A1 23 163
URTEIL VOM 6. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Lionel Seeberger und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
WKLaw, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
Y _________ ,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. August 2023.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde X _________ (Gemeinde) stellte Y _________ mit Verfü-
gung vom 22. April 2022 eine Kurtaxenpauschale 2022/2023 für seine Wohnung xxxx im
Haus A _________ in der Höhe von Fr. 660.00 in Rechnung (S. 4). Y _________ reichte
dagegen am 17. Mai 2022 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein (S. 1 ff.).
Er rügte, er habe bereits gegen die inhaltlich gleichlautende Veranlagungsverfügung der
Gemeinde X _________ vom 23. April 2019 beim Staatsrat Beschwerde erhoben. Der
Staatsrat habe die Beschwerde gutgeheissen und erkannt, soweit Art. 6 des Reglements
über die Kurtaxe der Gemeinde X _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den
Staatsrat am 25. November 2015; fortan KTR/SF) von einem durchschnittlichen Bele-
gungsgrad von 60 Tagen ausgehe, verletze dies Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über den
Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour).
B. In ihrer Stellungnahme brachte die Gemeinde vor, sie habe in der Zwischenzeit eine
Umfrage lanciert, welche unter Berücksichtigung der Gästestruktur «Erwachsene»,
«Kinder» sowie «Kleinkinder» einen Belegungsgrad der nicht oder nicht gewerblich ver-
mieteten Ferienwohnungen von 80.1 Tagen ergeben habe (S. 42 ff.). Der statistische
Nachweis für die Belegung von 60 Tagen sei erbracht.
C. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 16. August 2023 gut und hob die angefoch-
tene Veranlagungsverfügung der Gemeinde auf (S. 145 ff.). Er führte aus, aufgrund der
abschliessenden Definition in Art. 21 Abs. 3bis GTour und Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verord-
nung zum Gesetz über den Tourismus vom 10. Dezember 2014 (SGS/VS 935.100;
VTour) sei es nicht zulässig, die gewerbliche resp. die gelegentliche Vermietung in einem
kommunalen Kurtaxenreglement abweichend zu regeln. Die Definition der gewerblichen
Vermietung in Art. 4 Abs. 3 KTR/SF widerspreche dem übergeordneten kantonalen
Recht. Weiter sei im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 3
KTR/SF, welcher für die Berechnung der Jahrespauschale von einem durchschnittlichen
Belegungsrad von 60 Tagen ausgehe, gegen Art. 21 Abs. 3bis GTour verstosse. Die von
der B _________ Tourismus AG durchgeführte Umfrage bei Ferienwohnungseigentü-
mern stelle keinen detaillierten und transparenten Berechnungsnachweis im Sinne der
Rechtsprechung dar und genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 21 Abs. 3bis
GTour nicht. Das GTour der Gemeinde erlaube die Delegation der Durchführung der
Umfrage an die B _________ Tourismus AG nicht. Selbst wenn die Daten rechtmässig
erhoben worden wären, erfülle die Umfrage die Anforderungen nach Art. 21 Abs. 3bis
GTour nicht: Das KTR/SF beinhalte eine abweichende Definition der gewerblichen Ver-
mietung. Die Gemeinde sei daher bereits bei der Zuteilung der Objekte zu den entspre-
chenden Beherbergungsformen und damit bei der Auswahl der für die Umfrage ange-
schriebenen Personen von einer falschen Prämisse ausgegangen. Die Umfrage weise
überdies inhaltliche Mängel auf. Die Fragestellung betreffend die durchschnittliche Bele-
gung sei unvollständig und missverständlich formuliert. Die Formulierung der Frage Nr.
5 erfasse die unentgeltliche Nutzung durch Drittpersonen ausserhalb der Familie nicht,
welche bei der Berechnung des durchschnittlichen Erhebungsgrades zu berücksichtigen
seien. Die Qualität der Umfrage sei in mehrfacher Hinsicht ungenügend. Unter Berück-
sichtigung der genannten Umstände liege kein detaillierter und transparenter Berech-
nungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung vor, welcher den Anforderungen von Art.
21 Abs. 3bis GTour genüge, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben sei.
D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Gemeinde (Beschwerdeführerin) am
teilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 192 ff.):
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 16.08.2023 aufzuhe-
ben.
Eventualiter:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdeinstanz
zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin legte dar, der Staatsrat habe betreffend die Kurtaxenpauschale
2019/2020 festgehalten, Art. 6 KTR/SF verletze Art. 21 Abs. 3bis GTour, da keine statis-
tische Grundlage für den durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen vorliege. Das
Kantonsgericht habe die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil A1 20 27 vom
lanciert, wobei 953 von insgesamt 1128 Eigentümer der Kategorie «nicht oder nicht ge-
werblich vermietete Ferienwohnungen» per E-Mail hätten angeschrieben werden kön-
nen. An der Befragung hätten schliesslich 461 Eigentümer teilgenommen. Die Umfrage
habe einen Belegungsgrad von 73.5 Tagen (57.8 Tage Eigenbelegung plus 15.7 Tage
gelegentliche Fremdvermietung) ergeben. Die Kurtaxenbefreiung für Kleinkinder unter 6
Jahren sowie der reduzierte Kurtaxensatz für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren sei beim
Faktor «durchschnittliche Logiernächte» berücksichtigt worden, wobei die Gästestruktur
anhand der ausgestellten Gästekarten und der gemeldeten Gästestruktur bei der ge-
werblichen Vermietung von Ferienwohnungen ermittelt worden sei. Es resultiere nach
Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen und einer Dunkelziffer ein durchschnitt-
licher Belegungsgrad von 80.1 Tagen.
Die Beschwerdeführerin rügte, indem die Vorinstanz die Umfrage als nicht gesetzeskon-
form beurteile, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe die Aus-
künfte der zuständigen kantonalen Fachbehörde unbeachtet gelassen, wonach die Um-
frage zulässig sei. Sie rügte weiter, die Vorinstanz hätte keine konkrete Normenkontrolle
von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF durchführen dürfen, da der Beschwerdegegner nie eine Ver-
letzung dieser Bestimmung gerügt habe und die gewerbliche Vermietung vorliegend
nicht massgeblich sei. Zudem sei die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF durch die
Vorinstanz nicht nachvollziehbar und verletzte die Gemeindeautonomie. Betreffend die
Datenerhebung wende die Vorinstanz das kantonale Recht, insbesondere Art. 21 Abs.
3ter GTour, falsch an. Es sei nicht die Erhebung der Kurtaxe delegiert worden, sondern
lediglich der Auftrag zur Durchführung einer Umfrage, was nach auftrags- resp. verga-
berechtlichen Bestimmungen zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, da sie die Gesetzeskonformität der Umfrage geprüft habe, ohne
jedoch zu erwähnen, welche gesetzlichen Bestimmungen beigezogen worden seien. Die
Vorinstanz habe bei der Prüfung der Umfrage Art. 21 Abs. 3bis GTour falsch angewandt
und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die Berechnungen des durchschnittlichen
Belegungsgrads von 60 Tagen bezüglich der Kurtaxenpauschale sei aufgrund der durch-
geführten Umfragen nachvollziehbar und korrekt. Auch bei gewissen Auslegungsschwie-
rigkeiten rechtfertige es sich nicht, die statistische Grundlage per se in Abrede zu stellen.
Bereits für die Eigenbelegung könne ein Wert von über 60 Tagen erzielt werden.
