Used-car sale: warranty exclusion overridden by assurance

C1 05 132Kantonsgericht29.06.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the seller's handwritten note 'MFK frisch 16.06.03' amounted to a contractual assurance that the used VW bus had been officially inspected and was roadworthy. That assurance was not covered by the simultaneous warranty disclaimer. Because the defects were proven and timely notified, and because the necessary repair costs roughly equaled or exceeded the purchase price, the buyer was entitled to rescind the contract. The seller had to repay CHF 5,500 plus interest, against return of the vehicle.

Omnilex-Regeste

Art. 197 and 199 OR; warranty disclaimer and simultaneous assurance in a used-car sale. A general exclusion of warranty does not extend to an expressly or impliedly assured quality, even if the clause is broad in wording. Whether a statement constitutes a binding assurance is determined by the parties' concrete negotiations and the buyer's identifiable interest under the principle of good faith (consid. 3a/aa). The notation that the vehicle is 'MFK frisch' means that it has been officially inspected and is regarded as roadworthy and free from the defects covered by the inspection; in such circumstances the seller is bound by that assurance (consid. 3a/bb). Upon rescission, restitution is due reciprocally under Art. 208 OR.

Gesamter Gesetzestext

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. Juni 2006 i.S. X. c. Y.

Kauf eines Gebrauchtwagens: Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

(Art. 197 OR).

– Verhältnis der vertraglichen Wegbedingung der Gewährleistung und gleichzeiti-

ger Zusicherungen (E. 3a/aa);

– Rechtliche Bedeutung der Vertragsklausel «Motorfahrzeugkontrolle frisch» (E.

3a/bb).

Vente d’une voiture d’occasion: garantie en raison des défauts de la chose (art.

197 CO).

– Relation entre la clause contractuelle d’exclusion de la garantie et les assuran-

ces données simultanément (consid. 3a/aa).

– Signification juridique de la clause contractuelle «récente expertise officielle du

véhicule» (consid. 3a/bb).

Sachverhalt (gekürzt)

A. Y. bot im Mai 2003 einen älteren VW-Bus zum Verkauf an. X.

war an einem Kauf interessiert, wollte jedoch vorgängig eine Ankaufs-

prüfung durch den TCS vornehmen lassen. Y. erachtete eine solche

als nicht notwendig, weil das Fahrzeug ohnehin überprüft werde. Er

liess in der Folge das Fahrzeug in der Garage A. auf seinen Allgemein-

zustand prüfen und erteilte darauf dem Garagisten B. den Auftrag, die

festgestellten Mängel (Auspuff gerissen, Alternatorhalter gerissen,

Kat. fehlt, Wasserschlauch defekt) zu beheben, den Abgastest vorzu-

nehmen und den Wagen bei der Motorfahrzeugkontrolle vorzuführen.

B. brachte seiner Aussage nach einen Occasionskatalysator an,

führte am 13. Juni 2003 den Abgastest durch, schweisste den Auspuff

und machte «einfach alles», «um das Fahrzeug vorzuführen». Am 16.

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KGVS C1 05 132


Juni 2003 führte er den VW-Bus bei der Motorfahrzeugkontrolle in

Visp vor. Der Prüfungsbericht des Strassenverkehrsamts vom 16. Juni

2003 bemängelte: Ölverlust des Getriebes, Auspuff: Verlust und

Bremsscheiben vorne. Es wurde eine Anweisung A ausgestellt,

wonach die Reparaturen sowie die Rückgabe des Rapports an die

Dienststelle innert 20 Tagen zu erfolgen hatten und die 2. Prüfung

durch einen von der Dienststelle anerkannten Betrieb vorgenommen

werden konnte. B., Inhaber eines von der Dienststelle anerkannten

Betriebes, bezeugte, die vom Strassenverkehrsamt festgestellten

Mängel behoben zu haben. Er habe beim Auspuff Schrauben gewech-

selt und besser angezogen, bei den Bremsscheiben einen Rostrand

abgeschliffen und das Getriebe gewaschen. Am 17. Juni 2003 unter-

zeichnete und stempelte er den Prüfungsbericht des Strassenver-

kehrsamts unter der Rubrik «Anweisungen A» und legte diesen der

Behörde vor. Eine neuerliche Prüfung des Fahrzeugs durch die Motor-

fahrzeugkontrolle erfolgte nicht.

