A1 23 82
URTEIL VOM 10. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
SWISSCOM
SCHWEIZ
AG ,
SUNRISE
GmbH ,
SALT
MOBILE
SA ,
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Dr. iur. Rechtsanwalt Stefan Eichenberger,
epartners Rechtsanwälte AG, Zürich,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE X _________ , andere Behörde,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom 29. März 2023.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde X _________ legte gemäss Amtsblattpublikation vom xx.xx1 2013
eine Teilrevision des Art. 62ter des Bau- und Zonenreglements (BZR) auf. Die Norm,
welche sich mit dem Bau von Mobilfunkanlagen befasst, zog eine Einsprache vom
GmbH und Salt Mobile SA (S. 531 ff.) nach sich. Die Urversammlung genehmigte die
Teilrevision am 3. Juni 2014, was im Amtsblatt vom xx.xx2 2014 veröffentlicht wurde.
Die Einsprecherinnen fochten den Entscheid am 11. Juli 2014 beim Staatsrat an. Der
Prozess wurde am 10. November 2014 bis auf weiteres sistiert.
B. Die Gemeinde X _________ legte gemäss Mitteilung im Amtsblatt vom xx.xx3 2021
eine Änderung des Art. 62ter BZR auf, welcher neu (S. 399 ff.) folgenden Wortlaut enthielt
(S. 427):
Mobilfunkantennenanlagen
1 Als Mobilfunkantennenanlagen gelten Anlagen, die den draht- und kabellosen Empfang sowie
der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobil-
funk und andere dienen.
Es gelten folgende positiven Standorte für die Errichtung von Mobilfunkantennen im Abdeckungs-
bereich des Dorfes gemäss beiliegendem Perimeter, welcher integrierender Bestandteil dieses
Artikels ist:
A_________
(Parzelle Nr. xxx1)
xxx-xxx1
B _________
(Parzelle Nr. xxx2)
xxx-xxx2
C _________
(Parzelle Nr. xxx3)
xxx-xxx3
D _________
(Parzelle Nr. xxx4)
xxx-xxx4
E _________
(Parzelle Nr. xxx5)
xxx-xxx5
2 Mobilfunkantennen sind als Gemeinschaftsanlagen einzig an den unter Abs. 1 vorgesehenen
positiven Standorten und in einem Umkreis von maximal 50 Metern der angegebenen Koordina-
ten zulässig bzw. bewilligungsfähig.
Die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen im Rahmen der bestehenden Standorte richtet sich im
Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
3 An den bewilligungsfähigen Standorten ist es Sache der Anbieter, mit den Grundeigentümern
die entsprechenden Rechte auszuhandeln bzw. zu erwerben.
Auch die Nutzungskoordination auf den Gemeinschaftsanlagen ist unter den Anbietern im Rah-
men des wirtschaftlich Tragbaren und technisch Zulässigen zu regeln.
4 Die interessierten Anbieter stellen ein entsprechendes Gesuch an die Gemeindeverwaltung. Die
Bewilligung erfolgt im Rahmen des vorliegenden Reglementes und kann an bestimmte Auflagen
und Bedingungen geknüpft werden, insbesondere was die Betriebstauglichkeit, die technischen
Standards und die Gleichbehandlung anderer Telekomanbieter betreffen. Art. 37 BZR in Verbin-
dung mit Art. 21 BauV bleiben vorbehalten.
5 In Schutzgebieten und auf Schutzobjekten sind Mobilfunkantennen in jedem Fall unzulässig.
Davon ausgenommen ist der Kirchenturm. An diesen Objekten verpflichtet sich die Baubewilli-
gungsbehörde die Richtlinien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) bezüg-
lich Mobilfunkantennen an Baudenkmälern vom 12. März 2008 zu respektieren.
Die Bauliche und gestalterische Einpassung der Mobilfunkantennen am Standort E _________
hat sich nach den Vorschriften im Anhang 1 zu richten.
6 Der Gemeinderat kann dem Bau zusätzlicher Mobilfunkantennen nur zustimmen, wenn sie zur
Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in jedem Fall in das Orts- und Land-
schaftsbild integriert sind. Diesfalls ist vorgängig eine neue, den Verhältnissen angepasste Posi-
tivplanung (bzw. Negativplanung) durchzuführen.
7 Baubewilligungen an den Positivstandorten für neue Anlagen werden von der Gemeinde unter
der Bedingung erteilt, dass die im Abdeckungsbereich auf dem Gemeindegebiet bereits beste-
henden nicht mehr benötigten Altanlagen nach Inbetriebnahme der neuen Anlage rückgebaut
werden (öffentliches Interesse an der haushälterischen Bodennutzung; Vermeiden von gefährli-
chen Bauruinen, Dorfbildschutz, ideelle und touristische Beeinträchtigung der Bevölkerung usw.).
Art. 51 BauG über das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist in Ver-
bindung mit dem BZR anwendbar.
Die Mobilfunkanbieterinnen deponierten am 8. März 2018 eine neue Einsprache (S. 409
ff.), welche die Gemeinde am 14. Mai 2021 abwies (S. 422 ff.). Die Unternehmen reich-
ten dagegen am 19. Juli 2021 eine Beschwerde beim Staatsrat (S. 429 ff.) ein.
