KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. September 2008 i.S. X. und Y. c. Z.
Schutz der Gläubiger nach Art. 193 ZGB
– Inhalt von Art. 193 ZGB (E. 3a/aa-dd).
– Verhältnis der ehegüterrechtlichen Gläubigerschutzbestimmung zur pauliani-
schen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG (E. 3a/bb und ee).
– Anwendungsfall (E. 3e).
Protection des créanciers selon l’art. 193 CC
– Contenu de l’art. 193 CC (consid. 3a/aa-dd).
– Relation entre la disposition sur la protection des créanciers du droit matrimo-
nial et l’action révocatoire des art. 285 ss LP (consid. 3a/bb et ee).
– Cas d’application (consid. 3e).
Aus den Erwägungen
(...)
Konkursverwaltung, das den Gläubigern haftende Vermögen zur Kon-
kursmasse zu ziehen (Handschin/Hunkeler, in: Staehelin/Bauer/Staehe-
lin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
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und Konkurs, Basel/Genf/München, 1998, N. 78 und N. 82 zu Art. 197
SchKG). Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer-Ehegatten
und den Gläubigern des anderen resp. der Konkursmasse über den
Bestand der Forderung, die Herkunft oder die Massenzuordnung
erfolgen im Widerspruchsverfahren oder Aussonderungsprozess
(Bundesgerichtsurteil
5C.171/2000
vom
Oktober
2000;
Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 3. A., 2006, N. 21 zu Art. 193
ZGB). Die Konkursverwaltung hat den Klägern den eingeforderten
Rechtsanspruch im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten, weshalb
diese aktivlegitimiert sind.
abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 168 ZGB).
Die Ehegatten können auch ihren Güterstand frei wählen und grund-
sätzlich jederzeit wechseln (Art. 182 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N. 11 zu Art. 182 ZGB). Dies verschafft ihnen die Möglichkeit, ein
Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der
Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, durch güterrechtliche
Vermögensverschiebungen dieser Haftung zu entziehen. Der Gesetzge-
ber hat deswegen gemäss Art. 193 ZGB eine eherechtliche Gläubiger-
schutzvorschrift statuiert (BGE 131 III 49 E. 2.3).
aa) Nicht jede Begründung oder Änderung des Güterstands beein-
flusst die Gewährspflicht des Schuldners gegenüber Dritten. Die Güter-
trennung und die Errungenschaftsbeteiligung enthalten nämlich keine
die Haftung gegenüber Dritten einschränkende Bestimmungen. Die
gemäss Art. 193 ZGB definierten Folgen sind deswegen bei der Begrün-
dung oder Änderung des Güterstands bloss beachtlich, wenn eine
Gütergemeinschaft als Ausgangspunkt oder Ziel in Frage steht (Haus-
heer/Aebi Müller, a.a.O., N. 10 zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Reusser/Gei-
ser, Berner Kommentar, 1992, N. 9 zu Art. 193 ZGB; Stettler/Waelti, Droit
Civil IV, 2. A., Freiburg 1997, N. 147).
bb) Art. 193 ZGB schützt die Gläubiger des Ehegatten ebenso bei
einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Letztere liegt bei jedem
Rechtsgeschäft unter Ehegatten, das zur Erfüllung eines vom Güter-
recht beherrschten Anspruchs abgeschlossen wird, vor (Haus-
heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Darunter fallen das
Erfüllen einer Vorschlagbeteiligungsforderung gemäss Art. 215 ff. ZGB
(vgl. BGE 123 III 438 E. 3), das Zuwenden eines Vermögenswerts auf
Anrechnung an den zukünftigen Vorschlagsanteil und die Übertragung
von Rechten oder Besitz im Sinne von Art. 219 ZGB, um Vorteile im Falle
eines Versterbens erwirken zu können (vgl. Stettler/Waelti, a.a.O., N.
150). Die übrigen von der Doktrin in diesem Zusammenhang angeführ-
ten Fallbeispiele (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12 zu Art. 193
ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 ZGB;
Stettler/Waelti, a.a.O., N. 150) betreffen nicht den Güterstand der Errun-
genschaftsbeteiligung.
Ausser Betracht fallen hingegen alle Vorgänge, welche zwischen
den Ehegatten aufgrund von«gewöhnlichen Rechtsgeschäften» Platz
greifen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich (Hausheer/Aebi-Müller,
a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Art. 193 erfasst keine Rechtsgeschäfte,
mit denen eine Schuld getilgt wird, die ihren Rechtsgrund in den Wir-
kungen der Ehe im Sinne von Art. 163, 164 und 165 ZGB hat (Haus-
heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Auch Schenkun-
gen lösen keine entsprechende Haftung aus (Hausheer/Reusser/Gei-
ser, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 193 ZGB; Stiftung schweizerisches Notariat,
Die Belehrungs- und Beratungspflicht des Notars, Zürich 2005, S.