B. Ebenfalls am 17. Juni 2003 unterzeichneten Y. und X. den Kauf-

vertrag. Auf dem Kaufvertragsformular, das Y. vor Ort handschriftlich

ausfüllte, stehen neben der Fahrzeugbezeichnung und dem Kaufpreis,

die gefahrenen km 103’958, die 1. Inverkehrssetzung 1. April 1988, das

Ablieferungsdatum 17. Juni 2003, Abgastest «ja» und «MFK [Motor-

fahrzeugkontrolle] frisch 16.06.03» sowie unter Garantie im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses «keine». Bei der in Klammern gesetzten

Anmerkung «Billigstoccasion gemäss Ziff. 4.1. auf der Rückseite: ja

nein» ist das jeweilige Feld leer. Der Kauf wurde Zug um Zug vollzogen:

Der Verkäufer übergab den VW-Bus an den Käufer und dieser bezahlte

den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 5’500.–.

Nur wenige Tage später zeigte der Käufer dem Verkäufer ver-

schiedene Mängel an. Der Verkäufer holte das Fahrzeug ab und

übergab es - angeblich nach Ausführung von Instandstellungsarbei-

ten - erneut dem Käufer. Nach dessen Feststellungen wurden die

Mängel jedoch nicht behoben. Da der Verkäufer nicht bereit war,

Reparaturen vornehmen zu lassen, liess der Käufer am 7. Juli 2003

beim technischen Zentrum des TCS in Ittigen am Fahrzeug einen

Standard-Test durchführen, der folgende Mängel zeigte: Ölverlust

des Getriebes im Bereich Ölzapfen, Getriebe unfachmännisch abge-

dichtet, Auspuff undicht und Bremsen sowie Radlagerspiel, Abgas-

werte ausserhalb der Toleranzgrenze, Waschanlage, Wasserverlust

der Kühlung, defekter Schlauch Klimaanlage, Rostschäden. Dieser

Bericht wurde dem Verkäufer zugestellt und er wurde aufgefordert,

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die Mängel am Fahrzeug zu beheben, andernfalls X. den Kaufvertrag

rückgängig mache. Y. lehnte am 4. September 2003 ab, für die Repa-

raturkosten aufzukommen, da eine Garantie im Kauvertrag explizit

ausgeschlossen worden sei.

Am 18. September 2003 beauftragte X. einen Autoexperten mit der

Prüfung des Fahrzeugs, der neben Sichtmängeln auch verschiedene

mechanische Mängel feststellte, so u.a. betr. Getriebe, Auspuff und

Bremsen vorne, Wasserverlust bei der Kühlung und Abgaswerte, die

ausserhalb der gesetzlichen Toleranz lagen. Als Zeuge bestätigte er

die in seinem Bericht aufgeführten Mängel und Beanstandungen. Die

minimalen Instandsetzungsaufwendungen, damit der VW-Bus vor-

schriftsgemäss betrieben werden dürfe, schätzte er - ohne die

Sichtmängelbehebungskosten - auf etwa Fr. 5’600.– bis Fr. 6’000. Am

  1. Oktober 2003 liess X. diesen Bericht dem Verkäufer Y. zukommen

und verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrags sowie den

Ersatz des Schadens von Fr. 2’996.–.

C. Gemäss Gerichtsexpertise ist das Gehäuse des Verteilgetriebes

mangelhaft und die vorgenommene Reparatur (Dichtungsmasse)

zwecks Behebung des Ölverlusts nicht fachgerecht erfolgt. Ein Verkle-

ben sei nicht die fachgerechte Reparatur. Der Gebrauch und die Fahr-

tüchtigkeit sei eingeschränkt; der Sicherheitsaspekt nicht vollkommen

erfüllt, d.h. es bestehe «ein Mangel am Getriebe, welcher zur vollkom-

menen Fahrtauglichkeit behoben werden muss». Und auf Nachfrage:

«In diesem Zustand ist das Getriebe auf längere Zeit nicht fahrtüchtig».

