KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. November 2006 i.S. X. c. Generali All-
gemeine Versicherungen.
Versicherungsvertrag: Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG);
Beweis, Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis bezüglich des Eintritts des
Versicherungsfalls (Art. 8 ZGB).
– Wegen Beweisschwierigkeiten ist auf dem Gebiete des Versicherungsvertrages
das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende
Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (E. 3).
– Anwendungsfall (E. 4b).
Contrat d’assurance : justification des prétentions (art. 39 LCA); preuve, fardeau
de la preuve, degré de la preuve et contre-preuve en relation avec la surve-
nance du sinistre (art. 8 CC).
– En raison des difficultés de la preuve, l’ayant droit doit seulement établir la vrai-
semblance prépondérante de la survenance de l’événement assuré (consid. 3).
– Cas d’espèce (consid. 4b).
Sachverhalt (gekürzt)
Am 6. Mai 2003 zeigte X. der Polizei den Diebstahl seines Motorra-
des an. Laut seinen Angaben hatte er im Herbst 2002 das Kontrollschild
hinterlegt und sein Motorrad, mit dem Lenkradschloss abgeschlossen
und mit einem Fixleintuch abgedeckt, auf einem gemieteten Parkfeld in
einer Einstellhalle abgestellt. Danach habe er noch den grossen Service
durchführen lassen, laut X. im Herbst 2002, gemäss Akten im Dezember
2002; ansonsten habe das Motorrad dort gestanden, wobei er eigentlich
gar nie in die Einstellhalle gegangen sei und sein Motorrad nicht mehr
angeschaut habe, bis er den Diebstahl entdeckt habe. Indessen belegt
eine Rechnung, dass er noch Mitte Januar 2003 am Motorrad Arbeiten
ausführen liess. Üblicherweise löste X. das Kontrollschild Mitte/Ende
April ein. Dies sei auch 2003 geplant gewesen; aus finanziellen Gründen
habe er davon abgesehen. Der Versicherung meldete er zusätzlich den
Diebstahl von Motorradständer, Motorrad-Plache, Kombi, Helm, Hand-
schuhen und Rückenprotektor. In diesem Zusammenhang brachte er
eine Quittung vom 13. September 2002 über den Kauf eines Rückenpro-
tektors und eines Helms bei. Auf Nachfrage der Versicherung erklärte er,
Rückenprotektor und Helm 2000 gekauft, den ursprünglichen Beleg
jedoch nicht mehr gehabt zu haben, weshalb er sich den Kauf nach dem
Diebstahl habe bestätigen lassen; die Quittung sei falsch datiert. Weiter
führte X. aus, er habe sein bisheriges Motorrad verkaufen und sich ein
neues anschaffen wollen. Widersprüchlich sind seine Aussagen zum
Zeitpunkt des Verkaufs- bzw. Kaufsentschlusses, der Verkaufsbemühun-
gen und des Kaufs der neuen Maschine.
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KGVS C1 06 29
Aus den Erwägungen
(...)
bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsa-
chen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden
bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der
Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt
auch beim Versicherungsvertrag (Nebel, Basler Kommentar, Bundes-
gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100
VVG, mit Hinweisen). Danach hat der Versicherungsnehmer zur
Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) namentlich
das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versiche-
rungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen, während der
Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer
Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen
oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberech-
tigten unverbindlich machen. Beide Parteien haben damit ihr eigenes
Beweisthema, für das sie je den Hauptbeweis zu erbringen haben,
wobei jeder Partei aber auch der Gegenbeweis zum Beweisthema der
Gegenpartei zusteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3).
Allerdings hat die Rechtsprechung das Regelbeweismass für den
Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit
herabgesetzt, da - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der
Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 E. 3). Gemäss diesem
Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesgericht die frühere Recht-
sprechung präzisierte, sind die Anforderungen beim Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen.
Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vor-
handensein gewisse Elemente sprächen, selbst wenn das Gericht noch
mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte,
schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe
aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spie-
len noch vernünftigerweise in Betracht fallen.
Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn
er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu
machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm
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zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs-
berechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des
Anspruchsberechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die
Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten,
wozu auch dessen Glaubwürdigkeit gehört (BGE 130 III 321 E. 3).
