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KGE (Zivilrechtliche Abteilung) vom 7. April 2008 i.S. X. c. Y.
Haftung aus Arztvertrag
– Qualifikation des Arztvertrags als einfacher Auftrag (E. 3b/aa).
– Sorgfaltsmassstab, Verschulden und Übernahmeverschulden beim Arztvertrag
(E 3b/bb und E. 3b/dd).
– Beweislast im Arzthaftungsprozess (3b/cc).
– Anwendungsfall (E. 3c, d und e).
Responsabilité du médecin
– Qualification du contrat de soins médicaux comme mandat (consid. 3b/aa).
– Etendue du devoir de diligence, faute du médecin, en particulier faute ayant
consisté à accepter le contrat de soins médicaux (consid. 3b/bb et 3b/dd).
– Fardeau de la preuve dans l’action en responsabilité du médecin (consid. 3b/cc).
– Cas d’espèce (consid. 3c, d et e).
Sachverhalt und Verfahren
X. befand sich seit 1980 beim Allgemeinmediziner Dr. med. FMH Y.
wegen zunehmender Coxarthrosebeschwerden links in Behandlung.
Dieser überwies ihn 1988 zum Spezialisten nach Sitten, nachdem sich
der Defekt am linken Hüftgelenk ab 1985 vergrösserte. X. erhielt darauf-
hin 1989 ein künstliches Hüftgelenk implantiert. Es kam nach dem Spi-
talaustritt vorab zu keinen nennenswerten Komplikationen. Der ope-
rierende Arzt untersuchte den Patienten 1990 im Rahmen einer 1. Jah-
reskontrolle, wobei der Patient damals beschwerdefrei war. X. meldete
sich erstmals am 1993 beim behandelnden Arzt Y. wegen neu aufgetre-
tener Hüftbeschwerden zur Konsultation. Letzterer röntgte seinen
Patienten und verschrieb ihm das Schmerzmittel Voltaren Emulgel. X.
telefonierte dem Arzt am 28. Oktober 1993, um ihm mitzuteilen, dass er
«immer noch Schmerzen hätte». Der Arzt verordnete ihm daraufhin
eine Physiotherapie mit Ultraschall, wobei sich X. anschliessend über
einen längeren Zeitraum nicht mehr meldete. Er konsultierte seinen
Arzt erst am 30. Dezember 1994, weil er kurz zuvor auf einer Leiter aus-
gerutscht und hart mit den Füssen aufgeschlagen sei. Er habe damals
Schmerzen verspührt und wollte kontrollieren, ob das Hüftgelenk
beeinträchtigt worden sei. Der Arzt röntgte die Hüfte und verschrieb
dem Patienten erneut Voltaren Emulgel.
Der Patient kontaktierte seinen Arzt erst wieder, als er 1999 nicht
mehr ohne Krücken zu laufen vermochte. Dieser röntgte seinen Patien-
ten am 9. März 1999 und sandte die medizinischen Unterlagen an einen
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Spezialisten. Letzterer stellte daraufhin am 26. März 1999 fest, «dass mit
dieser Prothese etwas nicht in Ordnung ist.» Sie müsse «dringend aus-
gewechselt werden”. Er operierte den Patienten am 11. Mai 1999, wobei
sich dieses Vorhaben als unerwartet schwierig gestaltete. Der Metall-
abrieb der Prothese hatte radiologisch Knochen nachgeahmt, weshalb
der Mediziner während der Operation von den grossen Defekten über-
rascht wurde. Knochen, Weichteile und die alte Prothese waren weitge-
hend zerstört. Der Mediziner entfernte mithin über einen längeren Zeit-
raum nur Nekrosen und den Abrieb der alten Prothese. Er ersetzte
anschliessend die alte künstliche Hüfte und implantierte die grösste
zur Verfügung stehende Pfanne der neuen Prothese «in einem brüchi-
gen, weichen, weitgehend defekten knöchernen Widerlager».
