A1 19 45
URTEIL VOM 19. JULI 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
Erbengemeinschaft V _________, bestehend aus:
W _________, X _________, Y _________, und Z _________ , alle vertreten durch
Rechtsanwalt M _________,
gegen
SCHÄTZUNGSKOMMISSION,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Enteignung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2018.
Sachverhalt
A. Am 17. Februar 2016 genehmigte der Staatsrat die Pläne des kommunalen Stras-
senbauprojektes "Erschliessungsstrasse B _________", gelegen auf dem Gebiet der
Gemeinde A _________, und hielt fest, dass diese Genehmigung überdies das Recht
auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an
Grundstücken begründe. Vom erwähnten Bauprojekt und dem entsprechenden Enteig-
nungsverfahren betroffen ist unter anderem die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, gelegen
auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, welche sich im Eigentum von
V __________ bzw. dessen Erben befindet. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018
schätzte die Schätzungskommission den Wert des enteigneten Bodens der Parzelle
Nr. xxx in der Zone W2 auf Fr. 180.--/m2 und legte für die Fruchtbäume eine pauschale
Entschädigung von Fr. 900.-- fest. Die Schätzungskommission verfügte zudem, dass auf
der Nordwestseite der Erschliessungsstrasse eine Stützmauer statt einer Böschung zu
erstellen sei. Sie hielt schliesslich fest, ein Bodenabtausch zwischen den Parzellen
Nr. xxx und Nr. xx1 liege nicht in ihrer Kompetenz und sei durch die Eigentümer zu re-
geln.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Erbengemeinschaft V _________,
bestehend aus: W _________, X _________, Y _________ und Z _________ (Be-
schwerdeführer) am 4. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Schätzungskommission vom 30. Oktober 2018 betref-
fend die Festsetzung der Entschädigung für die teilweise Enteignung der Parzelle Nr. xxx, Plan
Nr. xxx, D _________, Gemeinde A _________, unvollständig ist. Es werden zusätzlich folgende
Entschädigungen zugesprochen:
a) Das durch die Strasse abgetrennte Teilstück der Parzelle Nr. xxx wird ebenfalls enteignet und mit
Fr. 180.--/m2 entschädigt.
b) Primär
Die im Rahmen des Projektes realisierte Mauer ist gemäss Grobschätzung der Bauunternehmung
C_________ AG vom 28. Januar 2019 und in Absprache zwischen Enteignerin und Enteigneten
zu Lasten des Projektes baulich zu ergänzen. Zusätzlich ist auf der Mauerkrone eine den ein-
schlägigen Sicherheitsvorschriften / Richtlinien entsprechende Schutzvorrichtung (Zaun, Gelän-
der) zu erstellen.
Subsidiär
Den Enteigneten wird betreffend die im Rahmen des Projektes realisierte Mauer eine Minder-
wertsentschädigung von Fr. 14'850.-- (zuzüglich MWSt) bzw. eine Minderwertsentschädigung im
Betrag gemäss vom Kantonsgericht bei der C _________ AG einzuholender detaillierter Offerte
zuzüglich der Kosten für die Erstellung einer den einschlägigen Sicherheitsvorschriften / Richtli-
nien entsprechenden Schutzvorrichtung (Zaun, Geländer) auf der Mauerkrone zugesprochen.
c) Den Enteigneten wird gestützt auf Art. 13 Bst. b EntG für den Minderwert der Parzelle Nr. xxx
eine Entschädigung von Fr. 11'500.-zugesprochen.
zu tragen.
tons Wallis und der Gemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen."
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Schätzungskommission verstosse gegen
den Grundsatz der vollen Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 des Enteig-
nungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1): Die Schätzungskommission
habe richtigerweise verfügt, dass statt einer Böschung eine Stützmauer erstellt werden
solle, um die Beeinträchtigung der Parzelle Nr. xxx abzumildern. Es sei jedoch vor dem
Entscheid der Schätzungskommission und ohne Absprache mit den Beschwerdeführern
eine viel zu kurze und zu wenig hohe Mauer erstellt worden. Dies habe zu Folge, dass
die festgestellten Beeinträchtigungen - der Verlust des ganzen Vorplatzes sowie die Be-
einträchtigung des Gartens und des Zugangs zum Haus - nach wie vor bestehen würden.