118). Die Gläubiger können sich diesfalls, soweit die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind, auf die subsidiären (vgl. E. 3.a/ee) Haf-
tungsbestimmungen gemäss Art. 285 SchKG berufen (Stettler/Waelti,
a.a.O., N. 146).
cc) Der übertragene Vermögenswert muss gemäss Art. 193 ZGB
dem Schuldner«entzogen» werden. Dieser Gesetzeswortlaut statuiert,
dass grundsätzlich nur solche Gläubiger eines Ehegatten durch Art. 193
ZGB geschützt sind, die schon im Zeitpunkt des einschlägigen Vertrags-
schlusses zwischen den Ehegatten Gläubiger waren. Es spielt hingegen
keine Rolle, ob deren Forderung bereits fällig gewesen ist (BGE 127 III 1
E. 2b; Philippin, L’article 193 CC dans la plus récente jurisprudence du
Tribunal fédéral, in; Jdt 2001 S. 210). Geschützt ist jedoch nicht bloss
der ursprüngliche Gläubiger, sondern auch dessen Erbe oder ein Zes-
sionar, wenn sie die Forderung erst nach dem Güterstandswechsel
erwerben (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 33 zu Art. 193 ZGB). Die
Forderung muss jedoch zum Zeitpunkt der Begründung oder Änderung
des Güterstands resp. der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bestanden haben, da sie sonst durch die entsprechende Handlung nicht
dem Gläubiger entzogen wird (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 25 zu
Art. 193 ZGB). Ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht
der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden ist oder nicht, ist
ebenso unerheblich (Bundesgerichtsurteil 5C.171/2000 vom 6. Oktober
2000; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 13 zu Art. 193).
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dd) Die aus Art. 193 ZGB resultierenden Ansprüche sind akzesso-
risch mit der im Konkurs vom Dritten gegenüber dem Konkursiten gel-
tend gemachten Forderung. Die Erstforderung muss demzufolge im
Zeitpunkt, da der Gläubiger seine Rechte gegenüber dem Schuldner-
ehegatten geltend macht, noch bestehen und durchsetzbar sein (Haus-
heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 29 zu Art. 193 ZGB).
Das gemäss Art. 193 ZGB haftende Vermögen kann im Vollstrek-
kungsverfahren von Gesetzes wegen zur Erfüllung der Forderung zur
Konkursmasse herangezogen werden (BGE 131 III 49 E. 2.3;
Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 193 ZGB). Der Ehegatte
haftet in solchen Fällen subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes
für die Schuld, ohne dass dies etwas an seiner Berechtigung am Haf-
tungssubstrat ändert (BGE 123 III 438 E. 3b). Die eherechtliche Gläubiger-
schutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB führt mithin zur primären
Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reusser/Geiser,
a.a.O., N. 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögens-
rechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N.
19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertra-
gene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird (Haus-
heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 37 zu Art. 193 ZGB).
Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2
ZGB kommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene
Vermögenswert noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfän-
gerehegatten vorfindet (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 27 zu Art. 193
ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt
diesfalls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des
Ehegatten bis zum Wert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4;
Hausheer/Aebi Müller, a.a.O., N. 29 zu Art. 193 ZGB).
ee) Die Anfechtungspauliana gemäss Art. 285 ff. SchKG ist nicht
anwendbar, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen
steht (Bundesgerichtsurteil 5C.171/2000 vom 6. Oktober 2000; a.M. Pio-
tet, La responsabilité du répudiant ou renonçant envers les créanciers
successoraux comparée aux solutions des art. 193 CC et 285 ss LP, in:
ZBGR 1993 S. 77 f.). Das Anfechtungsrecht gemäss Art. 285 SchKG ver-
wirkt im Übrigen zwei Jahre nach der Konkurseröffnung (Art. 292 Abs.
2 SchKG).
[...]
d) Die Klage ist demnach bereits wegen ungenügend substanziier-
ter, entscheiderheblicher Sachverhaltsbehauptungen abzuweisen.
e) Im Übrigen wäre selbst bei hinreichend dargelegtem Sachver-
halt keine Haftung gemäss Art. 193 ZGB gegeben.