E. Der Staatsrat beantragte am 18. Oktober 2023 die vollumfängliche kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Er verwies auf den angefochtenen Entscheid und führte
ergänzend aus, es sei aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
zulässig, für gewerblich vermietete Ferienwohnungen die Kurtaxe in Form einer Pau-
schale zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe diese zu Recht von der Pauschale
ausgenommen, sei aber durch die in ihrem Reglement enthaltene Definition der gewerb-
lichen Vermietung von einer falschen Prämisse ausgegangen bei der Auswahl der be-
fragten Eigentümer. Dies könne zu einer Verfälschung des Umfrageergebnisses und da-
mit des durchschnittlichen Belegungsgrads führen.
F. Y _________ (Beschwerdegegner) beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober
2023 die Abweisung der Beschwerde (S. 239 ff.). Er brachte vor, für die Berechnung des
durchschnittlichen Belegungsgrads nach Art 6 Abs. 3 KTR/SF sei die Definition der ge-
werblichen Vermietung nach Art. 4 Abs. 3 KTR/SF sehr wohl relevant. Die Umfrage der
Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen nicht, welche das Gesetz über die Infor-
mation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008
(GIDA; SGS/VS 170) an die Bearbeitung von Personendaten stelle. Die Umfrageergeb-
nisse seien daher nicht verwertbar. Selbst wenn die Umfrage als Beweismittel zugelas-
sen werde könnte, bestünden Zweifel, ob diese den Standards für statistische Erhebun-
gen genüge.
G. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2023 eine Stellungnahme ein und
entgegnete, der Staatsrat verweise in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 auf
die «C _________»-Urteile des Bundesgerichts (S. 244 f.). Dies sei bemerkenswert, da
diese vom September 2023 datieren würden, womit der Staatsrat die Erkenntnisse die-
ser Entscheide nicht in den angefochtenen Entscheid vom 16. August 2023 habe integ-
rieren können. Weiter bestritt die Beschwerdeführerin, dass an der Umfrage Eigentümer
rein gewerblich vermieteter Ferienwohnungen teilgenommen hätten. Es seien keines-
wegs die falschen Personen angeschrieben worden.
H. Am 9. Januar 2024 hinterlegte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme
(S. 247 f.). Sie führte aus, das Bundesgericht habe sich in den «C _________»-Urteilen
auch zu den von der HES-SO Valais/Wallis durchgeführten Umfragen geäussert und
diese nicht bemängelt. Dementsprechend sei eine Delegation einer Umfrage an Dritte
zulässig. Auch in der Umfrage der HES-SO Valais/Wallis sei nach der Anzahl
Tage/Übernachtungen gefragt worden, unter Ausschluss der Pandemie-Jahre.
I. Am 4. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, die B _________ Tourismus AG
habe im Spätherbst 2023 die HES-SO Valais/Wallis mit der Durchführung einer neuen
Umfrage zur Ermittlung der Anzahl Übernachtungen in den Zweitwohnungen des
B _________ beauftragt. Die HES-SO Valais/Wallis habe bereits eine vergleichbare Um-
frage für die Gemeinden der «C _________» durchgeführt, was durch das Bundesge-
richt nicht beanstandet worden sei. Für die Gemeinde X _________ sei eine durch-
schnittliche Anzahl Übernachtungen von 86.1 Nächten ermittelt worden, wobei die Dun-
kelziffer noch nicht berücksichtigt sei. Es sei daher erstellt, dass die im Reglement sta-
tuierten 60 Übernachtungen nun durch zwei Umfragen nachgewiesen seien. Die Ge-
meinde halte daher an ihren Rechtsbegehren fest.
J. Der Beschwerdegegner hielt am 1. Juli 2024 an seinem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest und führte aus, auch die neue Umfrage verletze das GIDA, weil die
gesetzliche Grundlage und der Bearbeitungszweck für die Erhebung der Personendaten
nicht genannt würden. Zudem sei auch diese Umfrage inhaltlich mangelhaft.
K. Der Staatsrat hielt am 17. Juli 2024 an seinem Antrag fest. Es seien lediglich rund
1 600 der 3 200 Zweitwohnungseigentümer im B _________ zur Teilnahme an der Um-
frage des HES-SO Valais/Wallis eingeladen worden. Es werde nicht dargelegt, wie es
zu dieser Diskrepanz gekommen sei und welche Eigentümer aus welchen Gründen aus-
gewählt worden seien. Zudem lasse sich die Rücklaufquote der einzelnen Gemeinden
nicht eruieren, weshalb sich die Repräsentativität der Umfrage nicht überprüfen lasse.
Weiter hielt der Staatsrat an seiner Auffassung fest, dass Art. 4 Abs. 3 KTR/SF gegen
Art. 21 Abs. 3bis GTour verstosse und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzu-
weisen sei.
L. Die Gemeinde entgegnete am 9. Oktober 2024, die Schlussfolgerung des Staatsrats,
es seien nicht alle Zweitwohnungseigentümer angeschrieben worden, sei unzutreffend.
Der Expertenbericht erläutere, wie die Unterschiede zu den offiziellen Zahlen des Bun-
des zustande gekommen seien. Gewisse Eigentümer würden über mehrere Zweitwoh-
nungen verfügen. Nicht angeschrieben worden seien die Eigentümer, welche ihre Lie-
genschaft ausschliesslich gewerblich vermieten würden und in der Gemeinde ihren Steu-
ersitz hätten, da diese nicht kurtaxenpflichtig seien. Kurtaxenpflichtige Eigentümer, wel-
che ihre Wohnungen ausschliesslich vermieten würden, seien angeschrieben worden,
jedoch seien diese Zahlen nicht in die Statistik der Eigenbelegung eingeflossen, da die
Eigenbelegung 0 betrage. Eigentümer, welche keine Jahrespauschale entrichten wür-
den, seien nicht berücksichtigt worden. Die Rücklaufquote für die Gemeinde
X _________ betrage 37.2 %. Das Vorgehen des HES-SO Valais/Wallis sei mit dem
Kanton abgestimmt und bereits durch das Bundesgericht geschützt worden.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.2 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 27 vom 15. September 2020 E. 1.1; A1
14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1; A1 12 118/A1 12 119 vom 22. Februar 2013 E. 2.2).
Gemeinden und Gemeindeverbände sind auch ohne eine solche Beeinträchtigung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art.
80 Abs. 1 lit. a i. V. m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1157). Ein Gemeinwesen kann auch zur Beschwerde
legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Be-
fugnissen und Aufgaben berührt wird (BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43
E. 1.2; 131 I 91 E. 1). Zudem können gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Ent-
scheide der Aufsichtsbehörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Be-
schwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
1.3 Mit Entscheid vom 16. August 2023 hat der Staatsrat eine Verfügung der Beschwer-
deführerin betreffend die Kurtaxenpauschale aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist in
ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt, da sie als Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3bis
GTour berechtigt ist, mittels Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorzuse-
hen und zu erheben. Sie ist folglich als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids und aufgrund ihre Stellung als Hoheitsträgerin durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 20 27 vom 15. September 2020 E. 1.2). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i. V. m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die hinterlegten Dokumente und
die Edition der vorinstanzlichen Akten. Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vor-
instanz und die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweisanträgen ist
damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrele-
vanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä-
gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht
nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi-
gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts-
lage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und
Glauben. Sie legt dar, der Staatsrat habe betreffend die Kurtaxenpauschale 2019/2020
festgehalten, Art. 6 KTR/SF verletzte Art. 21 Abs. 3bis GTour, da die Belegung von 60 Ta-
gen nicht statistisch nachgewiesen sei. Das Kantonsgericht habe die dagegen einge-
reichte Beschwerde mit Urteil A1 20 27 vom 15. September 2020 abgewiesen. Die Ge-
meinde habe sich anschliessend bemüht, mit der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus
und Innovation (DWTI) eine Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe der DWTI
den beabsichtigten Fragekatalog zukommen lassen. Nach Ansicht der DWTI sei die be-
absichtigte Umfrage eine der wenigen Möglichkeiten gewesen, statistische Werte zu er-
heben. Die Beschwerdeführerin habe die DWTI mit den Umfrageergebnissen konfron-
tiert, welche mit E-Mail vom 30. Juni 2021 mitgeteilt habe, dass nach Ansicht der DWTI
der statistische Nachweis für die Belegung von 60 Tagen erbracht worden sei. Die Be-
schwerdeführerin habe die Mangelhaftigkeit der Auskünfte der zuständigen Dienststelle
nicht erkennen können. Sie habe Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit getrof-
fen; von weiteren Tätigkeiten zur Nachweiserbringung habe die Gemeinde bewusst ab-
gesehen. Indem die Vorinstanz die Auskünfte der zuständigen Behörden unbeachtet ge-
lassen und diese sogar kritisiert und als fehlerhaft bezeichnet habe, sei der Vertrauens-
grundsatz verletzt worden.
