KGE (Zivilgerichtshof I) vom 30. März 2006 i.S. EnAlpin AG c. Aletsch AG.
Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren nach Börsengesetz (Art. 33 BEHG;
Art. 54 und 55 BEHV).
– Verfahren und Zuständigkeit (Art. 33 Abs. 1 BEHG; E. 1).
– Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über 98 % der Stimmrechte
der Zielgesellschaft, kann er mittels Klage gegen dieselbe binnen drei Monaten
verlangen, dass die restlichen Beteiligungspapiere kraftlos erklärt werden (Art.
33 Abs. 1 und 27 Abs. 2 BEHG; Art. 55 BEHV; E. 3a/b).
– Berechnung der Stimmrechte (Art. 54 BEHV; E. 3c).
Annulation de titres selon la loi sur les bourses (art. 33, 54 et 55 LBVM).
– Procédure et compétence (art. 33 al. 1 LBVM ; consid. 1).
– Si l’offrant détient, à l’expiration de l’offre, plus de 98 pour cent des droits de
vote de la société visée, il peut, dans un délai de trois mois, introduire action
199
KGVS C1 06 3
contre celle-ci et demander au juge d’annuler les titres restants (art. 33 al. 1 27
al. 2 et 55 LBVM; consid. 3a/b).
– Détermination des droits de vote (art. 54 LBVM ; consid. 3c).
Aus den Erwägungen
Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effekten-
handel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) um ein
Zweiparteienverfahren mit dem Anbieter als Kläger und der Zielge-
sellschaft als Beklagte. Es ist eine Gestaltungsklage, die im ordent-
lichen Verfahren beurteilt wird. Auf das Verfahren finden Art. 55 BEHV
(Börsenverordnung; SR 954.11) sowie die jeweiligen kantonalen Zivil-
prozessvorschriften Anwendung (Schildknecht, in: Vogt/Watter
(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht,
Basel/Genf/München 1999, N. 14 zu Art. 33 BEHG).
b) Die Zuständigkeit betreffend fehlen für die börsenrechtliche
Kraftloserklärung besondere Vorschriften, so dass sich diese nach
dem Streitwert bestimmt. Das Kantonsgericht erkennt in aller Regel
über geldwerte Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8’000.— oder mehr
beträgt (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Art. 46 aOG). Diesbezüglich ist
bei der Gestaltungsklage auf den aus der Rechtsgestaltung für den Klä-
ger erwachsenden Vermögensvorteil abzustellen (Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 4. Kap. N. 95). Die-
ser beträgt nach den Schlussbegehren Fr. 334’750.— (65 x 5’150.—), so
dass das Kantonsgericht sachlich zuständig ist. Die örtliche Zustän-
digkeit ist aufgrund des Sitzes der Beklagten in Mörel ebenfalls gege-
ben (Art. 30 GestG, 3 Abs. 1 ZPO).
Sitz in Visp. Die Aletsch AG (Zielgesellschaft) ist eine an der SWX Swiss
Exchange kotierte schweizerische Aktiengesellschaft, mit Sitz in
Mörel, deren Zweck in der Erzeugung und Verwertung von Energie und
Wasserkräften insbesondere derjenigen der Massa und der Matter-
vispe liegt. Sie verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 20’000’0000.–, ein-
geteilt in 20’000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1’000.–;
sie hat kein Partizipationsscheinkapital (Handelsregisterauszug vom
b) Die EnAlpin AG hielt per 31. Mai 2004 97.55 % sämtlicher Aktien
der Aletsch AG. Im Publikum befanden sich noch 491 Aktien. Sie
beschloss, den verbliebenen gruppenexternen Aktionären ein öffentli-
200
ches Kaufangebot gemäss den Bestimmungen des BEHG zu unterbrei-
ten. Die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots wurde in den
elektronischen Medien am 12. Mai 2004 und in den Zeitungen am 13. Mai
2004 veröffentlicht. Die Empfehlung der Übernahmekommission datiert
vom 26. Mai 2004. Am 4. Juni 2004 unterbreitete die EnAlpin AG ein
öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Inha-
beraktien der Aletsch AG, Angebotspreis Fr. 5’150.– netto je Inhaberak-
tie der Aletsch AG, Angebotsfrist 4. Juni bis 1. Juli 2004, 16.00 Uhr (Ange-
botsprospekt). Am 7. Juli 2004 veröffentlichte die EnAlpin AG das
Zwischenergebnis mit einer Nachfrist bis zum 21. Juli 2004, 16.00 Uhr.
Am 24. Juli 2004 wurde das endgültige Ergebnis publiziert, wonach bis
zum Ablauf der Nachfrist der EnAlpin AG insgesamt 229 Inhaberaktien
der Aletsch AG angedient worden sind und sie somit 19’738 Inhaberak-
tien der Aletsch AG hielt. Am 12. Oktober 2004 leitete die EnAlpin AG die
Klage auf Kraftloserklärung von 262 Aktien ein. Sie erwarb während des
Verfahrens weitere 197 Aktien der Aletsch AG, so dass sich noch
65 Inhaberaktien der Beklagten im Publikum befinden.
der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Ziel-
gesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten vom Richter
verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären.
Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage
erheben. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
Deshalb hat das Gericht nach Art. 55 BEHV die Klage betreffend Kraft-
loserklärung der restlichen Beteiligungspapiere zumindest dreimal im
SHAB öffentlich bekannt zu machen. Die restlichen Aktionäre und
Inhaber von Partizipationsscheinen sind darauf hinzuweisen, dass sie
dem Verfahren innert einer Frist von drei Monaten beitreten können.
