KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. April 2008 i.S. X. AG c. Y.
Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 OR).
– Gegenstand und Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots
(E. 3a und b).
– Einblick in Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im kon-
kreten Fall verneint (E. 3b/aa und bb sowie c).
Contrat de travail; prohibition de faire concurrence (art. 340 CO).
– Objet et conditions de validité d’une clause de prohibition de faire concurrence
(consid. 3a et b).
– En l’espèce, absence de connaissance de la clientèle, de secrets de fabrication ou
d’affaires (consid. 3b/aa, bb et 3c).
Aus den Erwägungen
(...)
mer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit
zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu
betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in
einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen
(Abs. 1). Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeits-
verhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung
dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte
(Art. 340 Abs. 2 OR). Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass der
Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse
(Kausalzusammenhang) den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte
(Bundesgerichtsurteil 4C.338/2001 vom 5. April 2002 E. 3; Cotti, Das
vertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Freiburg i.Ue. 2001, N. 209). Bei
fehlendem Einblick ist ein Konkurrenzverbot nichtig (Streiff/von Kae-
nel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 4 zu Art. 340 OR).
Gegenstand des Verbots kann nach Wortlaut und Sinn des Geset-
zes ausschliesslich eine den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit
bilden. Eine derartige Konkurrenzsituation bedingt, dass der Arbeitge-
ber sich im untersagten Geschäftsfeld betätigt. Sodann muss der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber in diesem Bereich tätig gewesen
sein. Andernfalls wird es ihm regelmässig am Einblick in die diesbezüg-
lichen Geschäftsinterna fehlen, so dass auch die Schädigungsmöglich-
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keit entfällt (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 340 OR; Staehe-
lin, Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 340 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O.,
N. 4 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 185 ff.; Neeracher, Das
arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Bern 2001, S. 53 f.; vgl. BGE
130 III 353 E. 2.1.1; 92 II 25 E. 1d/e). Vorliegend erschöpfte sich die Arbeit
des Beklagten für die Klägerin auf das Dellendrücken, inkl. Klebeme-
thode. Scheiben- und Innenreparaturen wurden demgegenüber weder
von der Klägerin angeboten noch vom Beklagten im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses ausgeführt. Folglich können diese beiden Verrich-
tungen - Scheiben- und Innenreparatur - in casu von vornherein nicht
Gegenstand eines Konkurrenzverbotes sein. Soweit die Konkurrenz-
klausel diese mit einschliesst, bleibt sie demzufolge unwirksam bzw.
nichtig (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 340 OR). Formell (Hand-
lungsfähig- und Schriftlichkeit) ist die Vereinbarung gültig zustande
gekommen; der von der Arbeitgeberin bei deren Unterzeichnung aus-
geübte Druck begründet keinen Willensmangel.
b) Der Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR umfasst diejeni-
gen Personen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit in Geschäftsbezie-
hungen zum Arbeitgeber stehen, also den eigentlichen Kundenstamm,
der einen Teil des Geschäftswertes ausmacht und als solcher in der
Unternehmensbewertung berücksichtigt wird. Zu den so verstandenen
ständigen Abnehmern zählen all jene Personen, die von Zeit zu Zeit, je
nach Bedarf, zu bestellen pflegen. Eine besonders enge Beziehung zwi-
schen Geschäft und Kunde ist dabei nicht erforderlich. Eine bloss einma-
lige Bestellung genügt hingegen nicht. Der Einblick in den Kundenkreis
setzt alsdann ein Zweifaches voraus, nämlich eine persönliche Bezie-
hung zwischen Arbeitnehmer und Kunde und die Kenntnis des Ersteren
von den Wünschen und Bedürfnissen des Letzteren. Diese doppelte Vor-
aussetzung beruht auf dem Gedanken, dass die Kenntnis der Kunden-
wünsche allein in der Regel noch nicht genügt, um die Geschäftsbezie-
hung zum ehemaligen Arbeitgeber empfindlich zu stören. Schon gar
nicht reicht allein der Einblick in Kundenlisten, d.h. blosse Namenslisten
aus. Gefordert ist eine gewisse Intensität der Beziehung zwischen dem
Arbeitnehmer und der Kundschaft - eben das persönliche Element (Neer-
acher, a.a.O., S. 21 ff.; vgl. auch Rehbinder, a.a.O., N. 8 zu Art. 340 OR; Sta-
ehelin, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 217 ff., 220, ver-
langt sogar ein Vertrauensverhältnis, was allerdings weit geht).
aa) Der Beklagte gibt zu, für Kunden der Klägerin in der ganzen
Schweiz Arbeiten ausgeführt zu haben. Er bestreitet aber, dadurch
Kenntnis der Kundenstruktur und des Kundenstammes erhalten zu
haben. Die Klägerin hat es darauf unterlassen, nähere Tatsachenbe-
hauptungen zu ihren Kunden, zur Regelmässigkeit der Geschäftsbezie-
hungen und zu den Kontakten des Beklagten zu ihren Stammkunden zu
machen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 117 II 113
E. 2, 108 II 337 E. 3; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,
Zürich 1979, S. 164). Damit fehlt es letztlich an substanziierten Tatsa-
chenbehauptungen in Bezug auf den klägerischen Kundenstamm und
die Kontakte des Beklagten zu ebendiesem; Kundenstamm und Kon-
takte sind mit der blossen Hinterlage von Lieferbüchern weder sub-
stanziiert behauptet noch bewiesen. Mangels dieser Beweise ist die
Kenntnis des Kundenkreises durch den Beklagten, welche Vorausset-
zung für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots bildet, nicht gegeben.
