführerin könnte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
erleiden, wenn die Z_________ AG im Hinblick auf die kurz bevorstehende Liberalisie-
rung Vertragsverhandlungen mit den Gemeinden aufnehmen und allenfalls Überein-
künfte abschliessen könne. Zudem erleide sie auch einen Nachteil ausgehend von den
unter dem alten System abgeschlossenen, verlängerten Nachführungsverträgen, da
die Nachfolgeregelung ohne öffentliche Vergabe stattgefunden habe. Zum Gesuch um
superprovisorische Massnahmen führte die Beschwerdeführerin aus, es sei angemes-
sen, der Z_________ AG zu verbieten, in den genannten Gemeinden Nachführungsar-
beiten durchzuführen, bis eine rechtskräftige Nachfolgeregelung vorliege; das Interes-
se an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands überwiege. Es bestehe zudem
zeitliche Dringlichkeit, da die Z_________ AG gegenüber Dritten die Übernahme der
Nachführungsarbeiten verkündet habe und in den betroffenen Gemeinden bereits
Nachführungsarbeiten wahrnehme.
D. Das Kantonsgericht verfügte am 14. Juli 2016, dass bis zum Entscheid über das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Nachführungsarbeiten der amtlichen
Vermessung durch die Z_________ AG in den betroffenen Gemeinden vorzunehmen
sind.
E. Am 22. Juli 2016 liess sich die Gemeinde S_________ vernehmen und beantragte,
dass entweder B_________ bis zur definitiven Liberalisierung als Nachführungsgeo-
meter eingesetzt bleibe oder die Gemeinde selber dessen Nachfolger bestimmen kön-
ne. Die Gemeinde bemängelte, sie sei nicht angehört worden, obwohl die Liberalisie-
rung gemäss Aussage des Kantonsgeometers kurz bevor stehe. Sie sei weder von der
DGBG noch vom zuständigen Geometer B_________ über den Wechsel informiert
worden, sondern von der Z_________ AG.
F. Die Z_________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. Juli 2016 die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und brachte vor, mit der Übernahme des Ge-
schäftsbereichs „Amtliche Vermessung“ werde sie neben den in der amtlichen
Vermessung tätigen Mitarbeitern der A_________ AG auch den Geometer
B_________ von der Z_________ AG übernehmen. Die Spaltung der A_________ AG
sei zurzeit in Ausführung. Die Beschwerde sei unbegründet und habe einzig zum Ziel,
einem Konkurrenzbetrieb eine übliche Nachfolgeregelung zu erschweren. Die
A_________ AG beantragte gleichentags die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und des Gesuchs, sofern darauf eingetreten werde, und schloss sich den
Ausführungen der Z_________ AG an.
G. Die DGBG liess sich am 12. September 2016 vernehmen und reichte die Akten ein.
Sie beantragte, sämtliche Rechtsbegehren seien kostenpflichtig abzuweisen, sofern
darauf eingetreten werde, und der Beschwerdeführerin sei die Bezahlung einer ange-
messenen Parteientschädigung aufzuerlegen. Das Vorgehen der Vermessungsaufsicht
sei rechtens: Auf den 1. Januar 2012 sei eine Änderung des Gesetzes über die amtli-
che Vermessung vom 16. März 2006 (SGS/VS 211.6; fortan: VermG) in Kraft getreten.
Der Staatsrat vergebe nur noch die Vermessungsarbeiten und nicht mehr die Nachfüh-
rungsarbeiten; es sei zudem eine Übergangsbestimmung beschlossen worden, nach
der die bis Ende 2011 laufenden Nachführungsverträge verlängert würden. Die Rege-
lung der im Gesetz nicht vorgesehenen Nachfolge liege in der Zuständigkeit der Ver-
messungsaufsicht.
H. Die Beschwerdeführerin erhob am 29. September 2016 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gegen die Nachträge vom 21. Juni 2016 bei der öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 16 238) und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Primär:
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren A1 16 176 vereinigt.
Subsidiär:
a) Der vorliegenden Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
b) Die
Z_________
AG
und
die
Gemeinden
C_________,
Q_________,
AA_________,
G_________,
D_________,
E_________,
H_________,
S_________, I_________, F_________, J_________, K_________, L_________,
O_________ und P_________ seien umgehend nach Eingang dieser Beschwerde
darauf hinzuweisen, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache kei-
ne Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung durch die Z_________ AG
vorzunehmen sind.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Nachträge zu den Verträ-
gen der Gemeinden C_________, D_________ und E_________ vom 28.03.2007, der
Gemeinden Q_________, AA_________ und S_________ vom 24.09.2007 sowie der
Gemeinden G_________, H_________, I_________, J_________, K_________,
L_________, O_________ und P_________ vom 12.07.2007 über den Unterhalt und
die Nachführung der amtlichen Vermessung [werden] für rechtswidrig und somit nichtig
bzw. ungültig erklärt.
Subsidiär:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Nachträge zu den Verträ-
gen der Gemeinden C_________, D_________ und E_________ vom 28.03.2007, der
Gemeinden Q_________, AA_________ und S_________ vom 24.09.2007 sowie der
Gemeinden G_________, H_________, I_________, J_________, K_________,
L_________, O_________ und P_________ vom 12.07.2007 über den Unterhalt und
die Nachführung der amtlichen Vermessung werden für rechtswidrig erklärt und aufge-
hoben.
a) Primär:
Es sei der patentierte Ingenieur-Geometer B_________ anzuweisen, bis zur Inbe-
triebnahme der neuen zentralen Datenverwaltung gemäss den Übergangsbestim-
mungen der Änderung vom 14. September 2011 des Gesetzes über die amtliche
Vermessung als verantwortlicher Geometer der Gemeinden Q_________,
AA_________,
S_________,
G_________,
H_________,
I_________,
J_________, K_________, L_________, O_________ und P_________ zu amten
und diese Arbeiten auszuführen und zwar unabhängig davon, welches Büro er
hierfür beizieht .
Subsidiär:
Es wird festgestellt, dass der patentierte Ingenieur-Geometer B_________ bis zur
Inbetriebnahme der neuen zentralen Datenverwaltung gemäss den Übergangsbe-
stimmungen der Änderung vom 14. September 2011 des Gesetzes über die amtli-
che Vermessung der verantwortliche Geometer der Gemeinden Q_________,
AA_________,
S_________,
G_________,
H_________,
I_________,
J_________, K_________, L_________, O_________ und P_________ bleibt und
diese Arbeiten auszuführen hat und zwar unabhängig davon, welches Büro er
hierfür beizieht .
b) Die
Gemeinden
Q_________,
AA_________,
S_________,
G_________,
H_________, I_________, J_________, K_________, L_________, O_________
und P_________ seien zu ermächtigen, einen Ingenieur-Geometer ihrer Wahl aus
dem kantonalen Geometerregister mit der laufenden Nachführung gemäss Art. 26
ff. des Kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 16.03.2006 in der
zum Urteilszeitpunkt gültigen Fassung zu beauftragen.
c) Die Dienststelle der Grundbuchämter und der Geomatik sei anzuweisen, den Un-
terhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den Gemeinden
Q_________,
AA_________,
S_________,
G_________,
H_________,
I_________,
J_________,
K_________,
L_________,
O_________
und
P_________ analog Art. 12 des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom
16.03.2006 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung gemäss den kantonalen
Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen zu vergeben.
Die übrigen Rechtsbegehren der Eingabe vom 13.07.2016 bleiben aufrecht erhalten.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Staat Wallis auferlegt.
Den Beschwerdeführern ist zu Lasten des Staates Wallis eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Eine Anpassung der Begehren bleibt im Rahmen des Verfahrens ausdrücklich vorbehal-
ten.“
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Nachträge zu den Verträgen über den Un-
terhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung seien gemäss Art. 15 und Art.
16 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (SGS/VS
726.1; fortan: GIVöB) ein zulässiges Beschwerdeobjekt. Nach Art. 12 VermG in seiner
bis am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung seien Arbeitsvergaben wie jene der
Nachführung der amtlichen Vermessung den Bestimmungen des öffentlichen Beschaf-
fungswesens unterstellt gewesen. Die laufenden Nachführungsverträge seien nach der
geltenden Rechtslage bis zur Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung verlän-
gert. Nach der geplanten Liberalisierung könnten die Gemeinden laut Art. 27 Abs. 2
VermG einen im Register eingetragenen Geometer ihrer Wahl mit der laufenden Nach-
führung beauftragen. Die Beschwerdeführerin habe so oder anders ein Interesse da-
ran, dass die Arbeiten erneut öffentlich ausgeschrieben und vergeben würden oder
aber den Gemeinden die Wahl überlassen werde, zumindest müssten die Nachfüh-
rungsarbeiten vom bisherigen amtlichen Geometer ausgeführt werden. Die Nachfüh-
rungsverträge seien von Pat. Ing.-Geom. B_________ unterzeichnet worden, die
Nachträge zu den Verträgen habe jedoch Pat. Ing.-Geom. T_________ als verantwort-
licher Geometer unterzeichnet. Gemäss Art. 22 Abs. 3 VermG (bis 31. Dezember 2011
gültige Fassung) sei der amtliche Geometer mit dem Unterhalt und der Nachführung zu
beauftragen. Die Nachführungsverträge würden folglich auch den amtlichen Geometer
zur persönlichen Arbeit verpflichten; ihm werde die laufende Nachführung übertragen
und er hafte dem Kanton für eine sorgfältige Ausführung. Die Verträge sähen einen
Wechsel in der Person des amtlichen Geometers nur vor, wenn dieser das 65. Alters-
jahr erreicht habe. Das Kantonsgericht habe in ZWR 2001 S. 80 entschieden, dass nur
der Geometer persönlich zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert
sei. Die Verträge seien unmittelbar an die Person des amtlichen Geometers geknüpft.