X. meldete sich am 29. November 1999 bei der Invalidenstelle
zum Leistungsbezug an. Diese stufte ihn am 31. März 2000 aufgrund
der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken
Hüftbereich als vollständig arbeitsunfähig ein. Eine berufliche
Umschulung wurde vorliegend nicht in Betracht gezogen, weil die
Schmerzen vor allem in sitzender Position auftraten. X. gab Mitte
2000 seine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Er muss, laut Exper-
tenmeinung, mit einer dauernden partiellen Gebrauchsverminderung
der linken, zweimal operierten Hüfte rechnen und das Wiedererrei-
chen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ist auch bei einer neuerli-
chen Operation «sehr fraglich».
X verklagte Y. auf Schadenersatz. Der Bezirksrichter sandte die
Akten nach teilweise durchgeführtem Beweisverfahren zur Ausfällung
eines Vorurteils über die grundsätzliche Haftpflicht des Beklagten ans
Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen
(...)
chen Haftbarkeit beschränkt. Der allfällige Schaden ist für dieses Vor-
urteil ausser Acht zu lassen. Es ist dem Grundsatze nach nicht strittig,
dass der Kläger wegen einer fehlerhaften Prothese eine schwerwie-
gende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der Hüfte davongetra-
gen hat. Der Beklagte hat das Implantat jedoch weder konstruiert noch
eingesetzt. Der Kläger wirft dem Arzt aber vor, die Fehlerhaftigkeit des
künstlichen Gelenks bei einer späteren Behandlung nicht erkannt zu
haben und seinen Patienten ausserdem nicht an einen Spezialisten ver-
wiesen zu haben.
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b) aa) Der Arztvertrag gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung als
Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR (BGE 133 III 121 E. 3.1 mit Hinwei-
sen; ZWR 2007 S. 154). Der Beauftragte, der sich zur vertragsgemässen
Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste verpflichtet,
hat das Möglichste zu tun, damit der vom Mandant erwartete Erfolg
eintritt. Er schuldet jedoch nicht ein bestimmtes Resultat, z.B. die Wie-
derherstellung der Gesundheit, sondern lediglich eine darauf ausge-
richtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGE 120 II
248 E. 2c).
bb) Der Beauftragte verletzt seine Vertragspflicht, wenn er nicht
sorgfältig handelt (BGE 133 III 121 E. 3.1; Fellmann, Die Haftung des Pri-
vatarztes und des Privatspitals, in: Fellmann/Poledna, Die Haftung des
Arztes und des Spitals, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 56). Die Sorgfalts-
pflichtverletzung - welche objektiv zu verstehen und vom Verschulden
zu trennen ist (Bundesgerichtsurteil 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000;
Weber, in: Basler Kommentar, OR II, 4. A., Basel/Bern/Zürich 2007, N. 24
zu Art. 398) - und das Verschulden sind Voraussetzung für die Haftung
des Arztes (BGE 133 III 121 E. 3.1). Letzterer muss aufgrund des beste-
henden Auftragsverhältnisses seinen Patienten stets fachgerecht
behandeln. Er hat die zum Schutze dessen Lebens oder der Gesundheit
nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt aufzuwenden.
Der Mediziner steht grundsätzlich für jede Pflichtverletzung ein. Er
muss alle Vorkehren treffen, welche den Eintritt negativer Auswirkun-
gen verhindern, soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der
Behandlung erkennbar ist (BGE 129 II 353 E. 4.7).
Der Arzt verfügt jedoch sowohl bei der Diagnose wie in der Bestim-
mung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objekti-
ven Wissensstand oftmals über einen Entscheidungsspielraum, der
eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallender Alternativen
ermöglicht. Es besteht diesfalls ein Ermessensspielraum, sich für das
eine oder das andere zu entscheiden. Eine Pflichtverletzung liegt mit-
hin nur vor, wenn eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärzt-
liches Handeln nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht
mehr als vertretbar erscheint. Die Prüfung, ob dem Arzt eine Ermes-
sensüberschreitung zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich somit
nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Experten
oder dem Richter darstellt. Es ist vielmehr entscheidend, was der Arzt
im Zeitpunkt, in dem er sich für eine Massnahme entschieden oder eine
solche unterlassen hat, von der Sachlage halten musste (BGE 130 I 337
E. 5.3 mit Hinweisen; ZWR 2007 S. 155 f.).
Die vertragliche Sorgfaltspflicht wird nach einem objektiven Mass-
stab festgesetzt (BGE 120 II 248; Fellmann/Poledna, a.a.O., S. 57 f.). Der
Arzt muss eine Diagnose nach den Regeln der Kunst stellen. Sein Vor-
gehen hat sich nach den durch die medizinische Wissenschaft aufge-
stellten und generell anerkannten Regeln zu richten und dem jeweili-
gen Stand der Wissenschaft zu entsprechen (Fellmann, a.a.O., N. 386 zu
Art. 398).