Es liege eine Wertverminderung des verbleibenden Teils der Parzelle Nr. xxx vor, welche
gemäss Art. 13 lit. b kEntG entschädigt werden müsse. Die Nachbesserung der Mauer
werde geschätzt Fr. 14 850.-- kosten. Zudem sei gestützt auf Art. 12 kEntG die Erstel-
lung eines Zaunes erforderlich, da der Zugang zum Haus im Südosten durch die steile
Böschung eng und gefährlich geworden sei, subsidiär sei der Minderwert zu entschädi-
gen. Schliesslich hätte auf der Parzelle Nr. xxx im westlichen Bereich der Bauzone W2
(ca. 250 m2) ein zweites Haus gebaut werden können. Nach der Teilenteignung sei dies
nicht mehr möglich, da die Parzelle im westlichen Bereich unförmig geworden sei und
die Baulinie der Strasse beachtet werden müsse. Die Schätzungskommission habe of-
fensichtlich übersehen, dass die östliche Hälfte der Parzelle Nr. xxx in der Landwirt-
schaftszone liege. Die Parzelle erfahre auch in dieser Hinsicht einen massiven Minder-
wert, welche nach Art. 13 lit. b kEntG entschädigt werden müsse. Weiter legten die Be-
schwerdeführer dar, südlich der Erschliessungsstrasse sei ein Teilstück der Parzelle
Nr. xxx abgetrennt worden, welches für sie völlig nutzlos sei. Die Schätzungskommission
sei auf den Antrag, dieses Teilstück mit der Restfläche der Parzelle Nr. xx1 nördlich der
Strasse zu tauschen, nicht eingegangen, da dieser Tausch nicht in ihrer Kompetenz
liege. Da sie keine Juristen seien, hätte die Kommission ihr Ersuchen als Begehren auf
eine ausgedehnte Enteignung gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 kEntG entgegennehmen und
eine doppelte Schätzung durchführen müssen. Das Teilstück sei ebenfalls mit
Fr. 180.--/m2 zu entschädigen. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer die Anbin-
dung ihrer Parzelle an die Erschliessungsstrasse sei nicht geregelt, es könne nicht sein,
dass sie dazu selbst Bereinigungen mit den Eigentümern der Parzellen Nrn. xx1 und xx2
vornehmen müssten.
C. Die Schätzungskommission beantragte am 7. Mai 2019 (Postaufgabe 11. Mai 2019)
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, anlässlich die Ei-
nigungssitzung vom 9. Februar 2015 sei gemäss Protokoll nicht über die Erstellung einer
Mauer gesprochen worden. Die Parzelle sei westlich des bestehenden Hauses auch vor
dem Bau der Strasse nicht überbaubar gewesen. Ein Minderwert sei vor der Schätzungs-
kommission nicht verlangt worden ebenso wenig eine Ausdehnung der Enteignung, son-
dern ein Bodenabtausch mit der Parzelle Nr. xx1. Es liege nicht in der Kompetenz der
Kommission, über einen Bodentausch zu entscheiden. Zudem eigne sich die südlich der
Erschliessungsstrasse liegenden Restfläche für die Erstellung von Parkplätzen. Wäre
die von ihr verfügte Stützmauer fachgerecht erstellt worden, wäre kein Problem aufge-
treten.
D. Die Gemeinde reichte am 12. März 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, in der Einsprache sei keine Rede
gewesen von einer Mauer. Eine Zufahrt auf der Südostseite der Parzelle sei nicht mög-
lich, da sich dieser Bereich in der Landwirtschaftszone befinde. Die Parzelle befinde sich
zu 2/3 in der Landwirtschaftszone und die Ausnützungsziffer sei bereits ausgereizt; es
könne kein weiteres Haus erstellt werden. Das Haus der Beschwerdeführer sei durch
die Strasse besser erschlossen als zuvor und der Zugang sei breiter und sicherer ge-
worden.
E. Die Beschwerdeführer replizierten am 30. April 2019 und hielt an ihren Rechtsbegeh-
ren fest. Die Beschwerdeführer bekräftigten, es müsse ein Landabtausch mit den Par-
zellen Nrn. xx3 und xx1 erfolgen, die bestehende Mauer verlängert und erhöht und die
Anbindung der Parzelle Nr. xxx an die Erschliessungsstrasse vorgenommen werden.
