A1 25 50
A2 25 18
URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Xajë Berisha, 3005 Bern,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION , Vorinstanz,
(Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2025.
Sachverhalt
A. Das Bezirksgericht von Ering und Gundis verurteilte den kosovarischen Staatsange-
hörigen X _________ (xx.xx.1974) am 16. September 2019 (P1 19 18) wegen gewerbs-
mässigem Diebstahl, gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverar-
beitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es verwies zudem X _________ für sieben Jahre
des Landes (S. 7). Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht am 8. Mai 2020 (P1 19 86)
bestätigt (S. 109). Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen von
X _________ mit Urteil 6B_708/2020 am 11. März 2021 ab (S. 225). X _________ war
vom 17. September 2018 bis am 20. Mai 2020 inhaftiert (S. 441).
B. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) forderte X _________ am
A _________ bat am 9. April 2021 um Verlängerung der Frist bis Anfangs Mai 2021, da
der Verurteilte am 28. April 2021 einen Termin in der Klinik B _________ habe (S. 275).
Auch Dr. C _________ wandte sich am 14. April 2021 an die DBM und bestätigte, dass
sich X _________ bei ihr wegen schweren chronischen Rückenschmerzen in Behand-
lung befände und vor Schmerzen kaum mehr richtig laufen könne. Des Weiteren sei er
auch unter psychiatrischer Behandlung. Dem Schreiben lag ein Arbeitsunfähigkeits-
Zeugnis zu 100 % bis zum 29. Mai 2021 bei (S. 276 f.). Am 16. April 2021 gewährte die
DBM eine Verlängerung der Frist bis am 1. Mai 2021 (S. 280). X _________ reichte am
Klinik B _________ bei der DBM ein (S. 288 f.). X _________, vertreten durch Rechts-
anwalt Pascal Zbinden, informierte die DBM am 29. April 2021 über das ärztliche Zeug-
nis betreffend seine Reiseunfähigkeit sowie über die am 14. Mai 2021 geplante Opera-
tion (RE-Spondylodese L4/5 und Dekompression L3/4) wegen seinen Rückenschmer-
zen. Er beantragte die Ausreisefrist bis mindestens Ende Juni 2021 zu verlängern (S.
290 – 300). Der Anwalt übermittelte am 24. Mai 2021 das ärztliche Zeugnis der Univer-
sitätsklinik B _________ vom 21. Mai 2021, wonach der Verbleib in der Schweiz min-
destens bis zur postoperativen Kontrolle nach vier Wochen empfohlen wird (S. 301 f.).
X _________ reichte am 27. Mai 2021 (S. 314), am 12. Juni 2021 (S. 323) und am 26.
August 2021 (S. 335) verschiedene ärztliche Zeugnisse und Berichte ein. Die DBM er-
suchte die Oseara AG am 3. September 2021 um Überprüfung der Transportfähigkeit
von X _________ (S. 337). Diese antwortete am 7. September 2021, sie könne nach
Aktenstudium des Arztdienstes bestätigen, dass die beigefügten Unterlagen genügen,
um die Transportfähigkeit ohne Kontra-Indikationen zu beurteilen. Die Person könne bei
swissREPAT angemeldet werden (S. 339). X _________, nun vertreten durch Xajë Be-
risha, übermittelte der DBM am 21. Oktober 2021 verschiedene ärztliche Schreiben und
Zeugnisse und beantragte die Ausreisefrist bis Ende Januar 2022 zu verlängern (S. 363).
Am 17. Dezember 2021 erstreckte die DBM die Ausreisefrist bis am 31. Januar 2022
(S. 369).
C. X _________ beantragte der DBM am 26. Januar 2022 eine weitere Verlängerung
der Ausreisefrist bis Ende Juni 2022 (S. 385). Die erneute Erstreckung wurde mit der
weiterhin bestehenden Reiseunfähigkeit von X _________ begründet sowie aufgrund
des geplanten Opiatentzugs, welcher in seinem Heimatland höchstwahrscheinlich nicht
möglich sei. Die DBM wandte sich am 28. Januar 2022 an die Oseara AG um die Trans-
portfähigkeit von X _________ zu beurteilen (S. 388). Die Antwortmail vom 2. Februar
2022 fiel wie folgt aus: «Die oben genannte Person kann bei Swissrepat angemeldet
werden und ist flugtauglich. Es handelt sich bei dem einen Attest um ein Gefälligkeitsat-
test ohne Relevanz.» (S. 396). Die DBM lehnte am 4. Februar 2022 das Verlängerungs-
gesuch ab und informierte X _________, dass sie die zuständigen Behörden des Kan-
tons Bern beauftragen würden, ihn anzuhalten und dem Kanton Wallis zuzuführen, damit
seine Ausschaffung in den Kosovo unter Anwendung von Zwangsmassnahmen erfolgen
könne (S. 397).
D. X _________ stellte am 21. März 2022 bei den Einwohner- und Spezialdienste, Be-
reich Migration des Kantons Bern (nachfolgend: Dienststelle Einwohner- und Spezial-
dienste) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (S. 408 ff.). Ebenfalls am
413). Am 17. Januar 2024 fragte die DBM bei X _________ an, ob bereits über seine
Anfrage entschieden worden sei (S. 415), was dieser am 7. Februar 2024 verneinte (S.
434). Am 26. Juli 2024 teilte die Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste
X _________ mit, dass sie an die rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung ge-
bunden seien und dieses Urteil nicht anpassen könnten.