Der Beschwerdegegner erwidert, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter
müsse klar gewesen sein, dass ein Mitarbeiter der Kantonsverwaltung nicht die Kompe-
tenz habe, die Rechtmässigkeit einer kommunalen Reglementsbestimmung verbindlich
zu beurteilen. Das Verfahren vor den Justizbehörden könne nicht auf diese Weise prä-
judiziert werden.
4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Gemeinde
in Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie auf weitere Verfassungs-
rechte und -grundsätze berufen, namentlich auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]),
den Schutz vor Willkür bzw. die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie die
Grundsätze staatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV (BGE 144 I 193 E. 7.4.1 mit Hinwei-
sen).
4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Recht-
suchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die
Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen in eine Auskunft oder Zusicherung
wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Behörde han-
delte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die
Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
den können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die ge-
setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben (BGE 146
I 105 E. 5.1.1 mit Hinweisen; KRADOLFER, St. Galler Kommentar BV, 4. A., 2023, N. 99
zu Art. 9 BV).
4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine E-Mail-Nachricht vom 15. März 2021
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der DWTI an ihren Rechtsanwalt (S. 53 f.). Der
Mitarbeiter antwortete auf die Frage des Rechtsanwalts, ob eine Umfrage bei Zweitwoh-
nungseigentümern als objektive Berechnungsgrundlage für die Kurtaxen genutzt werden
könne, solche Umfragen seien so ziemlich die einzige Möglichkeit, die statistischen
Werte direkt zu erheben. Alternativ gebe es die Methode über indirekte Indikatoren wie
Wasserverbrauch. Es sei wichtig, die Resultate pro Gemeinde auszuwerten und die sta-
tistische Repräsentativität der Werte darzulegen. Für die Homologation der Reglemente
durch den Staatsrat sollte diese Umfrage aus seiner Sicht ausreichend sein. Es stelle
sich die Frage, ob diese bei einer allfälligen Beschwerde vor dem Bundesgericht stand-
halte. Es gebe jedoch keine bessere Grundlage als die Angaben der Steuerpflichtigen.
Am 30. Juni 2021 führte der Mitarbeiter zum Ergebnis der Umfrage aus, die DWTI er-
achte die Rücklaufquote für die Gemeinde als genügend hoch und eine Anpassung des
Reglements als nicht erforderlich, da der statistische Nachweis für die Belegung von 60
Nächten nun nachgewiesen sei (S. 73 f.).
4.4 Sowohl die Genehmigung des kommunalen Kurtaxenreglements als auch die Beur-
teilung von Beschwerden gegen die von der Gemeinde in Anwendung des GTar getroffe-
nen Entscheide liegen in der Zuständigkeit des Gesamtstaatsrats (Art. 146 f. GemG; Art.
46 GTour). Eine übergeordnete Verwaltungsinstanz oder Gerichtsbehörde braucht eine
nicht von ihr selbst geschaffene Vertrauensgrundlage überhaupt nicht zu beachten (WE-
BER-DÜRLER, Vertrauensschutz in öffentlichen Recht, 1983, § 12 S. 105). Wissenschaft-
liche Mitarbeiter und Juristen der Kantonsverwaltung können daher keine verbindliche
Zusicherung der Rechtmässigkeit kommunaler Reglemente oder Verfügungen abgeben.
Dies geht auch aus den Nachrichten des Mitarbeiters der DWTI hervor, welcher die For-
mulierungen «Aus meiner Sicht», «m.E.» und «u.E.» verwendet und darauf hinweist,
dass es fraglich sei, ob die Umfrage (bzw. das Reglement) einer Beurteilung durch das
Bundesgericht standhalte. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsanwalt
durfte einen einzelnen Mitarbeiter der Kantonsverwaltung als zuständig erachten, die
Abweisung einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen eine von der Gemeinde in
diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassenen Veranlagungsverfügung oder die Genehmi-
gung einer potentiellen Abänderung des kommunalen Reglements durch den Staatsrat
zuzusichern. Die übrigen Voraussetzungen, unter denen das Vertrauen in eine Auskunft
oder Zusicherung geschützt wird, müssen nach dem Gesagten nicht mehr geprüft wer-
den. Ohnehin erscheint fraglich, ob sich die Gemeinde gegenüber unbeteiligten Dritten
auf den Gutglaubensschutz berufen kann, hier gegenüber den Zweitwohnungseigentü-
mern, welche an der Wahl und Ausgestaltung der Methode zur Erhebung der Übernach-
tungszahlen in keiner Weise beteiligt waren, um von diesen allenfalls unrechtmässige
Kurtaxenpauschalen einzufordern.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, eine kon-
krete Normenkontrolle von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF durchzuführen. Sowohl die kantonale
als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte unmissverständlich fest, eine sol-
che Prüfung könne nur auf Parteibegehren erfolgen und müsse für den konkreten Fall
massgeblich sein. Der Beschwerdegegner habe nie eine Überprüfung von Art. 4 Abs. 3
KTR/SR verlangt, sondern eine Verletzung von Art. 6 KTR/SF gerügt. Art. 4 Abs. 3
KTR/SF thematisiere die gewerbliche Vermietung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
diese Norm für den vorliegenden Fall massgeblich sei. Die von der Vorinstanz durchge-
führte Normenkontrolle von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF sei daher unrechtmässig. Zudem ver-
falle die Vorinstanz in Willkür und verletze die Gemeindeautonomie, wenn sie ohne nach-
vollziehbare Begründung sowie ohne Durchführung einer bundesrechtskonformen Aus-
legung zum Ergebnis gelange, die Definition der gewerblichen Vermietung nach Art. 4
Abs. 3 KTR/SF widerspreche übergeordnetem Recht. Weder das GTour noch die dazu-
gehörige VTour würden den Begriff der gewerblichen Vermietung definieren.
Der Beschwerdegegner widerspricht, für die Berechnung des durchschnittlichen Bele-
gungsgrads nach Art 6 Abs. 3 KTR/SF sei die Definition der gewerblichen Vermietung
nach Art. 4 Abs. 3 KTR/SF sehr wohl relevant, da die Jahrespauschalen nur für nicht
gewerblich vermietete Ferienwohnungen erhoben werde. Zudem sei der Staatsrat ge-
mäss Art. 61 Abs. 1 VVRG bei seinem Entscheid nicht an die Rechtsbegehren der Par-
teien und deren Begründung gebunden. Ganz allgemein seien die rechtsanwendenden
Behörden gehalten, Bestimmungen von Erlassen, die höherrangigem Recht widerspre-
chen würden, von Amtes wegen nicht anzuwenden. Diese Pflicht sei eine Konsequenz
des Legalitätsprinzips. Es erscheine sachfremd, wenn die Gewerbsmässigkeit der Ver-
mietung nach Art. 4 Abs. 3 KTR/SF davon abhänge, ob die Ferienwohnung im Direktre-
servationssystem der Destination gebucht werden könne oder nur über andere Kanäle.