C. Der Staatsrat vereinigte beide hängig gemachten Prozesse (S. 473) und wies die
Rechtsmittel am 29. März 2023 ab (Kanton S. 471 ff.).
D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mobilfunkanbieterinnen am 16. Mai 2023 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 370):
" 1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 29. März 2023 über die Ein-spracheent-
scheide des Gemeinderates X _________ vom 8. September 2014 und vom 12. Mai 2021 bzw. die
Beschlüsse der Urversammlung der Gemeinde X _________ vom 3, Juni 2014 und vom 3. Juni
2021 (Teilrevision Bau- und Zonenreglement, Art. 62ter (neu) - Mobilfunkanlagen) sei aufzuheben.
Der Entscheid der Urversammlung der Einwohnergemeinde X _________ vom 8. Juni 2021 bzw.
des Gemeinderates der Einwohnergemeinde X _________ vom 12. Mai 2021 betreffend Annahme
der Ergänzung Teilrevision Bau- und Zonenreglement (Art. 62ter (neu) - Mobilfunkanlagen) sei auf-
zuheben.
Der neue Art. 62ter des Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde X _________ sei voll-
umfänglich zu streichen.
Die Akten der bisherigen Verfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerde-
gegnerin seien beizuziehen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich Mehrwert-
steuer)."
Der Staatsrat (S. 583) und die Gemeinde (S. 592 ff.) bezogen am 23. Mai 2023 resp. am
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar. Die Mobilfunkanbieterin-
nen sind als dessen Adressatinnen durch diesen berührt und haben zumindest ein virtu-
elles schutzwürdiges Interesse (zur Legitimation bei der abstrakten Normenkontrolle:
Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich/Basel/Genf 2019, S.
44 f. mit Hinweisen; vgl. zur Legitimation auch das Bundesgerichtsurteil 1C_449/2011
vom 19. März 2012 E. 1) an dessen Änderung oder Aufhebung. Sie sind gemäss Art. 80
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutre-
ten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gemeinwesen verfügt über Autonomie in der Rechtsetzung, wenn es im betroffe-
nen Bereich zum Erlass generell-abstrakter Akte ermächtigt ist und das übergeordnete
Recht dazu keine oder keine abschliessende Regelung enthält (Art. 2 Gemeindegesetz
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; BGE 120 Ia 203 E. 2a). Kommunale raum-
planerische Reglemente sind jedoch vom Staatsrat zu genehmigen (Art. 38 Abs. 3 Aus-
führungsgesetz des Kantons Wallis vom 23. Januar 1987 zum Bundesgesetz über die
Raumplanung [kRPG; SGS/VS 701.1]). Verfügungen über die Genehmigung von Erlas-
sen sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausgenommen (Art. 75 lit. a VVRG). Das kRPG statuiert jedoch in seinem Bereich eine
Ausnahme (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2; Bundesgerichtsurteil 2C_519/2016 vom
Das Kantonsgericht kontrolliert nach der staatsrätlichen Homologation kommunaler Er-
lasse deren Verfassungsmässigkeit und Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht
abstrakt (vgl. Urteil [des Kantonsgerichts Basel-Land] 810 18 2 vom 30. Januar 2019 E.
5.1). Es findet einzig eine Rechtskontrolle statt (Art. 37 Abs. 4 kRPG)
Die Rechtsmittelinstanz verfügt bei der abstrakten Normenkontrolle über eine rein kas-
satorische Entscheidbefugnis und kann eine angefochtene Norm, die gegen übergeord-
netes Recht verstösst, weder ändern noch ersetzen. Das Kantonsgericht kann in diesem
Prozess der Gemeinde auch keine verbindlichen Weisungen erteilen (vgl. Urteil [des
Zürcher Verwaltungsgerichts] AN.2014.00001 vom 7. Mai 2014 E. 1.4.2). Eine kantonale
(oder kommunale) Norm wird vom Bundesgericht nur aufgehoben, sofern sie sich jegli-
cher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn
sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (KIENER/ RÜTSCHE/ KUHN,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, S. 382 mit Verweis auf den BGE 133 I 77 E.
2). Das Kantonsgericht kann im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle den ganzen
Erlass aufheben, wenn dieser ohne die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen sinn-
und zwecklos wird (Urteil [des Zürcher Verwaltungsgerichts] AN.2014.00001 vom 7. Mai
2014 E. 5.2).
3. Das Gericht kann von weiteren Beweiserhebungen absehen, wenn es aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise zum Schluss gelangt, seine dadurch gewonnene Über-
zeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme
weiterer Beweise nicht erschüttert werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146
III 73 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf «verschiedene Verfahren be-
züglich Baubewilligungen, Rechtsverweigerung und Planungszonen». «Sämtliche in die-
ser Angelegenheit ergangenen Akten und Pläne» seien bei der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin einzufordern (S. 371). Dieser Beweisantrag ist zum einen nicht hin-
reichend konkretisiert. Der Staatsrat hat ausserdem am 14. Juni 2023 mehrere Dossiers
eingereicht (S. 583). Die Gemeinde hat am 24. Juli 2023 weitere Unterlagen deponiert
(S. 595 ff.). Die vorhandenen Akten umfassen die entscheidrelevanten Belege und Sach-
verhaltselemente. Sie genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen.