Es handle sich um eine Vertragsänderung, wenn die Person des amtlichen Geometers
wechsle. Dies sei keine blosse Verlängerung des Nachführungsvertrags, wie im
VermG vorgesehen. Die Nachführungsverträge hätten alle per 31. Dezember 2011
geendet, der Gesetzgeber habe deshalb zusammen mit der Aufhebung von Art. 12
VermG eine Übergangsbestimmung eingeführt, welche die Verträge bis zur Inbetrieb-
nahme der neuen Datenverwaltung verlängere. Der Gesetzgeber habe mit dieser Re-
gelung verhindern wollen, dass vor der Liberalisierung implizit eine Vergabe an einen
neuen Geometer erfolge, wie es vorliegend durch die Nachträge zu den Verträgen ver-
sucht worden sei. Der Beschwerdeführerin müsse nach dem Gesagten der Rechts-
schutz durch eine Submissions-Beschwerde analog zum aufgehobenen Art. 12 VermG
in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung möglich sein. Da mit den ange-
fochtenen Nachträgen ein neuer verantwortlicher Geometer eingesetzt werde, ohne
dass eine Vergabe erfolgt sei, müsse die Beschwerde bereits aus diesem Grund gut-
geheissen werden. Die Nachträge seien mangels öffentlicher Vergabe für nichtig bzw.
ungültig zu erklären, sie seien analog einer angefochtenen Zuschlagsverfügung aufzu-
heben. Es handle sich um verwaltungsrechtliche Verträge, die auf einer übereinstim-
menden Willenserklärung von zwei oder mehr Rechtssubjekten beruhe. Die Nachträge
würden an einem ursprünglichen Formfehler leiden, da sie noch laufende Verträge
beträfen, ohne dass sämtliche daran beteiligten Rechtssubjekte die Nachträge unter-
zeichnet hätten. Die Nachträge seien ausserdem inhaltlich rechtswidrig; ein Wechsel in
der Person des amtlichen Geometers sei gemäss Vertrag nur im Falle der Nachfolge
aufgrund Pensionierung möglich. Sollte ein Geometer-Wechsel im Hinblick auf die un-
mittelbar bevorstehende Liberalisierung zulässig sein, könnten die Gemeinden ihren
Geometer bestimmen. Die Beschwerdeführerin verlangte vom Gericht die Klarstellung,
dass B_________ als amtlicher Geometer gemäss den Nachführungsverträgen zu-
ständig für die Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden sei. Subsidiär sei
die Vergabe der Nachführungsarbeiten in den genannten Gemeinden i.S.v. Art. 12
VermG in seiner bis am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung öffentlich auszuschrei-
ben oder die Gemeinden sollten gemäss Art. 27. Abs. 2 VermG selber entscheiden,
welcher Geometer die Nachführungsarbeiten ausführen solle.
I. Das Kantonsgericht verfügte am 3. Oktober 2016, dass alle Vollziehungsvorkehren
i.S. Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung zu unterlassen sind und verei-
nigte am 5. Oktober 2016 die Verfahren A1 16 176 und A1 16 238, da diese auf glei-
cher rechtlicher Grundlage beruhen (Art. 11b des Gesetzes über das Verwaltungsver-
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6).
J. Die DGBG liess sich am 24. Oktober 2016 vernehmen und beantragte die kosten-
pflichtige Abweisung aller Rechtsbegehren, sofern darauf eingetreten werde, sowie die
Auferlegung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin.
Der Staatsrat sei gemäss Art. 3 Abs. 2 lit e VermG (am 1. Juli 2006 in Kraft getretene
Fassung) zuständig gewesen für die Vergabe der Vermessungs- und Nachführungsar-
beiten der amtlichen Vermessung. Am 15. September 2011 sei eine ausgedehnte Re-
vision des VermG beschlossen worden, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sei.
Gemäss revidiertem Art. 3 Abs. 2 lit. e VermG vergebe der Staatsrat nur noch die Ver-
messungsarbeiten, jedoch nicht mehr die Nachführungsarbeiten. Zudem sei eine
Übergangsbestimmung beschlossen worden, wonach die bis Ende 2011 laufenden
Nachführungsverträge verlängert würden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d VermG in seiner
alten Fassung habe die Dienstelle die Vermessungs- und Nachführungsverträge unter-
zeichnet, neu nur noch die Vermessungsverträge. Die Arbeitsvergabe habe gemäss
Art. 12 Abs. 1 VermG gemäss den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Be-
schaffungswesen erfolgen müssen; Art. 12 VermG sei jedoch auf den 1. Januar 2012
aufgehoben worden. Es habe sich beim bis Ende 2011 geltenden System um eine Mo-
nopolkonzession gehandelt, der Kanton sei nicht als Nachfrager, sondern als Anbieter
aufgetreten, da er das Recht zur ausschliesslichen Ausführung der Nachführung an
einen Geometer übergeben habe. Die Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachfüh-
rung unterstehe grundsätzlich nicht dem kantonalen öffentlichen Beschaffungsrecht.
Dies lasse zweifeln, ob man für einen Nachtrag ohne irgendwelche Änderungen am
Inhalt des Nachführungsvertrags mit Art. 12 VermG eine aufgehobene Bestimmung
anrufen wolle, bei welcher fraglich sei, ob das kantonale öffentliche Beschaffungsrecht
für Nachführungsverträge überhaupt zur Anwendung gelangen könne. Der Kanton
Wallis habe das System der zentralen Datenverwaltung gewählt; sobald dieses in Be-
trieb sei, brauche es keine Nachführungsverträge mehr. Die Nachführungsverträge
seien inhaltlich nicht abgeändert, sondern lediglich verlängert worden.
Gemäss Art. 5 lit. d und Art. 21 Abs. 1 VermG regle die Vermessungsaufsicht den Un-
terhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung. Die Z_________ AG und die
A_________ AG hätten sich im Rahmen einer Nachfolgeregelung auf die Übernahme
des Teilgeschäftsbereichs amtliche Vermessung geeinigt. Dabei solle die Z_________
AG auch die in der Vermessung tätigen Mitarbeiter - gemäss mündlicher Bestätigung
der Z_________ AG auch Pat. ing.-Geom. B_________ - übernehmen und sämtliche
Rechte und Pflichten aus den Mandaten der amtlichen Vermessung auf die
Z_________ AG und Pat. Ing.-Geom. T_________ übergehen. Wäre die Übernahme
in Form einer Spaltung gemäss Art. 29 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG;
SR 221.301) geschehen, würde der Geschäftsbereich amtliche Vermessung ohne Mit-
wirkung der Vermessungsaufsicht von Gesetzes wegen von der A_________ AG auf
die Z_________ AG übergehen. Die zuständige Vermessungsaufsicht habe in gutem
Glauben annehmen können, dass die A_________ AG im Einverständnis mit ihrem
Geometer gehandelt habe.
K. Die Beschwerdegegnerin nahm ebenfalls am 24. Oktober 2016 Stellung und bean-
tragte, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten
seien der Beschwerdeführerin anzulasten und ihr sei eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Als Vertragspartner sei die Aktiengesellschaft anzusehen und nicht der mit-
unterzeichnende verantwortliche Geometer. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf
ZWR 2001 S. 80 sei verfehlt; das Kantonsgericht habe im genannten Urteil über eine
reine Legitimationsfrage entschieden, daraus könne nicht auf eine Sonderstellung des
amtlichen Geometers geschlossen werden. Es liege deshalb entgegen der Annahme
der Beschwerdeführerin auch kein Parteiwechsel vor. Ebenso verfehlt sei die Schluss-
folgerung der Beschwerdeführerin, die Übergangsbestimmung sei im Sinne einer
Schutzvorkehrung zu verstehen, weshalb an den Nachführungsverträgen zwingend bis
zur Inbetriebnahme der zentralen Datenbank festzuhalten sei. Diese Bestimmung die-
ne nicht dem Schutz der Konkurrenten, ihr Sinn liege einzig in der Vermeidung von
unnötigem Formalismus; im Hinblick auf die bevorstehende Liberalisierung sollten kei-
ne neuen Ausschreibungen erfolgen, sondern die Nachführungsverträge ohne weitere
Prozedur verlängert werden. Mit der Liberalisierung würden sämtliche Geometer gleich
gestellt und die Gemeinden könnten ihren Geometer frei wählen; es sei unerfindlich,
inwiefern der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Nachteil entstehen könnte. Einem
Nachführungsgeometer stehe es frei, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund
des Alters seine berufliche Tätigkeit aufzugeben und eine Nachfolgeregelung vorzuse-
hen, Vertragspartner bleibe das mandatierte Ingenieur- und Vermessungsbüro. Soweit
sich die A_________ AG umstrukturiere, bleibe sie Vertragspartnerin und es bedürfe
keiner neuen Ausschreibung. Die A_________ AG habe im Hinblick auf eine Nachfol-
geregelung die CC_________ GmbH gegründet und in diese den Geschäftsbereich
„Amtliche Vermessung“ im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff.