Sie können als Nebenintervenienten der Beklagten beitreten und sich
gegen die Kraftloserklärung ihrer Papiere zur Wehr setzen.
a) Die Klage betreffend Kraftloserklärung ist innert einer Frist von
drei Monaten zu erheben (Art. 33 Abs. 1 BEHG), die erst nach Ablauf
der obligatorischen Nachfrist nach Art. 27 Abs. 2 BEHG zu laufen
beginnt (Schildknecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 33 BEHG). Das Angebot zum
Kauf ist in einem Prospekt zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 1 BEHG)
und hat mindestens 20 Börsentage offen zu bleiben (Art. 14 Abs. 3 Ver-
ordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997 über öffentli-
che Kaufangebote, Übernahmeverordnung-UEK, UEV-UEK). Das
Zwischenergebnis des Angebots ist mindestens in einem der bedeu-
201
tenden elektronischen Medien bekannt zu machen (Art. 43 Abs. 1 UEV-
UEK). Ist das Angebot zustande gekommen, so muss die Anzeige auf
das Recht zur nachträglichen Annahme nach Art. 14 Abs. 5 hinweisen
(Art. 45 Abs. 1 UEV-UEK). Diese Nachfrist verlangt Art. 27 Abs. 2 BEHG.
Vorliegend hat die Klägerin vorschriftsgemäss ein öffentliches Kaufan-
gebot unterbreitet, dessen Nachfrist am 21. Juli 2004 abgelaufen ist.
Die am 12. Oktober 2004 eingereichte Klage erfolgte somit innerhalb
der gesetzlichen Frist.
b) Die Rechtsbegehren der Klägerin wurden am 14. Dezember
2004, am 28. Dezember 2004 und am 11. Januar 2005 im SHAB sowie
am 17. Dezember 2004 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Den
restlichen Aktionären der Beklagten wurde eine Frist von drei Mona-
ten ab erster Veröffentlichung im SHAB (14. Dezember 2004) ange-
setzt, um dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren beizutreten.
Innert der Frist ist ein Aktionär dem Verfahren beigetreten, der
jedoch am 13. Dezember 2005 infolge Verkaufs sämtlicher von ihm
gehaltener Aktien der Aletsch AG an die Klägerin die Nebeninterven-
tion zurückgezogen hat. Die Beklagte hat die Klage anerkannt.
c) Wie die Stimmrechtsberechnung zu erfolgen hat, bestimmt Art.
54 BEHV. Danach sind bei der Berechnung des Grenzwerts neben den
direkt gehaltenen auch Aktien zu berücksichtigen, deren Stimmrechte
ruhen und die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloser-
klärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Die von der Zielgesellschaft selbst gehaltenen Beteiligungspapiere
werden grundsätzlich als eigene Beteiligungspapiere des Anbieters
berücksichtigt. Bezugsgrösse für das Überschreiten des Schwellen-
wertes von 98 % der Stimmrechte ist das im Handelregister eingetra-
gene Aktienkapital (Schildknecht, a.a.O., N. 8 zu Art. 33 BEHG). Nach
dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 BEHG muss der Anbieter den Grenz-
wert von 98 % der Stimmrechte nach Ablauf der Angebotsfrist über-
schritten haben, was nach Ansicht der UEK nicht immer zu sachge-
rechten Ergebnissen führt (Schildknecht, a.a.O., N. 9 zu Art. 33 BEHG;
vgl. Köpfli, Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach einem
öffentlichen Übernahmeangebot, in: SJZ 94 [1998] S. 60, welcher die
Klageeinleitung für den massgebenden Zeitpunkt hält). Diese Frage
kann offen gelassen werden, da vorliegend die Voraussetzungen
gemäss der nachfolgenden Erwägung in jedem Fall erfüllt sind.
Das Aktienkapital der Beklagten beläuft sich auf Fr. 20’000’000.–,
eingeteilt in 20’000 Inhaberaktien zu einem Nennwert von Fr. 1’000.–.
202
Davon hielt die Klägerin nach Ablauf der Angebotsfrist 19’721 Aktien
und damit 98.6 % des Aktienkapitals der Beklagten, welcher Anteil sich
inzwischen auf 99.6 % erhöht hat. Da nach Art. 692 OR die Aktionäre
ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach dem Verhältnis des
gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien ausüben, beläuft
sich der Stimmenanteil der Klägerin auf 98.6 % (bzw. 99.6 %) und über-
steigt damit den vom Gesetz geforderten Grenzwert von 98 Prozent.
Vorliegend sind demnach die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1
BEHG erfüllt und daher die restlichen 65 sich im Publikum befinden-
den Inhaberaktien der Beklagten für kraftlos zu erklären.
sei zu verpflichten, 65 Inhaberaktien mit Nennwert von je Fr. 1’000.—
erneut auszugeben und diese gegen Zahlung von je Fr. 5’150.— pro
Inhaberaktie der Klägerin zu übergeben. Dabei geht es nur um die
Rechtsfolgen der Kraftloserklärung (vgl. Art. 33 Abs. 2 BEHG). Diese
sind aber nach der Kraftloserklärung nicht streitig, so dass für dieses
Klagebegehren ein Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. SJZ 94 [1998] S.
190 ff.). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 ist somit nicht einzutreten.
tritt der Rechtskraft sofort im SHAB zu veröffentlichen, wobei das
Urteil noch anderweitig veröffentlicht werden kann (Schildknecht,
a.a.O., N. 18 zu Art. 33 BEHG). Wie bei der Veröffentlichung der Kla-
geerhebung ist die Kraftloserklärung auch im kantonalen Amtsblatt zu
veröffentlichen.
203