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KGE (Zivilgerichtshof I) vom 3. Juli 2007 i.S. E. c. X. u.a.
Erbteilung: Losbildung, Losziehung, Teilungsvertrag (Art. 604, 611 und 634 ZGB).
– Losbildung und Losziehung nach Art. 611 ZGB sind grundsätzlich für die Erben
unverbindliche Vorbereitungshandlungen; erst der Erbteilungsvertrag führt zur
Teilung (E. 3a/b).
– Werden nachträglich Erbschaftsgüter entdeckt, kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB
jeder Erbe die Teilung des Restnachlasses nach den allgemeinen Teilungsregeln
verlangen (E. 5).
Partage successoral : composition des lots, tirage au sort des lots, contrat de par-
tage (art. 604, 611 et 634 CC).
– La composition des lots et leur tirage au sort, conformément à l’art. 611 CC,
constituent en principe des actes préparatoires non contraignants pour les héri-
tiers; seul le contrat de partage successoral entraîne le partage (consid. 3a/b).
– Si des biens successoraux sont découverts par la suite, chaque héritier peut exi-
ger le partage du solde de la succession selon les règles générales de partage,
conformément à l’art. 604 al. 1 CC (consid. 5).
Sachverhalt (gekürzt)
(...)
seinem Tode verfasste G., Ehegatte der Tochter D., im Frühjahr 1980,
anhand von Registerauszügen und eigener Messungen, jedoch ohne
die jeweiligen Katasternummern anzuführen, eine Zusammenstel-
lung der Liegenschaften der (Schwieger-)Eltern mit Quadratmeter-
sowie Wertangaben. Den Gesamtwert der Liegenschaften bezifferte
er auf Fr. 197’500.–, den Anteil eines jeden der drei Geschwister
auf Fr. 65’800.–. Alsdann bildete er schriftlich drei Lose im Wert von
Fr. 66’000.–, 65’800.– und 65’700.–. Die « Wiese beim Doppelstall
(ganze Fläche) » bildete Teil des Loses Nr. 3.
b) Am 6. April 1980 erklärten sich C., D. und E. mit ihrer Unter-
schrift einverstanden mit der Zusammenstellung und Aufteilung auf
die einzelnen Lose und sie vereinbarten, die Zuteilung der drei Lose
solle durch Auslosung erfolgen, wobei allfällige Differenzen bei den
einzelnen Flächen zu Gunsten oder zu Lasten des Losinhabers gehen
und die ausgewiesenen Frankendifferenzen nicht ausgeglichen wer-
den sollten. Bei der Losziehung am 11. April 1980 fiel Los Nr. 1 an C.,
Los Nr. 2 an D. und Los Nr. 3 an E.
Mangels Bezugnahme auf das Kataster und verwertbarer Aussa-
gen der Beteiligten - die Klägerin E. wurde nicht einvernommen, C. und
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D. sowie deren Gatte sind vorverstorben - ist die beklagtenseits bestrit-
tene Behauptung der Klägerin, in ihrem Los sei die in nachstehender E.
2d angeführte Parzelle Nr. ... als Teil der Wiese beim Doppelstall mit ent-
halten gewesen, nicht bewiesen.
c) In der Folge setzte T., Tochter der Klägerin E., auf der Basis der
Losaufteilung und der Registerauszüge den Erbteilungsvertrag auf. Der
schriftliche Erbteilungsvertrag wurde von den Erben am 26. Dezem-
ber 1981 unterzeichnet und am 25. Januar 1982 dem Grundbuchamt
vorgelegt. Gemäss Erbteilungsvertrag fiel C. Los Nr. 1 im Wert von
Fr. 34’740.–, D. Los Nr. 2 im Wert von Fr. 59’211.– und E. Los Nr. 3 im
Wert von Fr. 51’799.– zu. Im Los Nr. 3 sind zwei Wiesen bei den «Ställen»
enthalten. Die berücksichtigten Werte entsprechen dem Katasterwert.
d) Die damalige Parzelle Art. ... Fol. ... Nr. ... mit 154 m2 - heute GBV
Plan ... Nr. ... mit 286 m2 - wurde im Erbteilungsvertrag nicht aufgeführt.
