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Zivilrecht
Droit civil
KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. September 2008 i.S. X. und Y.
Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Art. 122 ZGB) und
angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
– Grundsätze zur Bemessung und Form der angemessenen Entschädigung (E. 6).
– Anwendungsfall: angemessene Entschädigung in Form eines lebenslänglichen
Wohnrechts sowie eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (E. 7, 9 und 10).
Partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle (art. 122 CC)
et indemnité équitable (art. 124 al. 1 CC)
– Principes de fixation et formes de l’indemnité équitable (consid. 6).
– Cas d’espèce: indemnité équitable sous forme d’un droit d’habitation viager et
d’un usufruit viager (consid. 7, 9 et 10).
Aus den Erwägungen
(...)
der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor-
gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der
nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehe-
dauer zu ermittelten Austrittsleistungen des andern Ehegatten. Nur
der Differenzbetrag ist zu teilen, wenn den Ehegatten gegenseitig
Ansprüche zustehen (Art. 122 ZGB). Dies verlangt der Berufungskläger
mit seinem Rechtsbegehren, die Leistungen der zweiten Säule gemäss
Gesetz aufzuteilen. Die Berufungsbeklagte beantragt hingegen als Ent-
schädigung für den fehlenden Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB
die Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an
der Wohnung samt Autoabstellplatz, welche von ihr seit ihrem Auszug
aus der vormals ehelichen Wohnung genutzt wird und Eigentum des
Berufungsklägers ist.
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits
eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wor-
den sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung
geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; ZWR 2008 S. 154). Als Vorsorgefälle gel-
ten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Errei-
chung der Altersgrenze (Art. 13 und 23 BVG). Der Vorsorgefall «Invali-
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dität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40% dauernd
erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig war und von der
Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder
in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines
Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E.
3.2.2 mit Hinweisen auf die Lehre). Ob der Vorsorgefall «Alter» eingetre-
ten ist, richtet sich danach, ob eine Pensionierung vor Rechtskraft der
Scheidung tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Es ist irrelevant, ob dies
vorzeitig oder wegen Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschah
(Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 2.
A., Bern 2005, N. 37 zu Art. 122-124 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt
für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein
Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen
Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft
des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall
eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung vor-
genommen hat (BGE 132 III 401).
b) Vorliegend gilt es festzuhalten, dass das Scheidungsurteil seit
dem 12. Oktober 2007 rechtskräftig ist und sowohl der Berufungskläger
wie auch die Berufungsbeklagte einer Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge angehörten. Der Berufungskläger bezieht seit dem 1. Januar 1993
eine Altersrente der Pensionskasse. Die Berufungsbeklagte ihrerseits
erhielt 1999, im Alter von 60 Jahren, das auf ihrem Freizügigkeitskonto
bis anhin erworbene Pensionskassenguthaben zur freien Verfügung
ausbezahlt.
Demnach ist bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten.
Mithin ist die Teilung der Austrittleistungen technisch nicht mehr mög-
lich, weshalb dem Begehren des Berufungsklägers um Teilung dersel-
ben gemäss Art. 122 ZGB nicht stattgegeben werden kann. Die Pensi-
onskasse erklärte sich zudem auf Anfrage des Bezirksrichters ausser
Stande, die erworbene Austrittsleistung des Berufungsklägers zu
berechnen. Mithin ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art.
124 ZGB geschuldet.
aa) Art. 124 Abs. 1 ZGB erklärt ausdrücklich die Angemessenheit
der Entschädigung für massgeblich, weshalb eine Entschädigung, die
dem Ergebnis der hälftigen Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB ent-
spricht, als zu schematisch abzulehnen ist und der Rechtsanwender
seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4
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ZGB), d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände
(BGE 127 III 439; ZWR 2008 S. 155). Dies ändert aber nichts daran, dass
der Vorsorgeausgleich ein einheitliches Institut bildet, was Rückwir-
kungen auf die Auslegung des in Art. 124 ZGB verwendeten unbe-
stimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit hat. Für die in einem
ersten Schritt vorzunehmende Berechnung der Höhe des zu teilenden
virtuellen Ausgangsbetrages ist wie bei Art. 122 ZGB die gesamte Ehe-
dauer massgeblich (BGE 133 III 401 E. 3.2). Sodann orientiert sich die
in einem zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung
für den Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzli-
chen hälftigen Teilung, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist
(vgl. BGE 131 III 1 E. 4.2, 129 III 481 E. 3.4.1). Ein schematisches Vorge-
hen soll, wie bereits erwähnt, vermieden werden, ist doch die Bestim-
mung von Art. 124 ZGB durch die Verwendung des Begriffes der
Angemessenheit bewusst offen gehalten (Bundesgerichtsurteil
5C.238/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.1). So ist namentlich den Vermö-
gensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinan-
dersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien
nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 133 III 401 E.