Die erstellte Mauer sei nicht lang bzw. hoch genug, um den Gartensitzplatz und den
Garten zu erhalten, wie es der angefochtene Entscheid vorsehe. Weiter machen sie gel-
tend, ihr inzwischen verstorbener Vater hätte bereits im November 2014 bei der Ge-
meinde kritisiert, die Strassenböschungen seien nicht nutzbar und würden ein Hindernis
für die Erschliessung der Parzelle darstellen und müssten "von der Gemeinde erworben
und gepflegt werden". Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass entweder
eine Mauer gebaut werden müsse oder sämtliches durch die Böschung nutzlos gewor-
denes Land entschädigt werden müsse. Die Gemeinde hätte diese Anträge eines juris-
tischen Laien als Begehren um Ausdehnung der Enteignung aufnehmen müssen. Die
durch die Strasse abgetrennte Restfläche der Parzelle Nr. xxx liege unmittelbar vor dem
Haus des Nachbarn auf der Parzelle Nr. xx1, welcher zu Recht und wohl auch mit Erfolg
gegen die Erstellung von Parkplätzen auf dieser Fläche einsprechen würde. Die Parzelle
sei entgegen der Ansicht der Kommission nicht besser erschlossen und der Zugang sei
nicht sicherer geworden.
F. Die Schätzungskommission duplizierte am xx1. Mai 2019 und hielt an ihren Rechts-
begehren fest. Sie führte aus, wenn ihr Entscheid betreffend Stützmauer nicht umgesetzt
werde, so müsse sie die Wertverminderung der Parzelle Nr. xxx neu beurteilen. Sie wie-
derholte, ein Bodenabtausch mit anderen Eigentümern liege nicht in der Kompetenz der
Schätzungskommission und eine Ausdehnung der Enteignung sei nicht beantragt wor-
den.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 kEntG kann gegen Entscheide der Schätzungskommission
Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Das kEntG weicht
dahingehend vom VVRG ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und
über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen
kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b kEntG). Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Adres-
saten der angefochtenen Entscheide der Schätzungskommission und als Eigentümer
einer teilweise enteigneten Parzelle durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Üb-
rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die eingereichten Urkunden, den
Beizug der Akten der Vorinstanz, die Edition des Zonennutzungsplans bei der Ge-
meinde, die Einholung einer Offerte bei der C _________ AG für die Vergrösserung der
Mauer mit Zaun, die Parteibefragung von Y _________ und eine Ortsschau.
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs.
2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I
xx1xxx E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bert-
schi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
2.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Die Schätzungskommission hat am 11. März 2019 die Akten des
Schätzungsverfahrens hinterlegt, welche auch den Zonennutzungsplan der Gemeinde
enthalten. Die Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und ge-
nügen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Um-
stände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der
zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweis-
abnahmen - insbesondere eine Ortsschau, eine Parteibefragungen und die Einholung
einer Offerte - verzichtet.
3. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Enteignung auf das Teilstück der Parzelle
Nr. xxx südlich der Erschliessungsstrasse ausgedehnt wird.
3.1 Der Vater der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache an die Gemeinde vom
Strassenböschungen würden zu viel Platz beanspruchen und hat beantragt, die Er-
schliessungsstrasse sei als Sackgasse mit Wendeplatz statt als Ringstrasse zu erstel-
len. Er führte aus, die Böschungen seien nicht nutzbar und ein Hindernis für die Er-
schliessung der Parzelle und "müssten von der Gemeinde erworben und gepflegt wer-
den". Anlässlich der Einspracheverhandlung ist keine Einigung erzielt worden. Der
Staatsrat hat im Plangenehmigungsentscheid vom 17. Februar 2016 ausgeführt, der Ent-
scheid der Gemeinde für die Variante Ringstrasse sei objektiv und sachlich begründet
und die Einsprache des Vaters der Beschwerdeführer abgewiesen. Das Kantonsgericht
hat die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen (Urteil des
Kantonsgerichts A1 16 108 vom 5. Oktober 2017).