T. gab in diesem Zusammenhang in ihrem Parteiverhör zu Protokoll, sie
habe aufgrund der Zusammenstellung von G. auf dem Katasterauszug
angeführt, welche Parzellen zu den jeweiligen Teilen gehörten. Erst spä-
ter, als die Vermessung vorgenommen worden sei, habe man bemerkt,
dass die Nr. ... in keinem Teil enthalten bzw. nicht auf der Teilnummer 3
angeführt gewesen sei. Der Gemeindeschreiber und Registerhalter
erklärte dazu, die fragliche Parzelle sei bei der Güterzusammenlegung
1952 gestrichen worden. Zu einem späteren, nicht datierbaren Zeitpunkt
sei der Vermerk «bleibt» angebracht worden. Er hinterlegte den entspre-
chenden Katasterauszug in Kopie. Gestützt darauf sowie auf das von T.
gewählte Vorgehen - Vorbereitung des Erbteilungsvertrages anhand der
Zusammenstellung von G. und unter Beizug der Katasterauszüge - erach-
tet es das Kantonsgericht für erwiesen, dass die fragliche Liegenschaft
aufgrund eines Versehens des Registerhalters auf den Auszügen fehlte,
welche G. zur Losbildung und alsdann T. zur Abfassung des Erbteilungs-
vertrages zur Verfügung standen. Dies wird denn auch durch die dem
Erbteilungsvertrag als Anhang beigefügten Katasterauszüge vom 10.
August 1974, 15. Juli 1980 und 14. Dezember 1981 belegt.
e) Aktenkundig ist, dass die von G. gebildeten Lose und jene
gemäss Erbteilungsvertrag nicht vollumfänglich übereinstimmen. So
übernahm E. im Erbteilungsvertrag Parzellen, welche im ursprüngli-
chen Los Nr. 3 nicht enthalten waren, sondern damals vollumfänglich
den Losen Nr. 1 und 2 zugewiesen worden waren. T. konnte dies nicht
erklären. Vielleicht habe irgendein Austausch stattgefunden. Dafür
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sprechen auch die im Erbteilungsvertrag angebrachten Korrekturen
(Streichungen/Ergänzung mit anderer Schreibmaschine) sowie die in
diesem im Vergleich zur ursprünglichen Losbildung veränderten Wert-
angaben. Die Vertragsparteien konnten dazu im vorliegenden Verfah-
ren nicht befragt werden. Das Kantonsgericht erachtet es bei dieser
Beweislage für erwiesen, dass die drei Geschwister die Lose nach der
Ziehung in gegenseitiger Absprache abgeändert haben. In welchem
Umfang, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig bestimmen.
Aus den Erwägungen
(...)
Rahmen der Rechtsordnung können die Erben die Teilung frei verein-
baren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Die vertragliche Teilung bildet dement-
sprechend den ordentlichen Abschluss der Erbauseinandersetzung.
Für das Zustandekommen des Erbteilungsvertrages bedarf es der über-
einstimmenden gegenseitigen Willensäusserung sämtlicher Erben
(Art. 1 Abs. 1 OR). Das Gesetz statuiert zwei Formen des Erbteilungs-
vertrages (Art. 634 ZGB): den schriftlichen Teilungsvertrag und die
Realteilung. Eine dritte Variante gibt es nicht.
Beim schriftlichen Teilungsvertrag vereinbaren die Erben eine
bestimmte Aufteilung der Nachlassaktiven und -passiven und ver-
pflichten sich, sie zu vollziehen. Der schriftliche Teilungsvertrag
erzeugt somit rein obligatorische Wirkungen; erst der anschliessende
Vollzug wandelt das Gesamt- zu Alleineigentum. Einfache Schriftlich-
keit genügt dabei selbst für die Teilung von Liegenschaften, bildet aber
gleichzeitig Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 634 Abs. 2 ZGB; Art. 11
Abs. 2, 13-15 OR). Die Realteilung besteht in der «Aufstellung und Ent-
gegennahme der Lose» (Art. 634 Abs. 1 ZGB), d.h. in der unmittelbaren
Überführung der zum Erbteil gehörenden Sachen ins Alleineigentum
des einzelnen Erben durch die gesetzlich vorgeschriebene Übertra-
gungshandlung (z.B. Besitzesübergabe bei Fahrnis). Bei der Realtei-
lung fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen. Bei
Grundstücken bedarf es auch in diesem Fall für die Eigentumsübertra-
gung der Eintragung im Grundbuch und hierfür der schriftlichen
Zustimmung aller Erben (Art. 18 GBV; BGE 102 II 203 f., 115 II 221). Inso-
weit nähert sich die Realteilung bei Immobilien dem schriftlichen Tei-
lungsvertrag an (vgl. Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich
1973, S. 53 ff., 78 ff.; Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 15 ff. zu Art.
634 ZGB; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue.
1992, S. 16 f.; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 1391
ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilge-
setzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 720 ff.).