3.2, 129 III 481, E. 3.4.1); mithin müssen bei der Festsetzung der ange-
messenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorge(-bedürfnisse)
des Berechtigten mitberücksichtigt werden (vgl. Botschaft zur Schei-
dungsrevision, BBl 1996 I S. 106; BGE 133 III 401 E. 3.2). Es kann dabei
zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten
Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
bzw. des Vorsorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung
im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und dann in einem zweiten Schritt
unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorge-
bedürfnis der Parteien abstellt (BGE 131 III 1 E. 4.2, 129 III 481 E. 3.4.1).
Ist der Vorsorgefall hingegen viele Jahre vor der Scheidung eingetre-
ten, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von
Art. 122 ZGB (hälftige Teilung des hypothetischen Vorsorgekapitals)
zugrunde zu legen; massgebend sind in einem solchen Fall vielmehr
hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegat-
ten (BGE 131 III 1 E. 5 und 6).
bb) Das Gesetz äussert sich nicht zur Form der Entschädigung.
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von
den Verhältnissen im Einzelfall abhängig. Eine Entschädigung in Kapi-
talform hat grundsätzlich Vorrang. Damit ist der Ausgleich erledigt und
die Parteien sind für die Zukunft voneinander unabhängig. Das Kapital
ist auch wegen der höheren Sicherheit für die berechtigte Partei vorzu-
ziehen (BGE 131 III 1 E. 4.3.1; Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 63 zu Art.
124 ZGB). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall einge-
treten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, so ist die dem
andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalbetrag,
sondern als Rente auszugestalten (BGE 131 III 1 E. 4; ZWR 2008 S. 155).
Wird eine Entschädigung in Rentenform oder mittels Ratenzahlungen
abgegolten, so ist sicherzustellen, dass die Leistungspflicht mit dem
Tod der pflichtigen Partei nicht untergeht.
Es ist somit durchaus auch zulässig, die Entschädigung gemäss
Art. 124 ZGB in Form der Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungs-
rechts festzulegen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 65 zu Art. 124
ZGB), wobei Gewähr bestehen muss, dass dieses auch nach dem Tod
der pflichtigen Partei weiter Bestand hat. Mithin müsste ein Wohn- und
Nutzniessungsrecht auch aus diesem Grunde im Grundbuch eingetra-
gen werden.
Unterhalt festgelegt werden. Das umgekehrte Vorgehen widerspricht
dem Bundesrecht. Daraus folgt nicht, dass der Unterhaltsanspruch im
Umfang der Entschädigung dahinfällt. Der Unterhalts- und Entschädi-
gungsanspruch sind zeitlich zu staffeln, wenn die ausgleichspflichtige
Partei nicht beides zahlen kann (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 67 zu
Art. 124 ZGB).
Vorliegend ist der Vorsorgefall beim Berufungskläger am 1. Januar
1993 eingetreten. Die Scheidung ist seit dem 12. Oktober 2007 rechts-
kräftig. Mithin ist der Vorsorgefall 14 1/2 Jahre vor der Scheidung ein-
getreten, so dass hauptsächlich auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse
der Parteien abzustellen ist. Gebührend Rechnung zu tragen ist aber
auch den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrecht-
lichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen
Lage der Parteien nach der Scheidung.
Höhe von Fr. 1’909.–. Sie erhält keine Rente einer Pensionskasse, was
sich auch in Zukunft nicht ändern wird. Aufgrund ihrer Alters und
ihres Gesundheitszustandes wird sie auch keiner Arbeitstätigkeit
mehr nachgehen können. Aus Güterrecht steht der Berufungsbeklag-
ten ein Betrag von Fr. 30’000.– zu. Mit Ausnahme dieses Betrages ver-
fügt die Berufungsbeklagte über kein Vermögen, so dass die AHV und
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ein allfälliger Ertrag aus dem Vermögen keinesfalls ausreichen, ihre
Bedürfnisse zu decken. Ihre wirtschaftliche Situation sieht damit kei-
neswegs rosig aus.