E. Die DBM informierte X _________ am 3. Oktober 2024, dass sein Antrag um Sistie-
rung gegenstandslos geworden sei. Sie setzte ihm eine Frist bis zum 4. November 2024
um die Schweiz zu verlassen (S. 444). X _________ beantragte am 1. November 2024
aufgrund neu eingetretener gesundheitlicher Umstände (schwere depressive Episode
und posttraumatische Belastungsstörung) eine Sistierung des Vollzugs der Landesver-
weisung (S. 449).
F. Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies die DBM das Gesuch um Aufschub des Voll-
zugs der obligatorischen Landesverweisung ab und forderte X _________ auf, umge-
hend die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. Einer allfälligen Be-
schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
G. Gegen den Entscheid der DBM erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Abweisungsverfügung vom 20. März 2025 sei aufzuheben.
Der Vollzug der Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Auf eine Kostenauflage sei im Falle des Unterliegens zu verzichten, da Bedürftigkeit
vorliegt und die Beschwerde nicht aussichtslos ist."
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2025 wurde die aufschiebende Wir-
kung superprovisorisch wiederhergestellt.
I. Die DBM verzichtete am 31. März 2025 auf eine Stellungnahme und führte aus, ihr
Entscheid sei zu bestätigen.
J. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. April 2025 und reichte am 30. April 2025
verschiedene ärztliche Zeugnisse zur Reiseunfähigkeit ein.
K. Die DBM erklärte sich am 12. Mai 2025 einverstanden, ein vom Gericht in Auftrag
gegebenes psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Auch
der Beschwerdeführer stimmte diesem Vorgehen am 12. Mai 2025 zu.
L. Das Kantonsgericht hiess am 6. Juni 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren gut und ernannte Xajë Berisha zum amtlichen Rechts-
beistand (Verfahren A2 25 17).
M. Das Gutachten von E _________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 25. August 2025 wurde den Verfahrensparteien am 28. August 2025 zugestellt. Der
Beschwerdeführer beantragte am 17. Juni 2025 (recte: 8. September 2025) mehrere
Ergänzungsfragen. Die DBM äusserte sich am 30. September 2025 zu den von der
Sachverständigen vorgeschlagenen Reisevorkehrungen.
N. Die Gutachterin beantwortete am 17. Oktober 2025 die Ergänzungsfragen. Dieses
Schreiben wurde den Verfahrensparteien am 27. Oktober 2025 zur Kenntnis zugestellt.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid der DBM stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne
von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 48 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts unter-
liegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom
Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid in der Dispositiv-Ziffer 2 Folgen-
des: «X _________ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum ab Erhalt des hiesigen
Entscheides umgehend zu verlassen. Anwendung von Zwangsmassnahmen sind vor-
behalten.»
3.1 Das Fehlen eines Formerfordernisses verursacht eine mangelhafte Verfügung. For-
mell mangelhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Die Nichtig-
keit ist von Amtes wegen, jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen zu
beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in
Betracht (Bundesgerichtsurteile 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 5.1;
8C_242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2).
3.2 Die DBM beantragte am 1. Oktober 2021 den Beschwerdeführer im Schengener
Informationssystem (SIS) wegen Landesverweisung auszuschreiben (S. 345 f.). Das
Bundesamt für Polizei (Fedpol) informierte die DBM am 8. Oktober 2021 per E-Mail, dass
der Landesverweis des Beschwerdeführers nicht im SIS freigeschaltet werden könne.
Da die Person im Urteil nicht zu einer SIS-Ausschreibung verurteilt worden sei, sei eine
SIS-Ausschreibung des Landesverweises nicht zulässig. Das Individuum sei nur national
mit Landesverweis belegt und könne in den Schengenraum einreisen (S. 351).
3.3 Das die Landesverweisung anordnende Strafgericht hat auch über die Ausschrei-
bung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden (vgl. dazu BGE 146 IV 172 E. 3.2.4).
Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurtei-
len und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vor-
zunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Wie das Fedpol
der DBM bereits am 8. Oktober 2021 mitgeteilt hat, wurde die SIS-Ausschreibung weder
im Dispositiv des Bezirksgerichtsurteils (S. 15) noch des Kantonsgerichtsurteils (S. 109)
noch des Bundesgerichtsurteils (S. 225) verfügt. Mangels entsprechender Anordnung
der SIS-Ausschreibung im Strafurteil darf die Vollzugsbehörde das Verlassen des
Schengen-Raums nicht fordern. Die Exekutive ist hierfür nicht zuständig, weshalb der
diesbezüglichen Anordnung Teilnichtigkeit zukommt, welche von Amtes wegen zu be-
rücksichtigen ist.
4. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), d.h. am Tag der
Ausfällung des Bundesgerichtsurteils, sofern – wie im vorliegenden Fall – eine Be-
schwerde in Strafsachen erhoben wurde (Art. 61 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]). Die rechtskräftige Entscheidung bindet neben den Strafge-
richten auch die Vollzugsbehörden. Diese sind zum Vollzug der Strafen und Massnah-
men und damit auch der Landesverweisung verpflichtet (Art. 372 StGB). Vor dem Voll-
zug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die frei-
heitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen (Art. 66c Abs. 2 StGB). Sind diese
Sanktionen absolviert, ist die Landesverweisung auszuführen (Art. 66c Abs. 3 StGB).