Anlässlich der von der Schätzungskommission durchgeführten Ortsschau vom 3. Mai
2018 ist für die Parzelle Nr. xxx beantragt worden, dass verschiedene bauliche Mass-
nahmen vorgenommen werden müssten, dass die Restparzelle abgetauscht werde und
dass für die enteignete Fläche ein Bodenpreis wie für die Angrenzer bezahlt sowie eine
Entschädigung für die drei Obstbäume zugesprochen werde. Mit Schreiben vom 23. Juli
2018 hat Y _________ für die Beschwerdeführer bei der Schätzungskommission bean-
tragt, dass anstelle der grossflächigen und hohen Böschungen Stützmauern zu erstellen
seien, wodurch der Garten erhalten bliebe und der Zugang zum Haus gewährleistet sei.
Seine Geschwister und er seien für die voraussichtlichen Kosten zu entschädigen. Zu-
dem kritisierte er, die "Anbindung der Liegenschaft" sei nicht geklärt und bezeichnete
einen Landabtausch mit den Nachbarn bzw. Landkauf als "mögliche Lösung".
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 5 kEntG muss der Enteignete sein Ausdehnungsbegehren bei
der Schätzungskommission stellen. Ausdehnungsbegehren sind für das Verfahren (dop-
pelte Schätzung) und das Ausmass des Eingriffs in die Eigentumsrechte von grosser
Tragweite; ein Ausdehnungsbegehren muss aus Gründen der Rechtssicherheit klar und
unmissverständlich formuliert werden (BGE 103 Ib 91 E.2c; 95 I 602 E. 3a; 91 I 159 E.
4; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 8 zu
Art. 12 EntG). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Landabtausch mit der Par-
zelle Nr. xx1 und der Einwand ihres Vaters, die Strassenböschungen seien zu gross und
die Gemeinde habe diese zu erwerben und zu unterhalten, können nicht als Begehren
um Ausdehnung der Enteignung auf das südlich der Strasse liegende Teilstück der Par-
zelle Nr. xxx interpretiert werden: Aus diesen Einwänden geht vielmehr die Kritik hervor,
dass das Strassenprojekt zu viel Bodenfläche der Parzelle beanspruche. Der Verlauf der
Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. xxx, gegen den ihr Vater bereits im Plange-
nehmigungsverfahren erfolglos opponiert hat, ist den Beschwerdeführern bekannt ge-
wesen. Sie hätten die Ausdehnung der Enteignung auf das südlich der Erschliessungs-
strasse liegende Teilstück ihrer Parzelle bei der Schätzungskommission verlangen kön-
nen und müssen.
3.3 Die Ausführungen der Schätzungskommission, ein Bodenabtausch betreffend die
Parzellen Nr. xxx und Nr. xx1 liege nicht in ihrer Kompetenz und sei unter den Eigentü-
mern zu regeln, sind nicht zu beanstanden. Die Kommission kann weder Grundstücke
übertragen, welche nicht Gegenstand der Enteignung sind, noch kann sie im Rahmen
des Schätzungsverfahrens eine Übertragung von Grundstücken genehmigen, welche im
Privateigentum der Enteigneten verbleiben; diese Verträge bedürfen der vom Zivilrecht
vorgeschriebenen Form (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 25 zu Art. 19 EntG). Ob
ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung hätte gutgeheissen werden können,
scheint angesichts der von der Schätzungskommission aufgeworfenen Nutzungsmög-
lichkeit des Teilstücks südlich der Strasse als Abstellfläche für Fahrzeuge und des von
den Beschwerdeführern geplanten Tauschgeschäfts fraglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 kEntG).
Nach dem Gesagten kann diese Frage offenbleiben.
4. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Mauer auf ihrer Parzelle vergrössert und
mit einem Zaun oder Geländer gesichert wird. Subsidiär beantragen sie einen Minder-
wert von Fr. 14 850.--.
4.1 Gegenstand des Enteignungsrechts können die dinglichen Rechte, die im Nachbar-
recht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und
Pächtern des zu enteigneten Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 kEntG). Art. 26 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR
SGS/VS 101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl.
Art. 11 Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Die Entschädigung
umfasst den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 13 Abs. 1 lit. a kEntG),
den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück
oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in
Anspruch genommen wird (Art. 13 Abs. 1 lit. b kEntG) sowie den Betrag aller weiteren
vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Art. 13 Abs. 1 lit. c kEntG). Der
Enteigner muss Werke wie Umzäunungen, Kanalisationen und Zufahrten in Berücksich-
tigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und ausbauen, soweit der neue Zustand
dies erfordert (Art. 12 Abs. 3 kEntG).
