RVJ/ZWR 2009
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Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen
Abteilungen des Kantonsgerichts
Jurisprudence des Cours civiles et pénales
du Tribunal cantonal
Zivilprozessrecht
Procédure civile
KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 24. Juni 2008 i.S. X. c. Y.
Zustellungen bei ermächtigter Vertretung (Art. 80 Abs. 1 ZPO)
Erfolgt eine Zustellung direkt an die Partei statt an ihren Vertreter, so ist
sie grundsätzlich ungültig und vermag insoweit keine Rechtswirkungen auszu-
lösen (E. 2).
Notifications au représentant autorisé (art. 80 al. 1 CPC)
Si la notification a lieu directement à la partie au lieu de son représentant, elle n’est
en principe pas valable et ne peut, par conséquent, produire aucun effet juridique
(consid. 2).
Aus den Erwägungen
(...)
Abs. 1 ZPO die richterliche Verfügung diesem zuzustellen. Diese Regel
beruht auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dient dazu, von
vorneherein allfällige Zweifel darüber zu beseitigen, ob die Mitteilun-
gen direkt an die Partei oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben,
sowie um klarzustellen, welches die fristauslösenden Mitteilungen sein
sollen (vgl. BGE 99 V 177 E. 3; ZWR 2007 S. 105 E. 2. c). Die Zustellung
einer Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter ist
mithin nicht gesetzeskonform.
b) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrichter der beklagten Par-
tei am 10. September und 11. Oktober 2007 persönlich die Fristen zur
Beantwortung der Klage angesetzt, obwohl die Klägerin im Rechts-
KGVS C1 07 182
bot vom 7. September 2007 das Vertretungsverhältnis betreffend auf
den Akt der Nichtvermittlung hingewiesen hat, den Rechtsanwalt A.
unterzeichnet hat und aktenmässig keine Hinweise gegeben sind,
wonach dieser die Beklagte nicht mehr vertritt. Die Fristen sind der
Beklagten somit nicht gesetzeskonform angesetzt worden. Aller-
dings war es einerseits die Klägerin, die den Rechtsvertreter in der
Klagedenkschrift nicht aufführte und sich überdies auch nicht an
den Richter wandte, als dieser trotz ihrer Mitteilung die Fristen der
beklagten Partei persönlich angesetzt und sie hievon Kenntnis erhal-
ten hatte. Andererseits wäre auf Grund der sie treffenden Sorgfalt
auch die Beklagte gehalten gewesen, spätestens bei Erhalt der zwei-
ten Fristansetzung sich beim Richter oder ihrem Rechtsvertreter zu
erkundigen, ob die Verfügung auch ihrem Rechtsvertreter zugestellt
worden sei. Gestützt auf welche Fristansetzung Letzterer die Kosten-
sicherheit verlangte, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten
nicht feststellen. Nach dem Gesagten haben alle Beteiligten nicht
nach dem in Art. 62 Abs. 1 ZPO statuierten Grundsatz von Treu und
Glauben gehandelt, was sich nicht einseitig zu Lasten einer Partei
auswirken darf.
c) Die richterliche Verfügung vom 11. Oktober 2007, womit der
Beklagten die zweite Frist (Art. 100 ZPO) zur Beantwortung der Klage
angesetzt wird, ist nicht rechtsgültig zugestellt worden, so dass die
Beklagte nicht als säumig betrachtet werden kann. Die Akten sind
daher zur Fortsetzung des Verfahrens an den Bezirksrichter zurückzu-
leiten; er hat der Beklagten die zweite Frist für die Klageantwort geset-
zeskonform anzusetzen.
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