A1 24 125
URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Michael Steiner und Frédéric Fellay, Richter,
sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Mai 2024.
Sachverhalt
A. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Kantonsgerichtsentscheid A1 20 124 vom
nuar 2015 ein Baugesuch für den Neubau eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr.
xxx, Plan Nr. yyy (GBV Nr. xx, Plan Nr. yyy1), auf dem Gebiet der Gemeinde
Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) in der Landwirtschaftszone ein. Die Kantonale
Baukommission (KBK) verfügte am 16. April 2015 einen Bauabschlag, welcher in
Rechtskraft erwachsen ist. Da der Geräteschuppen trotzdem erstellt wurde, verfügte die
KBK am 6. April 2017, dass auf den Hauptantrag um Erteilung der Baubewilligung sowie
auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 16. April 2015 nicht eingetreten werde.
Gleichzeitig wurde X _________ aufgefordert, bis am 30. Juni 2017 den rechtmässigen
Zustand wiederherzustellen. Der Staatsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde vom
scheid am 13. November 2020. Dieser Kantonsgerichtsentscheid ist rechtskräftig.
Die KBK forderte X _________ am 14. Juni 2023 letztmals auf, bis Ende Juli 2023 Fotos
einzureichen, welche den vollständigen Rückbau des Geräteschuppens klar belegten.
B. X _________ reichte am 10. März 2023 bei der Gemeinde ein Baugesuch für den
Umbau / die Renovation einer Fahrnisbaute mit Nutzungsänderung auf der Parzelle Nr.
xxx, Plan Nr. yyy, im Orte genannt «A _________», ein. Die Gemeinde übermittelte am
KBS ersuchte X _________ am 17. April 2023, weitere Unterlagen (wie z.B. einen aktu-
ellen Grundbuch- oder Katasterauszug) nachzureichen. Letztgenannter vervollständigte
am 17. Mai 2023 sein Baugesuch und gab dazu nähere Auskünfte. Die KBK trat an ihrer
Sitzung vom 1. Juni 2023 auf das Baugesuch vom 10. März 2023, welches als Gesuch
um Wiedererwägung qualifiziert wurde, nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid wurde
X _________ am 14. Juni 2023 eröffnet. X _________ erhob dagegen beim Staatsrat
am 14. Juli 2023 Beschwerde. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 1. Mai 2024 ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be-
schwerdeführer) am 6. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 01.05.2024 ist aufzuheben und die Sache ist
zur materiellen Behandlung an die KBK zurück zu weisen.
Bienenstandes zu bewilligen.
D. Die Gemeinde liess sich am 18. Juni 2024 vernehmen. Sie führte aus, dass die illegal
erstellte Fahrnisbaute nun schon seit 2015 stehe und schon längst hätte zurückgebaut
werden sollen. Mit den immer wieder eingereichten Beschwerden sowie dem neuen Bau-
gesuch werde einzig versucht, die Konsequenzen aus dem in Rechtskraft erwachsenen
Kantonsgerichtsurteil vom 13. November 2020 hinauszuschieben. Es sei offensichtlich,
dass letztgenanntem Urteil bis heute nicht Folge geleistet worden sei, da die widerrecht-
lich erstellte Fahrnisbaute nach wie vor stehe.
E. Der Staatsrat verzichtete am 3. Juli 2024 auf eine Stellungnahme, verwies auf den
angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig
hinterlegte er die Akten und eine Stellungnahme der KBK vom 17. Juni 2024. Die KBK
beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist.
1.2 Der angefochtene Staatsratsentscheid vom 1. Mai 2024 wurde am 3. Mai 2024 der
Schweizerischen Post zum Versand übergeben. Der Beschwerdeführer holte den per
Einschreiben versandten Entscheid am 7. Mai 2024 am Schalter ab (vgl. die Sendungs-
nummer 98.xx.xx.xx). Die Beschwerdefrist begann am 8. Mai 2024 zu laufen und endete
am 6. Juni 2024; die Beschwerde vom 6. Juni 2024 ist mithin fristgerecht eingereicht
worden.
