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KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. Juli 2005 i.S. X. c. Y. (Berufung). Bundesge-
richtsurteil (I. Zivilabteilung) 4.P.236/2005 vom 10. November 2005.
Berufung im beschleunigten Verfahren: Form und Inhalt der Berufungsdenk-
schrift.
– Im beschleunigten Verfahren findet keine Berufungsverhandlung statt; die Beru-
fungsschrift muss deshalb die Begehren und die endgültige Darlegung der Argu-
mente des Berufungsklägers enthalten (E. 1).
– Auf eine Berufung, welche diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist
grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1d; Bundesgerichtsurteil, E. 2.3 und 2.4).
– Das kantonale Prozessrecht lässt im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur
Behebung von Mängeln nicht zu (Bundesgerichtsurteil, E. 2.6).
Appel en procédure accélérée: forme et contenu du mémoire d’appel.
– En procédure d’appel, il n’y a pas de débat d’appel; c’est pourquoi le mémoire
d’appel comporte les conclusions et l’exposé définitif des arguments de la par-
tie appelante (consid. 1).
– Un appel qui ne satisfait pas à ces exigences légales est en principe irrecevable
(consid. 1; ATF, consid. 2.3 et 2.4).
– Le droit procédural cantonal ne prévoit pas un délai complémentaire permettant
de rectifier les vices d’un mémoire d’appel (ATF, consid. 2.6).
Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts
fahren schriftlich ab; es findet - im Gegensatz zum ordentlichen Ver-
fahren (Art. 224 ZPO) - von Gesetzes wegen keine mündliche Beru-
fungsverhandlung statt (Art. 309 Abs. 2 ZPO). Deshalb hat die
Berufungsschrift die Begehren und die vollständige und endgültige
Darlegung der Argumente des Berufungsklägers zu enthalten (Art. 309
Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 215, 217 und 225 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X.
enthält keine Berufungsanträge; sie entspricht damit nicht den gesetz-
lichen Anforderungen der Walliser ZPO, weshalb darauf - zumal bei
anwaltlicher Vertretung - nicht einzutreten ist.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im beschleunig-
ten Verfahren die Berufungsschrift gemäss Art 309 Abs. 1 ZPO/VS die
Berufungsanträge enthalten muss. Er hält jedoch dafür, das Kantons-
gericht habe mit der Verneinung eines genügenden Berufungsantrags
das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Forma-
lismus verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.
KGVS C1 05 4
55 OG sei ein Antrag genügend formuliert, wenn sich sein Inhalt ent-
weder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen
Urteil ohne weiteres ergebe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden
Fall erfüllt, weil in der Berufungsbegründung angegeben worden sei,
das erstinstanzliche Urteil werde «vollumfänglich» angefochten und
der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Abweisung der Klage
beantragt habe. Unter diesen Umständen sei eindeutig und zweifels-
frei erkennbar gewesen, dass er auch im Berufungsverfahren eine
Abweisung der Klage habe beantragen wollen. Dies hätte das Kan-
tonsgericht denn auch erkannt, soweit es sich materiell mit der Beru-
fung auseinandergesetzt habe.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Aus dieser Bestimmung wird das Verbot der formellen Rechtsverwei-
gerung durch überspitzten Formalismus abgeleitet. Ein solcher liegt
vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit
Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei auf der unglücklichen
Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegeh-
rens behaftet wird, obwohl sich dessen Sinn unter Berücksich-
tigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls
oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln
lässt (Urteil des Bundesgerichts 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1.1 mit
Hinweisen).
2.4 Im vorliegenden Fall lässt sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung,
dass er das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 27. August 2004 «voll-
umfänglich» anfechte, selbst dann nicht auf einen klaren Antrag
schliessen, wenn man die vom Beschwerdeführer in seiner Klageant-
wort vom 27. Februar 2003 gestellten Begehren in die Deutung einbe-
zieht. Diese lauteten wie folgt:
«1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
ein Mietvertrag betreffend besteht.
den 31. Januar 2003 unwirksam ist.»