4.2 Die Schätzungskommission hat im angefochtenen Entscheid angeordnet, dass auf
der Nordwestseite der Erschliessungsstrasse eine Stützmauer anstelle einer Böschung
zu erstellen ist, damit der Garten und der Zugang zum Haus in ausreichender Weise
gewährleistet werden kann. Sie hält fest, die Art der Mauer sei zwischen dem Enteigner
und dem Enteigneten abzusprechen. In ihrer Duplik macht die Schätzungskommission
geltend, sie könne nicht beurteilen, ob die von ihr verlangte Stützmauer der Absprache
der Parteien entspreche. Die Schätzungskommission führt anschliessend aus, wenn ihr
Entscheid nicht umgesetzt werde, müsse sie die Wertverminderung der Parzelle Nr. xxx
neu beurteilen.
4.3 Die Beschwerdeführer haben eine Fotodokumentation eingereicht, welche den alten
Zustand der Parzelle Nr. xxx sowie die aktuelle Situation mit der inzwischen erstellten
Erschliessungsstrasse zeigt (Beilage 15 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.
Februar 2019). Sie kritisieren in den Bildüberschriften zu den Fotos, die Mauer sei nicht
lang genug und erreiche das (Höhen-)Niveau des Sitzplatzes vor ihrem Haus nicht,
wodurch dieser geschmälert werde. Auf den Fotos ist zu erkennen, dass die erstellte
Mauer nicht durchgehend die gleiche Höhe aufweist, sondern auf beiden Seiten bis zum
Strassenrand abfällt. Ob dieses Bauwerk eine Stützmauer im Sinne des Entscheides der
Schätzungskommission darstellt, kann das Gericht nicht beurteilen, da im angefochte-
nen Entscheid nichts zur Länge und Höhe der Mauer oder anderen Kriterien, welche
diese erfüllen soll, festgehalten wird. Erachtet die Schätzungskommission gestützt auf
Art. 12 Abs. 3 kEntG die Erstellung eines bestimmten Werkes durch den Enteigner als
erforderlich, um einen dem Enteigneten drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 13 Abs.
1 lit. c kEntG) oder eine Wertverminderung der Parzelle zu verhindern (Art. 13 Abs. 1 lit.
b kEntG), so hat sie festzulegen, welchen Anforderungen dieses Werk gerecht werden
muss. Im vorliegenden Fall hat die Schätzungskommission es unterlassen, verbindliche
Vorgaben zur Art der verlangten Stützmauer, insbesondere zu deren Höhe und Länge
zu machen. Da die Schätzungskommission selbst die Befürchtung äussert, die Parzelle
Nr. xxx könnte einen Minderwert erleiden, wenn ihr Entscheid betreffend Stützmauer
nicht umgesetzt werde, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Schätzungskom-
mission zurückzuweisen: Sie hat zu prüfen, ob die von der Gemeinde erstellte Mauer für
die Beschwerdeführer einen Nachteil darstellt bzw. zu einer Wertverminderung der Par-
zelle Nr. xxx führt und gegebenenfalls einen Betrag für den Minderwert bzw. Ausgleich
des Nachteils festzulegen.
5. Die Beschwerdeführer machen schliesslich einen Minderwert der Parzelle Nr. xxx
von Fr. 11 500.-- geltend, da die Erstellung eines zweiten Hauses nach der Enteignung
nicht mehr möglich sei.
5.1 Die Beschwerdeführer bzw. ihr Vater haben weder anlässlich der Ortsschau noch in
ihrem Schreiben vom 23. Juli 2018 einen Minderwert für die Parzelle Nr. xxx verlangt.
Jedoch wird in der Überschrift zu einem der Fotos, welche dem letztgenannten Schrei-
ben beiliegen, geltend gemacht, dass der Bau der Strasse einen ganzen Bauplatz für
ein weiteres Gebäude beanspruche.