Dabei ist zu beachten, dass die Art. 66a ff. StGB den tatsächlichen Vollzug der Landes-
verweisung nicht regeln, sondern insoweit zur obligatorischen Landesverweisung in
Art. 66d StGB auf die "zuständige kantonale Behörde" weiterverweisen (Bundesge-
richtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.2). Im Kanton Wallis ist die Dienst-
stelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt (d.h. die DBM), für den Voll-
zug der gerichtlichen Landesverweisung zuständig (Art. 48 Abs. 1 EGStGB). Gemäss
Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach
Art. 66a StGB nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz an-
erkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist
der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a); oder wenn andere
zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (lit. b). Dabei gilt die ge-
setzliche Vermutung, dass die Ausweisung in einen vom Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2
AsylG als sicher bezeichneten Staat nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Bun-
desgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.3).
4.1 Das die Landesverweisung anordnende Gericht, hat die Verhältnismässigkeit der
Landesausweisung zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Bundesgerichtsurteil
6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Sachgericht berück-
sichtigt allfällige Vollzugshindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten
erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverwei-
sung definitiv bestimmbar sind (Bundesgerichtsurteil 6B_1069/2023 vom 21. Januar
2025 E. 2.2.9 mit Hinweisen). Dies entbindet die für den Vollzug zuständige Behörde
jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr (etwa in medizinischer
Hinsicht) im Zeitpunkt der Vollstreckung weiterhin erfüllt sind. Sie kontrolliert mithin, ob
allfällige Vollzugshindernisse existieren, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch
nicht feststehen (Bundesgerichtsurteile 6B_1258/2020 Urteil vom 12. November 2021
E. 4.2.6 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025
E. 2.2.9). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung erfolgt somit eine zweifache Prü-
fung: Eine erste Beurteilung erfolgt durch das anordnende Strafgericht, welches die in
Betracht fallende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 66d StGB be-
urteilt. Die zuständige kantonale Behörde nach Art. 66d StGB nimmt eine zweite Kon-
trolle vor. Die Vollzugsbehörde hat aktuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind. Durch dieses zweimalige
Examen wird der Rechtsschutz der betroffenen Person sowie die im Zeitpunkt der Voll-
streckung weiterhin bestehende Konventionskonformität der Landesverweisung sicher-
gestellt. Hingegen können die Behörden und Gerichte bei fehlender anspruchsbegrün-
dender materieller Sachnorm nicht nachträglich auf eine rechtskräftige strafrechtliche
Landesverweisung zurückkommen (Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. Septem-
ber 2021 E 4.6). Nur aus wichtigen Gründen kann der Vollzug von Strafen und Mass-
nahmen auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden (vgl. Art. 92 StGB; BGE 147 IV 453
E. 1.2).
4.2 Grundsätzlich ist die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person mit
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbar. Nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas
très exceptionnels") begründet die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behand-
lungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, eine Verletzung besagter
Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung
sprechen. Ein solch aussergewöhnlicher Fall liegt beispielsweise vor, wenn für die ge-
sundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr be-
steht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder feh-
lenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder
eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Bundesgerichtsur-
teile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_479/2024 vom 11. September 2024
E. 2.2.3 jeweils mit Hinweisen).
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die in der angefochtenen Verfügung erwähnte
familiäre Unterstützungsstrukturen im Kosovo faktisch nicht bestehen würden. Seine
Mutter sei betagt, krank und gesundheitlich nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Seine
Schwestern hätten den Kontakt seit seiner Verurteilung vollständig abgebrochen. Glei-
ches gelte für seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der ihn weder hierzulande noch
im Fall einer Rückkehr in den Kosovo finanziell oder praktisch unterstütze. Die von der
Vorinstanz unterstellte familiäre Rückhaltestruktur existiere somit nicht und könne nicht
als tragfähige soziale Ressource gewertet werden. Er reicht ein E-Mail seines Bruders
vom 26. März 2025 ein, wonach Letztgenannter und dessen Familie seit 2019 keinen
Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer hätten. Weiter sei sein Bruder mittlerweile ge-
trennt, habe zwei Kinder und sei seit Juni 2024 krank (S. 529).
5.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer der heimatlichen Sprache mäch-
tig sei, habe er doch den Kosovo mit 24 Jahren verlassen und sei mit den dortigen Ver-
hältnissen vertraut. Zudem würden im Kosovo noch seine Mutter sowie drei seiner
Schwestern wohnen, welche ihm bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zur Seite
stehen könnten. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass er in den Genuss einer finanziellen
Unterstützung seitens seinem in der Schweiz lebenden Bruder kommen könne.