1.3 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die ange-
fochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des an-
schliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (HERZOG, Kommentar zum Ge-
setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72
VRPG). Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist aus-
schliesslich der Entscheid des Staatsrats vom 1. Mai 2024, welcher die Verfügung der
KBK vom 1. Juni 2023 ersetzt hat, Anfechtungsobjekt. Der Entscheid der KBK gilt aber
inhaltlich als mitangefochten (BGE 150 II 244 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 1C_287/2023
vom 21. August 2024 E. 1.2; Kantonsgerichtsurteil A1 20 159 vom 23. März 2021 E. 1.1).
1.4 Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung zu enthalten und muss darlegen, an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48
Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat sich somit mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung
ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht verlangt, dass die
Vorbringen sachbezogen sind und aus der Beschwerde ersichtlich wird, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303
E. 1.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_177/2021 vom 10. März 2022 E. 1.3). Der
anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des
Staatsrats kaum auseinander. Letztlich kann aber offen bleiben, ob eine den Begrün-
dungsanforderungen genügende Eingabe vorliegt, weil die Beschwerde in der Sache
ohnehin abzuweisen ist.
1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Umstritten ist in casu, ob der Staatsrat das Nichteintreten der KBK auf das Baugesuch
vom 10. März 2023 zu Recht geschützt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe – entgegen der Einschätzung der KBK – ein
Baugesuch für die Erstellung bzw. Umnutzung einer Fahrnisbaute in ein Bienenhaus
(und nicht ein Wiedererwägungsgesuch) gestellt.
3.2 Die KBK erwog, dass ihr Entscheid vom 16. April 2015, womit sie dem Beschwer-
deführer die Erteilung einer Baubewilligung für den Bau eines Geräteschuppens auf der
Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xx) verweigerte, in Rechtskraft erwachsen sei. Sie nahm das
neu eingereichte Baugesuch vom 10. März 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen
und prüfte diesen Anspruch gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VVRG. Die KBK kam zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, weil
sich die Umstände nicht wesentlich verändert hätten und der Gesuchsteller keine Be-
weismittel anrufe, die er nicht schon in früheren Verfahren habe geltend machen können.
Der Staatsrat seinerseits führte in seinem Entscheid vom 1. Mai 2024 aus, dass der
Beschwerdeführer in seinem Baugesuch vom 10. März 2023 (singemäss) darum ersu-
che, den illegal erstellten Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. xxx fortan als Geräte-
schuppen für einen Imker zu nutzen, wobei die Bienenstöcke nicht in den Geräteschup-
pen gestellt, sondern unter dessen Vordach gestellt würden. Diese neu geplante Nut-
zung ändere nichts daran, dass es sich nach wie vor um einen Kleinstbetrieb (Hobby)
handle, für den kein landwirtschaftlicher Bedürfnisnachweis habe erbracht werden kön-
nen. So habe sich die Sachlage nicht verändert, weshalb die KBK zu Recht nicht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei.
3.3 Vorab ist die Frage zu prüfen, ob die KBK das Gesuch als neues Baugesuch hätte
behandeln müssen, oder ob sie dieses aufgrund der Identität mit dem vorausgegange-
nen Gesuch als solches um Wiedererwägung entgegen nehmen durfte.
3.3.1 Die materielle Rechtskraft eines Entscheids bewirkt insbesondere, dass die Par-
teien grundsätzlich mit Begehren ausgeschlossen sind, die den bereits beurteilten Streit-
gegenstand («res iudicata», d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) betref-
fen (BGE 142 III 210 E. 2. und 2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_65/2024 vom
strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu,
falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Par-
teien gegenüberstehen. Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach
der bundesgerichtlichen Formel nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebens-
sachverhalt, wobei nicht der Inhalt der Begehren, sondern ihr Wortlaut massgebend ist.
Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht
verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren
das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 144 I 11 E. 4.2; Bun-
desgerichtsurteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3). Dies gilt bspw., wenn die zustän-
dige Baubehörde in einem (ersten) Entscheid rechtskräftig über die vom Bauherrn zu
verwendende Dachziegelfarbe entschieden hat und dieselbe Behörde später im Rah-
men eines neuerlichen Baugesuchs desselben Bauherrn über die Zulässigkeit einer hier-
von abweichenden Ziegelfarbe zu befinden hat. Indem die Behörde dem Bauherrn vor-
geschrieben hat, es sei ausschliesslich eine bestimmte Ziegelfarbe zu verwenden, ver-
bot sie ihm nämlich gleichzeitig, die Dächer mit Ziegeln anderer Farbe einzudecken
(Bundesgerichtsurteil 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 5.3).