FusG ausgegliedert; die Arbeitsverhältnisse, u.a. dasjenige des verantwortlichen Geo-
meters B_________, würden auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (Art. 76
Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März [OR; SR
220]). Gemäss Art. 73. Abs. 2 FusG werde die Vermögensübertragung mit der Eintra-
gung ins Handelsregister wirksam. Die Z_________ AG wiederum übernehme als Ka-
pitalgesellschaft bzw. Gesellschafterin der CC_________ GmbH sämtliche Rechte und
Pflichten und damit auch die Arbeitsverträge. Der verantwortliche Geometer
B_________ werde im Juli 2018 pensioniert, deshalb sei bereits T_________ als neuer
verantwortlicher Geometer bezeichnet worden; B_________ werde die Arbeiten wie
bisher weiterführen, die Hauptverantwortung für die Nachführungsgemeinden jedoch
an T_________ abgeben und als dessen Stellvertreter tätig sein. Die DGBG habe als
Vermessungsaufsichtsbehörde
folgerichtig
die
Nachführungsverträge
auf
die
Z_________ AG und Pat. Ing.-Geom. T_________ übertragen. Es müsse kein neues
Vergabeverfahren durchgeführt werden und es sei zulässig, dass sich eine bestehende
Firma als Vertragspartei umstrukturiere. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise
sich als unbeachtlich, da inzwischen die gewünschten Stellungnahmen vorliegen dürf-
ten.
L. Die Gemeinde S_________ liess sich am 14. November 2016 vernehmen und be-
antragte, es sei ihr frei zu stellen, den Nachführungsgeometer selber zu bestimmen.
Der für die Gemeinde zuständige Nachführungsgeometer B_________ habe ihr mitge-
teilt, dass er das Arbeitsverhältnis mit der A_________ AG bzw. der CC_________
GmbH per 9. November 2016 aufgelöst habe. Aufgrund dieser Ausgangslage verlange
die Gemeinde die sofortige Liberalisierung der Wahl des Nachführungsgeometers.
M. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. Dezember 2016 und hielt an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie ergänzte betreffend den Sachverhalt, dass B_________ sein
Arbeitsverhältnis mit der A_________ AG bzw. der CC_________ GmbH am 10. No-
vember 2016 fristlos gekündigt und sie angeboten habe, ihm für die Ausführung der
Nachführungsarbeiten Personal und Infrastruktur ihres Büros zur Verfügung zu stellen.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, Vertragspartner des Kantons sei die
A_________ AG und nicht B_________, könne nicht gefolgt werden: Das VermG sei
dem Vertrag übergeordnet; Art. 12 und Art. 22 VermG (Fassung bis 31. Dezember
welcher Inhaber eines Geometerpatentes sein müsse und mit dem Unterhalt und der
Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragt werde. Einzig Abs. 3 zu Art. 22
VermG (Fassung bis 31. Dezember 2011) erwähne neben dem amtlichen Geometer
noch dessen Büro. Auch die Botschaft zum VermG enthalte keine Hinweise, welche
eine Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut rechtfertigen würden. Der Inhalt des
Vertrages sei zudem so formuliert, dass der Geometer Vertragspartei sei und nicht
dessen Büro. Der Geometer sei gemäss Gesetz beauftragt und Mandatsträger; ein
Wechsel des von ihm beigezogenen Büros sei schlicht irrelevant, da der Geometer
notwendigerweise auf die Infrastruktur eines Büros zurückgreifen müsse. Ein Wechsel
des amtlichen Geometers sei nach Vertrag einzig bei dessen Pensionierung möglich.
Den Beschwerdegegnern könne nicht gefolgt werden, wenn sie festhielten, die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien würden durch die Nachträge nicht tangiert: Gerade
der Inhaber der Rechte und Pflichten - der beauftragte Geometer B_________ - werde
vollkommen übergangen.
Die im Gesetz ursprünglich vorgesehene Ausschreibung sei einzig gestrichen worden,
weil es einer solchen bei der Liberalisierung nicht mehr bedürfe, da die Gemeinden
autonom entscheiden würden. Bei Unterzeichnung der Nachführungsverträge sei die
neue Regelung aber noch nicht einsatzbereit, deshalb müsse die Übertragung beste-
hender Nachführungsverträge an einen neuen Geometer analog der bis zum 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung des VermG der richterlichen Beurteilung unterliegen.
Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Nachträge zu den Nachführungsverträ-
gen Gegenstand der Beschwerde bilden würden, da dadurch die Arbeiten auf
T_________ als neuen Geometer und die Z_________ AG als neues Büro beigezogen
werden solle. Dass T_________ die Nachträge mit Blick auf die behauptete Pensionie-
rung von B_________ unterzeichnet habe, sei wenig glaubhaft: Im Schreiben vom
Pensionierung gar nicht die Rede, es gehe aus dem Schreiben nur hervor, dass die
Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden auf T_________ und die
Z_________ AG übergehen sollten und dies per sofort. Auch dem Schreiben der Ge-
meinden S_________ vom 22. Juli 2016 könne entnommen werden, dass der neue
Geometer ab sofort und nicht erst in 2.5 Jahren die Nachführungsarbeiten übernehme,
die Gemeinde K_________ bestätige dies ebenfalls. Könnte die Beschwerdegegnerin
bereits heute mit Blick auf eine frühestens in 2.5 Jahren anstehende Pensionierung
des verantwortlichen Geometers Rechte aus dieser ableiten, wäre dies stossend und
rechtswidrig, zumal der betroffene Geometer weder seine Zustimmung erteilt noch sein
Einverständnis erklärt habe und als Folge davon inzwischen sein Arbeitsverhältnis auf-
gelöst habe. Ob die Beschwerdegegnerin eine Abspaltung vorgenommen habe, sei für
die Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant und im Übrigen sei die Z_________
AG nicht Gesellschafterin der CC_________ GmbH.
N. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, welches vorab per Fax eingereicht wurde,
ersuchte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht, die Verfügung vom 3. Oktober
2016 unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) zu bestätigen oder zu präzisieren: Die Par-
teien würden sich nicht an die Verfügung halten, da auf einem Mutationsprotokoll der
Gemeinde H_________ und einem Mutationsprotokoll der Gemeinde AA_________
T_________ als Geometer aufgeführt werde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
rerin habe ursprünglich nur verlangt, dass die Z_________ AG keine Nachführungsar-
beiten vornehme. T_________ sei als stellvertretender Geometer der A_________ AG
beigezogen worden, welche nach wie vor Vertragspartnerin des Kantons sei.
O. Am 27. Dezember 2016 duplizierte die Beschwerdegegnerin und beantragte die
Abweisung der Rechtsbegehren beider Beschwerden, die Kostenauflage an die Be-
schwerdeführerin sowie eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin führte
aus, B_________ habe das Arbeitsverhältnis mit der A_________ AG unbestritten am
gewesen; B_________ sei von Anfang an über die Nachfolgeplanung orientiert gewe-
sen. Da B_________ (Geburtsdatum xxx) im Juli 2018 pensioniert werde, sei die for-
male Übertragung auf T_________ aus rein praktischen Gründen erfolgt. Seine Funk-
tion und Tätigkeit wären davon unberührt geblieben. Die A_________ AG bleibe Ver-
tragspartei und habe unverschuldet ihren Geometer verloren, da dieser unbegründet
fristlos gekündigt habe. Sie habe deshalb analog zu Ziff. 3.3 der Verträge einen Stell-
vertreter bezeichnen müssen, nämlich T_________. Gemäss Ziff. 2 der Verträge über-
trage der Kanton die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermes-
sung dem Unternehmer; im Ingress werde die A_________ AG als Unternehmer be-
zeichnet und nicht B_________. Dies werde durch Ziff. 8 Abs. 2 der Verträge bestätigt,
wo festgehalten werde, dass der Vertrag mit dem Erreichen des 65. Altersjahrs des
Geometers nur endet, sofern das Unternehmen d.h. die A_________ AG keinen ande-
ren patentierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger verpflichtet habe. Im Lichte dieses
Vertragskonzepts sei die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, einzig der amtli-
che Geometer sei für die Nachführungsarbeiten zuständig und verantwortlich, falsch.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich;
würde sie B_________ nach dessen ungerechtfertigter Kündigung ihr Personal und
ihre Infrastruktur zur Verfügung stellen, beabsichtige und erreichte sie genau das, was
sie ursprünglich der Beschwerdegegnerin sowie der A_________ AG vorgeworfen ha-
be. Nachdem das Kantonsgericht angeordnet habe, die Beschwerdegegnerin dürfe
keine Nachführungsarbeiten vornehmen, hätten diese Arbeiten nach wie vor durch die
A_________ AG zusammen mit B_________ ausgeführt werden können; nach dessen
Kündigung habe die A_________ AG einen Ersatzgeometer, nämlich Pat. Ing.-Geom.
T_________, für diese besondere und nicht voraussehbare Situation mandatieren
müssen.
P. Am 29. Dezember 2016 nahm die A_________ AG Stellung und ersuchte das Kan-
tonsgericht, die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen und dieser Kosten aufzu-
erlegen. Sie habe aufgrund der Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2016
weiterhin Nachführungsarbeiten ausführen dürfen. Die fristlose Kündigung durch
B_________ sei rechtswidrig, letzterer sei über die Nachfolgeregelung informiert und
sein Arbeitsplatz wäre bis zur Pensionierung gesichert gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei ebenfalls an der Übernahme ihres Betriebszweigs der amtlichen Vermessung
interessiert gewesen, habe aber die Übernahme des Arbeitsvertrags von B_________
abgelehnt, weshalb man von der Offerte Abstand genommen habe. Es sei erstaunlich,
dass die Beschwerdeführerin nun mit dem zuvor Abgelehnten zusammen arbeiten wol-
le. Die A_________ AG habe aufgrund der Kündigung nach einem Ersatzgeometer
Ausschau halten müssen, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nach zu kommen.