Im Ergebnis werde damit wirtschaftlich Gleiches ungleich behandelt.
5.2 Das VVRG sieht keine abstrakte Normenkontrolle vor, bei welcher der Erlass als
solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine
Verfassungsmässigkeit überprüft wird (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 463). Allerdings sind die kantonalen Gerichte
verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht
vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (ak-
zessorische Normenkontrolle; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2020 vom 2. Juli
2020 E. 4.1; BGE 127 I 185 E. 2). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich
verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffen, aber
doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des
Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2; 138 I 217 E.
3.1). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur
akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstim-
mung mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. KÄLIN, Chancen und Grenzen kanto-
naler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; SCHIESSER, Die ak-
zessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144). Damit verbunden ist grundsätzlich auch
die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht
im Einzelfall nicht anzuwenden (TSCHANNEN, a.a.O., § 11 N. 506). Im Rahmen der ak-
zessorischen Normenkontrolle kann lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur An-
wendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt ge-
rügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle mög-
lichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles
zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstan-
dete Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt
aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I
49 E. 3a).
5.3 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid Art. 21 Abs. 3bis GTour sowie Art. 1
Abs. 1 lit. b VTour, wonach unter der gelegentlichen Vermietung die Vermietung einer
durch den Eigentümer genutzten Wohnung, wenn dieser sie nicht bewohnt, verstanden
wird. Er führt aus, es sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verfas-
sungskonform, die Kurtaxe für gewerblich vermietete Ferienwohnungen in Form einer
Pauschale zu erheben. Die Gemeinde erhebe im Grundsatz zu Recht die Kurtaxe für
gewerblich vermietete Ferienwohnungen nicht in Form einer Pauschale. Art. 4 Abs. 3
KTR/SF enthalte jedoch eine eigene Definition der gewerblichen Vermietung. Es sei an-
gesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, vorfrageweise im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 und 3 KTR/SF im Einklang
mit dem übergeordneten kantonalen Recht stünden. Die abschliessende Definition im
übergeordneten kantonalen Recht lasse es nicht zu, die gelegentliche bzw. gewerbliche
Vermietung im kommunalen Kurtaxenreglement abweichend zu regeln. Art. 21 Abs. 3bis
GTour schliesse lediglich die Selbstnutzung und die gelegentliche Vermietung ein, im
Umkehrschluss sei die Erhebung von Jahrespauschalen für die gewerbliche Vermietung
ausgeschlossen. Hingegen lasse die in Art. 4 KTR/SF vorgesehene Definition diese ein-
deutige Abgrenzung nicht zu: Es sei möglich, dass eine Ferienwohnung im Direktreser-
vationssystem der Gemeinde aufgeführt und während mindestens 40 Wochen buchbar
sei (Art. 4 Abs. 3 KTR/SF), daneben aber zusätzlich durch den Eigentümer selbst genutzt
werde (Art. 4 Abs. 2 KTR/SF). Art. 4 Abs. 3 KTR/SF widerspreche übergeordnetem
Recht, nämlich Art. 21 Abs. 3bis GTour und Art. 1 Abs. 1 lit. b VTour.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerde an den Staatsrat gerügt, Art. 6
KTR/SF, auf welchem die angefochtene Verfügung beruhe, widerspreche Art. 21
Abs. 3bis GTour. Eine Überprüfung von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF hat er nicht explizit verlangt.
Jedoch muss beachtet werden, dass Art. 4 Abs. 3 KTR/SF im zweiten Satz definiert, was
als gewerblich vermietete Ferienwohnung zu gelten hat. Für die Berechnung des durch-
schnittlichen Belegungsgrads nach Art. 6 Abs. 3 KTR/SF ist diese Definition relevant, da
die Jahrespauschale nur für nicht oder nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen
erhoben wird.
5.4.2 Das allgemeine Geltung beanspruchende Legalitätsprinzip verlangt von den
rechtssetzenden Behörden, bei ihrer Tätigkeit das höherrangige Recht zu beachten und
verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, die Beachtung des höherrangigen
Rechts zu überprüfen und kantonalen Verordnungen und Gesetzen die Anwendung zu
versagen, wenn diese gegen höherrangige kantonale Normen verstossen. Verwaltungs-
behörden sowie Gerichte, welche die Rechtmässigkeit einer angefochtenen Verfügung
zu überprüfen haben, müssen sich vorfrageweise vergewissern, dass sich diese Verfü-
gung nicht auf eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Norm stützt (AUER, Staatsrecht
der schweizerischen Kantone, 2016, §13 N. 1510). Es verstösst gegen das Willkürverbot
und das Art. 127 Abs. 1 BV zugrundeliegende Legalitätsprinzip, eine kommunale Norm
zulasten eines Abgabepflichtigen anzuwenden, obwohl sie höherrangigem kantonalen
Recht widerspricht (Bundesgerichtsurteil 2C_86/2009 vom 19. November 2009 E. 7.2).
Der Staatsrat kann daher als Beschwerdeinstanz im Rahmen einer konkreten Normen-
kontrolle eine Verfügung der Gemeinde aufheben, welche in Anwendung eines kommu-
nalen Reglements ergangen ist, das gegen übergeordnetes Recht verstösst (A1 22 113
vom 25. April 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass der kommunale Erlass als solcher nicht
angefochten und vom Staatsrat genehmigt worden ist, spielt dabei keine Rolle (ZWR
2006 S. 56 f. E. 3.2).
5.4.3 Der Beschwerdegegner hat geltend gemacht, die Gemeinde habe die Pauschale
gestützt auf kommunales Recht verfügt, welches übergeordnetem kantonalen Recht wi-
derspreche. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass er in der Begründung seiner Be-
schwerde die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien ausdrücklich bezeich-
net (siehe oben E. 5.2). Der Staatsrat ist aufgrund des Legalitätsprinzips im Abgaberecht
(Art. 127 Abs. 1 BV) verpflichtet, eine akzessorische Normenkontrolle durchzuführen. Er
ist bei seinem Entscheid nach Art. 61 Abs. 1 VVRG ferner nicht an die Begehren der
Partei oder deren Begründung gebunden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht überprüft,
ob die für die Veranlagung der Kurtaxenpauschale einschlägigen Bestimmungen des
KTR/SF mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar sind.
5.5 Es ist daher zu prüfen, ob die in Art. 4 Abs. 2 und 3 KTR/SF enthaltene Definition
der gewerblichen Vermietung mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist.
5.5.1 Nach Art. 4 Abs. 2 KTR/SF bezahlen Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwoh-
nungen, die ihr Objekt selber nutzen, die Kurtaxen in Form einer Jahrespauschale. Nach
Art. 4 Abs. 3 KTR/SF gelten als gewerblich vermietete Ferienwohnungen solche, welche
im Direktreservationssystem der Destination aufgeführt und während mindestens 40
Wochen buchbar sind.
Art. 21 Abs. 3bis GTour statuiert das Recht der Gemeinden, mittels Reglements eine pau-
schale Erhebung der Taxe vorzusehen. Die Bestimmung verlangt, dass die Pauschale
auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen ist, unter Beachtung des durch-
schnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich
der gelegentlichen Vermietung. Die gelegentliche Vermietung wird in Art. 1 Abs. 1 lit. b
VTour definiert als die Vermietung einer durch den Eigentümer genutzten Wohnung,
wenn dieser sie nicht bewohnt.