aa) Die beiden notariellen Urkunden vom 10. Oktober 1990 und
vom 26. Oktober 1990 benennen mit keinem Wort den Güterstand der
Ehegatten. Das Vorliegen eines Ehevertrags, der zur Eingehung eines
ausserordentlichen Güterstands wie die Gütergemeinschaft erforder-
lich ist (Art. 181 ZGB), ist erneut nicht behauptet worden. Die beklagte
Ehefrau kann auf Vorhalt nicht definitiv bestätigen, ob sie und ihr Ehe-
mann einen solchen Vertrag abgeschlossen haben. Ihr Gatte hat die Exi-
stenz von Ehe- oder Erbverträge im vorliegenden Verfahren bestritten
und im Strafverfahren behauptet, er wisse, dass«etwas» vereinbart
worden sei. Auch diese letzte Aussage beweist nicht das Vorliegen
eines Ehe- oder Erbvertrags. Selbst wenn die Ehegatten die Existenz
solcher Verträge im Rahmen ihrer Befragung zugegeben hätten, wäre
damit noch nicht erstellt, ob sie damit einen anderen Güterstand ver-
einbart hätten und auch nicht, ob diese Vereinbarung mit der Liegen-
schaftsübertragung zusammenhängt.
Der Treuhänder des Ehepaars hat ausserdem zur Entstehungsge-
schichte der Verträge am 27. Oktober 1999 erörtert:
«Ich war persönlich damals der Meinung, dass ein Vermögens-
übertrag nur bei einer Gütertrennung möglich wäre, d.h. dass die
Gütertrennung Voraussetzung war. Rechtsanwalt A. klärte mich dann
aber dahin auf, dass es ebenfalls eine Möglichkeit im Rahmen von
Schenkungsverträgen gäbe. Der Entscheid für die Schenkungsverträge
fiel schlussendlich auf Vorschlag von Rechtsanwalt A. und im gemein-
samen Gespräch mit dem Ehepaar.»
Der Treuhänder hat im Prozess mehrfach Stellung für die Beklagte
bezogen, er ist ausserdem Treuhänder und Cousin ihres Gatten. Seine
Äusserungen sind folglich mit entsprechender Zurückhaltung zu bewer-
ten. Die oben erwähnte Aussage ist jedoch deswegen beachtlich, weil sie
zu einem Zeitpunkt protokolliert worden ist, da die Ehegatten im Straf-
verfahren mit einer adhäsionsweise geltend gemachten paulianischen
Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG, nicht aber mit einer Klage die
eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 ZGB betref-
fend, konfrontiert gewesen sind. Der Treuhänder hat mithin zu jenem
Zeitpunkt nicht ahnen können, dass die Frage, ob die Ehegatten ihren
Güterstand vertraglich geändert haben, in einem späteren Zivilverfahren
eine zentrale Rolle spielen würde. Seine in diesem Punkt glaubhafte Äus-
serung beweist, dass die Ehegatten nach Rücksprache mit dem Notaren
bewusst keine Änderung des Güterstands vorgenommen haben.
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Die Kläger machen denn auch nicht geltend, es sei zur Begründung
oder Änderung des Güterstands gekommen.
bb) Die Kläger qualifizieren jedoch die Übertragung des Vermö-
gens in ihrer Schlussdenkschrift als «(formlos gültige!) faktische güter-
rechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Realteilung».
Die beiden, von einem Notaren verfassten öffentlichen Urkunden
enthalten keinen Terminus, der diese mit dem ehelichen Güterstand
der Ehegatten in Verbindung bringt. Die Verträge deuten ebenso nicht
darauf hin, dass die Ehegattin zu irgendeinem Zeitpunkt über Beteili-
gungsforderungen gegenüber ihrem Ehemann verfügt hat oder dass
dessen Schenkungen auf Anrechnung an einen zukünftigen Vorschlags-
anteil erfolgt sind, obwohl dies gegebenenfalls einen wesentlichen Ver-
tragspunkt gebildet hätte und öffentlich hätte beurkundet werden müs-
sen. Die von einem Notar verfassten Verträge lassen vielmehr erken-
nen, dass zwischen den Ehegatten «bloss» eine gemischte Schenkung
für die Ehefrau Z., kombiniert mit der Errichtung einer Nutzniessung
zugunsten des Schenkenden, abgemacht worden ist.
Die Kläger können sich auch aus der Bemerkung in den Verträgen,
die Schenkung erfolge «in Anerkennung aller Dienste, die sie [Z.] für ihn
[Gatte der Z.] leistete» nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Erklä-
rung zeigt entweder auf, auf welcher Motivation der Schenkungswillen
beruht, oder sie deutet darauf hin, dass der Rechtsgrund für die Ver-
mögensübertragung in den Wirkungen der Ehe gemäss Art. 163 ff. ZGB
liegt. Die Haftung gemäss Art. 193 ZGB fällt in beiden Fällen ausser
Betracht (vgl. E. 3.a/bb).
Es ist somit nicht bewiesen, dass die Ehegatten mit der Übertra-
gung der Grundstücke ein Rechtsgeschäft zur Erfüllung eines vom
Güterrecht beherrschten Anspruchs abgeschlossen haben.
Auch aus diesem Grund müsste die Klage abgewiesen werden.