KGE (Zivilgerichtshof I) vom 4. Juli 2007 i.S. Erben des X. c. Y. AG.
Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR).
– Rechenschaftsberechtigte und -verpflichtete bei einer Mehrzahl von Auftragge-
bern und Beauftragten (E. 3a).
– Inhalt und Dauer des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (E. 3a/b).
Reddition de compte (art. 400 CO).
– Débiteurs et bénéficiaires de l’obligation de rendre compte en cas de pluralité des
mandants et de mandataires (consid. 3a).
– Contenu et durée de la prétention en reddition de compte (consid. 3a/b).
Sachverhalt (gekürzt)
X. gehörte einem Konsortium an, welches die Überbauung und den
Verkauf einer Liegenschaft bezweckte. Die Y. AG erstellte als Treuhände-
rin Buchhaltung und Abrechnungen des Konsortiums. In der Folge ver-
langte X. vergeblich deren Absetzung mit der Begründung, sie vertrete
einseitig die Interessen der Mitkonsortanten A. und B. Im Rahmen der
Auflösung des Konsortiums betrauten die Konsortanten die Y. AG sowie
Z. gemeinsam mit dem definitiven Rechnungsabschluss. Mit Klage vom
Nach dem Tode von X. führten seine Erben den Prozess weiter.
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Aus den Erwägungen
(...)
ten, Buchhaltern oder Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften und
ihren Klienten untersteht dem Auftragsrecht (Fellmann, Berner Kom-
mentar, N. 160 zu Art. 394 OR). Neben der Hauptpflicht, die übertrage-
nen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs.
1 OR), treffen den Beauftragten nach den Bestimmungen des Auftrags-
rechts auch eine Reihe von Nebenleistungspflichten. Namentlich ist
der Beauftragte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen
jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Diese
Pflicht, ein essentiale des Auftragsrechts, stellt sicher, dass der Auf-
traggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt
worden ist (Hofstetter, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S.
89/90 mit Verweisungen). Sie bildet ferner Voraussetzung und Grund-
lage für die Geltendmachung und Substanziierung der Ablieferungsfor-
derung (Art. 400 Abs. 1 [2. Teilsatz] OR) sowie allfälliger Schadener-
satzansprüche des Auftraggebers (BGE 110 II 181 E. 2).
Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauf-
tragten, seinem Auftraggeber einen einlässlichen Bericht über die
wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zu erstatten, eine vollstän-
dige und detaillierte schriftliche Abrechnung auszuhändigen sowie
sämtliche gewünschten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu erteilen. Der Beauftragte muss weiter dem Auftraggeber die zum
Rechenschaftsbericht und zur Abrechnung gehörenden Belege unter-
breiten. Daneben hat der Beauftragte dem Auftraggeber sämtliche im
Zusammenhang mit dem Auftrag geforderten Einzelauskünfte zu ertei-
len. Schliesslich hat der Auftraggeber bezüglich seines Honorars eine
überprüfbare Rechnung vorzulegen (BGE 110 II 181 E. 2; Fellmann,
a.a.O., N. 263 zu Art. 394 OR sowie N. 9, 19, 22 ff. und 48 ff. zu Art. 400
OR; Hofstetter, a.a.O., S. 92 mit Verweisungen; Weber, Basler Kommen-
tar, N. 7 ff. zu Art. 400 OR).
Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung besteht grundsätzlich
auch nach Auftragsbeendigung (Fellmann, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR;
Weber, a.a.O., N. 20 zu Art. 400 OR). Nach Guhl/Koller/Schnyder/Druey
(Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006,
§ 49 N. 20) wird der Auftrag sogar erst mit der Rechenschaftsablegung
und Ablieferung im Sinne von Art. 400 OR beendet. Der Anspruch auf
Rechenschaftsablegung findet seine Grenze am Grundsatz von Treu
und Glauben. Danach bedarf es, sowohl was den Umfang als auch was
den Zeitpunkt der Rechenschaftsablegung betrifft, einer Abwägung der
gegenseitigen Interessen, um die Grenzen der Zumutbarkeit zu ziehen.
So kann ein jahrelanges Zuwarten dem Anspruch womöglich entgegen-
stehen. Missbräuchlich sind sodann unangemessen häufig gestellte
Auskunftsbegehren oder solche, die umfangreiche und detaillierte
Ermittlungen des Beauftragten erfordern ohne gleichzeitiges berech-
tigtes Interesse des Auftraggebers. Indessen schliesst ein grosser Auf-
wand die Rechenschaftspflicht in aller Regel nicht aus, zumal der Auf-
traggeber den Beauftragten für den dadurch verursachten Aufwand zu
entschädigen hat. Da die Rechenschaftspflicht eine Vorleistungspflicht
darstellt, darf der Beauftragte Auskunftserteilung, Rechenschaftsbe-
richt und Rechnungslegung jedoch nicht von seiner vorgängigen Ent-
schädigung abhängig machen (Fellmann, a.a.O., N. 60-63, 65, 78 ff. zu
Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.2).
Beauftragen mehrere Personen gemeinsam oder bei einer einfachen
Gesellschaft die Gesellschafter gemeinsam oder der geschäftsführende
Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter einen Dritten mit der Aus-
führung gewisser Aufgaben, so kann ein jeder von ihnen vom Beauftrag-
ten Rechenschaft verlangen (Fellmann, a.a.O., N. 115 ff. zu Art. 403 OR).