5.2 Das Kantonsgericht hat am 8. Mai 2020 festgehalten, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers (75-jährig) und seine drei älteren Schwestern, denen er gemäss eige-
nen Angaben nahe stehe, im Kosovo leben würden. Er besitze in diesem Land kein
Grundeigentum und sei zwischen 2004 und 2009 sowie im 2015 und 2016 viermal im
Kosovo gewesen. Sein Bruder, welchem er auch nahe stehe, sei verheiratet, habe zwei
Kinder und wohne in der Schweiz. Dieser Bruder habe am 17. Dezember 2018 eine
unbefristete Besuchsermächtigung erhalten, wobei ihn dieser gemäss Beschwerdefüh-
rer dreimal besucht habe. Von ihm habe er auch mehrere Pakete und einige Briefe er-
halten. Seit dem 4. Februar 2019 verfüge er über die Erlaubnis mit seiner Familie zu
telefonieren, wobei er gemäss eigener Aussage alle fünfzehn Tage seinen Bruder und
seine Mutter anrufe. Das Kantonsgericht kam wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Bedingungen für die Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien und die
Landesverweisung zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer weise kaum Beziehungen
zur Schweiz auf, da er arbeitslos sei und ein «faible lien» (schwache Verbindung) zu
seinem Bruder habe. Die Wiedereingliederung im Kosovo werde durch die Tatsache ver-
einfacht, dass er die Sprache spreche, seine nahe Familie dort wohne und er 23 Jahre
dort gelebt habe. Intensive soziale oder berufliche Beziehungen zur Schweiz weise er
keine auf. Er sei geschieden, kinderlos und sein Freundeskreis bestehe grösstenteils
aus Stammgästen eines öffentlichen Lokals in seiner Heimatstadt. Die freundschaftli-
chen Beziehungen seien aber nicht derart eng, als dass er um einen Besuch im Gefäng-
nis gebeten hätte. Zudem sei er seit über zehn Jahren arbeitslos (Kantonsgerichtsurteil
P1 19 86 vom 8. Mai 2020 E. 4.1, 11.3 und 11.4; S. 129 f. und S. 112 ff.). Das Bundes-
gericht bestätigte am 11. März 2021 die Landesverweisung (Bundesgerichtsurteil
6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5; S. 226 ff.). Es führte aus, dass der Beschwerde-
führer keine besonders intensiven familiären und sozialen Beziehungen zur Schweiz auf-
weise. Er sei geschieden und kinderlos. Er unterhalte Freundschaften, aber nicht genü-
gend enge, da keiner von den Kollegen die Möglichkeit nutzte, ihn im Gefängnis zu be-
suchen. Schliesslich sei er seit zehn Jahren arbeitslos. Trotz langem Aufenthalt in der
Schweiz könne nicht von einer geglückten Integration gesprochen werden, da der Be-
schwerdeführer
hier weder Familie, Arbeit
noch
enge Freunde
habe. Die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers würde sich im Kosovo nicht schwieriger
als in der Schweiz gestalten.
5.3 Vorauszuschicken ist die Tatsache, dass die familiären Verhältnisse des Beschwer-
deführers bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt worden sind.
Im Rahmen dieser Anordnung wurden u. a. auch seine familiären Verhältnisse bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung beachtet. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend keine
massgebliche Veränderung seiner familiären Verhältnisse substanziiert darzutun. Des
Weiteren hat die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 20. März 2025
die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Kosovo umschrieben, ohne eine
Überbewertung derselben vorzunehmen. Sie hat insbesondere nicht eine Versorgung
des Beschwerdeführers durch seine Mutter berücksichtigt. Eine Betreuung des Be-
schwerdeführers ist im Kosovo ferner durch Drittpersonen möglich (siehe E. 6.4 – Be-
handlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen). Er verfügt auch in der
Schweiz nicht über ein (verwandtschaftliches) Betreuungsnetz, sondern wird durch die
Spitex (S. 427) drittbetreut und erhält eine ärztliche sowie pflegerische Betreuung ge-
mäss individuellem Behandlungsplan in der ambulanten Psychiatrie in F _________ (S.
543), wobei er auch mehrmals in stationärer Behandlung war (S. 448, 516, 586 f.). Die
entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gefahr real und konkret sei, dass sich sein Ge-
sundheitszustand aufgrund fehlender oder unzugänglicher Behandlung rapide und irre-
versibel verschlechtere. Die psychiatrischen Fachärzte hätten eine schwere depressive
Störung und PTBS mit hoher Rückfallgefahr diagnostiziert. Auch die komplexe psycho-
pharmakologische Behandlung mit Lithium, Oxycodon, Venlafaxin und weiteren Medika-
menten erfordere eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung, die im Kosovo nicht
sichergestellt sei. Er sei sozial isoliert, lebe allein und habe keine tragfähigen Unterstüt-
zungsstrukturen im Heimatland. Eine Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt verletze Art. 3
EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV. Weiter stehe eine HNO-Operation am 4. April 2025 an, zur
Entfernung eines Nasentumors. Sodann würden mehrere ärztliche Atteste zur Reiseun-
fähigkeit vorliegen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Kosovo gleichwertig
behandelt werden könne, widerspreche den Anforderungen des EGMR. Weiter könne
seine diagnostizierte Schlafapnoe im Kosovo nicht behandelt werden. Eine kontinuierli-
che nächtliche Atemtherapie (APAP/CPAP) sei dort gemäss aktuellen medizinischen Er-
kenntnissen und öffentlich zugänglichen Versorgungsinformationen nicht gewährleistet.
Ein Wegfall dieser Behandlung berge ein erhebliches Gesundheitsrisiko, unter anderem
in Bezug auf kardio-
und zerebrovaskuläre
Komplikationen. Der Vollzug der
Ausschaffung verletze das verfassungsmässig garantierte Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Der Vollzug greife auch in das Recht auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) ein. Ein solcher Eingriff müsse ver-
hältnismässig sein. Angesichts des Gesundheitszustands, der geplanten Operation und
der attestierten Reiseunfähigkeit überwiege das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausschaffung.
Replicando führt der Beschwerdeführer aus, die Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands stelle ein wesentlich neues Element dar, das einer vertieften Prüfung bedürfe.
