A1 22 148
URTEIL VOM 24. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter,
in Sachen
X _________ , A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter
Wagner, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , A _________,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2022.
Sachverhalt
A.
Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx hatte die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde)
die Gesamtrevision des Zonennutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglements öf-
fentlich aufgelegt, wogegen X _________ am 17. August 2020 Einsprache erhob. Gegen
den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 27. November 2020, womit die Einsprache
abgewiesen wurde, und gegen die öffentliche Auflage des Urnengangs vom xxx im
Amtsblatt Nr. xxx vom xxx, wonach die Gesamtrevision in der Gemeinde angenommen
wurde, erhob X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, am xxx
Beschwerde beim Staatsrat. Er beantragte die Aufhebung der Entscheide und eine Par-
teientschädigung.
B.
Mit Entscheid vom xxx verwies der Staatsrat auf den separaten Homologationsent-
scheid, wonach die von der Gemeinde nachgesuchte Gesamtrevision nicht homologiert
worden war. Damit entfalle der Streitgegenstand für X _________, die Beschwerde sei
gegenstandslos geworden und könne abgeschrieben werden, da kein hinreichendes,
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei. Der Staatsrat sprach X _________
als obsiegender Partei zulasten der Gemeinde eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.-- zu.
C.
Gegen diesen Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (fortan Beschwerde-
führer) am 2. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der Entscheid des Staatsrates vom 10. August 2022 sei in Ziff. 3 aufzuheben und der Beschwer-
deführer sei zulasten der Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Ziff. 1, 2 und 4 des Entscheides nicht angefochten wer-
den;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz."
Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Beschwerde vor dem Staatsrat habe er
eine pauschale Parteientschädigung verlangt und eine Kostennote hinterlegt. Er habe
einen Aufwand von rund 17 Stunden geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung von
Fr. 900.-- sei willkürlich zu tief und nicht angemessen. Da sich der Staatsrat nicht mit der
eingereichten Kostennote auseinandersetze, sei auch der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Er habe sich mit dem hinziehenden Planungsverfahren auseinandersetzen
müssen und habe sich nicht darauf verlassen können, dass die Homologation tatsächlich
verweigert würde.
D.
Die Beschwerde wurde am 5. September 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde
zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Der Staatsrat verzichtete am 21. September 2022 auf eine Stellungnahme, beantragte
aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er seine Verfahrensakten und das Dossier der
Gemeinde.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 10. August 2022 stellt eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die
mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerde kann vorliegend auf die Parteient-
schädigung beschränkt werden, da sie auch in der Hauptsache zulässig wäre
(vgl. Art. 77 lit. b VVRG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und
c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
Das Gericht hat die eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen.
Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in
antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzich-
tet wird.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die ihm vom Staatsrat zugesprochene Parteient-
schädigung von Fr. 900.-- als ungerechtfertigt tief und rügt eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1 Die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, ihre
Verteilung sowie der Kostenentscheid in Verwaltungssachen sind grundsätzlich in den
Art. 3 bis 6 GTar und im VVRG geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d GTar). Gemäss
Art. 88 VVRG hat derjenige, welcher eine Amtshandlung veranlasst oder verlangt hat,
die von der Behörde festgesetzte Gebühr zu entrichten. Er kann zum vollen oder teilwei-
sen Ersatz der Auslagen verpflichtet werden (Abs. 1). Für unnötigen Aufwand hat in je-
dem Fall der Verursacher einzustehen, selbst wenn er in der Sache obsiegt (Abs. 5).
Art. 89 VVRG hält fest, dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen
hat (Abs. 1). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden
(Abs. 2). Nach Art. 91 Abs. 1 VVRG gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teil-
weise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten,
die ihr entstanden sind (Auslagen). Laut Art. 4 GTar umfasst die Parteientschädigung
die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands.
Sie deckt grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten.