3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen inso-
weit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde gemäss dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 29 BV) verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert
haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel-
tend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas-
sung bestand. Auf kantonaler Ebene findet sich diese Formel in Art. 33 Abs. 2 VVRG.
Neue Gesuche dürfen allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder infrage zu stellen (Bundesgerichtsurteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E.
3.5; 2C_32/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1; 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E.
3.1; 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2). Wenn ein Bauprojekt abgelehnt worden ist,
weil es materiell-rechtlich nicht bewilligungsfähig war, der Bauherr die Baute aber trotz-
dem realisierte und er dann in ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren verwickelt
wird, muss er ein neues Projekt präsentieren, das in den relevanten Punkten gegenüber
dem bereits abgewiesenen Baugesuch differiert. Wurde z.B. ein Projekt abgewiesen,
weil das Gebäude ein Geschoss zu viel enthält und damit die Vorschriften über die An-
zahl der Geschosse nicht eingehalten wurden, genügt es nicht, ein neues Gesuch ein-
zureichen, bei dem die Anzahl der Fenster geändert oder zusätzlich eine Garage ange-
baut wird, damit die Bewilligungsbehörde sich nochmals mit dem Gesuch befassen
muss. Vielmehr muss der Bauherr damit rechnen, dass die Bewilligungs- und Baupoli-
zeibehörde darauf mit dem Hinweis auf die Identität mit dem bereits abgelehnten Projekt
nicht eintreten wird. Hätte die Behörde diese Möglichkeit nicht, wäre sie gezwungen,
immer wieder das gleiche Objekt zu prüfen und der illegale Erbauer könnte auf diese
Weise die Wiederherstellung verhindern (Kantonsgerichtsurteil A1 21 233 E. 5.2 mit Hin-
weis).
3.3.3 Am 16. April 2015 verweigerte die KBK dem Beschwerdeführer die Baubewilligung
für den Bau eines Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. xxx. Da der Geräteschuppen
trotz dieses Bauabschlags errichtet wurde, verfügte die KBK am 6. April 2017 die Wie-
derherstellung des rechtmässigen Zustandes. In derselben Verfügung trat die KBK u. a.
auf den Antrag um Erteilung der Baubewilligung gemäss Baugesuch vom 12. Januar
2015 sowie auf das Gesuch um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 16. April 2015
nicht ein. Der Staatsrat wies mit Entscheid vom 10. Juni 2020 die Beschwerde gegen
die Verfügung der KBK vom 6. April 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Kantonsgericht mit Urteil A1 20 124 vom 13. November 2020 ab. Das Kantonsgericht
qualifizierte im soeben erwähnten Urteil die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwer-
deführers (Bewirtschaftung von 2 104 m2 Rebbauflächen) als nicht zonenkonforme Frei-
zeitlandwirtschaft und bestätigte, dass der umstrittene Geräteschuppen gemäss Art. 16a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Art.
34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht zonenkon-
form ist.
3.3.4 Dem umstrittenen Baugesuch vom 10. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer einen Umbau / eine Renovation einer Fahrnisbaute mit Nutzungsände-
rung auf der Parzelle Nr. xxx in der Landwirtschaftszone beantragt. Dem Gesuch lag ein
Schreiben des Bieneninspektors der Bezirke B _________ und C _________ vom
geeignet für einen Bienenstand einschätzte. Die Pläne sind im Massstab 1:100 einge-
reicht und mit dem Vermerk «*UM-*BAU GERÄTERAUM Y _________» beschriftet wor-
den, wobei die Vorsilbe «UM-» des Wortes Umbau handschriftlich ergänzt wurde. Sämt-
liche Pläne wurden ausschliesslich in Schwarz dargestellt. Das KBS verlangte am
einen Projektbeschrieb oder die projektspezifischen Pläne und Unterlagen. Zudem
wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass alle neu projektierten
Bauteile auf den Plänen in roter Farbe auszuführen seien, bestehende in grauer Farbe
und abzubrechende in gelber Farbe. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben
vom 17. Mai 2023, dass das ursprüngliche Baugesuch im Januar 2015 eingereicht wor-
den sei und der damalige Planverfasser (Architekt D _________) zwischenzeitlich ver-
storben und sein Diplom nicht mehr auffindbar sei. Betreffend den Projektbeschrieb
führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: «Es geht beim Projekt darum, den beste-
henden Geräteschuppen als Geräteraum für einen Imker zu nutzen. Die Wander-Bie-
nenstöcke selber werden hauptsächlich unter dem Vordach aufgestellt, wenn erforder-
lich, in der angrenzenden Wiese. Dazu braucht es keinerlei Veränderungen an der be-
stehenden Bausubstanz.»