Anders präsentieren sich die finanziellen Aussichten des Beru-
fungsklägers. Zum einen besitzt er zwei 4 1/2-Zimmerwohnungen samt
Garagen und dazu noch die von der Berufungsbeklagten bewohnte
3-Zimmerwohnung samt Autoabstellplatz. Zum anderen verfügt er
über zwei Autos und ein Wertschriftenvermögen von gerundet
Fr. 540’000.–. Das Vermögen des Berufungsklägers beläuft sich somit
auf ungefähr 1.3 Mio. Franken. Er bezieht eine AHV- Rente in der Höhe
von Fr. 1’945.–, eine Rente der Pensionskasse von Fr. 2’354.– sowie Miet-
einnahmen von Fr. 1’250.–. Dass er mit seinem Wertschriftenvermögen
lediglich Fr. 383.– erwirtschaftet, wie er dies anlässlich der Berufungs-
verhandlung sagte, ist nicht glaubhaft, entspricht dieser Betrag nicht
einmal 1% Zins. Es ist daher auf ein Mittel der Ergebnisse 2005 und 2006
abzustellen, so dass von einem Betrag von monatlich Fr. 805.– auszuge-
hen ist. Somit verfügt der Berufungskläger über ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 6’354.–. Aufgrund seines Alters und seiner angeschla-
genen Gesundheit wird auch er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nach-
gehen. Seine Einkünfte ermöglichen es ihm aber, in eine sorgenfreie
finanzielle Zukunft zu sehen.
b) Der Bezirksrichter hat den familienrechtlichen Grundbedarf
der Berufungsbeklagten mit Fr. 2’425.– im Rahmen des nacheheli-
chen Unterhaltes berechnet. Bei dieser Berechnung hat er jedoch
lediglich die Nebenkosten der von ihr bewohnten Wohnung berück-
sichtigt. Für die Berechnung der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB
dürfen nicht allein die Nebenkosten berechnet werden, sondern viel-
mehr die gesamte Miete, so dass der vom Bezirksrichter errechnete
Betrag um Fr. 1’000.– zu erhöhen ist, was dann einen Betrag von
Fr. 3’425.– ausmacht.
Für den Berufungskläger berechnete er einen Grundbedarf von
Fr. 2’925.–. Es besteht kein Anlass daran Änderungen vorzunehmen.
In Würdigung dieser wirtschaftlichen Situation der Parteien, näm-
lich der Vermögensverhältnisse, der Einkommenssituation, der Tatsa-
che, dass die Berufungsbeklagte Freizügigkeitsleistungen von
Fr. 27’926.– im Jahre 1999 ausbezahlt erhielt und weil beide Ehegatten
bereits über 40 Jahre alt waren, als sie die Ehe eingingen, gelangt das
Gericht zur Überzeugung, dass vorliegend eine monatliche Rente von
Fr. 1’000.–, die nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle, (4. A.,
Zürich 1989, Tafel 35, Faktor 8.44) einem kapitalisierten Betrag von
Fr. 101’280.– entspricht, angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB, ist.
Dies entspricht zwar nicht ganz der hälftigen Rente von Fr. 1’177.– (Fr.
2’354.–: 2), was aber gerechtfertigt erscheint, da der Vorsorgefall sehr
früh eingetreten ist und weil die Berufungsbeklagte ihre erworbene
Freizügigkeitsleistung nicht zu teilen braucht.
hievor) genau dem Betrag des Werts des Wohn- und des Nutznies-
sungsrechts der von ihr genutzten Wohnung bzw. des zu dieser gehö-
renden Abstellplatzes entspricht, und es der ausdrückliche Wunsch
der Berufungsbeklagten ist, rechtfertigt es sich, der Ehegattin an der
Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht und am
Autoabstellplatz eine unentgeltliche lebenslängliche Nutzniessung, als
Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB und nicht als nachehelicher Unter-
halt, einzuräumen, so wie dies auch die Berufungsbeklagte verlangt.
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