Klägers erhebliche Zweifel, und der Kläger vermag somit den Dieb-
stahl des Motorrades nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht sowohl das Zuwarten mit der
Diebstahlsanzeige, das Nichterwähnen der angeblich gestohlenen
Gegenstände und der im Januar 2003 in Auftrag gegebenen Arbeiten,
das Erstellenlassen der Quittung, der Kauf eines neuen Motorrades
drei Tage vor dem Diebstahl wie auch die offenkundigen Widersprü-
che und Ungereimtheiten in seinen Aussagen insbesondere bezüglich
das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle, die Hinterle-
gung des Kontrollschildes und den Kauf des neuen Motorrades. So ist
kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Kläger, der zur damali-
gen Zeit arbeitslos war, den Diebstahl erst sieben Stunden nach des-
sen Feststellung der Polizei gemeldet und warum er nicht sämtliche
angeblich gestohlenen Gegenstände der Polizei angezeigt hat. Ein
diesbezügliches Vergessen auf eine Gemütserregung zurückzuführen,
wie dies der Kläger durch die Rechtsschutzversicherung gegenüber
der Beklagten geltend machte, vermag nicht zu überzeugen, da die
Anzeige erst sieben Stunden nach Feststellung des Diebstahls erfolgte
und sich mithin eine allfällige Erregung zwischenzeitlich ohne Zweifel
gelegt haben muss, umso mehr als der Kläger nicht zum ersten Mal
einen Diebstahl melden musste. Kommt hinzu, dass es sich um Gegen-
stände von gewissem Wert handelte und sich überdies der Kläger bei
der Polizei auch zu erinnern vermochte, dass an der Verschalung des
Motorrades beidseits je Certina-Kleber angebracht waren. Im Übrigen
ist es im Lichte dessen, dass der Kläger laut Akten ein Motorradfan ist
und manchmal sogar sein Motorrad in der Wohnung überwintert hat,
schlicht unglaubwürdig, dass er die genannten Gegenstände während
des Winters in der offenen Einstellhalle aufbewahrte und über Monate
nicht nach dem Motorrad schaute. Ausserdem sind die klägerischen
Aussagen über die im Zusammenhang mit den erwähnten Gegenstän-
den ausgestellte Quittung ebenso widersprüchlich wie jene betreffend
das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle. Desgleichen
verhält es sich mit der Hinterlegung des Kontrollschildes. Wenig plau-
sibel erscheint diesbezüglich der Umstand, dass der Kläger im Herbst
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2002 das Kontrollschild VS 7... und im Frühjahr 2003 das (einmal in
Frankreich verlorene) Kontrollschild VS 1... hinterlegen liess, letzteres
somit für kurze Zeit zur Verfügung haben musste, obwohl er das
Motorrad verkaufen wollte, das Kontrollschild gemäss eigenen Anga-
ben einen namhaften Betrag kostet und er zu jener Zeit zufolge seiner
Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte. Feh-
lende finanzielle Mittel gab er denn auch als Grund an, warum er das
Kontrollschild im Jahre 2003 nicht wie üblich spätestens auf das
Wochenende der Segnung der Motorräder auf dem Simplon hin einge-
löst hat. Damit setzt sich der Kläger wiederum in Widerspruch zur
Aussage betreffend Verkaufsentschluss im Herbst 2002 und zur Tatsa-
che, dass er drei Tage vor dem Diebstahl einen Kaufvertrag über ein
neues Motorrad abgeschlossen und eine erste Anzahlung geleistet
hatte, obgleich er nicht genügend eigenes Geld hatte, um sein altes
Motorrad einzulösen. Zwar gibt der Kläger an, für den Kauf des neuen
Motorrades von seinem Vater ein Darlehen erhalten zu haben, doch
waren es gemäss dessen Aussage lediglich Fr. 16’000.–, welcher Betrag
zudem erst viel später, jedenfalls nach der zweiten Anzahlung, geleis-
tet worden ist. Schliesslich sind auch die Aussagen in Bezug auf den
Versicherungsschutz und den Verkauf des alten und Kauf des neuen
Motorrades nicht widerspruchslos. Einerseits will sich der Kläger im
Frühsommer 2003 entschieden haben, sein Auto und sein Motorrad zu
verkaufen und mit dem Erlös ein neues Motorrad zu kaufen, anderer-
seits will er sich zum Kauf im Winter 2003 entschieden haben, wobei
ihm die Schwester erst im April 2003 von der neuen Ducati erzählte
und er seiner Aussage nach bereits vor dem grossen Service im Herbst
2002 den Entschluss zum Verkauf des alten Motorrades gefasst hatte,
obgleich nach eigenen Angaben er das Kontrollschild wie üblich auf
das erste Maiwochenende hin einlösen wollte. Ebenso wenig sind die
in diesem Zusammenhang erfolgte Bestätigung und die Aussagen des
Zeugen ... in sich stimmig. Die Klage ist demnach abzuweisen.
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