Mit Urteil vom 19. Februar 2021 (2C_151/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
A1 20 136
A2 20 64
URTEIL VOM 8. JANUAR 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Fremdenpolizei)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2020.
Sachverhalt
A. X _________ (geb. 1984) ist Staatsangehöriger von A _________, wo er am 8. Ja-
nuar 2014 seine Landsfrau B _________ (geb. C _________) heiratete, welche über
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Er reiste am 11. März 2015 in die
Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung,
welche in der Folge mehrmals verlängert wurde (letztmals bis am 31. Dezember 2017).
Die Ehe wurde gemäss Urteil der Grundgerichts D _________ (A _________) vom 13.
Februar 2017 auf Klage von B _________ geschieden. Die Dienststelle für Bevölkerung
und Migration (DBM) verfügte am 7. Januar 2020, dass die Aufenthaltsbewilligung von
X _________ nicht verlängert werde und dieser bis zum 28. Februar 2020 die Schweiz
verlassen müsse (act. 104 ff). Dagegen reichte X _________ am 10. Februar 2020 Be-
schwerde beim Staatsrat ein. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 10. Juni 2020 ab
(act. 168 ff.).
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und Rechtsanwalt M _________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu er-
nennen.
Zulässigkeit der Fortführung der Erwerbstätigkeit zu erlassen.
zuheben.
seien dem Fiskus aufzuerlegen.
fahren vor dem Staatsrat eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Eventualiter
Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei für das erstinstanzliche sowie das vorliegende Verfahren
angemessen zu entschädigen."
Der Beschwerdeführer rügte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vo-
rinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, jedoch nicht
ausgeführt, aus welchen Gründen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aus-
sichtslos sein sollten. Der Staatsrat habe die Begründungpflicht verletzt. Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einen zweifachen Schriftenwechsel durch-
geführt habe, wenn die Rechtsbegehren angeblich aussichtslos gewesen seien. Ausser-
dem sei in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die DBM sowie die Verletzung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG;
SR 142.20) gerügt worden. Der Staatsrat habe sich jedoch nur mit Art. 50 Abs. 2 AIG
auseinandergesetzt und dadurch erneut das rechtliche Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe sich beim Vorfall vom 5. November 2016
nicht bloss um eine Ohrfeige gehandelt, seine Exfrau habe ihn mit den Füssen getreten
und mit den Fäusten geschlagen, wobei seine Zähne verletzt worden sein. Es handle
sich auch nicht um den einzigen Vorfall häuslicher Gewalt. Es sei zu drei bis vier weiteren
Vorfällen gekommen, bei denen er von seiner Ex-Frau geschlagen worden sei (Ohrfei-
gen und Faustschläge). Ein Vorfall sei im Juni 2016 gewesen. Seine Exfrau habe ihn
auch mit einem Messer angegriffen, wofür sie aber nicht verurteilt worden sei, da die
Beweislast nicht ausreichend gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt, indem sie einzig auf den Vorfall vom 5. November 2016 abgestellt
habe. Sie habe sich insbesondere nicht zum Beleg Nr. 11 zur Verwaltungsbeschwerde
geäussert. Das führe wiederum dazu, dass Art. 50 Abs. 2 AIG falsch angewandt worden
sei. Zudem sei seine erneute Integration im Herkunftsland stark gefährdet, da die Ar-
beitslosenquote mit über 20 % relativ hoch sei und Geschiedene geächtet würden. Die
häusliche Gewalt und die starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland
würden zusammen betrachtet einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 50 AIG darstellen.