bb) Aber selbst bei gehörigem Nachweis des Kundenstamms
müsste der Einblick des Beklagten in den klägerischen Kundenkreis
verneint werden. Das Konkurrenzverbot unterscheidet zwischen den
Kantonen Zürich, Aargau, Luzern sowie St. Gallen einerseits und der
restlichen Schweiz anderseits, was den Schluss nahe legt, ohne dass
dies behauptet wurde, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit primär
in den genannten Kantonen ausübt. Die Klägerin hat die Einvernahme
einer Reihe von Personen verlangt, die im Autogewerbe, vornehmlich
im Kanton Zürich, tätig sind. Offensichtlich handelt es sich bei diesen
nach Ansicht der Klägerin, auch wenn sie dies nicht behauptet hat, um
einen Teil ihrer Stammkunden bzw. deren leitende Mitarbeiter, was die
Zeugen im Ergebnis denn auch bestätigen (...). Um den Einblick in den
Kundenkreis zu bejahen, wäre es nun erforderlich, dass der Beklagte
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin die Wünsche
und Bedürfnisse zumindest dieser Kunden (oder doch einer gewissen
Anzahl von ihnen) in Erfahrung bringen und wenigstens mit diesen
Kunden (oder doch einer gewissen Anzahl von ihnen) ein persönliches
Verhältnis aufbauen konnte.
Die Antworten der Zeugen bzw. klägerischen Kunden auf die Frage,
ob der Beklagte bei seinen Einsätzen ihre Bedürfnisse kennengelernt
habe, fallen sehr unterschiedlich und widersprüchlich aus. Der Grund
dafür liegt letztlich in der Art der von der Klägerin angebotenen und von
ihren Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistung. Diese umfasste
einzig das Dellendrücken ohne Lackieren inkl. Klebevariante bei kleine-
ren Schäden an der Karosserie. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter, dar-
unter der Beklagte, hatten Hagel- oder Parkschäden an den von den
Kunden bereit gestellten Fahrzeugen zu beheben. Diese Aufgabe war
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vorgegeben und immer dieselbe. Von eigentlichen Kundenbedürfnissen
oder -wünschen, wie sie das Gesetz versteht, nämlich als etwas Gehei-
mes und Schutzwürdiges, kann hier deshalb nicht gesprochen werden
(vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 9 [S. 838] zu Art. 340 OR).
Für die Beurteilung der persönlichen Beziehung ist auf die Sicht-
weise der Kunden abzustellen. (...). Zusammengefasst hat der Beklagte
wenigstens bei zwei Stammkunden der Klägerin nie gearbeitet, zwei
weitere Kunden konnten dazu für den relevanten Zeitraum keine siche-
ren Angaben machen und in vier weiteren Stammbetrieben ist der
Beklagte namentlich nicht bekannt. Als Ansprechpartner wurden aus-
drücklich A. und B. oder allgemein die Vorgesetzten oder generell die
Klägerin und deren Mitarbeiter, nie aber namentlich der Beklagte
genannt. Soweit die Kunden diesen kannten, nahmen sie ihn stets als
blossen Angestellten der Klägerin wahr. In verschiedenen Aussagen fin-
det sich sodann der Hinweis, dass die Klägerin bzw. A. mit mehreren,
verschiedenen und wechselnden, immer wieder neuen Leuten die Kun-
den aufsuchte. Der beschränkte Bekanntheitsgrad des Beklagten bei
den Kunden, die offenbar zentrale Stellung der Herren A. und B. gegen-
über den Kunden, welche sich auch in den Preisabsprachen widerspie-
gelte, und der Einsatz eines wechselnden Mitarbeiterstabes bei den
einzelnen Kunden schliessen nun aber jedes persönliche Verhältnis im
Sinne von Rechtsprechung und Lehre zwischen dem Beklagten und den
Stammkunden aus. Dem steht die Aussage eines einzigen Kunden nicht
entgegen, der ausführte, der Beklagte habe öfters bei ihm gearbeitet,
zumal er als Grund allein die örtliche Nähe dessen Wohnung zu seinem
Betrieb angab. Damit ist aber auch der Einblick in den Kundenkreis, als
Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbots, zu verneinen.
c) Geschäftsgeheimnisse betreffen die kaufmännische Organisa-
tion und den Geschäftsverkehr des Unternehmens, Fabrikationsge-
heimnisse die technische Organisation und die Herstellungsverfahren.