5.5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Be-
stimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständ-
lich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be-
steht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn, der Regelung vorbei.
Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
(historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften
(systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem
Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Ist der Wortlaut der Be-
stimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle an-
erkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralis-
mus; zum Ganzen BGE 148 II 243 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnt es
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143
II 685 E. 4). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 148 II 259 E. 6.3 mit Hinweisen;
Urteil des Kantonsgerichts A1 18 74 vom 23. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.5.3 Die Gemeinde betrachtet nach Art. 4 Abs. 3 KTR/SF Ferienwohnungen, die im
Direktreservationssystem der Destination aufgeführt und während mindestens 40 Wo-
chen buchbar sind, als gewerblich vermietet. Diese Definition ermöglicht theoretisch die
Eigennutzung der Zweitwohnung während den übrigen Wochen des Jahres, wofür die
Eigentümer - im Gegensatz zur gewerblichen Vermietung - gemäss Art. 2 Abs. 1 KTR/SF
persönlich kurtaxenpflichtig sind. Art. 4 Abs. 3 KTR/SF hält nicht fest, ob und wie die
Gemeinde die Kurtaxe für diese Übernachtungen erhebt. Sofern die Zweitwohnungsei-
gentümer ihre eigenen effektiven Übernachtungen wie die Übernachtungen ihrer Gäste
elektronisch oder manuell der Gemeinde melden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 KTR/SF), wäre
eine mit Art. 21 Abs. 3bis GTour zu vereinbarende Auslegung nicht ausgeschlossen. Die
Vorinstanz hätte prüfen müssen, wie die Gemeinde die Kurtaxe für diese Übernachtun-
gen erhebt. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 KTR/SF offen, wie die Gemeinde
die Kurtaxe für Zweitwohnungen erhebt, welche nicht das Direktreservationssystem der
Gemeinde, sondern andere Buchungsplattformen nutzen. Sofern diese Zweitwohnun-
gen als gewerblich vermietet erfasst werden, wäre auch hier eine gesetzeskonforme
Auslegung der kommunalen Bestimmung möglich. Der Staatsrat ist auch dieser Frage
nicht auf den Grund gegangen.
5.5.4 Der Staatsrat hat den rechtserheblichen Sachverhalt für die Prüfung der Frage, ob
Art. 4 KTR/SF mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist, nicht vollständig festgestellt,
wozu er von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre (Art. 17 und Art. 78 Abs. 1 lit. a
VVRG).
6.
6.1 Hinsichtlich der Datenerhebung rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz ver-
kenne, dass nicht die Erhebung der Kurtaxe delegiert worden sei, sondern lediglich der
Auftrag zur Durchführung einer Umfrage. Dieser richte sich nicht nach den Bestimmun-
gen des Tourismusgesetzes, sondern nach auftrags- resp. vergaberechtlichen Bestim-
mungen. Dementsprechend bedürfe es auch keine Delegationsnorm im Tourismusge-
setz. Die Vorinstanz wende das kantonale Recht, insbesondere Art. 21 Abs. 3ter GTour
dementsprechend unrichtig an, wenn sie zum Ergebnis gelange, eine Delegation zur
Durchführung einer Umfrage dürfe nicht an eine Drittperson erfolgen.
6.2 Der Staatsrat hat erwogen, es sei weder aus den einleitenden Bemerkungen zum
Zweck der Umfrage noch aus den Umständen der von der B _________ Tourismus AG
durchgeführten Umfrage ersichtlich gewesen, dass die erhobenen Daten der Berech-
nung des durchschnittlichen Belegungsgrades für die Erhebung der Kurtaxenpauschale
durch die Gemeinde dienen sollten. Ferner sei die B _________ Tourismus AG nicht zur
Erhebung dieser Daten berechtigt gewesen, da keine Bestimmung des GTour der Ge-
meinde eine entsprechende Delegation gestatte. Es sei unzulässig, wenn ein Touris-
musunternehmen eine Umfrage zur Erhebung von Daten zur Berechnung des durch-
schnittlichen Belegungsgrades der Kurtaxenpauschale durchführe und die Gemeinde
diese Daten verwende. Die Daten der Umfrage seien aus diesen Gründen unrechtmäs-
sig erhoben worden.
6.3 Die Verkehrsvereine haben namentlich folgende Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 GTour):
sich an Arbeiten zur Festlegung der örtlichen Tourismuspolitik zu beteiligen (lit. a), die
Interessen des örtlichen Tourismus zu vertreten und zu verteidigen (lit. b) sowie die ihnen
mit ihrem Einverständnis von den Gemeinden übertragenen Aufgaben auszuführen (lit.
d). Art. 6a GTour hält zu den Aufgaben der kommunalen oder interkommunalen Touris-
musunternehmen Folgendes fest: Die Gemeinden können zur Verbesserung und Pro-
fessionalisierung der Entwicklung des örtlichen Tourismus, namentlich im Bereich der
Tourismuswerbung, kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen gründen.
Diese Tourismusunternehmen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gemeinden in diesem
Sinne mit ihrem Einverständnis mittels eines Übertragungsbeschlusses übertragen. Die
Gemeinde kann gemäss Art. 21 Abs. 3ter GTour das Inkasso der Kurtaxe an den Ver-
kehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen
übertragen
6.4 Der Staatsrat verkennt, dass Art. 6a GTour die Gemeinde ermächtigt, neben dem
Inkasso der Kurtaxen mittels Übertragungsbeschluss weitere Aufgaben an die
B _________ Tourismus AG zu übertragen. Weder aus dem angefochtenen Entscheid
noch aus den Akten geht hervor, ob ein solcher Beschluss vorliegt und ob die Gemeinde
damit der B _________ Tourismus AG die Aufgabe der Durchführung der Umfrage zur
Erhebung der Daten für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades
zwecks Erhebung der Kurtaxenpauschale übertragen hat. Die Vorinstanz hat auch in
diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt (Art. 17 und Art. 78 Abs.
1 lit. a VVRG).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdegegner führt aus, die Durchführung der Umfrage sei mit der Be-
arbeitung von Personendaten verbunden gewesen. Die Bearbeitung von Personendaten
für eine öffentlichrechtliche Aufgabe wie die Erhebung von Kurtaxen müsse dem GIDA
genügen. Das GIDA verlange, dass bei einer systematischen Datenerhebung Rechts-
grundlage, Zweck, Art des Bearbeitens sowie die vorgesehenen Empfänger bekannt ge-
geben werden müssten. Die von der B _________ Tourismus AG durchgeführte Um-
frage erfülle diese Anforderungen an die Informationspflicht bei der Beschaffung von
Personendaten nicht. Die Umfrage sei daher nicht verwertbar, selbst wenn die Ge-
meinde der B _________ Tourismus AG ein Mandat erteilt hätte. Auch im Schreiben der
Gemeinde vom 5. Februar 2024, welches die Eigentümer zur Teilnahme an der Umfrage
der HES-SO Valais/Wallis eingeladen habe, sei weder die gesetzliche Grundlage noch
der Bearbeitungszweck «Berechnung der Kurtaxenpauschale» genannt worden, wie es
Art. 19 Abs. 2 lit. b und c GIDA verlange.
6.5.2 Die Art. 17 - 21 GIDA statuieren allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von
Personendaten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 GIDA ist der Verantwortliche für die Datenbear-
beitung verpflichtet, die betroffene Person über jede Beschaffung von Personendaten,
die sie betreffen, zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt bei der
betroffenen Person oder bei Dritten beschafft werden. Der betroffenen Person ist unter
anderem die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und der Bearbeitungszweck mit-
zuteilen (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c GIDA). Werden Personendaten ausschliesslich für
nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik,
bearbeitet, sind die Grundsätze des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage, der
Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Zweck und der Bekanntgabe von Personendaten
jedoch nicht anwendbar (Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 GIDA).