4.
4.1
4.1.1 Die privaten Unternehmen Sunrise UPC GmbH, Salt Mobile SA sowie Swisscom
(Schweiz) AG verfügen in der Schweiz über eine Konzession zum Auf-, Ausbau und
Betrieb eines Mobilfunknetzes. Letzteres besteht aus einer Vielzahl nebeneinanderlie-
gender, wabenartig aufgebauter Funkzellen. Jede Zelle enthält eine Mobilfunkantenne.
Letztere bildet Teil einer Mobilfunkanlage und ist häufig an einem Antennenmast befes-
tigt. Sie kommuniziert mit denjenigen Mobilfunkgeräten, welche sich in der entsprechen-
den Zelle befinden. Die Reichweite einer einzelnen Mobilfunkantenne beträgt je nach
geografischen und baulichen Gegebenheiten, der verwendeten Übertragungsfrequen-
zen, der Standorte anderer Mobilfunkantennen sowie der Nachfrage zwischen weniger
als 100 Metern bis mehrere Kilometer (PLETSCHER/ FRETZ, Planungspflicht von Mobil-
funknetzen und -anlagen, in: AJP 2022 S. 1203 f.).
Die Dynamik der Entwicklung des Mobilfunknetzes unterscheidet die Mobilfunkinfra-
struktur wesentlich von anderen Infrastrukturanlagen. Letztere können noch nach
50 Jahren und mehr betrieben werden. Mobilfunkanlagen sind hingegen im Rhythmus
weniger Jahre überholt (REY, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht,
Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in: URP 2021 S. 162).
Die über das Mobilfunknetz übertragen Daten verdoppeln sich jährlich. Der Bedarf hat
bis anhin mit der Einführung der dritten Mobilfunkgeneration (3G, UMTS) Mitte der
2000er-Jahre und der vierten Generation (4G, LTE) ab 2012 gedeckt werden können.
Diese Technologien stossen nun an ihre Grenzen. Die Einführung von 5G soll unter an-
derem für eine höhere Anzahl aktiver Verbindungen und eine deutliche Erhöhung der
Datenübertragungskapazitäten sorgen (Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Fak-
tenblatt 5G, Ein einleitender Überblick, Januar 2020, S. 1; siehe zur Einführung der 5G-
Technologie auch das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5).
Es ist grundsätzlich Sache der privaten Mobilfunkbetreiberinnen und nicht des Gemein-
wesens, deren Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte auszuwäh-
len. Aufgabe des Staates ist lediglich, die gebotene Koordination und Optimierung der
Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die beteiligten Raumplanungs-
, Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzinteressen sowohl im Konzessions- als auch
im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt würden. Der Bund hat dazu Merk-
blätter, Merksätze und Empfehlungen erarbeitet (eine kritische Würdigung befindet sich
bei PLETSCHER/ FRETZ, a.a.O., S. 1207 und S. 1203 ff. mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung und Doktrin).
4.1.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober
1983 (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Der Bundes-
rat hat zum Schutz vor beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugter nichtionisierender
Strahlung die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisieren-
der Strahlung (NISV; SR 814.710) erlassen. Diese umfasst auch die Immissionen von
Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Sie ist abschliessend und belässt
kommunalem und kantonalem Recht insoweit keinen Raum (BGE 138 II 173 E. 5.1; Bun-
desgerichtsurteile 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3; 1C_323/2017 vom 15. Januar
2018 E. 2.5; 1C_576/2016 vom 27.Oktober 2017 E. 3.5.2; Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, Eine systematische Analyse der Rechtspre-
chung, 2014, S. 168).
4.1.3 Mobilfunkanlagen können das Kauf- oder Mietinteresse an Liegenschaften und
Wohnungen reduzieren und sich somit auf den Kaufpreis oder den Mietzins auswirken.
Dies gilt selbst wenn sie umweltrechtskonform errichtet sind und obwohl von ihnen zur-
zeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Derlei psychologischen
Effekte werden als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem
zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften
eingeschränkt werden können. Gemeinden und Kantone sind folglich befugt, im Rahmen
ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten, in Bezug auf Mobilfunksendeanla-
gen Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen. (Bundesgerichtsurteil 5A_47/2016 vom
Entscheid: Bundesgerichtsurteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.2).
Erhebliche ideelle Immissionen werden nicht nur in reinen Wohnzonen, sondern auch in
gemischten Zonen mit einem ins Gewicht fallenden Wohnnutzungsanteil und in einer
Zone für öffentliche Bauten, die im Wesentlichen mit Schulen, Kindergärten oder Betag-
tenheimen überbaut sind, bejaht. Sie fehlen dagegen namentlich in Arbeitszonen wie
zum Beispiel Gewerbe- oder Industriezonen (Bundesgerichtsurteil 1C_275/2021 vom
Soweit kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie
die sich aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergebenden Schranken beachten.
Kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen
Interessen dienen (Bundesgerichtsurteil 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3), die zur
Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von
Mobilfunkanlagen einschränken, sind grundsätzlich möglich. Es ist auch nicht ausge-
schlossen, allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Die Gemeinde
hat indessen auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemes-
sen Rücksicht zu nehmen. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplane-
rischen Bestimmungen dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der
Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über
Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll eine zuverlässige und erschwingliche
Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landestei-
len gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmelde-
diensten ermöglichen (REY, a.a.O., S. 160).
4.1.4 Die Kantone haben zur Beplanung von Mobilfunkanlagen verschiedene Modelle
und Instrumente, die teils auch kombiniert angewandt werden können, umgesetzt:
4.1.4.1 Die Negativplanung schliesst Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten aus.
Sie muss sich auf eine Gesamtschau stützen und planerisch zweckmässig erscheinen
(BGE 133 II 321 E. 4.3.4 in fine und E. 4.3.5; Bundesgerichtsurteil 1C_41/2023 vom
Erstellung von Mobilfunkanlagen in bestimmten bezüglich des Ortsbildes schutzwürdi-
gen Gebieten oder auf gewissen Schutzobjekten untersagt wird, als zulässig (BGE 138
II 173 E. 6.3).
4.1.4.2 Auch Positivplanungen, mit denen besondere Zonen oder Bereiche für Mobil-
funksendeanlagen ausgewiesen werden sind akzeptabel. Es müssen aber Standorte de-
finiert werden, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle
Mobilfunkanbieter ermöglichen (REY, a.a.O., S. 161 mit Verweis auf BAFU u.a. [Hrsg.]:
Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Bundesamt für Umwelt, Bern 2010 [Leit-
faden Mobilfunk (2010)] S. 34.). Die Anlagegrenzwerte der NISV setzen der Konzentra-
tion von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets enge Grenzen. Die Positiv-
planung gefährdet zudem die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes,
wonach der ständig wachsende Druck auf den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur sowie
die Änderungen bezüglich Technik und Frequenzen und der Revisionshorizont von
Nutzungsplanungen von 10 bis 15 Jahren hinreichend zu beachten sind (REY, a.a.O., S.
162).
Eine Konzentration von Mobilfunkanlagen mit hoher Sendeleistung auf wenige Standorte
ist
ausserdem
gemäss Bundesgericht nicht anzustreben (Bundesgerichtsurteile
1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 9.2 in URP 2020 S. 543 ff; 1A.264/2000 vom
4.1.4.3 Auch das Kaskadenmodell, wonach Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Ar-
beitszonen (bzw. Industrie- und Gewerbezonen), in zweiter Linie in den übrigen (ge-
mischten) Bauzonen, in dritter Priorität in den Wohnzonen zu erstellen sind, ist zugelas-
sen (Bundesgerichtsurteil 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3). Die Wirtschafts- und In-
formationsfreiheit darf jedoch mit einer Kaskadenregelung nicht substantiell, d.h. höchs-
tens in geringfügiger Weise eingeschränkt werden. Eine konzessionsmässige Mobilver-
sorgung darf vor allem nicht übermässig behindert werden. Der Gesetzgeber hat dem
Bedürfnis der Mobilfunkgesellschaften nach kleinräumigen, möglichst nahe bei den End-
kunden errichteten Basisstationen hinreichend Rechnung zu tragen. Der Ausbau der be-
stehenden Netzstruktur im Hinblick auf künftige Technologien darf nicht ins Gewicht fal-
lend beeinträchtigt werden (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.5, 6.6 und 7.4; EGV-SZ 2016 S.
268 f.).
4.1.4.4 . Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_318/2011 vom 8. November 2011 eine sehr
weitreichende Negativplanung geprüft. Die Mobilfunkanlagen wären in der Bauzone fast
vollständig ausgeschlossen gewesen. Es hätte weiter eine Positivplanung bestanden,
die eine Standortfestlegung im Zonenplan gebot. Das Bundesgericht hat festgehalten,
dass die Ortsplanung (mit einem Zeithorizont von 10 Jahren) auch die künftigen Bedürf-
nisse des Mobilfunks berücksichtigen müsse. Sie müsse genügend Spielraum für wei-
tere Entwicklungen der Funktechnik und der Nachfrage nach Mobilfunkleistungen belas-
sen und es den Mobilfunkbetreiberinnen ermöglichen, ihre Gesamtnetzplanung an die
veränderten Verhältnisse anzupassen. Eine Negativplanung, die innerhalb der Bauzo-
nen im Wesentlichen nur den Ausbau bestehender Anlagen zulasse, genüge diesen An-
forderungen nicht (BGE 138 II 173 E. 6.3).
4.1.5 Der fundamentale raumplanerische Grundsatz der Trennung von Bau- und Nicht-
baugebiet fordert immerhin, dass Anlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Sied-
lungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet wer-
den müssen. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, innerhalb der Bauzonen seien
die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkon-
form, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktio-
nellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentli-
chen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne un-
ter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem
und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene (BGE 138 II 173 E.
5.3).
Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzone nur gemäss den Vorgaben der
Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Eine negative Standortgebundenheit liegt nicht vor, d.h.,
ein Standort ausserhalb der Bauzone ist nicht allein deshalb zu rechtfertigen oder gar
erforderlich, weil innerhalb der Bauzone umweltschutzrechtlich relevante Immissionen
bewirkt werden (WAGNER PFEIFER, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, Handbuch zu
Immissionsschutz, UVP, Umwelt-Informationsansprüchen, marktwirtschaftlichen Instru-
menten u.a., 2017, S. 238). Es erscheint zulässig, die Zonenkonformität einer Mobilfunk-
anlage von einem funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu ma-
chen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass alle Mobilfunkanlagen, die nicht aus-
schliesslich der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen, sondern auch grösseren
Teilen des Nichtbaugebiets dienen, ausserhalb der Bauzone errichtet werden müssen
(BGE 141 II 245 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 1C_41/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3).
4.1.6 Die Einschränkung der Standortwahl für Mobilfunkantennen berührt in erster Linie
die Wirtschaftsfreiheit der Mobilfunkanbieter gemäss Art. 27 BV. Sie muss durch ein öf-
fentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und
verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass den in der Fernmeldegesetzgebung kon-
kretisierten öffentlichen Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an
einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung getra-
gen wird (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 1C_167/2018 vom 8. Januar
2019 E. 5.1).
4.2 Das Kantonsgericht hat aufgrund dieser generellen Ausführungen die angefochtene
Gesetzesbestimmung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfen:
4.3
4.3.1 Die nachfolgend zitierte Titel plus Art. 62ter Ziff. 1 Abs. 1 BZR enthält folgende
Legaldefinition:
Mobilfunkantennenanlagen
1**Als Mobilfunkantennenanlagen gelten Anlagen, die den draht- und kabellosen Empfang sowie
der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobil-
funk und andere dienen.
4.3.2 Gesetz, Rechtsprechung und Doktrin unterscheiden z.B. zwischen Mobilfunk- und
Rundfunkanlagen (vgl. Anhang 1 Ziffer 6 und 7 NISV; Bundesgerichtsurteil 1C_34/2009
vom 19. Juni 2009 E. 2.4; Urteil [des Bundesverwaltungsgerichts] A-5018/2021 vom
Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 109). Es erscheint fragwürdig, ob die vorliegende offen
gestaltete («und andere») Legaldefinition von Mobilfunkantennenanlagen, welche auch
die Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk und anderen mitein-
bezieht, mit übergeordnetem Bundesrecht in Einklang gebracht werden kann. Die Le-
galdefinition für sich alleine ergibt jedoch keinen Sinn und kann, unter Beachtung folgen-
der Ausführungen, auf jeden Fall kassiert werden.
4.4
4.4.1 Die nachfolgend zitierten Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 von Art. 62ter BZR definieren
fünf Standorte. Zwei davon befinden sich ausserhalb der Bauzone:
Es gelten folgende positiven Standorte für die Errichtung von Mobilfunkantennen im Abdeckungs-
bereich des Dorfes gemäss beiliegendem Perimeter, welcher integrierender Bestandteil dieses
Artikels ist:
*-*xyz1
A_________
(Parzelle Nr. xxx1)
xxx-xxx1
*-*xyz2
B _________
(Parzelle Nr. xxx2)
xxx-xxx2
*-*xyz3
C _________
(Parzelle Nr. xxx3)
xxx-xxx3
*-*xyz4
D _________
(Parzelle Nr. xxx4)
xxx-xxx4
*-*xyz5
E _________
(Parzelle Nr. xxx5)
xxx-xxx5
2**Mobilfunkantennen sind als Gemeinschaftsanlagen einzig an den unter Abs. 1 vorgesehenen
positiven Standorten und in einem Umkreis von maximal 50 Metern der angegebenen Koordina-
ten zulässig bzw. bewilligungsfähig.
Die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen im Rahmen der bestehenden Standorte richtet sich im
Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
4.4.2 Diese Regelung stützt sich laut Vorinstanz auf ein Gutachten der F _________
GmbH, München (S. 475). Das Unternehmen hat für die Gemeinde ab 2009 eine «inte-
grierte kommunale Mobilfunkplanung» realisiert (blauer Ordner S. 5). Deren Angebot
vom 22. Januar 2009 erwähnt bei den Projektvorgaben u.a., das Unternehmen erarbeite
unter Berücksichtigung von Orten mit empfindlicher Nutzung ein alternatives Standort-
konzept. Es stelle den bestehenden bzw. von den Betreibern geplanten Positionen al-
ternative Möglichkeiten unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Exposition
hochfrequenter Strahlung gegenüber (blauer Ordner S. 8).
Ziel des Gutachtens (Stand 26. Juni 2012) sei es, laut engagierten Sachverständigen,
die Mobilfunkimmissionen einerseits zu minimieren, andererseits aber die Versorgung
der Bürger mit Mobilfunk zu gewährleisten, sowie kritische Standorte durch Alternativen
zu ersetzen. Zahlreiche Positionen seien gemäss folgenden Kriterien bewertet worden:
Möglichst geringe Immission in Wohngebieten und gute Versorgung mit einer möglichst
geringen Gesamtanzahl von Standorten (blauer Ordner S. 170).