Umgekehrt ist bei einer Mehrheit von Beauftragten jeder einzelne zur
Rechenschaft verpflichtet (Fellmann, a.a.O., N. 157 zu Art. 403 OR).
b) Vorliegend wurde die Beklagte von den Gesellschaftern des Kon-
sortiums einerseits mit der ordentlichen Buchführung sowie diversen
administrativen Arbeiten und anderseits (zusammen mit Z.) mit der
Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt. Im Rahmen dieser Auf-
tragsverhältnisse - sofern man es nicht als ein einziges Ganzes qualifizie-
ren will - schuldet die Beklagte jedem Konsortanten umfassend Rechen-
schaft. Diese Pflicht hat die Beklagte mit der Aushändigung einzelner
Belege an X. nicht erfüllt. X. war bzw. nunmehr seine Rechtsnachfolger,
an sich jeder einzeln (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 49 N. 20),
sind demnach berechtigt, von der Beklagten Rechenschaft zu verlangen.
Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten umfasst sowohl ihre
ordentliche Treuhandtätigkeit für das Konsortium, als auch ihre Leistun-
gen im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen. Die Beendigung
dieser Arbeiten und der Auftragsverhältnisse lässt den Anspruch der
Kläger auf Rechenschaftsablegung nicht untergehen. Ihre Begehren sind
entgegen der Darstellung der Beklagten in der Schlussdenkschrift nicht
mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, zumal die Kläger
konkret Auskunft über einige wenige Punkte verlangen. Überdies haben
die Kläger ein legitimes Interesse daran, die korrekte Abrechnung und
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Abwicklung der Honorare der Beklagten, des Inkassos im Falle ... und der
Zahlungen der Konsortanten zu prüfen. Dass der inzwischen verstor-
bene X. als Konsortant auf der Rechenschaftsablegung beharrte und
auch das vorliegende Verfahren einleitete, während seine Erben als
Nichtkonsortanten davon nur marginale Kenntnis hatten, steht der Gel-
tendmachung des strittigen Anspruchs durch die heutigen Kläger nicht
entgegen. Denn entgegen der Meinung der Beklagten geht das klägeri-
sche Interesse an der Klärung der vom Erblasser mit seinen Klagebegeh-
ren thematisierten Fragen mit dessen Tod nicht unter, selbst wenn seine
Erben ihm die Weiterverfolgung der Angelegenheit versprochen haben.
Z. war sodann nicht der Vertreter von X., so dass es von vornherein nicht
genügt, dass er zwecks Erstellung der Schlussabrechnung Einblick in die
Akten hatte. Ohnehin erlischt das Recht des Auftraggebers auf Rechen-
schaft nicht, wenn sein Stellvertreter dieses nicht ausübt. Die Entgegen-
nahme der Schlussabrechnungen und das Leisten von Schlusszahlungen
bei Auflösung des Konsortiums, welche das interne Verhältnis unter den
Gesellschaftern betrifft, beinhaltet keinen Verzicht auf Rechenschaft
(vgl. Fellmann, a.a.O., N. 58 f. und 70 ff. zu Art. 400 OR; Weber, a.a.O., N. 3
zu Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.1). X. hat schliesslich mit
seinem Begehren keineswegs ungebührlich lange zugewartet. Das Fest-
halten der Kläger an der Rechenschaftsablegung durch die Beklagte
widerspricht somit nicht Treu und Glauben. Nicht im Verfahren auf
Rechenschaftsablegung zu prüfen ist, ob X. mit der Entgegennahme der
Schlussabrechnungen und mit der Leistung der von ihm verlangten Aus-
gleichszahlungen Handlungen der Beklagten, insbesondere deren Hono-
rarforderungen, gebilligt hat. Diese Einwände sind in einem allfälligen
Nachfolgeprozess auf Herausgabe, Schadenersatz, Rückerstattung oder
Ähnliches zu hören. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Berech-
tigten trotz erfolgter Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu fordern haben. So ist
die Verabredung eines festen Honorars, welches Fellmann (Berner Kom-
mentar, N. 84 zu Art. 400 OR) in diesem Zusammenhang anführt und auf
welchen Autor sich die Beklagten berufen, nicht aktenkundig; der (teil-
weise) Bezug des Honorars der Beklagten von einem eigenen, jedoch mit
Mitteln des Konsortiums gespeisten Bankkonto lässt die Möglichkeit
einer Rückforderung durchaus offen. Die Klage ist daher im Grundsatz
gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern über ihre
gesamte Tätigkeit für das Konsortium Rechenschaft abzulegen.
Im Einzelnen hat die Beklagte den Klägern im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen wie beantragt ihre Honorarrechnungen samt Stunden-
rapporten, die Auszüge und Belege des Kontos Nr. ... bei der WKB sowie
die Auszüge und Belege der Konti bei der WKB, über welche die Zah-
lungen von ... und die Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden, zur
Verfügung zu stellen. Da der ursprüngliche Kläger nicht einziger Auf-
traggeber war und die übrigen Auftraggeber grundsätzlich ebenfalls
Rechenschaft verlangen könnten, hat die Beklagte den Klägern die Ori-
ginalbelege vorzulegen und Kopien hievon auszuhändigen.
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