6.5.3 Die erste Umfrage der B _________ Tourismus AG hat den teilnehmenden Per-
sonen als Zweck die Beurteilung der Gästeangebote angegeben und hat den Hinweis
enthalten, die erhobenen Daten würden in anonymisierter Form für statistische Zwecke
genutzt (S. 55). Die Zweitwohnungseigentümer sind mit Schreiben vom 5. Februar 2024
zur Teilnahme an der zweiten Umfrage eingeladen worden, welche das Institut für Tou-
rismus des HES-SO Valais/Wallis durchgeführt hat (S. 276). Ihnen wurde mitgeteilt, die
Umfrage diene der Erhebung des Nutzungsverhaltens in Bezug auf die Zweitwohnungen
und deren Ergebnisse der Gemeinde als statistische Grundlage. Die Umfrage richte sich
an alle Eigentümer und Eigentümerinnen einer Zweitwohnung in den Gemeinden des
B _________, unabhängig davon, ob sie die Wohnung ausschliesslich selbst nutzten,
angehörigen Personen ohne Entgelt überlassen oder kommerziell vermieten würden.
Der Fragebogen hält auf der ersten Seite ebenfalls fest, die Antworten sollten nicht nur
Aufschluss über die Zufriedenheit der Eigentümer mit den touristischen Angeboten ge-
ben, sondern auch die Art und Dauer der Belegung der Zweitwohnungen ermitteln (S.
278). Zudem werden die Teilnehmenden darauf hingewiesen, dass die Antworten ano-
nymisiert und 10 Jahre aufbewahrt werden. Es würden keine individuellen Antworten an
Dritte weitergegeben. Die HES-SO Valais/Wallis behalte sich das Recht vor, die anony-
misierten Daten im Rahmen von Forschungsarbeiten am Institut für Tourismus zu ver-
wenden.
6.5.4 Die erste von der B _________ AG durchgeführte Umfrage enthält auch Fragen
zur Nutzung der Zweitwohnungen, erwähnt dies aber in der Einleitung nicht ausdrücklich.
Der überwiegende Teil der Fragen scheint die Zufriedenheit der Teilnehmenden mit dem
touristischen Angebot zu erfragen (es befindet sich kein vollständiger Fragekatalog in
den Akten vgl. S. 52). Die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob die Teilneh-
menden erkennen konnten, dass die Umfrage auch der Erhebung der Übernachtungs-
zahlen zwecks Berechnung der Kurtaxenpauschale dient, ist daher berechtigt. Sie kann
jedoch offenbleiben, da die HES-SO Valais/Wallis eine zweite Umfrage durchgeführt hat.
Das Anschreiben und die Einleitung zum Fragebogen der Umfrage der HES-SO Va-
lais/Wallis haben die Teilnehmenden informiert, dass Daten zur Art und Dauer der Nut-
zung der Zweitwohnungen erhoben werden und die Gemeinden diese für statistische
Zwecken nutzen. Sie haben daher erkennen können, dass die Daten auch der Berech-
nung des durchschnittlichen Belegungsgrades zwecks Erhebung der Kurtaxenpau-
schale dienen können, auch wenn der Begriff «Kurtaxenpauschale» nicht ausdrücklich
erwähnt wird. Eine gesetzliche Grundlage muss gemäss Art. 26 GIDA nicht genannt
werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Umfrage
Art. 21 Abs. 3bis GTour falsch angewandt und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
Ihre Berechnungen des durchschnittlichen Belegungsgrads von 60 Tagen sei aufgrund
der durchgeführten Umfragen nachvollziehbar und korrekt. Die Vorinstanz habe die Um-
frage zu Unrecht als fehlerhaft qualifiziert. Betreffend die fehlende Unterscheidung von
Tagen und Übernachtungen würden die Angaben mit Sicherheit nicht doppelt so hoch
ausfallen. Der Unterschied dürfte marginal sein. Art. 3 lit. b KTR/SF definiere, welche
Angehörigen von der Kurtaxe befreit seien. Es sei pro Objekt nur eine E-Mail-Adresse
hinterlegt; dieser Eigentümer sei befragt worden. Weshalb eine Dunkelziffer von 15 %,
welche das Bundesgericht bei der Gemeinde D _________ akzeptiert habe, vorliegend
zu hoch sein solle, lege der Staatsrat nicht dar. Die Gemeinde habe dargelegt, dass 952
von 1 1128 Zweitwohnungseigentümern befragt worden seien und dies teilweise doku-
mentiert; diese Werte seien so anzunehmen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es
einer detaillierteren Begründung bedürfe. Im Rahmen des Urteils des Kantonsgerichts
A1 20 27 vom 15. September 2020 sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, es
fehle eine objektive Berechnungsgrundlage. Diese sei mit der durchgeführten Umfrage
nun geschaffen geworden. Thematisiere die Vorinstanz nun den ermittelten Wert, ge-
biete es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass der Wert allenfalls aufgrund gewisser
Auslegungsschwierigkeiten adaptiert werde. Es rechtfertige sich jedoch keineswegs, die
Umfrage per se als statistische Grundlage in Abrede zu stellen. Bereits für die Eigenbe-
legung könne ein Wert von über 60 Tagen erzielt werden.
Der Beschwerdegegner erwidert, es bestünden Zweifel, ob die Umfrage den Standards
für statistische Erhebungen genüge. Es fehlten Beweise, dass an der Umfrage aus-
schliesslich Personen hätten teilnehmen können, welche die Pauschale nach KTR/SF
entrichten müssten, dass Eigentümer, welche bei der B _________ Tourismus AG keine
E-Mail-Adresse hinterlegt hätten, ebenfalls zur Umfrage eingeladen worden seien, dass
die Abgrenzung zwischen gewerbsmässig und nicht gewerbsmässig vermieteten Woh-
nungen korrekt vorgenommen worden sei, dass die Personen nur einmal und nicht wi-
derholt an der Umfrage hätten teilnehmen können und dass die eingegangenen Antwor-
ten vollständig erfasst und nicht verändert worden seien. Das Verhältnismässigkeitsprin-
zip gebiete weder die Berücksichtigung einer nicht gesetzeskonformen Umfrage noch
die Gewährung von Beweiserleichterungen für die Gemeinde zulasten der Steuerpflich-
tigen.
7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Art. 6 Abs. 3 KTR/SF gehe für die Berech-
nung der Jahrespauschale von einem durchschnittlichen Belegungsrad von 60 Tagen
aus. Die Höhe der Pauschale sei gemäss Art. 21 Abs. 3bis GTour auf Grundlage objekti-
ver Kriterien unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechen-
den Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung zu berechnen.
Das Bundesgericht verlange für die pauschale Erhebung der Kurtaxe einen detaillierten
und transparenten Berechnungsnachweis bezüglich des Belegungsgrades. Die von der
Gemeinde durchgeführte Umfrage bei Ferienwohnungseigentümern stelle keinen detail-
lierten und transparenten Berechnungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung dar und
genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht: Es sei weder
aus den einleitenden Bemerkungen zum Zweck der Umfrage noch aus den Umständen
der von der B _________ Tourismus AG durchgeführten Umfrage ersichtlich gewesen,
dass die erhobenen Daten der Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades für
die Erhebung der Kurtaxenpauschale durch die Gemeinde dienen sollte.