C. Die DBM beantrage am 25. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Staatsrat verzichtete am
Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Urteil vom 5. September 2020 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vom 17. August 2020 aufschiebende Wirkung zukomme und
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 59 Abs. 2 VZAE bis zum Vorliegen eines rechts-
kräftigen Entscheids berechtigt sei, sich in der Schweiz aufzuhalten und einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. Der von der DBM eingezogene Ausländerausweis wurde dem
Beschwerdeführer zurückgesandt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel den Beizug der Vorakten, ein Kurz-
gutachten zur gesellschaftlichen Ächtung von Geschiedenen in A _________ und die
eingereichten Urkunden gemäss Bordereau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und
der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu ver-
letzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich re-
levanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144
V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Am 2. September 2020 hat der Staatsrat die Akten der DBM und des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sowie die Akten des Bezirksgerichts E _________
(Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Ex-Frau) hinterlegt. Die
vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und
genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheb-
lichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Be-
weisabnahmen - insbesondere die Edition eines Gutachtens zur gesellschaftlichen Äch-
tung von Geschiedenen in A _________ (siehe unten E. 6.4) - verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da
sich der Staatsrat nur mit Art. 50 Abs. 2 AIG auseinandergesetzt und die bereits in der
Verwaltungsbeschwerde vorgebrachte Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
durch die DBM nicht behandelt habe. Der Staatsrat habe zudem erneut das rechtliche
Gehör verletzt, indem er im Rahmen der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nicht begründet habe, weshalb seine Rechtsbegehren aussichtslos gewe-
sen sein sollten.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten verfassungsrechtlichen An-
spruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die
Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen
(vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
4.2 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf geschildert und die Rügen des Beschwer-
deführers aufgenommen, unter anderem auch die Rüge, die DBM habe den Sachverhalt
falsch festgestellt, indem sie nur von einem einzigen Vorfall von Gewalt ausgegangen
sei. Er hat sodann in der Erwägung 2.3 dargelegt, dass häusliche Gewalt im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben bedeute und ein einmaliges Ereignis physischer oder psychi-
scher Gewalt nicht ausreiche. Anschliessend ist der Staatsrat aufgrund der beim Be-
zirksgericht E _________ edierten Akten des Strafverfahrens zum Schluss gelangt, dass
es sich bei der dem Beschwerdeführer gegenüber begangenen Tat seiner Ex-Frau um
ein einmaliges Ereignis und nicht um systematische Misshandlung gehandelt habe, wes-
halb die im Rahmen von Art. 50 AIG geforderte Intensität der häuslichen Gewalt nicht
erreicht werde. Der Staatsrat hat damit ausreichend dargelegt, weshalb er die Sachver-
haltsfeststellung der DBM als richtig erachtet hat. Zudem hat der Staatsrat ausgeführt,
dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in A _________ nicht gefährdet
sei. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Staatsrat zum Ergebnis gelangt, dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege könne wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
keine Folge geleistet werden, was nicht zu beanstanden ist (vgl. statt vieler Urteile des
Bundesgerichts 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6 und 2C_270/2020 vom 14. April
2020 E. 5.2). Folglich hat die Vorinstanz der Begründungspflicht genüge getan und den
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familienge-
meinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt
sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Ge-
walt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wie-
dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.1 Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat-
sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustel-
len (BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AIG,
der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen
Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe
kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2).
5.2 Die am 8. Januar 2014 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers ist am 13. Feb-
ruar 2017 geschieden worden. Aus den Akten der DBM geht jedoch hervor, dass die Ex-
Frau des Beschwerdeführers bereits im November 2016 aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen ist (siehe auch unten E. 5.8.3). Die Ehegemeinschaft hat demnach
weniger als drei Jahre gedauert, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Der
Staatsrat hat mit Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs.
1 lit. a AIG berufen kann.
5.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vor-
liegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs.
2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht
eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden
Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinander-
setzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schä-
den erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychi-
sche bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedri-
gen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integri-
tät des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beein-
trächtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen BGE 138
II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundegerichts 2C_77/2018 vom 22. August
2019 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung durch die Vo-
rinstanz betreffend das Vorliegen von ehelicher Gewalt. Der Staatsrat habe zu Unrecht
einzig auf den Vorfall vom 5. November 2016 abgestellt. Der Beleg Nr. 11 zur Verwal-
tungsbeschwerde (S. 109) beweise, dass es noch weitere Vorfälle ehelicher Gewalt ge-
geben habe, die der Staatsrat ignoriert habe.