Die Behauptung, die Parteien hätten sich nicht an die Verfügung vom 3. Oktober 2016
gehalten, sei falsch. Es bestehe kein Rechtsgrund, ihr die Ausführung von Nachfüh-
rungsarbeiten zu untersagen.
Q. Die DGBG nahm am 9. Januar 2017 Stellung und beantragte, die Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2016 kostenpflichtig abzuweisen, sofern
darauf eingetreten werde. Der Kanton sei verpflichtet, die laufende Nachführung in den
betroffenen Gemeinden ohne Unterbruch sicherzustellen, zudem sei bald mit einem
Urteil in der Hauptsache zu rechnen. Die DGBG halte sich an die richterliche Verfü-
gung: B_________ habe die Gemeinden eigenmächtig angeschrieben und die Weiter-
führung der Nachführungsarbeiten durch ihn mitgeteilt. Die DGBG sei weder informiert
noch konsultiert worden und habe die Nachführung nicht an ihn in Zusammenarbeit mit
einem neuen Büro übertragen. Die Nachführungskonzessionen seien dem Büro
A_________ AG und dem Geometer B_________ gemeinsam erteilt worden, da sie
diese Arbeiten nur gemeinsam ausführen könnten. Die Nachführungsverträge seien
durch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Übergangsbestimmung von Gesetzes
wegen verlängert worden, so dass die Vertragsparteien d.h. der Kanton Wallis, der
Geometer und das beigezogene Büro nach wie vor an diese Verträge gebunden seien.
Gemäss Punkt 8 Abs. 3 der Verträge habe die A_________ AG vor dem Erreichen des
wenn sie die Nachführungskonzessionen behalten wollte. Anlässlich des Gesuchs um
Übertragung im Frühsommer 2016 mussten die DGBG und die Vermessungsaufsicht
in gutem Glauben annehmen, dass die A_________ AG im Einverständnis mit ihrem
Geometer B_________ gehandelt habe. Der Fall der Kündigung des Geometers sei in
den Verträgen nicht ausdrücklich geregelt, sei aber vergleichbar mit dem Erreichen der
Altersgrenze, d.h. der Geometer könne oder wolle den Vertrag mit dem Kanton nicht
mehr erfüllen und der Vertrag mit dem Unternehmen laufe grundsätzlich weiter und
bedürfe eines Nachfolgers. Der Nachführungskonzessionsvertrag sei als Werkvertrag
zu verstehen, für welchen eine persönliche Leistungspflicht einer besonders befähigten
Person i.S. einer höchstpersönlichen Leistung verlangt wurde. Dies entspreche auch
Art. 9 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 29. Juni 2006 (SGS/VS
211.600; fortan VermV). Die A_________ AG habe in Anwendung von Punkt 8 Abs. 3
der Verträge einen (vorübergehenden) qualifizierten Nachfolger gefunden. Dieses Vor-
gehen (obwohl nicht mit der DGBG koordiniert) erscheine zulässig, zusätzliche vor-
sorgliche Massnahmen seien nicht notwendig. Ziffer 5 der Verfügung vom 3. Oktober
2016 müsse sich auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29. September 2016
beziehen, welche auf die Z_________ AG gezielt hätten. Zudem bestehe ein erhebli-
ches öffentliches Interesse an der Gewährleistung der Nachführungsarbeiten in den
betroffenen Gemeinden, welches die persönlichen Interessen des Geometers oder die
Interessen von sich im Streit befindlichen Unternehmen überwiege. B_________ ver-
letze durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die vertraglichen Pflichten, wel-
che er gemeinschaftlich mit der A_________ AG gegenüber dem Kanton eingegange-
nen sei. Diese neue Situation sei vergleichbar mit dem Fall des Erreichens des Pensi-
onsalters des Geometers, einer schweren Krankheit, des Dahinscheidens usw.
R. Am 17. Januar 2017 reichte die DGBG eine Duplik bzw. eine Ergänzung zu ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2017 ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung
aller Rechtsbegehren, sofern darauf eingetreten werde. Der Weggang des Geometers
habe mit Blick auf seine Pensionierung ohnehin bevor gestanden, angesichts der Kün-
digung sei dieser nun Realität geworden. Die Nachfolgefrage hätte sich so oder anders
gestellt. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Verhinderung der Übertragung, son-
dern die Bindung einzig an einen bestimmten Geometer verfolgt, was vor dem Hinter-
grund der aktuellen Entwicklung als rechtsmissbräuchlich und sachfremd angesehen
werden müsse. Die DGBG verstehe den Vertrag bezüglich Nachführungsarbeiten nicht
als einzig mit dem Geometer abgeschlossen, im Gegenteil; deshalb sei die Nachfolge-
lösung, welche sich im Sommer 2016 anbot, akzeptiert worden.
S. Am 27. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter von B_________ Stellung; seinem
Mandaten sei es ein grosses Anliegen, betreffend das vorliegende Verfahren folgende
Punkte klar zu stellen und - falls nötig - stelle er sich als Zeuge zur Verfügung.
B_________ habe erstmals am 24. Juni 2016 vernommen, dass die Nachführungsar-
beiten in den Gemeinden, für welche er als verantwortlicher amtlicher Geometer zu-
ständig sei, an die Z_________ AG und T_________ übertragen bzw. verkauft würden.
Von der Unterzeichnung der Nachträge habe er erst im Nachhinein erfahren. Der Kan-
tonsgeometer habe die Unterzeichnung bestätigt und für weitere Informationen an die
Herren BB_________ und T_________ verwiesen. Es seien auch ohne sein Wissen
Erneuerungsmandate gekündigt und auf T_________ übertragen worden. Von der
Gründung der CC_________ GmbH habe er durch das Amtsblatt erfahren. Er habe
infolge dessen sein Vertrauen in BB_________ vollständig verloren und sich ausser
Stande gesehen, das Arbeitsverhältnis mit der A_________ AG fortzuführen, weshalb
er dieses aus wichtigen Gründen beendet habe. Es sei ihm ein Anliegen, die Nachfüh-
rungsarbeiten ohne Unterbruch fortzuführen, er habe sich um die Unterstützung eines
anderen Büros bemüht; die Beschwerdeführerin stelle ihm Infrastruktur und Personal
zur Verfügung.
T. Die A_________ AG entgegnete darauf am 9. Februar 2017, es sei bei der Über-
nahme der amtlichen Vermessung in erster Linie darum gegangen, dass B_________
bei der Z_________ AG weiter arbeiten und die Mandate weiter betreuen könnte; die
Z_________ AG habe als einziges Büro die Vertragsbedingungen von B_________
akzeptieren wollen. B_________ habe sein Arbeitsverhältnis mit der A_________ AG
im November 2016 gekündigt, worüber die betroffenen Gemeinden orientiert worden
seien. Die A_________ AG habe sich folglich veranlasst gesehen, einen Nachfolger zu
verpflichten.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nachführungsarbeiten hätten nach den
Bestimmungen zum kantonalen öffentlichen Beschaffungswesen neu vergeben werden
müssen; es hätte eine Ausschreibung erfolgen und eine anfechtbare Zuschlagsverfü-
gung erlassen werden müssen. Die Nachträge zu den Nachführungsverträgen seien
deshalb gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 GIVöB beim Kantonsgericht anfechtbar. Die
Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, die DGBG sei anzuweisen, den Unter-
halt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den betroffenen Gemeinden
analog Art. 12 VermG (bis 31. Dezember 2011 gültige Fassung) gemäss den kantona-
len Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen zu vergeben.
1.1 Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im Sinne von Art. 15
Abs. 1bis der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1). Gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 15 GIVöB, und damit auch gemäss Art. 5 VVRG, kann innert 10 Ta-
gen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 16 GIVöB; Art. 15
IVöB).
1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln
über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss
Art. 15 f. GIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend
anzuwenden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1296). Demzufolge
ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.3 Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist der in einem
Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert,
wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit seinem
Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn er eine neue Ausschreibung der Submissi-
on herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzu-
reichen (BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; ZWR 2015 S. 72; Urteile des Kantonsgerichts A1 16
82 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, A1 12 60 vom 4. Oktober 2012 E. 1.3, A1 10 226 vom
2.2, A1 09 107 vom 31. Juli 2009, E. 2.2, und A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2.2). Ist
sein Angebot im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in
Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil ver-
schaffen - er ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert.