Von der Realteilung zu unterscheiden ist die Losbildung und -zie-
hung nach Art. 611 ZGB, welche die Erben als blosse Vorbereitungs-
handlung im Hinblick auf eine mögliche Teilung nicht bindet und
sowohl dem schriftlichen Teilungsvertrag als auch der Realteilung
vorangehen kann. Den Erben steht es alsdann frei, das Ergebnis der
Losziehung zurückzuweisen oder zu genehmigen, indem sie es zum
Inhalt des Erbteilungsvertrages machen (Schaufelberger, Basler Kom-
mentar, N. 10 zu Art. 611 ZGB und N. 3 zu Art. 634 ZGB; Steinauer,
a.a.O., N. 1273; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 677,
721 f.). Denkbar erscheint immerhin, dass die Erben im Voraus aus-
drücklich vereinbaren, das Resultat der Verlosung sei für die Zuwei-
sung verbindlich; ein solches Vorgehen erfordert allerdings, dass
nicht nur die Lose, sondern auch die Art und Weise der Verlosung
gleichzeitig vertraglich genau festgesetzt werden. Jedoch darf bei
Handlungen und Erklärungen, die die Teilung im Allgemeinen bloss
vorbereiten, ein Bindungswille der Erben nicht leichthin angenom-
men werden (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 36 f.; BGE 115 II 330 = Pra 79
[1979] Nr. 90). Aber auch diesfalls muss das Ergebnis der Losziehung
entweder schriftlich festgehalten werden, so dass es allenfalls in Ver-
bindung mit vorgängigen schriftlichen Aufzeichnungen und Vereinba-
rungen, als schriftlicher Erbteilungsvertrag gelten kann, oder dann
im Sinne einer Realteilung vollzogen werden.
b) In casu hat G. eine Zusammenstellung der Nachlassliegenschaf-
ten verfasst und drei in etwa gleichwertige Teile gebildet, deren Zutei-
lung gemäss Vereinbarung unter den Erben durch Auslosung bestimmt
werden sollte. Bei dieser Losbildung und -ziehung handelt es sich im
Sinne der obigen Erwägungen um typische Vorbereitungshandlungen.
Die Teilung wird für die Erben erst mit dem Abschluss des eigentlichen
Erbteilungsvertrages verbindlich. Eine Realteilung hat vorliegend nie
stattgefunden: eine schriftliche Anmeldung beim Grundbuchamt
wurde nicht behauptet; das strittige Grundstück ist nach wie vor auf
den Erblasser A. eingetragen. Auch wurde das Ergebnis der Auslosung
nicht durch Unterzeichnung der von G. geformten Lose oder in ande-
rer Weise zum schriftlichen Erbteilungsvertrag erhoben. Im Gegenteil,
die Erben änderten die einzelnen Lose später noch ab. Wohl haben die
Erben im Zusammenhang mit der Losbildung vereinbart, die Zuteilung
solle mittels Auslosung erfolgen. Indessen haben sie weder ausdrück-
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lich abgemacht, diese sei für alle verbindlich, noch das genaue Proze-
dere (z.B. Losziehung vor einem Notaren, Reihenfolge der Losziehung,
Dokumentierung der Verlosung) festgeschrieben. Ausserdem wurde
das Ergebnis der Ziehung nirgends schriftlich festgehalten, so dass es
insoweit letztlich an der für die Gültigkeit des Vertrages erforderlichen
Schriftlichkeit fehlt. Demzufolge kann die Klägerin aus der umschriebe-
nen Losbildung und -ziehung keinen Anspruch auf die strittige Liegen-
schaft ableiten.
Ebenso wenig ist ein Bindungswille der Erben nachgewiesen. Die
Abänderung der Lose und der erst Monate später abgeschlossene
schriftliche Erbteilungsvertrag führen vielmehr zum Schluss, dass
sich die Erben bis dahin nicht binden wollten und dass sie Losbildung
und -ziehung als blosse Vorbereitungshandlungen verstanden. Die
von G. zusammengestellten Lose bedurften denn auch im Hinblick auf
den Abschluss des Teilungsvertrages der Klärung anhand der Katas-
terauszüge und sie wurden überdies noch abgeändert. Aber selbst
wenn die Losbildung und -ziehung für die Erben verbindlich gewesen
wäre, könnte die Klägerin für sich daraus keine Rechte ableiten. Denn
es ist, wie unter E. 2b ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass die hier
strittige Parzelle zur «Wiese beim Doppelstall» und damit zum Los Nr. 3
gemäss Zusammenstellung G. gehört. Als nach Art. 8 ZGB beweis-
pflichtige Person hätte die Klägerin diesfalls die Folgen der Beweislo-
sigkeit zu tragen.