Der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, hat keinen Einfluss auf das interne
Verhältnis zwischen Rechtsbeistand und Klient (Abs. 1). Die einer Partei gewährte
Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen
Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn
(Abs. 2). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach
den Artikeln 27 ff. des vorliegenden Gesetzes berechnet, und weitere Auslagen (Abs. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer macht gemäss der Kostennote vom 17. Juni 2022 einen
Zeitaufwand von insgesamt 17.48 Stunden geltend. Davon entfallen in etwa 7 Stunden
auf das Aktenstudium und das Diktat der Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat,
13 telefonische Besprechungen mit dem Klienten (zwischen 0.08 h und 0.25 h) sowie
telefonische Besprechungen mit Vertretern der Staatskanzlei, des Departements und
der Dienststelle sowie 2.5 h für das Diktat der Replik. Die Beschwerde an den Staatsrat
umfasst 10 Seiten. Die zu klärenden Rechtsfragen sind hier in mancher Hinsicht erörtert
worden, so dass die zahlreichen telefonischen Besprechungen nicht alle notwendig
waren und ein unnötiger Aufwand betrieben wurde. Der veranschlagte Stundenansatz
von Fr. 280.-- (exkl. MwSt.), zu dem die einzelnen Tätigkeiten zu entschädigen wären,
führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4 894.40 (exkl. MwSt.). Dieser
Ansatz liegt zwar im Bereich des Stundenansatzes für Rechtsvertretungen, ist aber in
einem Raumplanungsverfahren einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen.
Ebenso wie die Verfahrenskosten ist auch eine allfällige Parteientschädigung in diesem
Verfahren praxisgemäss eher niedrig anzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen
Verfahrens resp. tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie am
Umfang der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte etc. zu bemessen. So erachtete
das Bundesgericht einen Normalansatz von Fr. 200.-- resp. einen Ansatz von Fr. 250.--
für tatbeständlich und rechtlich sehr komplexe Fälle, in welchen die Entschädigungsfor-
derung Fr. 500 000.-- überstieg, als angemessen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4 und BGE
123 II 456 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013
E. 9.4 f.). Die Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 280.-- würde dann gelten, wenn
der Fall als tatsächlich und rechtlich sehr komplex beurteilt würde, was vorliegend nicht
der Fall ist. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass mit der zuzusprechenden Parteient-
schädigung das fehlerhafte Planungsverfahren durch die Gemeinde sanktioniert werden
soll, weshalb lediglich der zur Rüge dieser Rechtsverletzung entstandene, notwendige
Aufwand zu ersetzen ist. Ausgehend von einer unerheblichen Reduktion der Stunden-
zahl und rechnet man die Barauslagen von Fr. 100.-- hinzu, erachtet das Gericht in
Anwendung der für die Festsetzung der Entschädigung des Rechtsbeistands geltenden
Regeln (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 und 37 GTar) das Honorar von Fr. 2 500.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer [Art. 27 Abs. 5 GTar]) als angebracht, welcher Betrag von
der Gemeinde zu bezahlen ist.
5.
Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den entspre-
chenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteient-
schädigung gutzuheissen.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden werden in der Regel keine Kosten auferlegt, weshalb von einer Kostenerhe-
bung abzusehen ist (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
5.2 Die Gewährung einer Parteientschädigung erfolgt nach Art. 91 Abs. 1 VVRG.
Sie wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit
sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die
berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar) und wird hier ebenfalls
nach Art. 27 ff. GTar bestimmt. Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer wird für das Verfahren vor dem Kantonsgericht der Betrag von Fr. 1 500.-- zu
Lasten des Kantons zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
Ziffer 3 des Judikatums des Entscheides des Staatsrats vom 10. August 2022
aufgehoben und X _________ wird für das Verfahren vor dem Staatsrat eine Par-
teientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten der Gemeinde A _________ zugespro-
chen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
X _________ ist für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten des Kantons
eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde A _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 24. Januar 2023