1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll unabhängig von einer kanto-
nalrechtlichen Regelung eine Beschwerde möglich sein, wenn geltend gemacht wird,
dass die Vergabe nach den einschlägigen Normen nicht im freihändigen Verfahren
hätte erfolgen dürfen (BGE 141 II 307 E. 6.3; 131 I 137 E. 2.6). Nach vorherrschender
Lehrmeinung kann die Nichtausschreibung eines Beschaffungsvorhabens auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage und trotz Fehlens einer anfechtbaren Verfügung
mit Beschwerde gerügt werden; der Beginn des Fristenlaufs ist bei Fehlen einer an-
fechtbaren Verfügung anhand der konkreten Verhältnisse zu beurteilen (vgl. Peter Gal-
li/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 341; Martin Beyeler, Öffentliche
Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004, N. 670 ff.). Ro-
bert Wolf führt betreffend Rechtsschutz bei der freihändigen Vergabe aus, falls der
Entscheid nicht publiziert bzw. individuell eröffnet werde, laufe dem potentiellen Be-
schwerdeführer grundsätzlich eine Frist ab dem Zeitpunkt, da er vom Entscheid erfah-
re; wurde kein formeller Vergabeentscheid getroffen, sondern direkt der Vertrag abge-
schlossen, sei der Vertragsschluss massgeblich (Robert Wolf, Der Rechtsschutz im
öffentlichen Beschaffungswesen, in: Isabelle Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/ Freiburg 2013, S. 184). Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin zunächst am 13. Juli 2016 mittels Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt, die DGBG weigere sich, betreffend die
Vergabe der Nachführungsarbeiten an die Beschwerdegegnerin einen anfechtbaren
Entscheid zu erlassen; sie habe durch „Hörensagen“ von der Vergabe erfahren. Ge-
mäss Art. 34 Abs. 1 VVRG sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder -
verzögerung an keine Frist gebunden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Kan-
tonsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. September 2016 die
von der DGBG eingereichten Akten zur Einsicht übermittelt, welche u.a. die Nachträge
zu den Nachführungsverträgen der betroffenen Gemeinden enthielten. Dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin wurden die Akten gemäss „Sendungsverfolgung“ der
Post am 19. September 2016 zugestellt. Nach der Kenntnisnahme der Akten hat die
Beschwerdeführerin am 29. September 2016 erneut eine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beim Kantonsgericht eingereicht, welche sich gegen die Nachträge richtet.
Die 10-tägige Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 GIVöB ist damit eingehalten.
1.5 Eine Beschwerdeführerin, welche geltend macht, es sei unzulässigerweise das
freihändige Verfahren angewendet worden oder ein abgeschlossener Vertrag sei zu
Unrecht gar nicht dem Beschaffungsrecht unterstellt worden, muss darlegen, dass sie
als potenzielle Anbieterin entsprechende Leistungen hätte anbieten können (BGE 141
II 14 E. 4.2; 137 II 313 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin betreibt ein Ingenieur- und
Geometerbüro und ihre drei Mitglieder sind patentierte Ingenieur-Geometer (vgl. Eid-
genössisches Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer [Stand
eine potentielle Anbieterin der Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung.
Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag durch, kann sie die Ausschreibung der
Nachführungsarbeiten für die betroffenen Gemeinden erreichen und ist berechtigt, An-
gebote einzureichen. Nach der oben genannten Rechtsprechung ist die Beschwerde-
führerin zur Beschwerde gemäss Art. 15 f. GIVöB ans Kantonsgericht berechtigt. Sie
ist durch die strittigen Nachträge berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be-
schwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Juli 2016 den Antrag, der Beschwerdegegne-
rin sei superprovisorisch und provisorisch zu verbieten in den betroffenen Gemeinden
Nachführungsarbeiten vorzunehmen. Das Kantonsgericht verfügte am 14. Juli 2016,
dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in den be-
troffenen Gemeinden keine Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung durch
die Beschwerdegegnerin vorzunehmen seien.
2.1 Am 29. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihrer Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei da-
rauf hinzuweisen, dass sie bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde
keine Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung in den betroffenen Gemeinden
vorzunehmen habe. Das Kantonsgericht verfügte am 3. Oktober 2016, bis das Gericht
über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sei-
en alle Vollziehungsvorkehren i.S. Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung
zu unterlassen. Am 15. Dezember 2016 verlangte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung bzw. Präzisierung dieser Verfügung, da die Parteien sich nicht an die richterliche
Verfügung halten würden. Das Kantonsgericht verfügte am 10. Januar 2017, über die
von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge werde im Haupturteil entschieden.
2.2 Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um vorsorgliche Massnah-
men und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte als Beweismittel im Verfahren A1 16 176 die
eingereichten Beilagen gemäss Urkundenbordereau, die Edition der Vergabeentschei-
de betreffend die Nachführung der amtlichen Vermessung in den betroffenen Gemein-
den und der Nachführungsverträge, des Genehmigungsentscheids betreffend die
Nachfolge der A_________ AG bzw. B_________ und des Vertrags betreffend diese
Nachfolgeregelung sowie des Arbeitsvertrags von B_________. Im Verfahren A1 16
238 beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Befragung von B_________, die
eingereichten Belege, die Edition der Verfahrensakten A1 16 176 sowie erneut die Edi-
tion des Arbeitsvertrags zwischen B_________ und der A_________ AG und des
Übernahmevertrags zwischen der Z_________ AG und der A_________ AG als Be-
weismittel.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-
levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136
I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/ Isa-
belle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung
über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56
und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006
E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweis-
massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred
Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin in den Verfahren A1 16
176 und A1 16 238 eingereichten Belege zu den Akten genommen. Die DGBG reichte
am 12. September 2016 die Nachführungsverträge und Nachträge betreffend die ge-
nannten Gemeinden ein sowie das Gesuch der Z_________ AG vom 4. Mai 2016 be-
treffend die Übernahme des Teilgeschäftsbereichs „Amtliche Vermessung“ von der
A_________ AG und den Bericht des Amtes für Geomatik vom 26. Juli 2016. Sofern
neben dem genannten Gesuch ein Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der
A_________ AG bestehen sollte, würde dies an der Rechtslage nichts ändern (siehe
unten E. 5.1 ff). Das Arbeitsverhältnis zwischen der A_________ AG und Pat. Ing.-
Geom. B_________ wurde unbestritten aufgelöst (siehe unten E. 6), der Inhalt des
Arbeitsvertrags und Aussagen über die Beweggründe für die Kündigung würden zur
Klärung des Sachverhalts nichts weiter beitragen. Die vorhandenen Akten enthalten
die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfol-
genden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände
in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere eine Zeu-
geneinvernahme und die Edition von Arbeits- und Übernahmeverträgen – würden an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt
auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grund-
buch (Art. 950 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB; SR 210]). Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften
über die amtliche Vermessung. Für die Durchführung der amtlichen Vermessung sind
die Kantone zuständig (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Geoinformation
vom 5. Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]). Die amtliche
Vermessung umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 GeoIG insbesondere das Verdichten der
geodätischen Bezugsrahmen (lit. a), das Vermarken und Vermessen der Kantons-,
Bezirks- und Gemeindegrenzen (lit. b), das Vermarken und Vermessen der Grund-
stücksgrenzen (lit. c), das Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen In-
formationen über die Grundstücke (lit. d) und das Bereitstellen des Plans für das
Grundbuch (lit. e).
4.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November
1992 (VAV; SR 211.432.2) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermes-
sung der Nachführungspflicht. Laufende Nachführung bedeutet, dass die Bestandteile
der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden
kann, innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen sind (Art. 23
Abs. 1 VAV). Die Kantone regeln das Meldewesen und legen die Nachführungsfristen
fest (Art. 23 Abs. 2 VAV). Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen
Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestan-
den hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer einge-
tragen ist (Art. 41 Abs. 1 GeoIG). Die Nachführung der amtlichen Vermessung darf der
Kanton gemäss Art. 44 Abs. 2 VAV nur durch Ingenieur-Geometer und -
Geometerinnen, die im Register eingetragen sind, ausführen lassen (lit. b) oder durch
Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, wenn sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter der
Leitung eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin verfügen, der
oder die im Register eingetragen ist (lit. a). Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in
einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben
werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden (Art. 45 Abs. 2 VAV).
4.2 Das kantonale Gesetz über die amtliche Vermessung bezweckt die Anwendung
der Bundesgesetzgebung im Bereiche der amtlichen Vermessung und der Geoinforma-
tion (Art. 1 Abs. 1 VermG). Der Staatsrat ist für die Durchführung der amtlichen
Vermessung verantwortlich (Art. 3 Abs. 1 VermG). Er vergibt die Vermessungsarbeiten
der amtlichen Vermessung (Art. 3 Abs. 2 lit. e VermG). Die Vermessungsaufsicht er-
stellt und unterzeichnet die Vermessungsverträge (Art. 5 Abs. 1 lit. d VermG). Sie leitet,
überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung (Art. 5 Abs. 1 lit. e
VermG). Sie regelt den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung und
sie stellt den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometern eine Informa-
tikplattform zur Verfügung, auf der sie die Mutationen ausführen können (Art. 21
VermG).
4.3 Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geometerregister
eingetragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten
(Art. 22 Abs. 1 VermG). Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen
der Nachführungspflicht (Art. 27 Abs. 1 VermG). Die Bestandteile der amtlichen
Vermessung, die einer Bewilligungspflicht oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen,
sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen. Dazu beauf-
tragt die Gemeinde einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer
(Art. 27 Abs. 2 VermG). Die bis Ende 2011 laufenden Nachführungsverträge werden
verlängert, bis die neue zentrale Datenverwaltung in Betrieb ist (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen der Änderung des VermG vom 14. September 2011).
5. Die Nachführungsverträge für die betroffenen Gemeinden beginnen alle am 1. Ja-
nuar 2007 und enden am 31. Dezember 2011 (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der Verträge). Diese
Vertragsdauer wird durch die Übergangsbestimmung der Änderung des VermG vom
tung voraussichtlich in Betrieb genommen werden kann, lässt sich den Ausführungen
der DGBG und den eingereichten Akten nicht entnehmen). Gemäss Ziff. 8 Abs. 3 der
Verträge enden diese mit dem Erreichen des 65. Altersjahrs des verantwortlichen amt-
lichen Geometers, sofern das Unternehmen keinen patentierten Ingenieur-Geometer
als Nachfolger des Ausscheidenden verpflichtet hat. Der in den Nachträgen als neuer
verantwortlicher Geometer genannte Pat. Ing.-Geom. T_________ arbeitet für die
Z_________ AG (vgl. Geometerregister, Liste nach Kanton, S. 23), deren Unterneh-
mensleiter die Nachträge ebenfalls unterzeichnet hat. Das Geometerregister führt ne-
ben Pat. Ing.-Geom. B_________ keine bei der A_________ AG tätigen patentierten
Ingenieur-Geometer.