Selbst wenn die Daten rechtmässig erhoben worden wären, erfülle die Umfrage die An-
forderungen nach Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht: Das Kurtaxenreglement beinhalte zu
Unrecht eine abweichende Definition der gewerblichen Vermietung. Die Gemeinde sei
daher bereits bei der Zuteilung der Objekte zu den entsprechenden Beherbergungsfor-
men und damit bei der Auswahl der für die Umfrage angeschriebenen Personen von
einer falschen Prämisse ausgegangen. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass
auch Eigentümer von Objekten, die gemäss GTour in die Kategorie «gewerblich vermie-
tete Ferienwohnungen» fallen würden, angeschrieben worden seien und an der Umfrage
teilgenommen hätten, was das Ergebnis verfälsche. Die Umfrage weise überdies inhalt-
liche Mängel auf. Die Fragestellung betreffend die durchschnittliche Belegung sei unvoll-
ständig und missverständlich formuliert. Die Kurtaxe werde je Übernachtung erhoben,
die Frage Nr. 4 erhebe aber die Anzahl Tage der Nutzung durch die Familie. Da der
Zweck der Umfrage nicht korrekt deklariert worden sei, hätten die Teilnehmenden diese
Ungenauigkeit nicht feststellen können. Insbesondere bei kurzen Aufenthalten an den
Wochenenden sei der Unterschied zwischen der Anzahl Nächte und der Anzahl Tage
signifikant; bei einer Anreise am Samstag und einer Abreise am Sonntag bestehe der
Aufenthalt aus zwei Tagen, aber nur aus einer Nacht, bei einer Anreise am Freitag aus
drei Tagen resp. zwei Nächten. Die Formulierung könne dazu führen, dass die Angaben
der Teilnehmenden zu hoch ausfallen könnten. Es werde zudem nicht spezifiziert, ob
der Begriff «Familie» im engeren Sinne die Kernfamilie oder im weiteren Sinne die Ver-
wandtschaft meine. Die Formulierung der Frage Nr. 5 erfasse zudem die unentgeltliche
Nutzung durch Drittpersonen ausserhalb der Familie nicht, welche bei der Berechnung
des durchschnittlichen Erhebungsgrades zu berücksichtigen seien. Überdies könne an-
hand der pauschalen Angaben der Gemeinde, es seien 953 von 1'128 Eigentümer an-
geschrieben worden, bei Objekten im Mit- oder Gesamteigentum sowohl eine Nichter-
fassung der Nutzung einzelner Eigentümer als auch eine Mehrfacherfassung nicht aus-
geschlossen werden. Die Qualität der Umfrage sei in mehrfacher Hinsicht ungenügend.
Des Weiteren dürfe eine Gemeinde nicht per se von einer Dunkelziffer von 15% ausge-
hen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände liege kein detaillierter und trans-
parenter Berechnungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung vor, welcher den Anfor-
derungen von Art. 21 Abs. 3bis GTour genüge, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
7.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz prüfe die Gesetzeskonformität
der Umfrage, ohne jedoch zu erwähnen, welche gesetzlichen Bestimmungen beigezo-
gen worden seien. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, so dass dessen Verletzung unge-
achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Regel zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe.
7.3.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen
Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Aus Art.
29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines ho-
heitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt
sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher
ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entge-
gen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent-
scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil
8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom
ten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf
die Rechtsgrundlagen genügen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Be-
gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen
Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage
(BGE 130 II 530 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5;
Kantonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
7.3.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, die Umfrage erfülle die Anforderungen nach Art. 21
Abs. 3bis GTour nicht und hat dies ausführlich begründet (siehe oben E. 7.2). Die Be-
schwerdeführerin hat dies erkannt, sie rügt unter anderem eine falsche Anwendung von
Art. 21 Abs. 3bis GTour durch die Vorinstanz (S. 211 ff., siehe oben E. 7.1). Der Staatsrat
ist mit seinen ausführlichen und verständlichen Erwägungen seiner Begründungspflicht
nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
7.4 Die Kurtaxe wird gemäss Art. 4 Abs. 1 KTR/SF je Übernachtung erhoben. Eigentü-
mer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen, sowie die
Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale (Art. 4 Abs. 2
KTR/SF). Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der Ferienwohnung resp. der
Anzahl Betten pro Wohnung (Bettenfaktor), dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50 pro Über-
nachtung und dem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen (Art. 6 KTR/SF).
7.5 Nach Art. 21 Abs. 3bis GTour können die Gemeinden mittels Reglement eine pau-
schale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung
(Bundesgerichtsurteil 9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.2). Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpau-
schale (MARANTELLI, Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesauf-
nahme, in: HÄNER / WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Die
Rechtsprechung verlangt, dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die ge-
gebenen Sachumstände ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr
laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Bundesgerichts-
urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten
Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der
Natur der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht
berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven
Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Um-
ständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisie-
rungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus
verbreitet (zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020
E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7 und E. 3.6.4 ff.; 2C_1147/2016
vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; 2C_794/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Kantonsgerichtsurteil A1 19 79 vom
tes Mittel, um den Belegungsgrad zu bestimmen respektive zu überprüfen und so Art.
21 Abs. 3bis GTour willkürfrei umzusetzen. Das gilt jedenfalls solange, als die Umfrage
nicht offenkundige, gravierende Fehler (z.B. erhebliche methodologische Unzulänglich-
keiten) aufweist, die es als willkürlich erscheinen lassen würden, darauf abzustellen
(Bundesgerichtsurteil 9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.5).
7.6 Der Auszug des Fragekatalogs der von der B _________ Tourismus AG durchge-
führten Umfrage enthält lediglich zwei Fragen, welche sich mit der Art und Dauer der
Nutzung der Zweitwohnungen befassen (S. 55). Weder der vollständige Fragekatalog
noch die von den Eigentümern ausgefüllten und zurückgesandten Fragebögen befinden
sich in den Akten. Die zweite Umfrage der HES-SO Valais/Wallis enthält zahlreiche Fra-
gen zur Art und Weise der Nutzung und der Merkmale der Zweitwohnungen sowie zur
Beherbergungsform und Aufenthaltsdauer (S. 282 ff.). Die Gemeinde hat in der vorlie-
gend zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die von der
B _________ Tourismus AG durchgeführte Umfrage sei eine ausreichende statistische
Grundlage für den in Art 6 Abs. 3 KTR/SF statuierten Belegungsgrad von 60 Tagen.
Trotzdem hat sie während des vor dem Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens
von der HES-SO Valais/Wallis eine zweite Umfrage in Auftrag gegeben und durchführen
lassen, welche einen deutlich umfangreicheren und detaillierteren Fragekatalog enthält
(S. 274 ff.). Die Schlussfolgerung des Staatsrats, die Umfrage der B _________ Touris-
mus AG weise unter anderen deshalb inhaltliche Mängel auf, weil die Fragestellung be-
treffend die durchschnittliche Belegung unvollständig und missverständlich formuliert
sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Gemeinde hat durch ihr Vorgehen
im vorliegenden Verfahren indirekt anerkannt, dass die erste Umfrage in diesem Punkt
unzureichend war.
7.7
7.7.1 Zur Teilnahme an der ersten Umfrage sind gemäss den Angaben der Beschwer-
deführerin 953 der 1 128 Zweitwohnungseigentümer eingeladen worden (S. 58).
48.37 % der per E-Mail erreichten Eigentümer hätten an der Umfrage teilgenommen. Die
Teilnahmequote bezogen auf alle Zweitwohnungseigentümer betrage 41 %.