5.5 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen
und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Die allgemei-
nen Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Bestimmungen über die Ermittlung des
Sachverhalts (Art. 17-28a VVRG) sind auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an-
wendbar (Art. 56 Abs. 1 VVRG).
5.6 Der Staatsrat hat dargelegt, dass gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts
E _________ vom 9. Dezember 2019 sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ex-
Frau jeweils sowohl als Täter als auch als Opfer in Erscheinung getreten seien. Der Be-
schwerdeführer sei der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Geld-
strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 55.-- verurteilt worden. Seine Ex-Frau sei der quali-
fizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von
24 Tagessätzen zu je Fr. 115.-- verurteilt worden. Die Vorinstanz hat erwogen, die Inten-
sität der häuslichen Gewalt sei vorliegend nicht erreicht. Es handle sich um ein einmali-
ges Ereignis, von einer systematischen Misshandlung des Beschwerdeführers könne
keine Rede sein. Zudem würden im Strafrecht die Tagessätze der Geldstrafe zum einen
nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen und zum andren auch verschul-
densabhängig festgelegt. Ein "Tagessatzvergleich" sei somit geeignet, das Verschulden
der beiden Ehegatten zu eruieren. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdefüh-
rers wiege nicht leichter als dasjenige seiner Ex-Frau.
5.7 Beim vom Beschwerdeführer genannten Beleg Nr. 11 handelt es sich um einen Aus-
zug aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 3. Januar 2017 (Fragen 31
bis 42; vgl. S. 21 StA). Der Beschwerdeführer ist als Auskunftsperson bzw. Privatkläger
befragt worden und hat unter anderem ausgesagt, seine Ex-Frau habe ihn bereits vor
dem 5. November 2016 tätlich angegriffen. Auf die Frage, was seine Ex-Frau gemacht
habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie hat mich geschlagen. Ohrfeigen und
Faustschläge". Auf weitere Nachfragen hat der Beschwerdeführer ergänzt, dies sei drei
bis viermal geschehen, einmal im Juni 2016, für die anderen Angriffe könne er den Zeit-
raum nicht angeben. Er sei nicht zum Arzt gegangen. Diese Angaben des Beschwerde-
führers hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage wiedergegeben. Dem Urteil des Be-
zirksgerichts E _________ ist zu entnehmen, dass der Anklagevorwurf der Staatsan-
waltschaft, die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe letztgenanntem bereits vor dem 5.
November 2016 (z.B. im Juni 2016) Ohrfeigen und Faustschläge versetzt, zu wage ge-
wesen ist, um den Anforderungen an die Anklage zu genügen (S. 215 f.). Das Bezirks-
gericht hat erwogen, die Staatsanwältin habe diesbezüglich auch keinen eigenen Ankla-
gevorwurf formuliert und keine Verurteilung der Ex-Frau des Beschwerdeführers wegen
Tätlichkeiten beantragt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsbeschwerde-
verfahren noch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren detaillierte Informationen zu
den behaupteten Vorkommnissen vor dem 5. November 2016 geliefert (z.B. Ort, Anlass
der Auseinandersetzung, allfällige Zeugen usw.) oder diesbezüglich Belege eingereicht
bzw. Beweismittelanträge gestellt.
5.8 Die Ex-Frau des Beschwerdeführers ist vom Bezirksgericht E _________ am 9. De-
zember 2019 der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 115.-- sowie einer
Busse von Fr. 690.-- verurteilt worden (S. 243 Akten StA). Im selben Urteil hat das Be-
zirksgericht den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schul-
dig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 55 sowie einer
Busse von Fr. 550.-- verurteilt. Das Gericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwer-
deführer am 5. November 2016 von seiner Ex-Frau gegen Kopf und Bauch geschlagen
worden ist und sich deshalb im Spital und beim Zahnarzt behandeln lassen musste (S.