5.2 Die Schätzungskommission hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Par-
zelle Nr. xxx erfahre durch die Enteignung keinen Minderwert, ohne dies näher zu be-
gründen. Ausführungen zur Überbaubarkeit der Parzelle Nr. xxx finden sich im ange-
fochtenen Entscheid nicht. Die Beschwerdeführer kritisieren, die Kommission habe über-
sehen, dass die östliche Hälfte der Parzelle nicht in der Bauzone W2 sondern in der
Landwirtschaftszone liege. Die neuen Parzellengrenzen und die Baulinien der Erschlies-
sungsstrasse würden den Bau eines Hauses auf dem westlichen Teil der Parzelle ver-
unmöglichen. Die Schätzungskommission entgegnet, auch vor der Enteignung sei keine
wirtschaftliche und sinnvolle Überbauung der Parzelle Nr. xxx möglich gewesen. West-
lich des bestehenden Hauses habe die Fläche vor der Enteignung ca. 250 m2 betragen,
wovon die gesetzlichen Grenzabstände abgezogen werden müssten.
5.3 Gemäss Zonennutzungsplan der Gemeinde A _________ befindet sich der westli-
che Teil der Parzelle Nr. xxx in der Wohnzone W2 und der östliche Teil in der Landwirt-
schaftszone. Dem Landerwerbsplan kann entnommen werden, dass die Gesamtfläche
der Parzelle Nr. xxx vor der Enteignung 973 m2 betragen hat, jedoch ist nicht vermerkt,
wie viel davon sich in der Wohnzone bzw. in der Landwirtschaftszone befinden. Aus dem
angefochtenen Entscheid und den Plänen geht hervor, dass die von der Parzelle Nr. xxx
enteignete Fläche von 91 m2 in der Wohnzone W2 liegt. Die von der Kommission ge-
nannte Flächenangabe des potenziellen Bauplatzes im Westen der Parzelle von 250 m2
geht nicht aus den eingereichten Akten hervor. Im angefochtenen Entscheid finden sich
keine Erwägungen zum möglichen Bau eines zweiten Hauses auf der Parzelle der Be-
schwerdeführer. Ob die Annahme der Schätzungskommission zutrifft, dass auf der Par-
zelle Nr. xxx auch vor der Enteignung kein weiteres Gebäude hätte erstellt werden kön-
nen, kann aufgrund der unvollständigen Angaben nicht beurteilt werden. Die Schät-
zungskommission hat bei der erneuten Beurteilung eines allfälligen Minderwerts der Par-
zelle Nr. xxx gemäss Art. 13 kEntG auch die Frage der Überbaubarkeit zu prüfen. Sie
hat dabei nicht nur die gesetzlichen Abstandsvorschriften zu beachten, sondern auch
die Ausführungen der Gemeinde, dass die Ausnützungsziffer bzw. Geschossflächenzif-
fer bereits ausgeschöpft sei, zu berücksichtigen.
6. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine allfäl-
lige Minderwertentschädigung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben
und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schät-
zungskommission zurückgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art.
89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung massgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1
VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden
(Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,
die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse
handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Re-
gel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3 VVRG). Haben mehrere Parteien gemeinsam
gehandelt, haften sie für die Kosten grundsätzlich solidarisch (Art. 88 Abs. 2 VVRG).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von den Grundregeln abzuweichen, weshalb die
Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr im Umfang ihres Unterliegens bezahlen müssen.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Vorliegend wird die Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung eines
allfälligen Minderwerts gutgeheissen, betreffend die Ausdehnung der Enteignung jedoch
abgewiesen. Damit unterliegen die Beschwerdeführer teilweise, weshalb es sich recht-
fertigt, die Kosten entsprechend herabzusetzen. Aufgrund der Bedeutung des Falles so-
wie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die (reduzierte) Gerichtsgebühr vor-
liegend auf Fr.900.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haft-
barkeit auferlegt.
6.2. Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf
Begehren die Rückerstattung der notwenigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- und Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Entschädigung ist global
festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre An-
waltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und
im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- be-
tragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeu-
tung und der Schwierigkeit des Falles wird den teilweise obsiegenden anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1 200.-- zugesprochen, welche von der Gemeinde zu tragen
ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskom-
mission vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückge-
wiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.-- zu Lasten
der Gemeinde zugesprochen.
Den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftbarkeit ein Anteil der Gerichts-
kosten in der Höhe von Fr. 900.-- auferlegt.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schätzungskommission und der Ein-
wohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. Juli 2019