Ein pauschales Festhalten der Vorinstanz an der ursprünglichen Einschätzung ohne me-
dizinische Neubewertung oder nähere Abklärung erscheine sachlich unangemessen und
widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
6.1 Die Vorinstanz erwog, dass die psychischen und physischen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers im Kosovo grundsätzlich behandelbar seien und zurzeit nicht
behauptet werden könne, dass Letztgenannter im Sinne der Rechtsprechung des EGMR
zu Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irre-
versiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives
Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Somit
stehe einem Vollzug der Landesausschaffung nichts entgegen.
6.2 In den vorangegangenen Urteilen die Anordnung der Landesverweisung betreffend
machte der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht seine Rückenschmerzen gel-
tend. Das Kantonsgericht bestätigte am 8. Mai 2020 die siebenjährige Landesverwei-
sung des Beschwerdeführers und führte betreffend die Rückenschmerzen aus, dass
«rien n’indique qu’il ne pourrait pas bénéficier au Kosovo des traitements médicamen-
teux et des soins de physiothérapie que ses problèmes dorsaux semblent nécessiter»
(Kantonsgerichtsurteil P1 19 86 vom 8. Mai 2020 E. 11.4; S. 113). Dies wurde vom Bun-
desgericht bestätigt (Bundesgerichtsurteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3;
S. 226 f.). Der Beschwerdeführer macht nun u.a. eine schwere depressive Störung sowie
eine posttraumatische Störung als Vollzugshindernis geltend. Diese Erkrankungen sind
im die Landesverweisung anordnenden Entscheid nicht berücksichtigt worden. Es stellt
sich vorab die Frage, ob er diese Beschwerden erst nach der Haftentlassung bekommen
hat oder ob sie bereits im Zeitpunkt des Strafentscheids vorlagen. Laut psychiatrischer
Vorgeschichte war der Beschwerdeführer schon mehrfach in der Psychiatrie, das erste
Mal 1998 (S. 517). Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der rezidivierenden depressiven Stö-
rung ist jedoch nicht bekannt (S. 599). Mangels entsprechender Dokumente in den Akten
geht das Gericht vorliegend vom für den Beschwerdeführer günstigeren Fall aus, die
Erkrankungen seien erst nach der Haftentlassung diagnostiziert worden. Demnach hat
die Vollzugsbehörde – wie unter E. 4.1 erwähnt – gemäss Art. 66d StGB diesbezüglich
in einem eng begrenzten Rahmen die Möglichkeit einer letzten Kontrolle vor dem Vollzug
der Landesverweisung (Bundesgerichtsurteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025
E. 2.2.2).
6.3 Folglich ist zu prüfen, ob dem Vollzug der angeordneten obligatorischen Landesver-
weisung andere zwingende völkerrechtliche Normen entgegen stehen (Art. 66d Abs. 1
lit. a StGB). Wie bereits erwähnt, kann der Vollzug der Ausweisung einer physisch oder
psychisch erkrankten Person den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren. Dies ist
dann der Fall, wenn die Erkrankung einerseits eine gewisse Schwere erreicht und ande-
rerseits hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer
Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung (d.h. Folter oder unmenschliche oder erniedri-
gende Strafe oder Behandlung) ausgesetzt zu sein (Bundesgerichtsurteile 7B_131/2024
vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.4 jeweils
mit Hinweis auf das Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008,
Nr. 26565/05, §§ 29 f.). Gesundheitsbeschwerden lassen eine Wegweisung mithin erst
dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Wei-
terbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (Bundesgerichtsurteil 2C_119/2023
vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3).
6.4 Dem Austrittsbericht der Universitären psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom
APAP-Therapie für seine mittelschwere, prädominant obstruktive Schlafapnoe mit nächt-
licher Hypoxie erhält. Inwiefern diese Schlafapnoe im Kosovo nicht behandelbar ist,
macht der Beschwerdeführer nicht näher geltend. Zudem kann der alleinige Umstand,
dass das Gesundheitswesen im Kosovo allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz
vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard ent-
spricht, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesausweisung zur Folge haben
(Bundesgerichtsurteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3). Vorliegend ist nicht
anzunehmen, dass der Vollzug der Landesausweisung (Rückkehr in den Kosovo) auf-
grund der Schlafapnoe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der
Gesundheit des Beschwerdeführers führt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_598/2024 vom
Ebenso wenig stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nasenoperation vor-
liegend ein Vollzugshindernis dar, zumal diese in der Zwischenzeit erfolgt ist.
6.5
6.5.1 Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist gemäss dem Bericht des
Staatssekretariats für Migration (SEM) «Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psy-
chischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016 gegeben. In den verschiedenen staatli-
chen psychiatrischen Einrichtungen können alle Krankheitsbilder – von schweren De-
pressionen bis schwere Psychosen und paranoide Schizophrenie – behandelt werden.
Eine Behandlung von leichten bis schweren Depressionen, auch rezidiven Depressio-
nen, das heisst mehrere abgrenzbare depressive Episoden, ist möglich. Zumindest ist
mit einer medikamentösen Behandlung eine Symptom-Reduktion erreichbar. Auch
Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung einer PTBS sind im Kosovo
vorhanden (vgl. Bericht Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkran-
kungen des SEM vom 25. Oktober 2016 S. 24 [fortan: Bericht Focus Kosovo], abrufbar
unter
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaen-
der.html). Im Bereich Psychiatrie sieht der gesetzgeberische Rahmen eine dreistufige
medizinische Versorgung in Form von kommunalen Mental Health Centers (MHC), an-
gegliederten "Safe Houses" / "Houses of Integration", Familiengesundheitszentren, Re-
gionalspitälern und der Universitätsklinik in Pristina vor (Bericht Focus Kosovo S. 6). Ein
MHC sowie ein "Houses of Integration" sind auch in der Stadt Gjilan/Gnjilane vorhanden.