218 ff. StA). Das Gericht erachtete es ebenso als erstellt, dass der Beschwerdeführer
seine Ex-Frau mehrfach bedroht hat, weshalb letztere sich gefürchtet und einen Psycho-
logen aufgesucht hat sowie zuerst davon abgesehen hat, sich vom Beschwerdeführer
zu trennen. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau mit
einem Stock bedroht hat und ausserdem gedroht hat, wenn sie ihn verlasse, werde er
ihren Bruder in F _________ umbringen lassen. Ausserdem habe er gedroht, sobald sie
mit jemand anderem zusammen sei, werde auch demjenigen etwas passieren (S. 226
ff. StA).
5.8.1 Zum Verschulden des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe auf die Willensbildung seiner Ex-Frau systematisch und wäh-
rend geraumer Zeit mittels Drohungen eingewirkt (S. 233 StA). Dies habe er aus selbst-
süchtigen Motiven und in völliger Gleichgültigkeit um die Gefühlswelt seiner Ehegattin
getan, was für ein nicht mehr leichtes Verschulden spreche. Möglicherweise abwei-
chende Wertvorstellungen aufgrund seiner Herkunft vermochten ihn nicht zu entlasten.
Sein Wohlverhalten seither wirke sich neutral aus und dem Leumund sei nicht gesondert
Rechnung zu tragen. Er habe sich während des gesamten Verfahrens ausschliesslich
als Opfer gesehen und habe hinsichtlich seines eigenen Fehlverhaltens keinerlei Ein-
sicht oder Reue gezeigt. Aus den Akten würden im Übrigen keine straferhöhenden oder
-mindernden Umstände hervorgehen, namentlich sei die neue familiäre Situation (er-
neute Heirat und Geburt des ersten Kindes) kein solcher Umstand. Die Unterhaltspflich-
ten würden bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt.
5.8.2 Zum Verschulden der Ex-Frau des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht
ausgeführt, dass auch sie während des Verfahrens das eigene Fehlverhalten trotz der
dokumentierten Verletzungen bestritten und wiederholt in Abrede gestellt habe, gegen-
über dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein. Immerhin sei die Tat aufgrund der
durch das Opfer erlittenen Verletzungen als nicht allzu gravierend einzustufen; sie liege
näher bei einer Tätlichkeit als bei einer schweren Körperverletzung. Die Tat sei auch
Folge des vom Beschwerdeführers während Jahren gezeigten Verhaltens, was sich ver-
schuldensmindernd auswirken müsse. Im Übrigen würden sich aus den Akten auch für
die Ex-Frau des Beschwerdeführers keine besonderen straferhöhenden oder mindern-
den Umstände ergeben.
5.8.3 Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze der Geldstrafe nach dem Verschul-
den des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Vergleich der Anzahl Tagessätze ist folglich
durchaus geeignet, das jeweilige Verschulden des Beschwerdeführers und seiner Ex-
Frau ins Verhältnis zu setzen. Sowohl aus der vom Bezirksgericht festgesetzten Anzahl
Tagessätze sowie aus den Erwägungen ergibt sich, dass das Bezirksgericht das Ver-
schulden des Beschwerdeführers als schwerwiegender beurteilt hat als dasjenige seiner
Ex-Frau. Weder aus dem Urteil des Bezirksgerichts noch den übrigen Akten vermag der
Beschwerdeführer abzuleiten, dass seine Ex-Frau mehrfach physisch gewalttätig gewor-
den wäre. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer selbst syste-
matisch psychische Gewalt gegenüber seiner Ex-Frau ausgeübt hat, während letztge-
nannte in einer einmaligen Stresssituation gewalttätig geworden ist; gemäss den Akten
des Strafverfahrens hat die Ex-Frau des Beschwerdeführers am besagten 5. November
2016 ihre Sachen gepackt und ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, was
der Beschwerdeführer verhindern wollte.