3.3.5 Vorauszuschicken ist, dass der bereits erstellte Geräteschuppen nie bewilligt
wurde. Der Geräteraum wurde ohne Baubewilligung erstellt. In dem vor mehr als vier-
einhalb Jahren abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren wurde die Verpflichtung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bestätigt. Die Bezeichnung des neuen
Baugesuchs als «Umbau» mit Nutzungsänderung ist vor diesem Hintergrund unzutref-
fend, zumal weder die widerrechtlich erstellte Baute noch deren Nutzung als Geräte-
schuppen bewilligt wurde. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurden beim neu
eingereichten Baugesuch wiederum dieselben Pläne wie bereits beim Baugesuch vom
die beabsichtigte Nutzung: Zwar soll die widerrechtlich erstellte Baute – gleich wie beim
vorausgegangenen Baugesuch – als Geräteschuppen genutzt werden. Dieser soll aber
nicht zur Bewirtschaftung von rund 2 000 m2 Reben, sondern neu als Geräteraum für
einen Imker dienen. Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich aus,
dass die neu geplante Nutzung nichts daran ändere, dass es sich nach wie vor um einen
Kleinstbetrieb (Hobby) handle, für den kein landwirtschaftlicher Bedürfnisnachweis habe
erbracht werden können. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da die neu ange-
strebte Nutzung des nicht bewilligten Geräteschuppens wiederum als Freizeitlandwirt-
schaft zu qualifizieren ist, besteht Identität zum bereits beurteilten Baugesuch.
Der Beschwerdeführer unterliess es vorliegend, sein neu eingereichtes Projekt in den
relevanten Punkten gegenüber dem bereits abgewiesenen Baugesuch zu ändern. Mithin
ergibt sich, dass hinsichtlich des Geräteraums in den rechtsrelevanten Punkten seit dem
rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts A1 20 124 vom 13. November 2020 keine
wesentliche Änderung eingetreten ist.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegend umstrittene Gesuch auf-
grund der Identität nicht als neues Baugesuch qualifiziert werden kann, welches die KBK
hätte behandeln müssen. Der Beschwerdeführer macht wiederum eine landwirtschaftli-
che Tätigkeit geltend, welche zur (nicht zonenkonformen) Freizeitlandwirtschaft zählt.
Die KBK durfte mithin das neue Gesuch mit dem Hinweis auf die Identität mit dem vo-
rausgegangenen Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen. Die Be-
schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben. Es sei nicht rechtens, wenn die KBK durch ihr Verhalten beim Bürger den Ein-
druck wecke, das Baugesuch werde materiell behandelt, indem sie weitere Unterlagen
und Auskünfte verlange, um alsdann willkürlich auf das Baugesuch mit rechtlich nicht
haltbarer Begründung gar nicht erst einzutreten.
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter bestimmten Umständen rechtfer-
tigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausgesetzt ist, dass sich das Verhalten
der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit
bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bür-
ger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende
Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erken-
nen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-
fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und dass die ge-
setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zwischen
Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine vom materiellen Recht abweichende Be-
handlung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl.
zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Bundesgerichtsurteile 8C_755/2023 vom 24. Ok-
tober 2024 E. 4.1.2; 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 12.3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, § 10 N. 627 ff.; TSCHANNEN / MÜL-
LER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2022, § 22 N. 478 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat am 10. März 2023 ein (neues) Baugesuch gestellt. Aus
dem Baugesuch samt den eingereichten Plänen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen beantragt. Aus den eingereichten Unterla-
gen geht hingegen nicht hervor, dass die Baute ohne Baubewilligung errichtet und eine
Wiederherstellungsverfügung erlassen worden ist. Nach Erhalt dieses Baugesuchs hat
das KBS am 17. April 2023 weitere Unterlagen eingefordert, welche der Beschwerde-
führer am 17. Mai 2023 nachreichte. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauge-
such war unvollständig, so dass ein Nachfordern der fehlenden Unterlagen nicht als treu-
widriges Verhalten der KBK bzw. des KBS qualifiziert werden kann. Der Beschwerde-
führer macht ferner nicht geltend, dass er seit dem Schreiben des KBS vom 17. April
2023 Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
könnten. Zudem besteht in casu keine Vertrauensgrundlage: Mit dem umstrittenen
Schreiben des KBS wurden lediglich weitere Unterlagen nachgefordert. Der Beschwer-
deführer führt nicht aus, inwiefern das KBS eine Zusicherung zur Erteilung der Baube-
willigung erteilt hätte. Sodann ist nicht das KBS sondern die KBK die zuständige Be-
hörde. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die KBK oder das KBS treuwidrig oder wi-
dersprüchlich verhalten haben sollen. Allein aus dem Nachfordern von Unterlagen durch
das KBS konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die KBK auf sein
Baugesuch eintreten und dieses bewilligen wird.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KBK argumentiere ambivalent und zwei-
deutig. Einerseits trete sie auf das Baugesuch materiell ein, indem sie die Entfernung
vom Wohnort des Imkers bis zum Bienenstand als zu klein beurteile und andererseits
trete sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
5.1 Dem KBK-Entscheid ist Folgendes zu entnehmen: «Die Bienenstöcke des Imkers
werden laut Baugesuch nicht in die Baute gestellt, sondern lediglich unter dem Vordach
gestellt. Des Weiteren wohnt der genannte Imker nur wenige Kilometer von dem Stand-
ort der Baute entfernt, was die Notwendigkeit eines Geräteschuppens an diesem Ort
keinerlei begründen mag (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Aus den folgenden dargelegten
Tatsachen ergibt sich, das sich die Umstände weder wesentlich verändert haben oder
dass der Gesuchsteller Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren, unmöglich vorzubringen waren oder keine Veranlassung zur deren Erbrin-
gung bestand.»
5.2 Dem bereits erwähnten Kantonsgerichtsurteil A1 20 124 vom 13. November 2020
ist in E. 9.3 zu entnehmen, dass ein Geräteschuppen auch in einer Bauzone errichtet
werden könnte, weshalb die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist. Das Ge-
richt ist zum Schluss gekommen, dass die Lagerung im Dorf ohne weiteres möglich er-
scheint und vertretbar ist. Dagegen sprechen einzig Gründe der Bequemlichkeit, zumal
die Fahrstrecke von der Wohnung des Beschwerdeführers zum Geräteschuppen ge-
mäss seinen Angaben nur ca. 3 km beträgt. Das Kantonsgericht hat auch die positive
Standortgebundenheit verneint.
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die KBK sein Baugesuch nicht
materiell behandelt. Die KBK hat das neue Baugesuch mit dem bereits rechtskräftig ab-
gewiesenen Baugesuch verglichen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass das
neue Baugesuch identisch zum Ersten ist, bzw. dass sich die Umstände nicht wesentlich
verändert haben. Da laut neuem Baugesuch der Geräteschuppen nicht mehr vom Be-
schwerdeführer selbst genutzt werden soll, sondern von einem in Y _________ wohn-
haften Imker, hat die KBK auch diesbezüglich überprüft, ob eine wesentliche Änderung
vorliegt. Die sich in den Akten befindenden Adressen des Imkers (Imkerei, E _________)
wie auch des Beschwerdeführers (F _________) befinden sich beide nur wenige Kilo-
meter vom Geräteschuppen entfernt. So liegt auch in Sachen Wegdistanz des Nutzers
zum Geräteschuppen keine wesentliche Änderung vor. Auch diese Rüge erweist sich
mithin als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entspre-
chenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteient-
schädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.00 festgesetzt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund,
von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. September 2025