Das "Houses of Integration" ist für Personen ausgerichtet, die einen längeren stationären
Aufenthalt und somit mehr als eine Tagesklinik und Tagesstruktur benötigen. Alle Ein-
richtungen verfügen über einen 24-Stunden-Notfalldienst (Bericht Focus Kosovo S. 19).
Sodann weist das Regionalspital in Gjilan/Gnjilane eine psychiatrische Abteilung auf (Be-
richt Focus Kosovo S. 19). Auf den psychiatrischen und neurologischen Abteilungen der
Regionalspitäler werden Patienten mit Krankheitsbildern behandelt, bei denen MHC an
Grenzen stossen. Sodann werden Patienten mit schweren Formen der angeführten psy-
chischen Krankheiten oder komplexeren Krankheitsbildern an die Universitätsklinik in
Pristina überwiesen (Bericht Focus Kosovo S. 20). Der Psychiatrischen Abteilung der
Universitätsklinik Pristina ist die Intensive Care Psychiatric Unit (ICPU) angegliedert, wel-
che eine sichere und stationäre Unterbringung der Patienten ermöglicht. Bei den Patien-
ten handelt es sich um vornehmlich solche mit einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung
(Bericht Focus Kosovo S. 23). Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychi-
scher Erkrankungen ist im Kosovo verfügbar. Namentlich teurere Produkte der jüngeren
Medikamentengenerationen befinden sich jedoch nicht auf der ''Lista Esenciale 2013".
Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden. Das
Anwendungs- und Behandlungswissen ist jedoch auch in staatlichen psychiatrischen
Einrichtungen vorhanden (Bericht Focus Kosovo S. 6 und 26).
6.5.2 Dem vom Gericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten
vom 25. August 2025 (fortan Gutachten) ist zu entnehmen, dass die Diagnose einer re-
zidivierenden Depression (ICD-10: F33) aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich nach-
vollziehbar sei, wobei differenzialdiagnostisch aufgrund fehlender symptomfreier Inter-
valle auch eine chronische Depression im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit
unter Belastung auftretenden akuten depressiven Episoden ("Double Depression") zu
diskutieren sei. Was hingegen die erstmals im 2025 gestellte Diagnose aus der Katego-
rie Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) betreffe, könne eine sol-
che nicht diagnostiziert werden. Es sei nicht plausibel erklärbar, weshalb eine PTBS vor-
liegend mit einer so grossen zeitlichen Latenz symptomatisch werden sollte. Darüber
hinaus hätten in der gutachterlichen Untersuchung weder in der spontanen Beschwer-
deschilderung noch in der gezielten Befragung und in der Verhaltensbeobachtung spe-
zifische Symptome einer PTBS festgestellt werden können. Auch in den Berichten der
UPD Bern seien keine für diese Störung typischen Symptome beschrieben (S. 600).
Dieses von einer neutralen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte Gut-
achten ist für das Kantonsgericht in sich schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden
kann. Demnach ist nicht von einer PTBS beim Beschwerdeführer auszugehen, weshalb
nachfolgend einzig auf die Depression weiter eingegangen wird.
6.5.3 Gemäss den in den Akten befindlichen Ausweispapieren wohnte der Beschwer-
deführer im Kosovo in Ogošte (bzw. Hogosht), Kamenica (S. 165, 171 und 173) und kam
in der Stadt Gjilan zur Welt (S. 174). Ogošte befindet sich rund 65 km von Pristina und
rund 30 km von Gjilan entfernt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankungen eine supportive ambulante psy-
chiatrische Betreuung mit regelmässiger Befundkontrolle und der Möglichkeit der be-
darfsweisen Intensivierung der Betreuung benötigt (S. 604). Die beim Beschwerdeführer
diagnostizierte Depression kann im Kosovo – wie unter E. 6.5.1 umschrieben – fachge-
recht behandelt werden. Insbesondere durch die dreistufige medizinische Versorgung,
kann die vom Beschwerdeführer benötigte Betreuung gewährleistet werden. Hinzu-
kommt, dass die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers austherapiert
[sind]und*(…)einen chronischen Verlauf[zeigen]. Mit einer relevanten Zustandsverbes-*
serung ist nicht mehr zu rechnen. Sofern die (…) psychiatrische Grund*- und Notfallver-*
sorgung im Zielland sichergestellt ist, gibt es aktuell keine konkreten Anhaltspunkte dafür
anzunehmen, dass sich die Prognose bei einem Vollzug der Landesverweisung
erheblich verändert(Gutachten; Antwort zur Frage ꞌWie ist die psychische Gesamtprog-
nose bei Vollzug der Landesverweisung einzuschätzen?ꞌ, S. 605). Mithin liegen – auch
betreffend die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers – keine Anhalts-
punkte für eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge
Rückkehr in den Kosovo vor. Des Weiteren handelt es sich bei der Erkrankung des Be-
schwerdeführers auch nicht um eine lebensbedrohende Krankheit. Die Versorgung des
Beschwerdeführers ist im Kosovo in psychotherapeutischer und medikamentöser Hin-
sicht sichergestellt, so dass sich dieser Rügepunkt als unbegründet erweist.
6.6 Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer behauptete Reiseunfähigkeit näher zu
untersuchen.