Die spezialisierte Firma resümiert am 4. Dezember 2013, sie habe ca. 35 bestehende
und mögliche Standorte näher untersucht und davon diejenigen gewählt, die eine gute
Versorgung gewährleisten und zugleich die geringsten Immissionen aufwiesen (Gemein-
deakten S. 396 f.).
Die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten hat im Synthesebericht vom
sung begrüsst. Sie relativiert die im gleichen Bericht zusammengefassten Vorbehalte
der juristischen Sektion des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (S. 435 f.), weil
der zuständige Jurist die Abklärung der F _________ GmbH übersehen haben soll
(S. 436). Die juristische Sektion hat laut Bericht der Dienststelle für innere Angelegen-
heiten am 14. August 2015 eine weitere begründete Vernehmlassung deponiert (Ge-
meindedossier S. 450).
4.4.3 Das Vorgehen von Gemeinde und Kanton ist nachfolgend auf Konformität mit
übergeordnetem Recht und oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen:
4.4.3.1 Das dieser Gesetzesbestimmung zugrundeliegende Gutachten hat fünf Stand-
orte gewählt, u.a. um die Exposition hochfrequenter Strahlung zu minimieren (blauer
Ordner S. 170). Die Gemeinde kann z.B. mit ortsplanerischen Bestimmungen, die ande-
ren als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, Einschränkungen zum Bau von
Mobilfunkantennen statuieren. Dies gilt aber nicht der Strahlungsbegrenzung dienende,
diesbezüglich sind die bundesrechtlichen Einschränkungen abschliessend.
4.4.3.2 Die Standortfestsetzung bei einer Positivplanung erfordert eine besonders gute
Eignung. Das Kantonsgericht vermag keine Argumente zu erkennen, ob und warum ge-
rade diese fünf ausgewählten Standorte, jeder für sich, dieses Erfordernis erfüllen.
4.4.3.3 Die Expertise zielt auf eine möglichst gute Versorgung mit einer möglichst ge-
ringen Gesamtanzahl von Standorten (blauer Ordner S. 170). Sämtliche drei Konzessi-
onäre müssten sich diese Standorte (jeweils in einem Umkreis von 50 Metern) teilen. Es
ist im Gesetzesartikel von Gemeinschaftsanlagen (zum neugefassten Anlagenbegriff
vgl. Breitenbücher, Die Rechtsprechung zur nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunk-
anlagen, Neuere Entwicklungen im Kontext einer reichen bundesgerichtlichen Praxis, in:
URP 2021 S. 186 mit Verweis auf die Bundesgerichtsurteile 1C_627/2019 vom
Dies widerspricht bundesgerichtlichen Vorgaben, wonach keine Konzentration von Mo-
bilfunkanlagen mit hoher Sendeleistung auf wenige Standorte anzustreben sei.
4.4.3.4 Die Mobilfunkanbieter müssten gemäss Gutachten sämtliche fünf Standorte,
welche von der Gemeinde vorgegeben werden, verwenden, um die Versorgung zu ge-
währleisten. Sie erhalten nach derzeitigem Stand keine Alternativstandorte auf Gebiet
der Gemeinde X _________ angeboten. Das in der Fernmeldegesetzgebung konkreti-
sierte öffentliche Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem
funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern ist in diesem Fall höher
zu gewichten als das Interesse an der Reduktion ideeller Immissionen in einem solch
einschränkenden Ausmass.
4.4.3.5 Die Entwicklung der Mobilfunktechnik ist gemäss obigen Ausführungen beson-
ders dynamisch. Das Gutachten stammt aus dem Jahr 2012 (das Homologationsdossier
vom Oktober 2021 nennt die Studie aus dem Jahr 2009 als «Basis» [Gemeindeakten S.
348]). Die gutachterlich fixierten Standorte sind seither, trotz hängigem Verfahren, nicht
mehr geändert worden. Es erscheint fragwürdig, ob die starke Einschränkung auf eine
hinreichend aktualisierte Sachverhaltsfeststellung beruht, um den aktuellen und künfti-
gen Bedürfnissen des dynamischen Mobilfunkmarkts gerecht zu werden.
4.4.3.6 Der Gutachter hat fast drei Dutzend mögliche Positionen geprüft und fünf davon
ausgelesen. Die Infrastruktur soll die kommunalen Bauzonen abdecken (Gemeindeak-
ten S. 397 f.), trotzdem befinden sich zwei der fünf Positionen ausserhalb davon. Eine
Standortgebundenheit für Bauten ausserhalb der Bauzone ist nicht begründet. Die
Dienststelle für Raumentwicklung hält diesbezüglich einzig fest, derlei ergebe sich aus
dem Bericht der F _________ GmbH (Gemeindeakten S. 436). Der Grundsatz der Tren-
nung von Bau- und Nichtbaugebiet wird vorliegend verletzt. Die Dienststelle für Wald
geht davon aus, für die derzeit fixierten Standorte sei keine Rodungsbewilligung erfor-
derlich. Eine dafür erforderliche Standortgebundenheit wäre jedoch nur schwer zu er-
bringen, falls die Anlagen ins Waldareal verschoben würden (Gemeindeakten S. 434).