Ferner hält der Gerichtsexperte die Auspuffaufhängung als mangel-

haft. Sie sei bei der Motorfahrzeugkontrolle gebrochen gewesen und

dieser Mangel sei noch vorhanden. Dieser Halter habe einen schlech-

ten Zustand und sei gebrochen. Die Stabilität der massiven Auspuff-

anlage leide darunter sehr stark und werde in Kürze weiteren Schaden

aufweisen. Die entstandenen Undichtheiten seien durch diesen defek-

ten Halter beschleunigt worden. Der Gerichtsexperte stellt zudem fest,

dass die verlangte Nacharbeitung der Bremsscheiben vorne nicht

richtig ausgeführt worden sei, so dass der Rand an der Bremsscheibe

noch vorhanden sei und Nachteile in der Bremswirkung bestünden.

Bei dieser Nacharbeitung sollten normalerweise auch die Bremsbe-

läge ersetzt werden. Zu einer möglichen Fahrzeugverwechslung im

Rahmen der Abgasprüfung befragt, führt der Gerichtsexperte aus:

«Eine Verwechslung kann immer wieder vorkommen. Die Hinter-

gründe und Absichten seien verschieden». ... «Nicht erklärbar sind die

grossen Abweichungen bei den Abgaswerten in dieser kurzen Zeit».

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Aus den Erwägungen

(...)

  1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, das Fahrzeug ab

Motorfahrzeugkontrolle gekauft und damit vom Beklagten die Zusi-

cherung erhalten zu haben, dass bei Vertragsschluss keine die Fahr-

tauglichkeit bzw. die Inverkehrssetzung des Fahrzeugs beeinträchti-

gende Mängel vorliegen. Der Beklagte beruft sich auf die vereinbarte

Garantieklausel.

a) aa) Gemäss Art. 197 Abs. 1 OR wird der Verkäufer gewährleis-

tungspflichtig, wenn der Kaufsache entweder ein Mangel anhaftet

oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Inhalt einer Zusicherung

können sämtliche Merkmale sein, «welche nach der Verkehrsauffas-

sung oder den dem Verkäufer erkennbaren individuellen Interessen

des Käufers den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegen-

stands beeinflussen.» Der Begriff der zusicherungsfähigen Eigen-

schaft deckt auch «objektiv unwesentliche Merkmale der Kaufsache,

die aber nach der dem Verkäufer erkennbaren Interessenlage subjek-

tiv für den Käufer von Bedeutung sind» (Giger, Berner Kommentar, N.

34 zu Art. 197 OR; vgl. Honsell, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 197

OR). Für entsprechende Angaben hat der Verkäufer einzustehen,

gleichviel, ob er selbst an das Vorhandensein der Eigenschaft

geglaubt hat oder von vornherein wusste, dass sie fehlt. Haftgrund ist

lediglich die abgegebene Zusicherung, welcher der Käufer vertraut

hat oder vertrauen durfte und die für seinen Kaufentschluss bestim-

mend war. Hat der Verkäufer eine Zusicherung abgegeben und gleich-

zeitig die Gewährleistung ausgeschlossen, ist die Erklärung wider-

sprüchlich. Diesfalls gilt der Ausschluss nicht für die zugesicherte

Eigenschaft, sondern nur für sonstige Mängel (Honsell, a.a.O., N. 3 zu

Art. 199 OR; BGE 109 II 24). Die Tragweite einer allgemeinen Haf-

tungsbefreiungsabrede ist nach Treu und Glauben aufgrund des gege-

benen Sachverhalts und des gesamten Verhaltens der Parteien zu

ermitteln (BGE 109 II 24 mit Hinweisen).

bb) Vorliegend enthält der Vertrag eine Garantieabrede einer-

seits und den vom Verkäufer hingesetzten Vermerk «MFK frisch

16.06.03» andererseits. In Berücksichtigung der konkreten

Umstände, namentlich des Verhaltens der Parteien vor Vertrags-

schluss, ist diese Angabe als Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR

zu qualifizieren. Der Käufer verlangte die Prüfung des Fahrzeugs, tat

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dem Verkäufer kund, dass es für ihn wichtig und für seinen Kaufent-