Die kritische Selbsteinschätzung bildet einen weiteren, zu beach-
tenden Bestandteil der Sorgfaltspflicht (Weber, a.a.O., N. 25 zu Art.
398). Der Arzt muss demnach erkennen, ob er für die Vornahme einer
Untersuchungshandlung, Diagnosestellung oder Heilbehandlung hin-
reichend weiter- und fortgebildet ist (Roggo/Staffelbach, Offenbarung
von Behandlungsfehlern/Verletzung der Ärztlichen Sorgfaltspflicht, in:
AJP 2006 S. 418). Der Allgemeinpraktiker hat einen Spezialisten beizu-
ziehen, wenn ihm die nötigen Spezialkenntnisse fehlen (Fellmann, Ber-
ner Kommentar, Bern 1992, N. 387 zu Art. 398). Dieses Übernahmever-
schulden verhindert den Einwand, der Mediziner sei aufgrund des Aus-
bildungs- und Wissensstandes nicht in der Lage gewesen, sachgerecht
zu beraten und aufzuklären. Der Beauftragte muss mithin ein angebo-
tenes Mandat ablehnen, wenn er diesem nicht gewachsen ist (BGE 124
III 155 E. 3.b).
cc) Es obliegt dem Auftraggeber, die objektive Sorgfaltspflichtver-
letzung nachzuweisen. Das Vorliegen eines nicht zufriedenstellenden
Ergebnisses genügt dazu noch nicht. Der Patient muss vielmehr nach-
weisen, der Schaden sei durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Arz-
tes verursacht worden, d.h. Letzterer habe einen Kunstfehler began-
gen. Gelingt dieser Nachweis, obliegt es dem Beauftragten, im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 OR zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGE
133 III 121 E. 3.4).
dd) Die Ausbildung des Arztes und dessen Leistungsfähigkeit sind
beim Verschulden, welches im Zusammenhang mit dem Entlastungsbe-
weis des Beauftragten bedeutsam sein kann, zu beachten (Fehlmann,
Berner Kommentar, Bern 1992, N. 392 zu Art. 398). Die Haftung entfällt
nämlich, wenn der Beschuldigte beweist, ihm könne kein Verschulden
zur Last gelegt werden (Fellmann, Die Haftung des Privatarztes und des
Privatspitals, in: Fellmann/Polledna, Die Haftung des Arztes und des
Spitals, Zürich/Basel/Genf, 2003 S. 63; Jäger/Schweiter, Die Interpreta-
tion medizinischer Gutachten in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozes-
sen, in: HAVE 2004 S. 294). Dies gelingt, wenn der Mediziner Umstände
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nachweist, aus denen sich ergibt, er habe in der konkreten Situation
unter den gegebenen Umständen die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht
angewendet (Kuhn, Arzt und Haftung aus Kunst- bzw. Behandlungsfeh-
lern, in: Kuhn/Poledna, Arztrecht in der Praxis, 2. A. Zürich/Basel/Genf
2007 S. 615).
Die Frage, ob der Beauftragte unter dem Gesichtspunkt des Ver-
schuldens die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, bestimmt sich
danach, ob sich ein sorgsamer Beauftragter der gleichen Berufsgruppe
an seiner Stelle entsprechend verhalten hätte. Es kann hier innerhalb
eines bestimmten Berufs nach Fachrichtungen differenziert werden,
weshalb die spezifischen Sorgfaltsanforderungen bei einem Facharzt
anders sind, als bei einem praktischen Arzt (Fehlmann, Berner Kom-
mentar, Bern 1992, N. 486 zu Art. 398). Der Beauftragte hat mithin min-
destens dem Durchschnittsmass der in seiner Berufgruppe geforder-
ten Sorgsamkeit, Aufmerksamkeit und Anspannung zu entsprechen. Er
muss sein Mandat zumindest so ausführen, wie dies dem Stand des
Wissens auf dem Fachgebiet entspricht (Fehlmann, a.a.O., N. 487 f. zu
Art. 398).