4.4.3.7 X _________ verfügt über Gewerbezonen, in welcher die ideellen Immissionen
beim Bau von Mobilfunkantennen weniger stark gewichtet werden müssen. Die vorlie-
gende Planung schränkt auch den dortigen Bau von Mobilfunkantennen erheblich ein,
was in dieser Absolutheit nicht erforderlich erscheint.
4.4.4 Das Kantonsgericht hält aus diesen Gründen fest, die Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2
von Art. 62ter BZR verstossen gegen die Wirtschaftsfreiheit und weiteres übergeordnetes
Recht. Sie sind aufzuheben.
4.5
4.5.1 Ziff. 3 und 4 der kommunalen Norm enthalten folgenden Wortlaut:
3**An den bewilligungsfähigen Standorten ist es Sache der Anbieter, mit den Grundeigentümern
die entsprechenden Rechte auszuhandeln bzw. zu erwerben.
Auch die Nutzungskoordination auf den Gemeinschaftsanlagen ist unter den Anbietern im Rah-
men des wirtschaftlich Tragbaren und technisch Zulässigen zu regeln.
4**Die interessierten Anbieter stellen ein entsprechendes Gesuch an die Gemeindeverwaltung. Die
Bewilligung erfolgt im Rahmen des vorliegenden Reglementes und kann an bestimmte Auflagen
und Bedingungen geknüpft werden, insbesondere was die Betriebstauglichkeit, die technischen
Standards und die Gleichbehandlung anderer Telekomanbieter betreffen. Art. 37 BZR in Verbin-
dung mit Art. 21 BauV bleiben vorbehalten.
4.5.2 Der erste und zweite Absatz der Ziff. 3 sowie Ziff. 4 von Art. 62ter BZR könnten,
sofern Art. 62ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 BZR aufgehoben werden, in Einklang mit
übergeordnetem Recht und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausgelegt werden. Es
erscheint andererseits fragwürdig, ob der Hinweis in Abs. 4 auf Art. 21 BauV (Kantonale
Baukommission) nicht veraltet ist und ob es tatsächlich der Gemeinde obliegt, die Be-
triebstauglichkeit einer Anlage zu prüfen.
Diese Ziffern sind aber alleine deswegen aufzuheben, weil sie für sich alleine stehend
sinn- und zwecklos erscheinen.
4.6
4.6.1 Art.62ter Ziff. 5 BZR fordert:
5 In Schutzgebieten und auf Schutzobjekten sind Mobilfunkantennen in jedem Fall unzulässig.
Davon ausgenommen ist der Kirchenturm. An diesen Objekten verpflichtet sich die Baubewilli-
gungsbehörde die Richtlinien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) bezüg-
lich Mobilfunkantennen an Baudenkmälern vom 12. März 2008 zu respektieren.
Die bauliche und gestalterische Einpassung der Mobilfunkantennen am Standort E _________
hat sich nach den Vorschriften im Anhang 1 zu richten.
4.6.2 Das BZR der Gemeinde X _________ statuiert verschiedene Arten von Schutz-
zonen oder Schutzobjekten (vgl. z.B. Art. 5, 8, 15, 16, 25 ff. 72 BZR). Der entsprechende
Schutz kann sich ferner aus ISOS-Inventare oder anderen ergeben. Die Norm erscheint
mithin wenig präzise. Der obgenannte Terminus kann jedoch gesetzeskonform und ge-
mäss obigen zitierter Rechtsprechung ausgelegt werden.
Eine besondere Regelung gilt für den E _________. Die Dienststelle für Hochbau, Denk-
malpflege und Archäologie hat gemäss Synthesebericht vom 28. Oktober 2014 der
Dienststelle für innere Angelegenheiten eine negative Vormeinung zu diesem Standort
deponiert (Gemeindeakten S. 434). Ein Architekturbüro aus München hat folglich auf
Vermittlung der F _________ GmbH den Bau der Antenne im E _________ geprüft und
befürwortet nach einer Abwägung, das Anbringen von Antennen und Einrichtungen unter
fixierten Voraussetzungen (S. 458). Diese werden im kommunalen Reglement konkreti-
siert. Das entspricht dem Vorgehen, welches die Dienststelle für Hochbau, Denkmal-
pflege und Archäologie laut Bericht vom 14. August 2015 gefordert hat (Gemeindeakten
S. 451). Letztere Behörde hat jedoch gegenüber der 2017 verfahrensleitenden Dienst-
stelle für Raumentwicklung trotz mehrmaliger Nachfrage zu dieser Ergänzung keine Stel-
lungnahme mehr abgegeben. Die instruierende Einheit ist folglich davon ausgegangen,
Erstere sei mit den neu statuierten Bedingungen und Auflagen einverstanden (Gemein-
deakten S. 495 f.).
Art. 62ter Ziff. 5 BZR erscheint auch für sich alleine stehend sinnvoll.