5.1 Soweit sich die DGBG und die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 8 Abs. 3 der Nach-
führungsverträge als Grundlage für die Nachträge berufen, kann ihnen nicht gefolgt
werden: Der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung besagt eindeutig, dass als Nachfol-
ger nur ein patentierter Ingenieur-Geometer in Frage kommt, der beim selben Unter-
nehmen arbeitet, wie der bisherige amtliche Geometer. Die A_________ AG beschäf-
tigt jedoch neben B_________ keinen weiteren patentierten Ingenieur-Geometer; somit
enden die Verträge, wenn letzterer das 65. Altersjahr erreicht. Eine nähere Prüfung der
Frage, ob sich eine allfällige Rechtsnachfolgerin der A_________ AG auf Ziff. 8 Abs. 3
berufen kann, erübrigt sich, da gemäss dem Geometerregister auch für die
CC_________ GmbH kein patentierter Ingenieur-Geometer tätig ist. Ausserdem wurde
die CC_________ GmbH erst am 26. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen,
mehrere Monate nach der Unterzeichnung der Nachträge. Ziff. 8 Abs. 3 der Verträge
kann nicht derart ausgelegt werden, dass die Bestimmung dem Vermessungsbüro er-
laubt, bei der Pensionierung seines (einzigen) Geometers einen patentierten Ingenieur-
Geometer eines anderen Büros zu bestimmen; dies würde dem in Art. 45 Abs. 2 VAV
enthaltenen Wettbewerbsgedanken zuwider laufen. Zudem würde eine solche Ausle-
gung der Vertragsbestimmung gegen Art. 12 VermG und die im Jahre 2007 gültige
Fassung von Art. 3 Abs. 2 lit. e VermG verstossen, welche bei Vertragsschluss im Jahr
2007 geltendes Recht darstellten und für die Nachführungsarbeiten die Arbeitsvergabe
gemäss den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen durch
den Staatsrat vorgeschrieben haben (siehe unten E. 5.5). Daran würden auch allfällige
Verträge zwischen der A_________ AG und der Beschwerdegegnerin nichts ändern;
im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug weder Gesell-
schafterin der A_________ AG noch der CC_________ GmbH.
5.2 Durch die Nachträge sind ein neuer patentierter Ingenieur-Geometer und dessen
Vermessungsbüro als Vertragspartner bestimmt worden, was gemäss Ziff. 8 Abs. 3 der
Verträge nicht zulässig ist. Die DGBG hat durch den in den Nachträgen genehmigten
Parteiwechsel im Ergebnis die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung in
den betroffenen Gemeinden neu vergeben, nämlich an Pat. Ing.-Geom. T_________
und die Z_________ AG. Gemäss den Übergangsbestimmungen der Änderung des
VermG vom 14. September 2011 ist bis zur Inbetriebnahme der zentralen Datenver-
waltung keine erneute Vergabe der Nachführungsarbeiten durch den Kanton mehr vor-
gesehen und nach deren Inbetriebnahme ist der Kanton nicht mehr zuständig, einen
Nachführungsgeometer zu bestimmen (vgl. oben E. 4.2 f.). Eine Regelung für den Fall,
dass der amtliche Geometer die gesetzlich verlängerten Nachführungsverträge bereits
vor der Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung nicht mehr erfüllen kann, sei es
aufgrund seiner Pensionierung oder aus anderen Gründen, fehlt in den Übergangsbe-
stimmungen. Solange die Gemeinden aufgrund der noch nicht bestehenden techni-
schen Voraussetzungen ihren Geometer nicht selber bestimmen können, muss der
Kanton weiterhin dafür sorgen, dass für jede Gemeinde ein Nachführungsgeometer
bestimmt ist (siehe oben E. 4.2).
5.3 Bei der Bestimmung eines neuen amtlichen Geometers für betroffenen Gemein-
den ist auf jeden Fall Art. 45 Abs. 2 VAV zu berücksichtigen, wonach Arbeiten der amt-
lichen Vermessung öffentlich ausgeschrieben werden müssen, wenn diese in einem
bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden.
Dies trifft auf die hier zur Diskussion stehenden Nachführungsverträge zweifellos zu;
gemäss deren Ziff. 2 Abs. 1 überträgt der Kanton dem Unternehmer die laufende
Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung in der jeweiligen Gemein-
de, d.h. einzig der amtliche Geometer darf in den genannten Gemeinden Nachfüh-
rungsarbeiten durchführen. Die Arbeiten der laufenden Nachführung müssen gemäss
Art. 45 Abs. 2 VAV zwar nicht zwingend den kantonalen Vorschriften über das öffentli-
che Beschaffungswesen unterstellt, aber zumindest öffentlich ausgeschrieben werden:
Das System hat das kantonale Recht zu bestimmen, es kann z.B. ein Preiswettbewerb
oder eine öffentliche Stellenausschreibung durchgeführt werden, wobei Preiskriterien
nicht zwingend sind (vgl. Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. A.,
2014, N. 232; Entscheid 810 16 4 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März
2016 E. 6).
5.4 Die geltende kantonale Gesetzgebung sieht vor, dass die Gemeinden für die
Nachführung der amtlichen Vermessung (ausgenommen die Änderung der Grund-
stücksgrenzen) einen Nachführungsgeometer beauftragen, sobald die zentrale Daten-
verwaltung in Betrieb ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 27 VermG und Übergangsbestim-
mungen). Wie die Gemeinden dabei vorzugehen haben, geht aus dem Wortlaut der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor. Der Staatsrat legt in seiner
Botschaft vom 23. Februar 2011 zum Gesetzesentwurf über die Anpassung des
VermG (Bulletin des séances du Grand Conseil [BSGC], Ordentliche Maisession 2011,
Band 104 Nr. 2, S. 1264 ff.) dar, dass der Gesetzesentwurf eine vollständige Liberali-
sierung der Nachführung vorsehe: Der Eigentümer würde für alle durch ihn verursach-
ten Änderungen der amtlichen Vermessung selber einen im Geometerregister einge-
tragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der Nachführungsarbeiten beauf-
tragen und könnte dabei unter den eingetragenen Geometern frei wählen. Es würde
kein amtlicher Geometer für die Nachführungsarbeiten in jeder Gemeinde ernannt und
folglich würden keine Nachführungsverträge mehr abgeschlossen. Der Grosse Rat
stimmte in erster Lesung einem Änderungsvorschlag zu: Bei einer Änderung der
Grundstücksgrenze kann der Eigentümer einen Geometer wählen, für die Nachführung
von neuen Gebäuden, Umbauten und Änderungen der Bodenbedeckung soll jedoch
die Gemeinde einen Geometer beauftragen (BSGC Band 104 Nr. 1, S. 238, 248; Band
104 Nr. 2, S. 1319, 1326). Der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Ener-
gie und Raumentwicklung (DVER) bezeichnete diese Lösung als « libéralisation partiel-
le » und führte unter anderem aus „…ce sera la commune qui donne le mandat à un
géomètre, sur la base des marchés publics (ils devront publier),…“ (BSGC Band 104
Nr. 1, S. 238). Die Gemeinden müssten demnach in Zukunft gestützt auf das öffentli-
che Beschaffungswesen eine Ausschreibung vornehmen, um einen Nachführungsge-
ometer zu beauftragen.
5.5 Bei der Änderung vom 14. September 2011 wurde Art. 12 VermG aufgehoben,
nach dessen Abs. 1 die Arbeitsvergabe gemäss den kantonalen Bestimmungen über
das öffentliche Beschaffungswesen erfolgen musste. Art. 22 VermG in seiner alten
Fassung besagte, dass der Staatsrat gestützt auf Art. 12 die auf fünf Jahre befristeten
Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung vergab, wodurch für jede Gemeinde
ein amtlicher Geometer bestimmt war (Abs. 1). Der amtliche Geometer musste Inhaber
des eidgenössischen Geometerpatentes sein und wurde mit dem Unterhalt und der
Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragt (Abs. 2). In einem Vertrag zwi-
schen der Dienststelle, dem amtlichen Geometer und dessen Büro waren die Rechte
und Pflichten der Parteien geregelt (Abs. 3). Die alte Fassung von Art. 3 Abs. 2 lit. e
VermG führte aus, dass der Staatsrat die Vermessungs- und Nachführungsarbeiten
der amtlichen Vermessung vergab. Art. 5 Abs. 1 lit. d VermG besagte vor der Ände-
rung, dass die für die Geomatik zuständige Dienststelle die Vermessungs- und Nach-
führungsverträge erstellte und unterzeichnete.
Der Gesetzgeber hat Art. 12 VermG mit der Begründung aufgehoben, diese Bestim-
mung sei überflüssig, da bereits eine Regelung des Bundesrechts betreffend Berechti-
gung zur Ausführung der Nachführungsarbeiten und Arbeitsvergabe bestehe (BSGC
Band 104 N°1, S. 234). Die Botschaft des Staatsrats verweist diesbezüglich auf Art. 44
und 45 GeoIG (BSGC Band 104 Nr. 2, S. 1270) - gemeint waren vermutlich Art. 44
(Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten) und Art. 45 VAV (Arbeitsvergabe); Art. 44
GeoIG spricht von der Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts und Art. 45
GeoIG von der Koordination mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf-
gabenteilung zwischen Bund und Kantonen, die Bestimmungen beziehen sich nicht auf
die Vergabe der Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung.