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Das Bezirksgericht hat am 27. August 2004 das auf Räumung lau-
tende Klagebegehren gutgeheissen und alle anders lautenden Rechts-
begehren abgewiesen. Zur Begründung gab es an, da zwischen den Par-
teien kein Mietvertrag bestehe, brauchte es sich nicht mehr mit den
beiden widerklageweise gestellten Feststellungsbegehren auseinander-
zusetzen. Aus dem Begehren auf vollumfängliche Aufhebung dieses
Urteils ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer an den vor
der ersten Instanz gestellten Anträgen insgesamt, d.h. mit den Feststel-
lungsbegehren, festhalten oder er nur die Klageabweisung beantragen
wollte. Für die erste Variante spricht der Umstand, dass der Beschwer-
deführer nicht ausdrücklich auf die Feststellungsbegehren verzichtete.
Dagegen spricht, dass sich die Begründung der Berufung mit den
Feststellungsbegehren nicht befasst. Demnach bleibt auch bei der
Berücksichtigung der Berufungsbegründung unklar, welche genauen
Anträge der Beschwerdeführer stellen wollte. Daraus folgt, dass das
Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
verstiess, wenn es annahm, es fehle ein klarer Berufungsantrag.
2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es überspitzt for-
malistisch, wenn eine mögliche Konversion eines Rechtsmittels nicht
vorgenommen würde.
Das Bundesgericht hat eine unterlassene Konversion einer Beru-
fung in eine Nichtigkeitsklage als überspitzt formalistisch erachtet,
weil es angenommen hat, selbst für einen beruflichen Rechtsvertreter
sei die Wahl des richtigen Rechtsmittels nicht ohne Schwierigkeiten
möglich gewesen, was dadurch bestätigt werde, dass das Gericht
zunächst eine Stellungnahme zur Berufung verlangt habe und der
Gegenanwalt sich zur Berufung habe vernehmen lassen, ohne deren
Unzulässigkeit geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts
5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 4). Dagegen erachtete das Bundesge-
richt eine Konversion einer eidgenössischen Berufung in eine staats-
rechtliche Beschwerde als unzulässig, weil der mögliche Rechtsmit-
telweg leicht erkennbar und die Wahl des richtigen Rechtsmittels für
einen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGE 120 II 270
E. 2 S. 272; vgl. auch Urteil 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 3).
Im vorliegenden Fall war für einen Anwalt ohne Schwierigkeiten
erkennbar, dass ein beschleunigtes Verfahren vorlag. Demnach hat
das Kantonsgericht mit dem Beharren auf der Beachtung der für die-
ses Verfahren geltenden Anforderungen an die Berufung nicht gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.
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2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kan-
tonsgericht habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem es ihm
keine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift ansetzte.
Dazu sei das Kantonsgericht gemäss Art. 66 ZPO/VS und dem in Art.
62 ZPO/VS verankerten Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet
gewesen.
Art. 66 ZPO/VS trägt den Titel «Behauptungspflicht und Rechts-
begehren». Nach Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Parteien dem
Richter den Sachverhalt des Rechtsstreites darlegen. Unter Vorbehalt
der Offizialmaxime werden im Verfahren nur die behaupteten Tatsa-
chen berücksichtigt. Abs. 2 regelt die Frist zur Geltendmachung ech-
ter Noven. Abs. 3 bestimmt, dass der Richter, wenn es den Vorträgen,
Denkschriften und schriftlichen Darlegungen an der erforderlichen
Klarheit, Vollständigkeit oder Bestimmtheit fehlt, den Parteien die
Gelegenheit geben soll, diese Mängel zu beheben. Gemäss Art. 128
Abs. 1 ZPO/VS setzt der Richter, wenn die Klageschrift formelle Män-
gel oder Unklarheiten enthält, dem Kläger von Amtes wegen oder auf
Gesuch einer Partei eine einzige Frist zur Verbesserung unter Andro-
hung, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werde.
Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Klagen und nicht auf das
Rechtsmitttelverfahren. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmun-
gen im Rechtsmittelverfahren verbietet sich grundsätzlich, weil sonst
die Rechtsmittelfristen verlängert würden (vgl. Michel Ducrot, Le droit
judiciaire privé valaisan, S. 488).
Da das kantonale Prozessrecht im Rechtsmittelverfahren eine
Nachfristsetzung zur Behebung von Mängeln grundsätzlich nicht
zulässt, verstiess das Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des über-
spitzten Formalismus, wenn es dem Beschwerdeführer keine solche
Nachfrist setzte. Insoweit ist auch eine Verletzung des Prinzips von
Treu und Glauben zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer anwalt-
lich vertreten war und ein beschleunigtes Verfahren vorlag, bei wel-
chem Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sind.
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