5.9 Der Staatsrat hat die Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine sys-
tematische Misshandlung vorausgesetzt wird, korrekt wiedergegeben. Der Staatsrat hat
ausserdem richtigerweise festgehalten, dass gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts der
Beschwerdeführer am 5. November 2016 von seiner Ex-Frau geschlagen worden ist und
weitere Taten nicht erstellt sind. Der Beschwerdeführer wiederholt vor dem Staatsrat und
dem Kantonsgericht lediglich die bereits bei der polizeilichen Befragung gemachten Vor-
würfe, welche das Bezirksgericht als zu wage bezeichnet hat. Diese Behauptungen sind
nicht geeignet, eine systematische Misshandlung zu belegen und es ist auch nicht er-
sichtlich, welche zusätzlichen Beweismittel aufgrund dieser unspezifischen Vorwürfe
hätten erhoben werden sollen. Der Staatsrat hat folglich den rechtlich relevanten Sach-
verhalt richtig und vollständig festgestellt und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG korrekt angewandt.
6. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine erneute Integration im Her-
kunftsland sei stark gefährdet. Die Arbeitslosenquote sei mit über 20 % relativ hoch und
Geschiedene würden unabhängig von Alter und Geschlecht geächtet. Die beiden doku-
mentierten persönlichen wichtigen Gründe würden gemäss Rechtsprechung Härtefälle
darstellen. Die häusliche Gewalt und die starke Gefährdung der Wiedereingliederung im
Herkunftsland könnten auch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund darstellen,
was die Schwelle zur Annahme eines Härtefalles senken müsse. Die Absicht des Ge-
setzgebers sei es gewesen, Ehegatten zu schützen, die nach der Auflösung der Ehe vor
dem Dilemma stünden, entweder in einer unzumutbaren Ehe zu bleiben oder in ein ge-
sellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Scheidung möglicherweise
geächtet würden.
6.1 Der Staatsrat hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr nach
A _________ den Beschwerdeführer vor besondere Probleme stellen würde. Bei der
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei entscheidend, ob die persönliche, berufliche
und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihre
Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob eine Leben in der Schweiz ein-
facher wäre und einer Rückkehr vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setze aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konse-
quenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein müsse. Wenn keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft worden
seien und der Aufenthalt nur von kurzer Dauer gewesen sei, bestehe praxisgemäss auch
dann kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die betroffene Person nicht straf-
fällig geworden sei, nicht gearbeitet habe und sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen könne. Der Beschwerdeführer habe sich nicht sehr lange
in der Schweiz aufgehalten und es könne nicht von einer guten Integration gesprochen
werden. Aus den Akten gehe hervor, dass keine engen Beziehungen zur Schweiz be-
stünden. Der Beschwerdeführer sei erst mit 31 Jahren in die Schweiz gekommen und
habe den Grossteil seines Lebens, insbesondere die Schulzeit und die kulturell prägen-
den Jugendjahre, in A _________ verbracht. Er beherrsche die Sprache in Wort und
Schrift und verfüge über einen Verwandten- und Bekanntenkreis, weshalb er eine seiner
hiesigen Tätigkeit entsprechende Stelle finden und sich wieder sozial integrieren könne.
Die Tatsache, dass A _________ eine höhere Arbeitslosenquote aufweise als die
Schweiz und eine der tiefsten Scheidungsraten im europäischen Vergleich habe, würde
keinen wichtigen persönlichen Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen und führten
nicht dazu, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland gefähr-
det sei.
6.2 Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönli-
che, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person
bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (Urteil 2C_216/2009
vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (Ur-
teile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2;
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).
6.3 Eine gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat wegen der Schei-
dung kann einen Aufenthaltsanspruch begründen. Voraussetzung ist allerdings, dass
konkret und anhand der spezifischen Lebensumstände dargelegt wird, weshalb die Wie-
dereingliederung gefährdet ist. Allgemeine Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat ge-
nügen hierzu nicht (Urteil des Bundegerichts 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 4.2
mit Hinweis auf Urteil 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.3). Der Härtefallgrund
der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 1 lit.
