Verwaltungsstrafrecht
Droit pénal administratif
KGE vom 11. Oktober 2007 i.S. A.B. c. Dienststelle für Zivilstandswesen und
Fremdenkontrolle
Fremdenpolizei
– Bussenbemessung.
– Festsetzung der Bussenhöhe bei Vergehen gegen Bestimmungen über den Aufent-
halt von Ausländern in der Schweiz.
– Standardisierung der Bussen?
Police des étrangers
– Fixation du montant de l’amende.
– Règles applicables à la fixation du montant de l’amende réprimant une infraction
aux dispositions sur le séjour et l’établissement des étrangers.
– Peut-on standardiser les amendes?
Gekürzter Sachverhalt
X. beschäftigte die kroatische Staatsangehörige A., die weder über
eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügte, vom Dezem-
ber 2002 bis Juni 2006 in ihrem Hotel bzw. Restaurationsbetrieb. Da A.
schon längere Zeit am Ort gewohnt und X. die Sozialkassen und die
Quellensteuern für A. korrekt abgerechnet habe sowie seitens der
staatlichen Instanzen keine Reaktion gekommen sei, habe X. angenom-
men, die Beschäftigung sei in Ordnung.
Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
(Dienststelle) verurteilte X. am 25. Juni 2007 wegen Verletzung der
fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 5’000.– und
hielt diese auf Einsprache hin aufrecht. Die Verurteilte appellierte dage-
gen an das Kantonsgericht, das mit Urteil des Einzelrichters vom
Erwägungen
(...)
sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 23
Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG ; SR 142.20]) erfüllt und keine
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Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. Es
bleibt somit noch zu prüfen, ob die von der Dienststelle ausgespro-
chene Busse von Fr. 5’000.– das deliktische Verhalten der Berufungsklä-
gerin angemessen berücksichtigt.
5.1 Wie gesehen (vgl. E. 4.1 hiervor), erstreckt sich der in Art. 23
Abs. 4 Satz 1 ANAG vorgesehene Strafrahmen für Vorsatzdelikte bis zu
Fr. 5’000.—, wobei der Richter in hier nicht interessierenden Fällen
nicht an diese Höchstbeträge gebunden ist.
5.2 Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen
keine besonderen Vorschriften, weshalb auch hier auf die allgemeinen
Bestimmungen des StGB abzustellen ist (Art. 24 ANAG). Der Richter
bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den
Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im
Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB, wonach der
Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün-
den und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.3 Die Dienststelle begründete die Höhe der Busse insbesondere
mit der langen, sprich 42-monatigen Beschäftigungsdauer ohne ent-
sprechende Bewilligung, was das Vorliegen eines leichten Falles aus-
schliesse. Gemäss der Praxis der Dienststelle werde grundsätzlich
pro Monat ohne Arbeitsbewilligung eine Busse von Fr. 300.– verlangt,
was im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 12’900.– ergäbe. Da dies
den gesetzlichen Höchstrahmen sprengen würde, sei der Betrag auf
Fr. 5’000.– zu reduzieren. In Anbetracht der Schwere der Übertretung
und der Praxis der Dienststelle sei die ausgesprochene Busse daher
angemessen.
5.4 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass eine der-
artige Standardisierung, wie sie die Dienststelle vornimmt, wohl Gel-
tung für den Bagatellbereich haben kann (Urteil [des Kantonsgerichts]
vom 2. Februar 2007 i.S. B.J. c/ Dienststelle E. 8 ; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich
1997, N. 7 zu Art. 48 StGB). Die ausgesprochene Busse liegt aber weit
ausserhalb dieses Bereichs, weshalb sich zumindest eine kurze Würdi-
gung der individuellen Strafzumessungselemente im Einzelfall auf-
drängt. Für den vorliegenden Fall ist mit der Dienststelle zu betonen,
dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung im Rahmen der Straf-
zumessung stark erschwerend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber
ist zu Gunsten der Berufungsklägerin in Betracht zu ziehen, dass sie für
die Arbeitnehmerin neben den Sozialleistungen auch die Quellensteuer
entrichtete und gegenüber dem Staat mithin nicht verbarg, eine Aus-
länderin ohne Bewilligung zu beschäftigen, was seitens der Behörden
über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren interventionslos hin-
genommen wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beru-
fungsklägerin das Ausmass ihrer Verfehlung nicht bewusst war, wenn
sie angibt, die Arbeitnehmerin sei im Ort aufgewachsen und daselbst
bestens integriert gewesen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin zu
Gute zu halten, dass sie bislang in den Registern der kantonalen
Beschäftigungsinspektion nie in Erscheinung getreten ist. In Würdi-
gung auch dieser bislang unberücksichtigt gebliebenen Elemente ist
die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– über-
setzt und die Dienststelle hat damit Art. 47 StGB verletzt. Das Kantons-
gericht erachtet eine Busse von Fr. 3’500.– als Tat und Verschulden
angemessen.
(...)
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