5.6 Die hier betroffenen Nachführungsverträge sind von der DGBG gestützt auf die
damals gültige Fassung des VermG geschlossen worden d.h. nach der Durchführung
von Arbeitsvergabeverfahren gemäss Art. 12 VermG und nach dem der Staatsrat die
Zuschläge erteilt hatte. Die geltende Gesetzgebung enthält keine Regelung betreffend
das Verfahren zur Bestimmung der Nachführungsgeometer. Aus den Gesetzesmateria-
lien geht nicht eindeutig hervor, ob künftig eine öffentliche Ausschreibung genügt oder
ob die kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen eingehalten
werden sollen. Es ist mit Blick auf die fehlende Regelung in der geltenden Gesetzge-
bung und den widersprüchlichen Äusserungen im Grossen Rat einerseits, aber auch
mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angebracht, dass der Kanton die
Nachführungsarbeiten wie bisher gemäss den kantonalen Bestimmungen über das
öffentliche Beschaffungswesen vergibt. Es besteht vor diesem Hintergrund auch keine
Veranlassung, die Bestimmung eines neuen amtlichen Geometers der DGBG zu über-
lassen; über diese Kompetenz verfügte sie auch vor der Änderung des VermG nicht.
5.7 Im Jahr 2006 schrieb der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und
Raumentwicklung (DVR) den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermes-
sung für die Jahre 2007 bis 2011 für diverse Gemeinden jeweils im offenen Verfahren
aus (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 06 224/ A1 06 225/ A1 06 226 vom 16. Febru-
ar 2007, A1 06 211 vom 16. März 2007, A1 06 212 vom 16. März 2007; A1 06 213 vom
215 vom 30. März 2007, A1 06 217/ A1 06 220/ A1 06 221/ A1 06 222 vom 4. April
2007 und A1 06 218/ A1 06 219/ A1 06 223 vom 4. April 2007). Die DGBG hat jedoch
ohne Durchführung eines Submissionsverfahrens und ohne dass eine Zuschlagsverfü-
gung des Staatsrats vorliegt, Verträge mit einer neuen Anbieterin abgeschlossen d.h.
die Nachführungsarbeiten freihändig vergeben - was auch gemäss Art. 45 Abs. 2 VAV
unzulässig ist. Zudem hat die DGBG keine Einladung vorgenommen, wie es bei einer
freihändigen Vergabe vorgesehen ist (vgl. Art. 5 ff. der Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 [SGS/VS 726.100]) und den Zuschlag an die
Z_________ AG und Pat. Ing.-Geom. T_________ weder individuell eröffnet noch pu-
bliziert (vgl. Art. 34 VöB). Die Nachträge vom 21. Juni 2016 beruhen auf einer freihän-
digen bzw. De-facto-Vergabe durch die DGBG, welche vergaberechtlich unzulässig ist.
Unterlässt eine öffentliche Auftraggeberin die öffentliche Ausschreibung einer Leistung,
obwohl sie vergaberechtlich dazu verpflichtet wäre, und schliesst sie einen Vertrag
über diese Leistung ab, so ist dieser Vertrag mangels vergaberechtlicher Abschlusser-
laubnis unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkung (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler,
a.a.O., N. 377, mit Hinweisen auf die Ansichten verschiedener Autoren; Thomas Lo-
cher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Abhandlungen zum
Schweizerischen Recht, Nr. 791 S. 107 f. und S. 140 f.; Robert Wolf, Freihändige Be-
schaffung, in: Jean-Baptiste Zufferey/ Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht
2010, Zürich 2010, S. 163). Erweist sich die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfü-
gung als begründet und wurde die aufschiebende Wirkung gewährt, kann die Verfü-
gung aufgehoben werden, Art. 18 Abs. 2 IVöB ist ausnahmsweise nicht anwendbar
(Martin Beyeler, a.a.O., N. 377). Da die mangelhafte Vergabe im vorliegenden Fall
nicht heilbar ist, fällt der Vertrag dahin, der Vertrag wird ex nunc ungültig (vgl. Thomas
Locher, a.a.O., N. 141 f.).
5.8 Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht zu folgendem Zwischenergebnis:
Die Übertragung der Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden von Pat.
Ing.-Geom. B_________ und der A_________ AG auf Pat. Ing.-Geom. T_________
und die Z_________ AG durch die DGBG mittels der Nachträge vom 21. Juni 2016
stellt eine unzulässige freihändige Vergabe bzw. De-facto-Vergabe dar. Die Zuschläge
werden aufgehoben und die Nachträge vom 21 Juni 2016 zu den Verträgen über den
Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung in den Gemeinden
C_________,
Q_________,
AA_________
(Teil
R_________),
G_________,
D_________,
E_________,
H_________,
S_________,
I_________
(Teil
I_________), F_________, J_________, K_________, L_________, O_________ und
P_________ werden ungültig. Enden die gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
der Änderung des VermG vom 14. September 2011 verlängerten Nachführungsverträ-
ge vor der Inbetriebnahme der zentralen Datenverwaltung aufgrund von Ziff. 8 Abs. 3
der Verträge, oder können sie aus einem anderen Grund nicht mehr erfüllt werden,
müssen die Nachführungsarbeiten wie bisher gemäss den kantonalen Bestimmungen
über das öffentliche Beschaffungswesen durch den Staatsrat im offenen Verfahren neu
vergeben werden.
6. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass Pat. Ing.-Geom. B_________ ers-
tens sein 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat (laut Aussage der Beschwerdegegnerin
wurde er am xxx geboren) und zweitens seinen Arbeitsvertrag mit der A_________ AG
bzw. der CC_________ GmbH am 10. November 2016 fristlos gekündigt hat. Die Be-
schwerdeführerin vertritt die Ansicht, B_________ bleibe auch nach dessen Kündigung
Vertragspartner des Kantons bzw. amtlicher Geometer, sie hat ihm deshalb Personal
und Infrastruktur zur Ausführung der Nachführungsarbeiten in den betroffenen Ge-
meinden angeboten. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und Pat. Ing.-
Geom. B_________ zusammen die Nachführungsarbeiten bis zu deren neuen Verga-
be durchführen dürfen und wann diese Neuvergabe erfolgen kann bzw. muss.
6.1 Die Verträge nennen auf S. 2 als Vertragspartei das „Ingenieurbüro A_________
AG, vertreten durch Herrn B_________, patentierter Ingenieur-Geometer in
DD_________, nachfolgend Unternehmer genannt“. In Ziff. 2 (Gegenstand des Vertra-
ges) und Ziff. 3.1 (Aufgaben) Abs. 1 der Verträge wird vom Unternehmer gesprochen.
In Ziff. 3.1 Abs. 2 wiederum ist die Rede von den Aufgaben des amtlichen Geometers.
Ziff. 3.2 besagt, dass der amtliche Geometer die Arbeit persönlich zu leiten hat. Der
amtliche Geometer beauftragt gemäss Ziff. 3.3 bei Abwesenheiten, die länger als 14
Tage dauern, einen eidgenössisch patentierten Ingenieur-Geometer mit der Stellvertre-
tung, wobei der Stellvertreter unter der Verantwortung des amtlichen Geometers steht.
Ebenso überweist der amtliche Geometer die Angelegenheit an seine Stellvertretung,
wenn er bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Ausstand tritt, weil er ein persönli-
ches Interesse hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Ziff. 3.6). Ge-
mäss Ziff. 3.4 haftet der amtliche Geometer dem Kanton für die sorgfältige Ausführung
der ihm übertragenen Aufgaben. Ziff. 3.5 regelt die Informationspflicht des amtlichen
Geometers gegenüber Betroffenen (Abs. 1) und der Vermessungsaufsicht (Abs. 2).
Ziff. 3.7 besagt, dass die Organe und Mitarbeitenden des Unternehmers das Amtsge-
heimnis wahren müssen und der Kanton vom amtlichen Geometer verlangen kann,
dass diese eine Erklärung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unterzeichnen. Nach
Ziff. 3.11 gelten für die Organe und Angestellten des amtlichen Geometers die Best-
immungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten und der Unternehmer
hat die nach der schweizerischen Norm für die Datensicherung in der amtlichen
Vermessung geforderten Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu
ergreifen. Der amtliche Geometer ist gemäss Ziff. 3.12 zur Integrität verpflichtet und
garantiert laut Ziff. 3.13 die Sicherheit für seine Mitarbeitenden und Kunden. Das Amt
für Geomatik darf dem amtlichen Geometer Weisungen erteilen (Ziff. 4). Gemäss Ziff. 6
haftet der amtliche Geometer dem Kanton für allfällige Schäden, die Dritten aus seiner
Tätigkeit in Ausführung des Vertrags entstehen (Abs. 1) und für allfällige durch ihn oder
sein Personal in Ausführung des Vertrags angerichtete Schäden (Abs. 2). Er muss eine
Berufshaftpflichtversicherung abschliessen (Ziff. 6 Abs. 3). Der amtliche Geometer ist
gemäss Ziff. 7.1 für die Rechnungstellung verantwortlich. Der Unternehmer wird für
Datensicherung, Datenerhaltung etc. nicht zusätzlich entschädigt (Ziff. 7.2).