7.7.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sind zur Teilnahme an der ersten
Umfrage nur Eigentümer eingeladen worden, welche ihre Zweitwohnungen selber nut-
zen oder nur gelegentlich vermieten (S. 197). Der Staatsrat hält fest, es sei nicht ausge-
schlossen, dass Eigentümer, welche in die Kategorie «gewerblich vermietete Ferienwoh-
nungen» fallen, an der ersten Umfrage teilgenommen hätten und dies zu einer Verfäl-
schung des Ergebnisses geführt habe. Dies wäre theoretisch möglich, wenn zahlreiche
befragte Eigentümer bei der Eigenbelegung 0 Tage und gleichzeitig bei der Vermietung
an Drittpersonen eine hohe Anzahl Tage angegeben hätten. Aufgrund der Antwortüber-
sichten zu den Fragen Nrn. 4 und 5 (S. 52 und S. 60 ff.) kann dies nicht abschliessend
geprüft werden, es fehlen sowohl der vollständige Fragekatalog als auch die zurückge-
sandten Umfragen der teilnehmenden Eigentümer. Der Staatsrat hat diesbezüglich den
rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
7.7.3 Dem Expertenbericht zur zweiten Umfrage lässt sich entnehmen, dass insgesamt
1 675 Zweitwohnungseigentümer der vier Gemeinden des B _________ zur Teilnahme
an der Umfrage eingeladen worden sind (S. 313). Der Bericht weist darauf hin, dass eine
Differenz zwischen den befragten Eigentümern und dem Eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamts für Statistik bestehe, welche für die vier
Gemeinden 3 177 (Jahr 2024) bzw. 3 200 (Jahr 2023) Zweitwohnungen führe. Dies sei
auf die Harmonisierung des GWR und auf die Einwohnerkontrolle für besondere Fälle
(leerstehende, landwirtschaftliche, in Bau befindliche und ausschliesslich gewerblich
vermietete Wohnungen) zurückzuführen. Es seien 585 verwertbare Antworten für alle
vier Gemeinden eingegangen, was 35 % entspreche.
7.7.4 Der Staatsrat kritisiert, auch bei der zweiten Umfrage, es sei nicht klar, welche
Zweitwohnungseigentümer aus welchen Gründen zur Teilnahme ausgewählt wurden.
Zudem lasse sich die Rücklaufquote der einzelnen Gemeinden nicht eruieren.
Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Übernachtungen der kurtaxenpflichtigen Eigen-
tümer, welche ihre Wohnungen ausschliesslich vermieten würden, seien nicht in die Sta-
tistik der Eigenbelegung eingeflossen, da der Wert 0 Nächte betrage. Eigentümer, wel-
che keine Jahrespauschale entrichten würden, seien nicht berücksichtigt worden. Die
Rücklaufquote für die Gemeinde X _________ betrage 37.2 %. Das Vorgehen des HES-
SO Valais/Wallis sei bereits durch das Bundesgericht geschützt worden.
7.7.5 Das Bundesgericht hat im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle des Kurtaxen-
reglements der Gemeinde E _________ festgehalten, es sei zweifehhaft, ob an der bis-
herigen Rechtsprechung festgehalten werden könne, wonach es nicht willkürlich sei,
wenn Gemeinden auch Logiernächte in ausschliesslich gewerblich genutzten Ferien-
wohnungen berücksichtigt hätten, um den durchschnittlichen Belegungsgrad gemäss
Art. 21 Abs. 3bis GTour zu bestimmen. Das Bundesgericht ist im genannten Urteil jedoch
zum Schluss gelangt, die Belegungsgrade seien im Ergebnis noch nicht willkürlich, da
die Ergebnisse der von der HES-SO Valais/Wallis durchgeführten Umfrage die aus-
schliesslich vermieteten Ferienwohnungen ausklammerten
(Bundesgerichtsurteil
9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.4 und E. 4.6).
7.7.6 Wie bei der ersten Umfrage befinden sich die von den Eigentümern ausgefüllten
und zurückgesandten Fragebögen der Umfrage der HES-SO Valais/Wallis nicht in den
Akten. Der Staatsrat hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der erst während des
vorliegenden Verfahrens durchgeführten zweiten Umfrage der HES-SO Valais/Wallis
auseinandersetzen können. Er hat zudem den rechtserheblichen Sachverhalt für die
Prüfung der Fragen, ob Art. 4 KTR/SF mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist und ob
die Gemeinde die Aufgabe der Durchführung einer Umfrage gemäss Art. 6a GTour an
die B _________ Tourismus AG übertragen hat, nicht vollständig festgestellt (siehe oben
E. 5.5.4 und E. 6.4). Die Angelegenheit ist daher zur Ergänzung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an den Staatsrat zurückzuweisen. Letztgenannter hat bei der Neu-
beurteilung der Angelegenheit mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesge-
richts auch zu überprüfen, ob die Umfrageergebnisse der von der HES-SO Valais/Wallis
durchgeführten zweiten Umfrage vor Art. 21 Abs. 3bis GTour und der Bundesverfassung
standhalten.
7.8
7.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zu Recht vor, dass die Vorinstanz den
Wert für den durchschnittlichen Belegungsgrad allenfalls hätte anpassen können, statt
die statistische Grundlage per se in Abrede zu stellen.
7.8.2 Erweist sich das Reglement insofern als verfassungswidrig, als es von einem zu
hohen durchschnittlichen Belegungsrad ausgeht, hat der Gemeinderat das statistische
Material zu ergänzen und nachzuweisen, aufgrund welcher Anhaltspunkte die im Regle-
ment statuierten Übernachtungen gerechtfertigt sind. Um die Kurtaxe auch für den an-
gebrochenen Zeitraum erheben zu können, kann einstweilen ein Durchschnitt beschlos-
sen werden, der zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, bis detaillierte und transparente
Berechnungsgrundlagen vorliegen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2C_519/2016 vom
von 50 Nächten statt von 60 Nächten ausgehen durfte).
7.8.3 Die erste Umfrage hat eine durchschnittliche Eigenebelegung von 57.67 Tagen
ergeben. Inwiefern dieser Wert durch allenfalls teilnehmende Eigentümer, die aus-
schliesslich gewerblich vermieten, verfälscht worden sein könnte, ist nicht ersichtlich:
Diese hätten bei der Eigenbelegung den Wert 0 angegeben. Selbst wenn man im Ext-
remfall davon ausgeht, die Anzahl der Übernachtungen sei aufgrund der Fragestellung
nach Tagen anstatt nach Nächten und der ausschliesslichen Nutzung an Wochenenden
nur halb so hoch, wäre eine durchschnittliche Eigenbelegung von ca. 28 Übernachtun-
gen (ohne Dunkelziffer und unter Berücksichtigung der Gästestruktur in %, vgl. S. 44)
statistisch belegt. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Abän-
derung der Verfügung der Gemeinde als milderes Mittel prüfen müssen.
8.
8.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegner die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt
(Art. 13 GTar).
8.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
8.3.1 Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentli-
chen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdeführerin
beantragt eine angemessene Parteientschädigung, ohne zu begründen, weshalb ihr als
kommunale Behörde vorliegend ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen
werden sollte.
8.3.2 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par-
teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen
wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen-
tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge-
meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Hingegen geht die
Praxis davon aus, dass, wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung
berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren selbst waren kann (HERZOG,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020,
N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG).
8.3.3 Die Gemeinde hat durch die Veranlagung einer Kurtaxenpauschale ihre hoheitli-
chen Befugnisse gemäss GTour ausgeübt und ist nicht wie eine Privatperson betroffen.
Im vorliegenden Verfahren hat sie durch ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde und Stel-
lungnahmen einreichen lassen. Sie hat keinen unüblichen Aufwand für das vorliegende
Verfahren betreiben müssen. Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgeho-
ben. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
Es werden keinen Parteientschädigungen zugesprochen.
3
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden Y _________ auferlegt.
Das Urteil wird der Einwohnergemeinde X _________, Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 6. Januar 2025