b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AuG) ist beispielsweise für geschiedene Frauen (mit Kindern)
gedacht, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren müssen und
dort der Ächtung und Diskriminierung ausgesetzt sind. Weitere Anwendungsfälle sind
Zwangsehen und Ehen im Zusammenhang mit Menschenhandel. Vorausgesetzt wird
aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall eine erhebliche Intensität der Konse-
quenzen für das Privat und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Le-
benssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1
AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG
von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der
Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Ist der An-
spruch an Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen
fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann
der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben. Dass ein Leben in
der Schweiz einfacher wäre, genügt regelmässig nicht für die Annahme eines nachehe-
lichen Härtefalls (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f.; Urteil 2C_827/2017 vom
6.4 Aus dem am 1. September 2020 ausgefüllten Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und den Akten des Strafverfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer in-
zwischen wieder geheiratet hat und Vater geworden ist (S. 188 f. StA). Weshalb ihm
aufgrund der früheren Scheidung die Wiedereingliederung in A _________ erschwert
sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass in seinem Heimatland weniger
Paare geschieden werden und allenfalls andere Moralvorstellungen betreffend Schei-
dungen herrschen als in der Schweiz, begründet noch keinen Härtefall: Es ist aufgrund
der konkreten Umstände im Einzelfall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat und Familienleben der ausländischen Person vorausgesetzt. Welche Konse-
quenzen für sein Privat- und Familienleben er bei einer Rückkehr nach A _________
konkret befürchtet, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es kann als notorisch gelten,
dass die Arbeitslosigkeit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hoch ist; sein
Schicksal unterscheidet sich insofern aber nicht vom Schicksal eines anderen Mannes
seines Alters. Somit ist im Sinne einer Gesamtsicht nicht ersichtlich, inwiefern beim Be-
schwerdeführer ein nachehelicher Härtefall vorliegen soll (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2
S. 234 f.; Urteil des Bundegerichts 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 4.2). Es besteht
kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
7. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung
seines Rechtsanwalts M _________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er sei nicht
erwerbstätig und erhalte kein Arbeitslosengeld. Derzeit könne er nicht einmal seinen
Grundbedarf decken. Er verfüge weder über Grundeigentum noch über sonstiges Ver-
mögen. Seine Bedürftigkeit sei erstellt. Die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht
Recht verletzt, weshalb die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Die Bedingungen
für die Ernennung seines Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand seien erfüllt. Für
einen juristischen Laien sei das Verfahren kaum zu bewältigen und für den Beschwer-
deführer sei der Ausgang des Verfahrens von enormer Wichtigkeit, ihm drohe die Aus-
weisung.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
geltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt (Art. 2 Abs. 1 lit. a GUR) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 2 Abs. 1 lit. b GUR). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
(Urteil des Kantonsgerichts A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der
Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es
die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2
GUR).
7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-
gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Pro-
zessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mas-
sgebend sind (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217
E. 2.2.4 mit Hinweisen).
7.3 Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind angesichts der vom Beschwerdeführer
unspezifisch behaupteten systematischen ehelichen Gewalt und der diesbezüglich kla-
ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine einmalige Tat nicht ausreicht (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundegerichts 2C_77/2018 vom 22.
August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), sowie seinem pauschalen Verweis auf die schwierige
Situation in seinem Heimatland und der ebenso klaren Rechtsprechung dazu (vgl. BGE
137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3) sehr gering gewesen. Zudem ist im Verwaltungsgerichts-
verfahren der unentgeltliche Rechtsvertreter nur mit Zurückhaltung zu gewähren, da die
Offizialmaxime gilt (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VVRG;
Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2; Urteil des Kantonsge-
richts A1 17 12 vom 18. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen Aussichtslosigkeit nicht
entsprochen werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über kein
Vermögen verfügt und nur ein geringes Einkommen erzielt hat, bevor ihm die DBM zu
Unrecht die Erwerbstätigkeit verboten hat (Urteil A2 20 67 des Kantonsgerichts vom 15.
September 2020). Seine schwierige finanzielle Situation sowie der Umstand, dass das
Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab beurteilt hat,
was dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, seine Beschwerde zurückzuziehen (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 und 2C_952/2019
vom 8. Mai 2020 E. 5.2), werden bei der Festsetzung der Höhe der Kosten berücksich-
tigt.
8. Nach dem Gesagten wird sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 20 136)
als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A2 20 64) abgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu-
weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 8. Januar 2021