6.2. Das Kantonsgericht hat in der Vergangenheit diverse Urteile betreffend die
Vergabe von Vermessungsarbeiten gefällt. Bereits in den Jahren 2002 wies es darauf
hin, dass es im Hinblick auf Art. 44 VAV problematisch sein könnte, die Unterschrift
des patentierten Ingenieur-Geometers auf der durch die Unternehmung in der Form
der Aktiengesellschaft eingereichten Offerte zu verlangen, den Zuschlag hingegen an
die Unternehmung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat diese Frage offen gelassen, da
dieses Vorgehen der zuständigen kantonalen Dienststelle damals nicht gerügt wurde
und ging aufgrund dieser Vorgehensweise davon aus, dass die vergebende Behörde
den Auftrag sowohl an den persönlich unterzeichnenden, patentierten Ingenieur-
Geometer als auch an die von ihm angegebene anbietende Unternehmung erteilte (vgl.
Urteile des Kantonsgerichts A1 02 125 vom 29. November 2002 E. 1.1 und A1 02 130
vom 14. Februar 2003 E. 1.1). Der Staatsrat hat den Unterhalt und die Nachführung
der amtlichen Vermessung im Jahr 2006 betreffend einige Gemeinden an den Geome-
ter persönlich vergeben (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 06 224/ A1 06 225/ A1 06
226 vom 16. Februar 2007 und A1 06 215 vom 30. März 2007), für weitere Gemeinden
wurden die Arbeiten gemäss Zuschlagsverfügung des Staatsrates an das Büro des
Geometers als juristische Person vergeben (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 06 211
vom 16. März 2007, A1 06 212 vom 16. März 2007; A1 06 213 vom 16. März 2007, A1
06 214 vom 30. März 2007, A1 06 215 vom 30. März 2007, A1 06 217/ A1 06 220/ A1
06 221/ A1 06 222 vom 4. April 2007 und A1 06 218/ A1 06 219/ A1 06 223 vom
6.3 Gemäss Gesetzgebung (siehe oben E. 4 ff.) und nach Wortlaut der Verträge (sie-
he oben E. 6.1) ist der patentierte Ingenieur-Geometer persönlich berechtigt und ver-
pflichtet, die Nachführungsarbeiten durchzuführen. Die Verträge nennen einzig den Fall
der Pensionierung des amtlichen Geometers, in dem sein Büro berechtigt ist, einen
anderen, im selben Büro tätigen Geometer als Nachfolger zu bestimmen. In allen an-
deren vertraglich geregelten Fällen der Verhinderung des amtlichen Geometers (Ab-
wesenheit von mehr als 14 Tagen und Ausstand) bestimmt dieser selbst seinen Stell-
vertreter. Die Verträge enthalten keine Regelung für den Fall, dass der amtliche Geo-
meter während der Vertragsdauer das Arbeitsverhältnis mit seinem Büro kündigt. Die
DGBG vertritt die Ansicht, dass die Verträge nur durch den Geometer und dessen Büro
gemeinsam erfüllt werden können, was auch der bisherigen Praxis des Staatsrats zu
entsprechen scheint (siehe oben E. 6.2). Soweit die DGBG die Kündigung des Arbeits-
vertrags mit der A_________ AG als Pflichtverletzung seitens Pat. Ing.-Geom.
B_________ betrachtet, muss ihr entgegen gehalten werden, dass sie ihrerseits den
amtlichen Geometer nicht als gleichberechtige Vertragspartei neben der A_________
AG behandelt hat: Das an den Kantonsgeometer gerichtete Gesuch um Übertragung
der Nachführungsverträge enthielt keine Unterschrift von B_________ und die DGBG
hat sich gemäss eigener Aussage weder vergewissert, ob B_________ die Altersgren-
ze von 65 Jahren erreicht hat noch ob dieser einer vorzeitigen Pensionierung bzw. ei-
ner Tätigkeit unter der Verantwortung eines anderen Geometers zustimmen würde.
6.4 Die laufende Nachführung des Vermessungswerks wird vom Kanton ausgeführt
oder von den Gemeinden an im Berufsregister eingetragene Geometer übergeben. Die
Vertragsparteien sind dabei die öffentliche Hand und der im Register eingetragene
Geometer. Der Nachführungsgeometer ist immer eine natürliche Person; nur sie kann
im Register eingetragen sein. Der Nachführungsgeometer erfüllt hoheitliche Funktionen
zur Sicherstellung des Grundstückverkehrs und soll für allfällige Fehlleistungen auch
persönlich haften; er steht in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis. Eine juris-
tische Person wie z.B. eine Aktiengesellschaft ist als Vertragspartner nicht zugelassen,
bei der Auswahl des Nachführungsgeometers wird aber sein vorhandenes Umfeld (An-
zahl und Ausbildung des Mitarbeiterstabs, gesicherte Rechtsform der Unternehmung
usw.) beachtet, um sicherzustellen, dass die unabdingbare Unterstützung bei der Ver-
tragserfüllung vorhanden ist. Mit der laufenden Nachführung wird ein bestehendes
Werk von einem qualifizierten Nachführungsgeometer regelmässig der Wirklichkeit
angepasst. Der Nachführungsgeometer erfüllt eine Dauerschuld, unabhängig davon,
ob die Verträge befristet oder unbefristet sind; während der Vertragsdauer ist er zu
ständiger und wiederkehrender Arbeitsleistung mit bestimmten Arbeitserfolgen ver-
pflichtet, er schuldet unzählige Nachführungsakte. In der Literatur wird diese Konstella-
tion als Dauer-Werkvertrag bezeichnet und nicht dem normalen Werkvertrag, sondern
den Innominatkontrakten zugeordnet. Für die Beurteilung der Leistung und des Ver-
hältnisses zum Besteller sind folglich in erster Linie die vertraglichen Abmachungen
anzuwenden. Können rechtliche Fragen nicht geklärt werden, ist der Vertrag anhand
gesetzlicher Vorschriften auszulegen, wobei die passenden Normen gesetzlich gere-
gelter Verträge durch Analogieschluss heranzuziehen sind. Für die Interpretation des
Nachführungsvertrages gelten zunächst die Regeln des öffentlichen Rechts, welche
die Nachführungstätigkeit bestimmen. Für weitere offene Fragen können ergänzend
das Personal- oder Verantwortlichkeitsrecht der Kantone und schliesslich auch die Re-
geln zum Arbeitsvertrag, zum Auftrag oder zum Werkvertrag sinngemäss beigezogen
werden. Der Nachführungsvertrag endet durch ordentliche Kündigung gemäss den
Bestimmungen im Vertrag. Ist keine Vertragsdauer oder Kündigungsfrist festgesetzt,
muss eine Lösung durch analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gefun-
den werden. Dabei sind jene Normen beizuziehen, die sich widerspruchslos in den
bestehenden Vertragsinhalt eingliedern lassen (vgl. zum Ganzen Meinrad Huser,
a.a.O., N. 245 ff., N. 260 ff. und N. 283).
6.5 Die Verträge sind nicht alleine durch Pat. Ing.-Geom. B_________ unterzeichnet
worden, sondern auch durch BB_________ von der A_________ AG. Es ist damit zur
Bedingung der Verträge geworden, dass der amtliche Geometer die Nachführungsar-
beiten nur zusammen mit dem genannten Büro vornimmt. Nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zwischen Pat. Ing.-Geom. B_________ und der A_________ AG
ist die Erfüllung der Verträge nicht mehr möglich (vgl. betreffend Vertragsauflösung
Urteil des Kantonsgerichts A1 14 209 vom 27. November 2014 E. 5.2). Die Nachfüh-
rungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden müssen deshalb unverzüglich öffentlich
ausgeschrieben und durch den Staatsrat vergeben werden (vgl. oben E. 5.7).
Gemäss der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, der Z_________ AG sei
die Vornahme von Nachführungsarbeiten zu verbieten und aufgrund der durch das
Vorgehen und die Stellungnahmen der DGBG bekräftigten Annahme der A_________
AG, sie sei zur Ernennung eines Stellvertreters berechtigt, ist es nicht zu beanstanden,
dass die A_________ AG nach der Kündigung von Pat. Ing.-Geom. B_________ als
Stellvertreter Pat. Ing.-Geom. T_________ für die Ausführung der Nachführungsarbei-
ten beigezogen hat. Diese Konstellation kann jedoch nach dem Gesagten nicht beibe-
halten werden, da dafür weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage be-
steht. Die A_________ AG hat gegenüber der DGBG bereits im Mai 2016 erklärt, dass
sie keine Vermessungsarbeiten mehr durchführen will. Pat. Ing.-Geom. B_________
hingegen hat mitgeteilt, er sei bereit, die Nachführungsarbeiten in den betroffenen Ge-
meinden fortzuführen und die Beschwerdeführerin hat zugestimmt, ihn dabei zu unter-
stützen. Bis der Kanton die Nachführungsarbeiten in den betroffenen Gemeinden neu
vergeben hat, können diese durch Pat. Ing.-Geom. B_________ und die Beschwerde-
führerin durchgeführt werden.
7. Nach dem Gesagten sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG
die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung
einer Parteientschädigung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr be-
zahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- festgesetzt.
7.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist
bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebun-
den, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (Urteil des Bundesge-
richts 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtig-
te Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung
ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der
vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzu-
setzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden
Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen
Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 000.-- (inkl. Auslagen) festge-
legt (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Wirkung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten
der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, der Dienststelle
der Grundbuchämter und der Geomatik, dem Staatsrat des Kantons Wallis,
Rechtsanwalt EE_________, der A_________ AG und den Einwohnergemeinden
C_________,
Q_________,
AA_________,
G_________,
D_________,
E_________, H_________, S_________, I_________, F_________, J_________,
K_________, L_________, O_________ und P_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 24. Februar 2017