KGE (Zivilgerichtshof I) vom 12. April 2006 i.S. X., Y. und Z. c. Konkurs-
masse A
.
Aussonderung nach Art. 242 SchKG.
– Zweck des Aussonderungsverfahrens (E. 3c).
– Umfang der Pfandhaft bei Grundstücken und deren Zugehör (Art. 644 und 805
ZGB; Art. 140 EGZGB; Art. 11 VZG; E. 4).
Revendication selon l’art. 242 LP.
– But de la procédure de revendication (consid. 3c).
– Etendue du gage immobilier sur les immeubles et leurs accessoires (art. 644 et
805 CC; art. 140 LACC; art. 11 ORI; consid. 4).
Aus den Erwägungen
(...)
schliesslich der Klärung der Frage, ob der strittige Gegenstand dem
Konkursbeschlag unterliegt oder nicht. Auch wenn dabei materiell-
rechtliche Aspekte zum Tragen kommen, erfolgt keine rechtskräftige
Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, wie dies bei einer Vindika-
tionsklage nach Art. 641 ZGB der Fall ist (BGE 131 III 595 E. 2.1; Rus-
senberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG III, N. 6 zu Art. 242 SchKG mit Hinweisen). Im Aus-
sonderungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob und wer, wann
und wie Eigentum oder Besitz erworben hat. Mithin hat nicht die Kon-
kursmasse ihren Erwerbstitel, sondern der Ansprecher seinen Aus-
sonderungstitel bzw. sein Eigentum zu beweisen (BGE 131 III 595 E.
2.3.3). Demnach ist einzig zu entscheiden, ob die Kläger im Zeitpunkt
der Konkurseröffnung über die Beklagte Eigentümer der strittigen
Gegenstände waren.
sei - ausgenommen das Wohnungsinventar - mit dem Geschäftsinven-
tar und aller Zugehör (v)ersteigert worden. Mit dem Zuschlag bzw.
dem Eintrag im Grundbuch seien sie (auch) Eigentümer der nun strit-
tigen Sachen geworden. Dies gelte namentlich in Bezug auf den in der
Liegenschaft gelagerten Wein, der mitverpfändet gewesen und damit
mit(v)ersteigert worden sei. Zum Beweis legen sie insbesondere das
Protokoll der Grundstücksteigerung mit den Steigerungsbedingungen
sowie die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung ins Recht.
297
KGVS C1 05 89
Die Beklagte räumt zwar ein, dass die Zugehör mitversteigert worden
sei. Sie bestreitet indessen, dass die strittigen Sachen Zugehör des
Pfandobjektes bildeten (Wein, Leergutflaschen) bzw. dass sie diese
(noch) in Gewahrsam habe.
b) aa) Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör die beweglichen
Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem kla-
ren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirt-
schaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbin-
dung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur
Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Ob eine
Sache als Zugehör qualifiziert werden kann, entscheidet sich demnach
nach objektiven (äussere und innere Beziehung zwischen Haupt- und
Zugehörsache) und subjektiven Kriterien (Ortsgebrauch, Wille des
Eigentümers). Zentrales und charakteristisches (objektives) Kriterium
der Zugehör ist die dauernde Zweckverbindung zwischen der Haupt-
sache und der Zugehör, deren funktioneller Zusammenhang (Wiegand,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003,
N. 9 zu Art. 645 ZGB). Daran fehlt es bei solchen beweglichen Sachen,
die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrau-
che oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Haupt-
sache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbe-
wahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache
in Verbindung gebracht sind und damit «niemals» Zugehör sein kön-
nen (vgl. Art. 645 ZGB).
Als Zugehör gemäss dem Walliser Ortsgebrauch gelten 1. die Mobi-
liargegenstände, die der Eigentümer mit einem Gebäudegrundstück für
immer in Verbindung gebracht hat, wie zum Beispiel Schlüssel, Spiegel,
Gemälde und andere Verzierungen einer Wohnung; 2. Statuen, auch
nicht befestigte, wenn sie in einer zu deren Aufnahme besonders ange-
legten Nische aufgestellt sind; 3. auf industriellem Grund alle dem
Betrieb dienenden Geräte, wie Hotelmobiliar, Motoren und andere
Maschinen, wenn sie nicht schon Bestandteil des Gebäudes sind;
und 4. der auf einem landwirtschaftlichen Gute vorhandene und zu des-
sen Bebauung bestimmte Dünger sowie die Baum- und Rebpfähle,
sobald sie einmal benutzt worden sind, nicht aber das zu einem land-
wirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh (Art. 140 EGZGB).