6.6.1 Die Vorinstanz verfügte im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe
die Schweiz ab Erhalt des Entscheides umgehend zu verlassen. Dabei behielt sie die
Anwendung von Zwangsmassnahmen vor. Diesem Entscheid war eine Ausreisemel-
dung beigelegt, wonach der Beschwerdeführer den Nachweis der Ausreise aus der
Schweiz bis spätestens am 31. März 2025 um Mitternacht zu erbringen habe (S. 514).
6.6.2 Der Beschwerdeführer reichte verschiedene ärztliche Zeugnisse zur Reisefähig-
keit ein. Assistenzarzt F _________ bestätigte am 27. März 2025, dass der Patient aus
psychischen Gründen im Zeitraum vom 31. März 2025 bis auf Weiteres nicht reisefähig
sei (S. 523). G _________, klinischer Psychologe und Psychotherapeut führte am
mors einer Operation unterziehen müsse und ab Beginn der Behandlung bis auf Weite-
res reiseunfähig sei (S. 524 f.). Am 14. April 2025 zeigte G _________ zur Reiseunfä-
higkeit des Beschwerdeführers folgende Punkte (S. 546) auf:
•
Risque suicidaire et instabilité psychiatrique : Un changement d’environnement ou un stress
supplémentaire (déplacement, isolement) pourrait aggraver ses symptômes post-trauma-
tiques et augmenter le risque d’un passage à l’acte suicidaire.
•
Douleurs chroniques et handicap physique : Les transports prolongés (position assise en
voiture/avion) exacerbent ses douleurs et son épuisement.
•
Traitement de substitution aux opiacés (Z51.83) : Nécessite un suivi médical strict, impos-
sible en déplacement. Une interruption ou un déséquilibre du traitement pourrait entraîner
une rechute ou un syndrome de sevrage.
•
Opération récente (tumeur) : Requiert une disponibilité immédiate pour des examens préo-
pératoires et une surveillance postopératoire.
•
Accès urgent aux soins psychiatriques : En cas d’aggravation (idées suicidaires, crise an-
xieuse), une prise en charge rapide est vitale, ce qui impose une proximité avec son équipe
médicale.
Seine Hausärztin C _________ hielt zur Reisefähigkeit am 13. April 2025 fest, dass aus
fachärztlicher Sicht der Patient derzeit nicht reisefähig sei. Eine Rückführung berge das
Risiko einer akuten psychischen und/oder physischen Dekompensation und sei aus me-
dizinischer Sicht nicht zu verantworten (S. 547 f.).
6.6.3 Zur näheren Abklärung der Reise(un)fähigkeit des Beschwerdeführers wurde ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Gutachterin kommt am 25. August
2025 zum Schluss, dass aufgrund der psychiatrischen Diagnosen keine absolute Reise-
unfähigkeit vorliege (S. 604). Sie bejahte die Reisefähigkeit unter folgenden Bedingun-
gen:
Aktuelle fachärztliche Einschätzung des psychischen Befundes und insbesondere der Sui-
zidalität unmittelbar vor der Reise.
Begleitung durch medizinisches Personal.
Fortsetzung der ärztlich verordneten Psychopharmakotherapie (idealerweise nach vorgän-
giger erneuter Nutzen-Risiko-Abwägung und Anpassung vor Reisebeginn), insbesondere
der Opioidsubstitution (Oxycodon oder anderes Opioid in äquivalenter Dosierung).
Sofern aufgrund der Einnahmezeiten erforderlich: Abgabe der festverordneten Medikation
und allfälliger Bedarfsmedikation durch medizinisches Fachpersonal während der Reise.
Vorab organisierte auch notfallmässig (d.h. unmittelbar nach Ankunft) verfügbare psychiat-
rische Anbindung am Zielort (allgemeinpsychiatrische Ambulanz bzw. Klinik) und vorgän-
gige Übermittlung der Diagnose- und Medikamentenliste in der Landessprache.
Wahl der Reiseroute und des Transportmittels mit der kürzesten Reisezeit.
Der Beschwerdeführer stellte der Gutachterin folgende Ergänzungsfrage: Ist der Explo-
rand psychiatrisch als reisefähig einzustufen, wenn diese Bedingungen nicht gewähr-
leistet werden können, oder würde in diesem Fall faktisch eine Reiseunfähigkeit beste-
*hen?*Diese Frage beantwortete die Gutachterin wie folgt: In dem vorliegenden psychiat-
rischen Gutachten wurde eine absolute Reiseunfähigkeit verneint und die Reisefähigkeit
unter bestimmten Voraussetzungen, die dem gesundheitlichen Zustand des Exploran-
den Rechnung tragen, bejaht. Aus gutachterlicher Sicht ist nicht erkennbar, weshalb*–*
wie in der Frage suggeriert*–*die im Gutachten formulierten Bedingungen nicht gewähr-
leistet werden können, zumal X _________ unter äquivalenten Bedingungen in der Lage
war, mit einer Begleitperson eine Zugreise von seinem Wohnort[F _________]zum Be-
gutachtungsort[H _________]vorzunehmen.
6.6.4 Im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen sind die schweizerischen Be-
hörden generell (d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) ge-
halten, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig si-
cherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person mög-
lichst nicht beeinträchtigt wird (Bundesgerichtsurteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025
E. 2.2.6). Vorliegend verfügte die DBM eine umgehende, selbstständige (d.h. freiwillige)
Ausreise des Beschwerdeführers, wobei sie Zwangsmassnahmen vorbehielt (S. 514).