schluss bestimmend ist, dass das strittige Fahrzeug frisch geprüft

ab Motorfahrzeugkontrolle verkauft wird. Wie gesehen, bedeutet

der entsprechende Vermerk, dass das Fahrzeug amtlich geprüft, ver-

kehrstauglich und insoweit von Mängeln frei ist, was auch vom

Beklagten so verstanden wird. Mit der Angabe «MFK frisch 16.06.03»

hat der Verkäufer somit das Fahrzeug mit der Zusicherung verkauft,

dass es fahrtüchtig bzw. im Rahmen der vorgenommenen amtlichen

Prüfung keine Mängel (mehr) aufweist. Nachdem der Kläger den

Kaufabschluss hievon abhängig machte, durfte er auf die Angaben

des Beklagten vertrauen und diese als vertraglich verbindliche Zusi-

cherung auffassen. Insoweit kann sich der Beklagte nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Garantieklausel beru-

fen. Für die von der Motorfahrzeugkontrolle festgestellten und

erwiesenermassen nicht fachgerecht behobenen Mängel ist der

Beklagte demnach gewährspflichtig. Er kann sich seinem Vertrags-

partner gegenüber nicht darauf berufen, dem Garagisten den Auf-

trag zur Behebung der Mängel gegeben zu haben, da der Garagist

Hilfsperson ist und er sich dessen mangelhafte Reparatur anrech-

nen lassen muss (Art. 101 OR).

Gemäss Beweisergebnis hat der Kläger das Fahrzeug jeweils

umgehend bzw. innert zwei Tagen geprüft und die Mängel dem Beklag-

ten angezeigt, womit die Voraussetzungen zur Geltendmachung der

Gewährleistungsrechte erfüllt sind (Art. 201 OR). Anzumerken ist,

dass der Kläger den Angaben des Verkäufers Vertrauen schenken

konnte und somit das Fahrzeug bei der Übergabe an sich nicht eigens

zu prüfen hatte.

b) aa) Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Sachmängeln

vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandlungsklage den Kauf

rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Min-

derwerts der Sache zu fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Auch wenn die

Wandlungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss

Ersatz des Minderwerts zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht

rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR).

Vorliegend sind keine Umstände aktenkundig, die es rechtfertig-

ten, auf Minderung statt auf die beantragte Wandlung zu erkennen.

Diese ist umso mehr angezeigt, als die minimalen Instandsetzungsar-

beiten in etwa dem bezahlten Kaufpreis gleichkommen oder diesen

gar übersteigen. Demnach ist dem Begehren auf Wandlung des Kauf-

vertrags vom 17. Juni 2003 stattzugeben.

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bb) Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss gemäss Art. 208

OR der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen

dem Verkäufer zurückgeben. Der Verkäufer seinerseits hat den gezahl-

ten Kaufspreis nebst den gesetzlichen Zinsen (Art. 73 OR) ab dem Tag

der tatsächlichen Geldübergabe zurückzuerstatten und überdies den

Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter

Ware unmittelbar verursacht worden ist sowie den weiteren Schaden,

sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Die Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen erfolgt Zug um Zug

(Honsell, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 208 OR).

Demnach hat der Kläger den VW-Bus Typ II Synchro dem Beklag-

ten zurückzugeben und der Beklagte dem Kläger den Betrag von

Fr. 5’500.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2003 zurückzuerstatten.

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Schlagwörter

used carwarranty disclaimerassurancelatent defectsrescissionroadworthinessgood faithrestoration of performance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the clause 'MFK frisch 16.06.03' constituted a binding assurance overriding the warranty disclaimer.

Extrahierter Entscheid

Yes. In the concrete circumstances, the seller's statement was a contractual assurance that the vehicle had been officially inspected and was roadworthy; the warranty exclusion could not cover that assured quality.

Extrahierte Begründung

A warranty disclaimer does not extend to an expressly promised characteristic. The buyer had made the fresh official inspection a decisive condition of the purchase, so he was entitled to rely on the seller's statement in good faith.

Kernrechtsfrage

Whether the buyer could rescind the contract and obtain restitution of the purchase price.

Extrahierter Entscheid

Yes. The defects were proven, promptly notified, and the extent of the repair costs justified rescission rather than mere reduction.

Extrahierte Begründung

Under Art. 205 OR the buyer may choose rescission; no circumstances justified limiting relief to reduction, especially since the necessary repairs were roughly equal to or exceeded the purchase price.

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