bb) Gemäss Art. 805 Abs. 1 ZGB umfasst die Pfandhaft auch alle
Zugehör. Damit wird verdeutlicht, was schon nach Art. 644 Abs. 1
ZGB gilt, nämlich dass sich die Verfügung über eine Sache auch auf
298
ihre Zugehör bezieht (Trauffer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, N. 12 zu Art. 805 ZGB). Werden bei
der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im
Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten
sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigen-
schaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann (Art. 805
Abs. 2 ZGB). Eine Sache, welche in materiellrechtlicher Hinsicht
nicht Zugehör sein kann, wird (jedoch selbst) durch die Anmerkung
im Grundbuch nicht zu Zugehör (Trauffer, a.a.O., N. 14 zu Art. 805
ZGB mit Hinweis).
cc) Die Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zugehör
wird auch im Zwangsvollstreckungsrecht berücksichtigt. In der
Betreibung auf Pfändung braucht die Hilfssache, soweit sie nach
Ortsgebrauch Zugehörqualität aufweist, weder im Betreibungsbe-
gehren noch in der Pfändungsurkunde aufgeführt zu werden, um
dem Pfändungsbeschlag zu unterliegen (52 III 173 f; Art. 11 Abs. 1
VZG). Diejenige Fahrnis, welche als Zugehör im Grundbuch ange-
merkt ist, wird trotz Nichtaufnahme in der Pfändungsurkunde von
der Pfändung miterfasst (BGE 112 III 23 f.). Aufzunehmen ist die
Zugehör auch in das Lastenverzeichnis, welches vor der Verwer-
tung erstellt wird (Art. 34 lit. a VZG; BGE 59 III 80 f.). Der Erwerb
der gepfändeten Hauptsache erstreckt sich auch auf die in den
Steigerungsbedingungen aufgeführte Zugehör (BGE 52 III 82 f.);
was auf solche Sachen nicht zutrifft, welche zwar nach örtlicher
Üblichkeit Zugehör sein können, in den Steigerungsbedingungen
jedoch nicht aufgeführt waren (BGE 44 II 376 f.). Zulässig ist die
Pfändung der Zugehör allein unter der Voraussetzung, dass der
Schuldner und die im Grundbuch ersichtlichen Berechtigten
zustimmen (Art. 12 Abs. 1 VZG) und dass die Zugehöreigenschaft
der betreffenden Gegenstände feststeht (BGE 59 III 61). Kommt es
zu einer Betreibung auf Pfandverwertung, gelten die für die Betrei-
bung auf Pfändung dargelegten Grundsätze (Wiegand, a.a.O., N. 33
f. zu Art. 645 ZGB).
c) aa) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind von den strit-
tigen Gegenständen die Schlüssel zum Gebäude als Zugehör zur
Hauptsache zu qualifizieren. Ob die Zugehöreigenschaft (auch) für die
eingeklagten Boxengitter, die Plastikfässer, den Kühlschrank Liebherr,
den Wallisertisch, die Büromöbel und die (Büro-)Maschinen zu beja-
hen ist, erscheint demgegenüber mehr als zweifelhaft, zumal ein Wein-
299
baubetrieb wohl eher als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von
Art. 140 Ziff. 4 EGZGB denn als industrieller Betrieb im Sinne von Ziff.
3 der genannten Bestimmung anzusehen ist. Im Rahmen des vorlie-
genden Aussonderungsverfahrens kann diese Frage aber letztlich
offen bleiben. Massgebend ist, dass das Inventar des Geschäftsbetrie-
bes laut Ziff. 18 der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Stei-
gerungsbedingungen ebenfalls mitversteigert wurde. Dieses Inventar
führt - soweit vorliegend relevant - drei Kühlschränke Liebherr (sechs,
acht- und 12-jährig), 30 Boxengitter sowie acht (diverse) Plastikfässer
(50 - 500 Liter) auf. Demnach kann als erstellt angesehen werden, dass
die Kläger - neben den Schlüsseln zum Gebäude - drei Kühlschränke
Liebherr, 30 Boxengitter sowie acht Plastikfässer mitersteigert haben.