c) Die Fehlerhaftigkeit der im Jahr 1989 implantierten Prothese ist
in casu nachgewiesen. Es ist folglich zu klären, inwiefern der Mangel
bereits 1993 oder 1994 erkennbar war.
aa) Der Gelenkkopf des Implantats ist laut medizinischem Gutach-
ten ab 1993 nicht mehr ins Zentrum der Pfanne verlaufen (S. 707 und
720). Es ist jedoch abzuklären, ob und allenfalls inwiefern dies über-
haupt einen Defekt darstellt und inwiefern der Beklagte aus dem Rönt-
genbild entsprechende Schlüsse ziehen muss.
bb) Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von
Gutachten abweichen und muss eine andere Meinung begründen. Das
Gericht kann willkürlich handeln, wenn es von einer Expertise abweicht,
ohne dass deren Glaubwürdigkeit durch die Umstände ernsthaft
erschüttert ist. Gleiches gilt, wenn das Gericht Zweifel an der Richtigkeit
des Gutachtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anord-
net, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E. mit Hinweisen).
cc) Die Gutachter bestätigen, «das im März 1998 bei X. wegen Fe-
murkopfnekrose links verwendete Hüftimplantat hat sich entgegen der
primären Erwartungen wegen verfrühten Abnutzungserscheinungen
des damals neu eingeführten Polyäthylenlagers nicht bewährt und
weltweit zu vorzeitigen Hüftrevisionen geführt. Auch bei X. konnten in
den Röntgenbildern (1993 und 1994) schon nach vier und fünf Jahren
Verschleisserscheinungen des Polyäthylenlagers festgestellt werden».
«Bei zeitgerechter Diagnosestellung im Röntgenbild wäre 1993 oder
spätestens 1994 die Hüftrevision vorgenommen worden».
Die Gutachter haben allerdings unter Beachtung der Ausbildungs-
programme der Schweizer Universitätskliniken, den Ausbildungszielen
eines Allgemeinarztes gemäss FMH, eines Kommentars der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Allgemeine Medizin zum Weiterbildungspro-
gramm von 1992 sowie der damals noch unbekannten Problematik des
Polyäthylenversagens der Depuy Hüftprotesen festgestellt, «das Nicht-
erkennen einer im Röntgenbild sichtbaren vorzeitigen Verschleisser-
scheinung eines Hüftimplantates und deren Folge [kann] nicht einem
Arzt für Allgemeine Medizin FMH angelastet werden». Sie haben insbe-
sondere die Frage, ob die frappante Dezentralisation des Gelenkkopfes
nicht aufgrund des Röntgenbildes festgestellt werden musste, erwo-
gen, «die zwar einem Spezialarzt für Orthopädie ins Auge stechenden
Anzeichen eines Implantatversagens, wie Dezentrierung des Polyäthy-
leninlays ... konnten von einem Allgemeinarzt damals (1993/1994) mit
dem für implantatspezifische Veränderungen ungeschulten Auge gar
nicht erkannt und auch nicht realisiert werden». Dies lässt, laut Gutach-
tern, ersehen, dass die Dezentrierung einen Mangel indizieren kann, ein
Allgemeinarzt diesen Zusammenhang aber nicht erkennen muss.