Erst nach unbenutztem Ablauf der Ausreisefrist kann die DBM die zwangsweise Rück-
führung in die Wege leiten. Dabei hat sie den Vollzug der Ausweisung sorgfältig zu pla-
nen und durchzuführen.
Vorliegend ist die behauptete Reiseunfähigkeit nicht erstellt. Die Beschwerde erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Vollzug der
obligatorischen Landesverweisung zu Recht nicht aufgeschoben hat. Der Vollzug der
Rückweisung des gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführers ist mit Art. 3
EMRK vereinbar. Ferner liegt keine absolute Reiseunfähigkeit vor, die den Vollzug der
obligatorischen Landesverweisung verunmöglichen würde.
7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Ent-
scheid von einer Landesverweisung von zehn Jahren aus, obwohl das Bezirksgericht
von Ering und Gundis eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen habe.
Diese Annahme sei geeignet, die Interessenabwägung zu verzerren und müsse korri-
giert werden.
7.1 Die Vorinstanz führte im Sachverhalt (Ziff. c) des angefochtenen Entscheids (S. 506)
aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von zehn Jahren aus-
gesprochen worden sei. Demgegenüber sprach das Bezirksgericht Ering und Gundis –
wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – eine Landesverweisung von
sieben Jahren aus (S. 15, siehe Dispositiv-Ziffer 5).
7.2 Der Strafrichter ist für die Anordnung der Landesverweisung und deren Dauer zu-
ständig. Die DBM hingegen setzt als Vollzugsbehörde die Landesverweisung um. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise die Dauer der Landesver-
weisung mit zehn anstatt sieben Jahren im Sachverhalt festgehalten. Die Dauer der Lan-
desverweisung wurde allerdings – zu Recht – nicht im Dispositiv verfügt. Es handelt sich
offensichtlich um einen Tippfehler, welcher keinen Einfluss auf den angefochtenen Ent-
scheid hat. Auch auf das psychiatrische Gutachten hat die Dauer der Landesverweisung
keinen Einfluss (vgl. dazu die Ergänzungsfrage: ꞌWürde die Korrektur auf 7 Jahre Ihre
fachpsychiatrischen Beurteilungen [insbes. Zu D. 2 Risiko der Dekompensation/Suizida-
lität, D. 3 Prognose, Ziff. 4.3/4.4 Konsistenz/Reisefähigkeit] in irgendeinem Punkt beein-
flussen?ꞌ, welche von der Gutachterin mit Nein beantwortet wurde). Die Rüge erweist
sich als unbegründet.
8. Nach dem soeben Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Landesver-
weisung zu Recht nicht aufgeschoben. Was die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids betrifft, ist diese in Bezug auf das Verlassen des Schengen-Raums von Am-
tes wegen zu korrigieren. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird
mit dem vorliegend materiellen Entscheid gegenstandslos.
9. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und
ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung massgebend.
9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu bezah-
len hat. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Zu den Auslagen der Entscheidbehörde zählt auch das
Honorar der Sachverständigen (Art. 3 Abs. 2 GTar). Für das forensisch-psychiatrische
Gutachten sind Kosten in Höhe von Fr. 5’390.00 entstanden (S. 610). Die Gerichtsge-
bühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund
der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Ge-
richtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. Zusammen mit dem Gutachten
(Fr. 5’390.00) betragen die Kosten insgesamt Fr. 6’890.00, welche dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für den vorliegenden
Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. In einem solchen Fall werden
die Verfahrenskosten vorläufig von der Staatskasse des Kantons Wallis getragen (Art. 8
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009
[GUR; SGS/VS 177.7], Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbei-
stand vom 9. Juni 2010 [VGR; SGS/VS 177.700]). Die Rückerstattungspflicht gemäss
Art. 10 GUR bleibt vorbehalten: Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdefüh-
rers verbessern, ist Letztgenannter zur Rückzahlung verpflichtet.
9.2 Die Parteientschädigung beträgt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi-
schen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar), welches für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand um 70 Prozent zu kürzen ist (Art. 30 Abs. 1 GTar i.V.m. Art. 10 Abs. 3
VGR). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des
Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei festzusetzen. Der Vertreter des Beschwerdeführers, der über kein
Anwaltspatent verfügt, hat keine Kostennote eingereicht. Das Kantonsgericht hat dem
Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 (Verfahren A2 25 17) die unentgeltliche Rechtspflege
unter Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands erteilt. Der amtliche Rechtsbeistand
ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Staatskasse zu entschädigen
(Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR). Unter Berücksichtigung der für
die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der
Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung auf
insgesamt Fr. 840.00 zu Lasten der Staatskasse. Der Beschwerdeführer wird darauf hin-
gewiesen, dass dieser Betrag (Fr. 840.00) von der Staatskasse eingezogen wird, sobald
er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 GUR).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der DBM vom 20. März 2025
wird bestätigt, wobei die Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt von Amtes wegen korrigiert wird:
X _________ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum ab Erhalt des hiesigen
Entscheides umgehend zu verlassen. Anwendung von Zwangsmassnahmen sind
vorbehalten.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 840.00 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche vorläufig zu Lasten der Staats-
kasse des Kantons Wallis geht. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht bei
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von X _________.
Die Gerichtskosten von Fr. 6’890.00 werden X _________ auferlegt. Zufolge der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie von der Staatskasse des
Kantons Wallis übernommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Ver-
besserung der wirtschaftlichen Lage von X _________.
Das Urteil wird X _________, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration und
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. November 2025