4.7
4.7.1 Art.62ter Ziff. 6 BZR enthält folgenden Wortlaut:
6 Der Gemeinderat kann dem Bau zusätzlicher Mobilfunkantennen nur zustimmen, wenn sie zur
Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in jedem Fall in das Orts- und Land-
schaftsbild integriert sind. Diesfalls ist vorgängig eine neue, den Verhältnissen angepasste Posi-
tivplanung (bzw. Negativplanung) durchzuführen.
4.7.2 Diese Regelung betrifft den Gemeinderat und zusätzlich die kommunale Legisla-
tive. Letztere wird verpflichtet, positive oder negative planerische Massnahmen vorzuse-
hen, wenn zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit zusätzliche Mobilfunkantennen er-
richtet werden müssen. Es ist einzig von einer Positiv- oder Negativplanung die Rede,
das Kaskadenmodell wird ausgeschlossen. Diese Norm schränkt in Anbetracht der dy-
namischen technischen Entwicklung im Mobilfunkbereich und des (gerade hier ersichtli-
chen) Aufwands, der bei solchen Reglementsanpassungen erforderlich ist, die Wirt-
schaftsfreiheit der Telekommunikationsanbieter zu stark ein und ist unverhältnismässig.
Der Gemeinderat wäre ausserdem nach der Anpassung des Reglements verpflichtet,
ein Baubewilligungsverfahren für die zusätzliche Antenne durchzuführen, was weitere
Verzögerungen verursachen dürfte. Diese Regelung ergibt schliesslich für sich alleine
genommen keinen Sinn, wenn bereits Art. 62ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 BZR aufgeho-
ben werden.
Die Ziffer 6 ist aus allen diesen Gründen aufzuheben.
4.8
4.8.1 Art.62ter Ziff. 7 BZR enthält folgenden Wortlaut:
7 Baubewilligungen an den Positivstandorten für neue Anlagen werden von der Gemeinde unter
der Bedingung erteilt, dass die im Abdeckungsbereich auf dem Gemeindegebiet bereits beste-
henden nicht mehr benötigten Altanlagen nach Inbetriebnahme der neuen Anlage rückgebaut
werden (öffentliches Interesse an der haushälterischen Bodennutzung; Vermeiden von gefährli-
chen Bauruinen, Dorfbildschutz, ideelle und touristische Beinträchtigung der Bevölkerung usw.).
Art. 51 BauG über das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist in Ver-
bindung mit dem BZR anwendbar.
4.8.2 Die vorliegende Regelung statuiert mit dem Rückbau nicht mehr benötigter Anla-
gen eine Bedingung, die im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann. Die Mobilfunkanbie-
terinnen wenden jedoch zu Recht ein, dass eine Wiederherstellung nicht in jedem Fall
erforderlich ist, um die in der Norm angeführten Zielen zu realisieren. Letztere werden
auch erfüllt, wenn statt mit einem generell-abstrakt statuierten Rückbau individuell-kon-
kret, also einzelfallweise, geprüft wird, ob und welche baulichen Massnahmen erforder-
lich sind. Der Hinweis auf Art. 51 BauG (Geltungsdauer) erscheint im Übrigen falsch,
wahrscheinlich wird eine Bestimmung des älteren, mittlerweile revidierten Baugesetzes
zitiert. Es wäre möglicherweise sinnvoll, auf Art. 59 des aktuellen Baugesetzes zu ver-
weisen, der eine einzelfallweise Beseitigung nicht mehr genutzter oder nicht mehr be-
triebener Bauten und Anlagen vorsieht und damit der generellen Norm des kommunalen
Reglements widerspricht. Die Gemeinde wäre im Übrigen, laut den aktuellen kantonalen
Artikeln (Art. 59 BauG i.V.m. Art. 54 BauG i.V.m. Art. 2 BauG), möglicherweise sachlich
unzuständig, den Rückbau für Bauten ausserhalb der Bauzonen zu verfügen.
Ziffer 7 ist mithin aufzuheben.
4.9 Zusammengefasst sind die meisten Ziffern von Art. 62ter BZR zu kassieren. Teile
davon liessen sich wohl rechtskonform auslegen und anwenden. Sie werden aber, mit
Ausnahme von Ziff. 5, ohne die als rechtswidrig erachteten Ziffern sinn- und zwecklos.
5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin mehrheitlich gutzuheissen.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird
den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Parteientschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst
gemäss Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar; SGS/VS 173.8) die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädigung
ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Aufwandes
festzusetzen. Die Gemeinde hat den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung von Fr. 1’800.00 zu entrichten.
Der Gemeinde ist als unterliegende Partei, aber auch gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird mehrheitlich gutgeheissen und Art. 62ter BZR der Gemeinde
X _________ wird, bis auf Ziff. 5, aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. Die Mobilfunkanbieterinnen erhalten den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet.
Die Gemeinde X _________ schuldet der Swisscom (Schweiz) AG, der Sunrise
GmbH, der Salt Mobile SA eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00.
Das Urteil wird der Swisscom (Schweiz) AG, der Sunrise GmbH, der Salt Mobile SA,
der Einwohnergemeinde X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 10. Januar 2024