Im schriftlichen Erbteilungsvertrag haben die Erben alsdann in
verbindlicher Weise die Liegenschaften zugeteilt. Indem sie denselben
dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt haben, haben sie ihn
auch gehörig vollzogen. Nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages
bildete jedoch die hier strittige Parzelle. Mithin kann die Klägerin auch
gestützt auf den Erbteilungsvertrag dieses Grundstück nicht für sich
beanspruchen. Ist demnach festzuhalten, dass die Erben bezüglich die-
ser Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt einen Teilungsvertrag eingegan-
gen sind - und für die einverständliche Erbteilung gilt «tertium non
datur» -, so bildet diese nach wie vor (unverteiltes) Erbschaftsvermö-
gen. Dieses steht nicht uneingeschränkt der Klägerin zu. Die Haupt-
klage auf Zuweisung dieser Liegenschaft ist daher abzuweisen.
Erbengemeinschaft gegebenenfalls ohne Wissen der Beteiligten wei-
ter. Diesfalls kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB grundsätzlich jeder
Erbe zu beliebiger Zeit die Teilung des Restnachlasses verlangen.
Soweit die Erben keine Vereinbarung getroffen haben (Art. 607 Abs.
2, 634 ZGB), hat der Richter auf Klage hin im Rahmen der Rechtsbe-
gehren ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzu-
führen und die Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben zu
verteilen (BGE 130 III 552 E. 2.1.1, 69 II 369 f.; Bundesgerichtsurteil
5C.87/2000 vom 1. März 2001, E. 4c/aa). Dabei haben alle Erben, wenn
keine Vorrechte aufgrund erblasserischer Teilungsvorschriften (Art.
608 ZGB) oder ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen (z.B. Art. 612a
ZGB) bestehen, den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erb-
schaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Unter Umständen können die persönli-
chen Verhältnisse, die Wünsche der Mehrheit der Erben oder die
Rücksichtnahme auf eine proportionale Verteilung der Erbschaftsgü-
ter - im Sinne eines im Vergleich mit den Miterben besseren Rechts -
die gerichtliche Zuweisung einer Erbschaftssache an einen bestimm-
ten Erben rechtfertigen (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 219 ff.). Nach der
Konzeption des Gesetzes ist die Erbschaft in natura zu teilen (Art.
610 Abs. 1, 611, 612 Abs. 1, 612a, 613 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Natural-
teilung findet ihre natürliche Grenze in der Grösse der Erbquoten.
Übersteigen einzelne oder mehrere zusammengehörende Erb-
schaftsgegenstände, deren materielle Teilung bzw. Trennung unmög-
lich oder untunlich wäre (vgl. Art. 612 Abs. 1, 613 Abs. 1 ZGB), ihrem
Wert nach die Höhe der einzelnen Erbquoten, so lassen sie sich nicht
mehr ohne weiteres einem Erben zuweisen. Hier besteht die Möglich-
keit, dass der Empfänger der Erbschaftssache den erhaltenen Mehr-
wert durch eine Geldzahlung aus eigenen Mitteln ausgleicht (vgl. Art.
651 Abs. 3 i.V.m. 654 Abs. 2 ZGB; Art. 138 EGZGB mit Verweis auf Art.
863 des alten Walliser Zivilgesetzbuches). Ohne Zustimmung sämtli-
cher Erben darf der Teilungsrichter eine solche Ausgleichszahlung
(«soultes») nur anordnen, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis
zum Erbteil des zahlungspflichtigen Erben steht (BGE 100 II 193; Bun-
desgerichtsurteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 4.1).
Andernfalls muss das fragliche Nachlassobjekt veräussert und der
Erlös verteilt werden (Art. 612 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil
5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 2; vgl. zum Ganzen Seeberger,
a.a.O., S. 113 ff.). Die nämliche Problematik stellt sich sinngemäss bei
nachträglichem Auffinden eines zu einem im Übrigen verteilten
Nachlass gehörenden Objekts.
Vorliegend ist keine Vereinbarung der Erben nachgewiesen,
wonach die strittige Liegenschaft der Klägerin zufallen sollte. Letz-
tere hat sodann keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus wel-
chen sich ein Vorrecht oder zumindest ein besseres Recht ihrerseits
an der fraglichen Liegenschaft ableiten liesse und welche eine
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Zuweisung erlauben würden. Ausserdem wäre eine solche Zuwei-
sung zwingend mit einer Abgeltung der Miterben im Rahmen deren
Erbberechtigung verbunden. Das klägerische Rechtsbegehren lau-
tet indessen auf Zuweisung zu Eigentum ohne Abgeltungszahlung an
die Miterben. Mithin wäre eine Zuweisung verbunden mit der Ver-
pflichtung zu Ausgleichszahlungen durch das Klagebegehren nicht
abgedeckt, so dass ein so lautendes Erbteilungsurteil auch deshalb
nicht zulässig ist. Der Klage kann deshalb auch gestützt auf den all-
gemeinen Teilungsanspruch von Art. 604 Abs. 1 ZGB nicht stattge-
geben werden.