Der Orthopäde B., Chefarzt der Orthopädie und Traumatologie am
Kantonsspital Y., welcher die Operation vom 11. Mai 1999 durchgeführt
hat, hat zur Erkennbarkeit des Mangels am 30. Juli 1999 unter Bezug-
nahme auf einen weiteren Spezialisten Folgendes angeführt. Man
müsste «eigentlich die Nachkontrollen, d.h. die Kollegen kritisieren». Er
bestätigte am 30. August 1999 unter Beachtung des Röntgendossiers,
ab 1993 habe ein schwerer pathologischer Befund im Bereich der
Pfanne bestanden. «1993 dominieren Zeichen des Polyäthylenabriebes,
1994 bereits eines beträchtlichen Metallabriebes». Der Orthopäde wie-
derholt dies im Schreiben vom 24. September 1999. Er differenziert
jedoch am 13. Januar 2003, es habe seines Erachtens bereits 1994 ein
beunruhigender Befund bestanden, den jedoch allein ein Facharzt
hätte erkennen müssen. Dieser zusätzliche Vorbehalt ist erst zu einem
späteren Verfahrenszeitpunkt vom Chefarzt angebracht worden. Es ist
allerdings in den ersten Briefen unklar, ob die kritischen Bemerkungen
über die nachoperativen Kontrollen auch für einen Allgemeinarzt gel-
ten oder ob der Mediziner davon ausgegangen ist, die von ihm ange-
führten postoperativen Konsultationen seien von einem Spezialisten
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oder zumindest von einem dafür zusätzlich ausgebildeten Allgemein-
arzt durchgeführt worden. Der Orthopäde wiederholte am 26. Novem-
ber 2004, «das Erkennen eines vermehrten Implantatabriebs bei Kunst-
gelenken [müsse] vor allem vom Facharzt und weniger vom Allgemein-
praktiker erwartet werden». «Die Zuweisung zum Facharzt durch den
Allgemeinpraktiker müsste erwartet werden, wenn der Patient über
Schmerzen klagt, die sich der Hausarzt nicht erklären kann». Der als
Zeuge einvernommene Arzt erörterte am 16. August 2005 zur Frage, ob
das Implantatversagen auch von einem Allgemeinpraktiker in der Peri-
pherie erkannt werden könne: «Erkannt werden kann ein Implantatver-
sagen natürlich auch vom Allgemeinpraktiker in der Peripherie, wenn
er das Bild entsprechend empfindsam betrachtet. Nur zähle ich das in
der Anfangsphase nicht zum Pflichtenheft eines Allgemeinpraktikers.
Deshalb sollten meines Erachtens die Kontrollen auch vom ausgebilde-
ten Spezialarzt durchgeführt werden. In einem fortgeschrittenen Sta-
dium dagegen würde ich das auch vom Allgemeinpraktiker erwarten.»
Der Zeuge hat in der schriftlichen Einvernahme ausserdem erörtert,
«dass die Verlaufskontrolle nach Einsatz von Kunstgelenken, vor allem,
wenn sich diese über längere Zeiträume erstreckt, vom Facharzt durch-
geführt werden sollte. Dies vor allem, weil das frühzeitige Erkennen
von problematischen Veränderungen die Prognose der Behandlung
verbessert. In meiner gegenwärtigen Situation erreiche ich das am ehe-
sten, wenn ich für die zuweisenden Ärzte die Schwelle zur Zuweisung
tief halte und die Patienten sobald wie möglich zur Weiterbehandlung
wieder an den Hausarzt verweise. Aus dieser Einstellung heraus sind
meine Erwartungen an den Hausarzt zu beurteilen. Es ist dies die Sicht
des Praktikers, juristisch relevanter ist möglicherweise jene des in der
Ausbildung tätigen».
Auch der am 1. August 2005 schriftlich als Zeuge einvernommene
Chefarzt für Orthopädie am Universitätsspital, Prof. Dr. D., hat sein
Schreiben vom 3. Januar 2005 bekräftigt, in welchem er erörtert hatte
« dass es nur durch eine flächendeckende regelmässige Nachkontrolle
aller Endoprothesenträger (idealerweise durch das OP-Team oder
besonders geschulte Fachärzte) möglich wäre, Frühzeichen problema-
tischer Verläufe zu eruieren und zu erfassen und optimierte Vorgehens-
strategien zu entwickeln ».