Um als geheim zu gelten, darf eine Tatsache weder offenkundig noch
allgemein zugänglich sein. Das fragliche Wissen darf lediglich einem
beschränkten Personenkreis bekannt und nur mit Mühe herauszufin-
den sein. In hochspezialisierten Bereichen steht allerdings das Wissen
auch nur weniger Fachleute dem Geheimnischarakter entgegen. Das
fragliche Geheimnis muss einen gewissen Originalitäts- bzw. Exklusivi-
tätsanteil aufweisen; die blosse Verbesserung eines Geräts oder eines
Verfahrens stellt deshalb kein Geschäftsgeheimnis dar, falls es nur
unwesentlich vom Bekannten abweicht. Nicht als Geheimnis in
Betracht fällt das Wissen des Arbeitnehmers, das im betreffenden
Tätigkeitsbereich zur Berufserfahrung zählt und nicht über das Bran-
chenübliche hinausgeht; ein blosser Erfahrungsvorsprung reicht inso-
weit nicht aus. Der Arbeitgeber muss es in Kauf nehmen, dass der
Arbeitnehmer die bei ihm gewonnenen Erfahrungen und Fertigkeiten
anderweitig verwertet, auch wenn dies seinen Interessen zuwiderläuft
(Rehbinder, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 340 OR; Staehelin, a.a.O., N. 14 f. zu Art.
340 OR; Cotti, a.a.O., N. 215 f.; Neeracher, a.a.O., S. 27 ff., 36).
aa) Der Beklagte gehörte nicht der Geschäftsleitung an und
befasste sich nicht mit kaufmännischen Aufgaben. Die Abgabe der
Preislisten und das Wissen um den Stundenansatz eröffneten ihm kei-
nen Einblick in die firmeninternen Preisberechnungen. Gesamtumsatz-
zahlen kannte er nicht. Mithin sind seitens der Klägerin keine diesbe-
züglichen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes dargetan wor-
den. Die Z. AG wird ebenfalls von A. beherrscht, weshalb der Beklagte
die diesbezügliche Geschäftsbeziehung der Klägerin zu deren Nachteil
von vornherein nicht zu stören vermag. Entsprechendes wurde von der
Klägerin denn auch nicht behauptet. Ausserdem werden die Geräte der
Z. AG auch an Dritte verkauft, also nicht geheim gehalten.
bb) Beim Smart Repair handelt es sich nicht um eine Innovation der
Klägerin. Von dieser bewirkte Verbesserungen fallen grundsätzlich
ebenso wenig wie die vom Beklagten sich angeeignete Fertigkeit in die-
sem Bereich unter den Geheimnisbegriff (vgl. E. 3c). Die Klägerin hat im
Übrigen weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass sie diese
Technik über blosse Verbesserungen hinaus weiterentwickelt und sich
damit im Vergleich zur Konkurrenz mehr als einen eventuellen Erfah-
rungsvorsprung verschafft hätte. Ja, selbst die Verbesserungen wurden
nicht substanziiert dargetan, ist doch aus den Akten nicht ersichtlich,
worin sie bestanden haben sollen. Die Konkurrenz im Bereich des Smart
Repair und dessen Aufnahme in die Lehrausbildung zeigt im Weiteren,
dass diese Technik in Fachkreisen zum Grundwissen, jedenfalls zum frei
zugänglichen Wissen gehört. Die vom Beklagten bei seiner Arbeit für die
Klägerin erworbenen neuen beruflichen Kenntnisse und die sich antrai-
nierte Handfertigkeit fallen deshalb nicht unter das Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnis. Soweit die Z. AG in diesem Bereich Entwicklungen
oder Erfindungen gemacht haben sollte, was so nicht behauptet und
bewiesen wurde, blieben diese vorliegend ohnehin unbeachtlich, weil
diese Firma weder Prozess- noch (Arbeits)Vertragspartei ist.
d) Da der Beklagte somit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
mit der Klägerin weder Einblick in den Kundenkreis noch solchen in
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Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse hatte, womit eine kausale
Schädigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist das strittige Konkur-
renzverbot unverbindlich bzw. nichtig (Art. 340 Abs. 2 OR). Der vorlie-
gende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch wesentlich von dem
seitens der Klägerin zitierten Kantonsgerichtsurteil vom 25. Juni 1999
i.S. ..., in welchem der Beklagte während einer fast dreissigjährigen
Anstellung vorerst als Chauffeur und später als Verantwortlicher für
Lager, Tankanlage, Anlage- sowie Fahrzeugunterhalt, Einteilung der Lie-
ferungen und Werbung nicht nur Heizölbestellungen entgegennahm,
sondern die meisten Kunden kannte, deren Namen im Kopf hatte, mit
diesen direkt verhandelte und den Zeitpunkt der Lieferungen sowie die
Preise diskutierte, mit ihnen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte,
so dass einige nur mit ihm zusammenarbeiten wollten. Die Klage ist
demzufolge abzuweisen. Ein Interesse an der Feststellung der Ungültig-
keit des Konkurrenzverbots besteht indessen nicht, zumal die Klage
lediglich noch auf Leistung der Konventionalstrafe lautete.