Die Beklagte verneint jedoch, die fraglichen Gegenstände (noch) in
Gewahrsam zu haben. Sämtliche Boxengitter, die sie ausgeliehen
habe, habe sie den Klägern zwischenzeitlich zurückgegeben. Das Kon-
kursinventar vom 13. November 2002 führt (zwar) zehn Boxengitter
auf; diese enthalten jedoch den ausdrücklichen Vermerk «Drittmanns-
gut» und wurden dem (Mit-)Kläger B. am 15. September 2004 ausge-
händigt. Mithin ist erstellt, dass das Konkursamt (lediglich) zehn
Boxengitter ausgeliehen, das Dritteigentum daran nie bestritten und
diese den Klägern restituiert hat. Abgesehen davon hat das Beweis-
verfahren keinerlei Hinweise dafür gegeben, dass die übrigen ange-
sprochenen Gegenstände (Kühlschrank, Plastikfässer) im Gewahrsam
der Masse sind oder dem Konkursbeschlag unterliegen und aus die-
sem entlassen werden können. Da die Kläger diesbezüglich die
Beweislast tragen (Art. 8 ZGB), dringen sie mit ihrem Begehren somit
nicht durch.
Bezüglich des Wallisertisches enthält weder das (mitverstei-
gerte) Geschäfts- noch das Konkursinventar einen Vermerk. Die Ehe-
gatten ... haben denn auch übereinstimmend ausgesagt, der Tisch
gehöre dem J. Da das Gericht keinen Anlass hat, an der Glaubwür-
digkeit dieser beiden Zeugen zu zweifeln, ist bewiesen, dass der Wal-
lisertisch im (Dritt-)Eigentum von J. steht. Der Eigentumsanspruch
der Kläger ist damit nicht dargetan, der Aussonderungsanspruch aus
diesem Grunde zu verneinen.
Ähnliches gilt für die beanspruchten Büromöbel und -maschinen,
die die Kläger nicht näher zu bezeichnen vermochten. Damit vermö-
gen sie bereits ihrer Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Hinzu
kommt (auch hier), dass weder das (mitversteigerte) Geschäfts- noch
das Konkursinventar festhalten, dass diese Gegenstände mitverstei-
gert wurden bzw. dem Konkursbeschlag unterliegen. Mithin ist weder
300
dargetan, dass die Kläger diese Gegenstände ersteigert haben, noch
bewiesen, dass sie dem Konkursbeschlag unterliegen. Dieser Aus-
sonderungsanspruch ist damit (ebenfalls) unbegründet.
bb) Was den in der Liegenschaft gelagerten Wein und die Leergut-
flaschen betrifft, handelt es sich klarerweise um Handelswaren, die
nur zur Aufbewahrung bzw. zum Verkauf mit der Weinkellerei in Ver-
bindung standen. Für diese Art von Sachen schliesst das Zivilgesetz-
buch die Zugehörqualität aus (Art. 645 ZGB). Ist dem aber so, konnten
weder der Wein noch die Leergutflaschen als Zugehör mitverpfändet
oder mit(v)ersteigert werden. Das Geschäftsinventar der Steigerungs-
bedingungen führt denn auch weder den Wein noch die Leergutfla-
schen auf, sondern listet ausschliesslich als Weinbehältnisse die-
nende Barriques-, Transport- und Eichenholzfässer sowie diverse
Tanks auf. Dass diese ohne Inhalt (sprich Wein) zu verstehen sind,
ergibt sich bereits aus den im Inventar jeweils aufgeführten Neu- und
Schätzwerten. Diese können aufgrund der relativ niedrig angesetzten
Schätzwerte ausschliesslich das Behältnis als solches betreffen. Die
Kläger behaupten denn auch nichts Gegenteiliges. Im Übrigen spricht
für diese Sicht der Dinge auch die Tatsache, dass die Steigerungsbe-
dingungen für die Heizölreserven - eine im Sinne von Art. 645 ZGB zum
Wein vergleichbare Sache - ausdrücklich vorsehen, dass diese vom
Erwerber zum Tagespreis zu übernehmen sind. Eine entsprechende
Klausel für den Wein enthalten die Steigerungsbedingungen dem-
gegenüber gerade nicht.
301