dd) Die Schlussfolgerungen der beiden Gutachter zur Erkennbar-
keit der Defekte werden somit durch die Zeugenaussagen der im Ver-
fahren beteiligten Orthopäden bestärkt. Das Gericht sieht keinen
Grund, von den Erkenntnissen in der Expertise abzuweichen. Es ist
folglich davon auszugehen, die Mängel des Implantats und Folgeschä-
den seien aufgrund der Röntgenaufnahmen bereits in den Jahren 1993
und 1994 sichtbar gewesen, allerdings habe dies bloss ein Fach- und
nicht Allgemeinarzt diagnostizieren müssen.
d) Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beklagten ein Übernahme-
verschulden angelastet werden kann.
aa) Die Gutachter haben auf die Frage, ob der Patient vom Allge-
meinarzt zu einer spezialärztlichen Untersuchung hätte weitergeleitet
werden müssen, ausgeführt, der Allgemeinarzt «stützt sich ... in der
Beurteilung der Krankheit vor allem auf die klinischen Symptome. Im
Vordergrund stehen dabei die Beschwerden des Patienten und das
Ausmass derselben. Zur Abrundung des klinischen Bildes und der
Richtigkeit seiner Beurteilung, der gewählten Therapie und des weite-
ren Vorgehens wird ausschliesslich der Verlauf der Krankheit mitbe-
rücksichtigt. Je nach Verlauf wird die Behandlung revidiert und/oder
eine weitere Abklärung, wie Überweisung an den Spezialisten in
Betracht gezogen». Das trügerisch-beschwerdefreie Verfahren beim
Implantatversagen, das trotz des deutlichen Polyäthylenabriebs im
Röntgenbild über Jahre hinweg vorliegen könne, sei gegenwärtig nur
dem erfahrenen Hüftchirurgen bekannt. Dieses heimtückische Phäno-
men dürfe deswegen dem auf diesem Gebiet unerfahrenen Allgemein-
arzt nicht angelastet werden.
Die Gutachter haben ausserdem bestätigt, das Behandlungskon-
zept habe sich nach dem Telefonat vom 28. Oktober 1993 durchaus
geändert. «Da auf die lokale Behandlung mit Voltaren Emulgel keine
Besserung eintrat, wurde unter der neuen Arbeitsdiagnose einer Inser-
tionstendopathie nun die Physiotherapie mit Ultraschall verordnet.
Danach keine Meldung mehr von Seiten des Patienten während der
nächsten 14 Monate. Der behandelnde Arzt musste stillschweigend
eine Besserung annehmen. Somit waren vorerst weitere Massnahmen,
wie auch die Abklärung durch einen Facharzt, nicht indiziert».
bb) Auch hier kann den Schlussfolgerungen der Experten gefolgt
werden, wobei dazu die damals vorherrschenden Umstände in Erinne-
rung zu rufen sind. Die vom Kläger monierten Schmerzen waren in den
Jahren 1993 und 1994 eher mässig. Zwischen den einzelnen Konsultatio-
nen liegen ausserdem mehrere Monate und die zweite Konsultation ist
telefonisch erfolgt, wobei daraufhin die Behandlung durchaus angepasst
worden ist. Ursächlich für die dritte Konsultation ist ausserdem ein neuer
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Vorfall, ein Ausrutscher auf einer Leiter gewesen, der die Hüfte speziell
belastet hat. Es kann dem Allgemeinmediziner unter diesen Umständen
nicht angelastet werden, wenn er seinen Patienten im Anschluss an die
Untersuchungen nicht sofort an einen Spezialisten weiter verweist.
e) Das Nichterkennen der Mängel an der Prothese könnte insofern
als objektive Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt werden, weil dies ein
Facharzt nach dem Röntgen hätte diagnostizieren müssen. Der
Beklagte, der weder Facharzt ist noch in diesem Bereich über eine spe-
zielle Ausbildung verfügt, hat jedoch die unter den gegebenen Umstän-
den von ihm geforderte, bereichsspezifische Sorgfaltspflicht sowohl
bei der Diagnosestellung wie bei der Übernahme und Fortführung des
Mandats angewendet. Das Beweisverfahren belegt, ihm kann kein Ver-
schulden zur Last gelegt werden. Damit fehlt eine erforderliche Haf-
tungsgrundlage, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist.