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Zivilrecht - Besitzesschutz - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 19. Mai 2009,
i. S. X. AG c. U., V., W., Y. und Z.
Besitzesschutz: Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB)
– Richtet sich die Klage nicht gegen die bestehende öffentlichrechtliche Eigentums-
beschränkung, sondern gegen die konkrete Inanspruchnahme des Grundeigen-
tums durch Dritte, so hat der Zivilrichter im Rahmen des Besitzesschutzes dar-
über zu befinden (E. 3).
– Das zivilrechtliche Eigentum kann durch öffentlichrechtliche Bestimmungen ein-
geschränkt sein, womit auch der selbstständige Besitz und die daraus abgeleite-
ten Rechte, namentlich der Besitzesschutz, eine entsprechende Einschränkung
erfahren (E. 4 und 5).
Ref. CH: Art. 928 ZGB, Art. 667 ZGB, Art. 14 RPG, Art. 21 RPG
Ref. VS: -
Protection de la possession : action en raison du trouble de la possession (art.
928 CC)
– Si l’action n’est pas dirigée contre la restriction de droit public à la propriété pré-
existante, mais contre l’utilisation concrète de la propriété par des tiers, le juge civil
est compétent pour statuer en matière de protection de la possession (consid. 3).
– La propriété privée peut être limitée par des restrictions de droit public, les-
quelles constituent des limitations à la possession elle-même, ainsi qu’aux droits
en découlant, notamment la protection de la possession (consid. 4 et 5).
Réf. CH: art. 928 CC, art. 667 CC, art. 14 LAT, art. 21 LAT
Réf. VS:-
KGVS C1 08 130
Verfahren (gekürzt)
Die X. AG reichte am 28. Mai 2008 gegen U., V., W., Y. und Z. eine Besit-
zesschutzklage ein mit der Begründung, die Beklagten würden ohne die
Einwilligung der Klägerin deren Parzellen überfliegen und darauf landen.
Zwar bestünden bezüglich der Liegenschaften öffentlichrechtliche
Beschränkungen, eine Expropriation sei jedoch nicht erfolgt. Mit Urteil
vom 7. August 2008 verneinte der Bezirksrichter die Passivlegitimation
von Z.; den übrigen Beklagten untersagte er, auf den klägerischen Parzel-
len zu landen und diese Parzellen in einer Höhe von weniger als
25 Metern mit den Hängegleitern zu überfliegen. Dagegen erhoben V.,
W. und Y. am 15. September 2008 Berufung beim Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen
(...)
Parzellen auf dem Gebiete der Gemeinde A. Alle diese Parzellen liegen
gemäss Zonenplan der Gemeinde, genehmigt durch die Urversamm-
lung am 2. Dezember 1997 und durch den Staatsrat homologiert am
ist überlagert mit der Sport - und Erholungszone Sp+E (Bau- und Zonen-
reglement der Gemeinde A. [BZR], homologiert durch den Staatsrat am
Gunsten der Nutzung als Start- und Landeplatz sowie für Anflüge der
Delta- und Gleitschirmflieger ein, indem ein Delta- und Gleitschirm-Lan-
deplatz sowie in den Anflugsschneisen im Osten und Westen des
Landeplatzes Hindernisfreihalteflächen ausgeschieden wurden. Ein
Enteignungsverfahren wurde nie durchgeführt.
b) Das Gebiet gilt als Mekka für Hängegleiter. Seit Jahren betreibt
U. den Landeplatz auf den von der X. AG erworbenen Parzellen und die
übrigen Berufungskläger sind die Protagonisten der Hängegleiterszene
der Region. Sie benutzen ebenfalls seit Jahren den Landeplatz A. regel-
mässig und überfliegen hiezu auch das Grundeigentum der X. AG. Diese
hat weder für das Überfliegen und für die Landung noch für das Betrei-
ben des Landeplatzes ihre Einwilligung erteilt.
einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet sind
und verlangt auch nicht deren Aufhebung. Sie vertritt indessen die
Auffassung, diese beschränke lediglich ihre Nutzungsbefugnisse. Kei-
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nesfalls würden mittels einer solchen öffentlichrechtlichen Beschrän-
kung Rechte an Dritte übertragen. Mithin verleihe sie Dritten nicht
unmittelbar das Recht, ohne Einverständnis der Grundstückseigentü-
merin deren Eigentum zu beanspruchen, indem die Parzellen überflo-
gen und für die Landung benutzt würden. Dies bedürfe, da keine
formelle Expropriation erfolgt sei, vielmehr der ausdrücklichen
Zustimmung der Grundeigentümerin. Diese habe sie den Berufungs-
klägern nie erteilt, weshalb diese in verbotener Eigenmacht handel-
ten. Als Grundeigentümerin habe sie ein Recht auf Schutz ihres
Besitzes und könne die Beseitigung und Unterlassung der Störung
gemäss Art. 928 ZGB verlangen.
b) Die Berufungskläger ihrerseits sind der Meinung, vorliegend
könne nicht mittels zivilrechtlicher Besitzesschutzklage verlangt
werden, dass der plan- und bestimmungsgemässe Delta- und Gleit-
schirmfliegerbetrieb im dafür ausgeschiedenen Gebiet durch die
Bestimmung einer Mindestüberflughöhe eingeschränkt bzw. im
Ergebnis auch verunmöglicht oder gar verboten werde. Die Standort-
wahl für den Gleitschirm- und Deltafliegerlandeplatz und die damit
verbundene Hindernisfreihaltefläche sei im vom öffentlichen Recht
beherrschten Planungs- und Einspracheverfahren zu treffen. Es
handle sich vorliegend demnach um eine öffentlichrechtliche Streitig-
keit, für welche die Zivilgerichte nicht zuständig seien.
c) Vorliegend dreht sich der Streit nicht um den Bestand der öffent-
lichrechtlichen Eigentumsbeschränkung oder um deren Missachtung,
sondern gemäss Klage um die Inanspruchnahme von Grundeigentum
durch Dritte, aus welchem Grund die Grundeigentümerin Abwehr-
rechte gemäss Art. 928 ZGB geltend macht. Ihr aus dem Eigentum
begründeter
selbstständige
Besitz,
als
tatsächliche
Gewalt,
ist gegen Entziehung und Störung durch verbotene Eigenmacht
geschützt (Art. 927 und 928 ZGB). Der Besitzer kann, wenn ihm sein
«Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört» (Art. 928 Abs. 1 ZGB)
wird, gegen den Besitzesstörer Klage erheben, auch wenn dieser ein
Recht zu haben behauptet (Bundesgerichtsurteil 5P.220/2000 vom
Eigenmacht nach Art. 928 ZGB gehört zu den Zivilsachen mit Vermö-
genswert (Bundesgerichtsurteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007). Ob
die Voraussetzungen für den Besitzesschutz gegeben sind, hat daher
der Zivilrichter zu entscheiden. Demnach ist der Bezirksrichter zu
Recht auf die Klage eingetreten.
d) Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist folglich
abzuweisen und mithin stellt sich die Frage, ob diesfalls der Berufungs-
antrag auch auf Abweisung der Klage gerichtet ist. In Berücksichtigung
des vor erster Instanz gestellten Antrags auf kostenpflichtige Abwei-
sung der klägerischen Begehren, kann dieser auch im Rahmen der
Berufung als gestellt betrachtet werden, zumal die Berufungskläger im
ganzen Verfahren mit ihren Vorbringen hinlänglich zum Ausdruck
gebracht haben, berechtigt zu sein, die klägerischen Grundstücke zu
überfliegen und zum Landen zu benutzen und ihr Recht auch durchset-
zen zu wollen. Dementsprechend gilt es zu überprüfen, ob der erstin-
stanzliche Richter zu Recht die Klage gutgeheissen hat.
zungspläne (und die dazugehörigen Reglemente) die zulässige Nutzung
des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Nach Art. 21 RPG ist die Zonennut-
zungsplanung für jedermann/-frau verbindlich. Diese Verbindlichkeit
tritt mit der Rechtskraft des Zonenplans ein. Mit der Festlegung der Nut-
zung ist immer eine Beschränkung der Eigentumsrechte verbunden, die
aber, beruhend auf einer gesetzlichen Grundlage, von jedermann, also
auch vom Eigentümer zu respektieren ist. Die Einschränkungen können
für den Eigentümer mehr oder weniger einschneidend sein.
Man unterscheidet drei Arten von öffentlichrechtlichen Eingriffen
ins Eigentum. Zum einen die formelle Enteignung und zum andern die
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Innerhalb Letzterer wird
noch zwischen materieller Enteignung und entschädigungsloser öffent-
lichrechtlicher Eigentumsbeschränkung unterschieden (Häfelin/Mül-
ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz
2159). Neben der formellen Enteignung können Einschränkungen, die
enteignungsähnlich wirken (materielle Enteignung), einen Anspruch
auf Entschädigung begründen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsge-
setz (RPG), Freiburg 2006, Art. 21 N. 4, 8).
Bei der formellen Enteignung werden den betroffenen Privaten
Rechte entzogen und regelmässig auf den Enteigner übertragen, wäh-
rend bei der materiellen Enteignung kein Rechtsübergang stattfindet.
Die Trägerschaft der vermögensrechtlichen Rechte bleibt bei der mate-
riellen Enteignung unverändert; es findet weder ein Entzug noch eine
Übertragung statt. Das Gemeinwesen beschränkt aber die Verfügungs-
oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der Allgemeinheit. Das hier für
die materielle Enteignung Gesagte gilt eo ipso für die entschädigungs-
los zu duldenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 2161 ff.).
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b) Unbestrittenermassen wurde die Nutzung der jetzt im Eigen-
tum der X. AG stehenden Parzellen durch die Bau- und Planungsge-
setzgebung der Gemeinde A. eingeschränkt (BZR Art. 77 Sp + E). Diese
Bestimmung bezeichnet Flächen, die als Start- und Landeplatz für Del-
tagleiter und Gleitschirmflieger dienen soll. Sie definiert ferner Frei-
halteflächen, die zum Schutz der sicheren Landung frei gehalten wer-
den müssen. Diesen Flächen, die parzellenscharf im Plan festgehalten
werden, wird somit im Zonennutzungsplan eine genau definierte Nut-
zung zugeordnet, die damit planungsrechtlich begründet ist und nach
Rechtskraft vom Grundeigentümer respektiert werden muss. Die Par-
zellen sind in der Grundordnung der Landwirtschaftszone zugeord-
net, die mit der Zone für Sp + E überlagert ist. Im konkreten Fall
schränkt sie die Grundeigentümerin in der landwirtschaftlichen Nut-
zung relativ stark ein, denn sie kann ihr Land nur noch beschränkt
landwirtschaftlich nutzen, da in den als Start- und Landeplatz bezeich-
neten Flächen der Start und die Landung für Deltagleiter und Gleit-
schirme gestattet und innerhalb des Landeplatzes sowie in der west-
lich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche bauliche
Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie
das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden, untersagt sind.
Zweck dieses Artikels ist es somit, die Sicherheit der Delta- und Gleit-
schirmflieger zu gewährleisten und innerhalb dieser Beschränkung
die Parzellen noch landwirtschaftlich zu nutzen.
c) Der selbstständige Besitz ist mit dem Eigentumsrecht ver-
knüpft. Er reicht immer nur so weit, wie das Eigentum. Eine Einschrän-
kung des Eigentums bewirkt daher immer auch eine Einschränkung
des selbstständigen Besitzes. Das Eigentum von Grund und Boden
erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erd-
reich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht
(Art. 667 ZGB). Die Ausübung eines solchen Interesses muss unter
objektiven Gesichtspunkten einerseits technisch möglich und ande-
rerseits rechtlich zulässig sein. Die vertikale Liegenschaftsnutzung
kann nach unten beschränkt sein, z.B. durch Öffentlicherklärung des
Erdreichs, durch die Gewässerschutzgesetzgebung, die Berggesetzge-
bung und das Grundwasserrecht des kantonalen Rechts; nach oben
durch die Bau- und Planungsgesetzgebung sowie durch die Elektrizi-
täts- und Luftgesetzgebung.
Bei einem schützenswerten Interesse kann es sich um ein positi-
ves Interesse (auf die Ausübung einer Grundeigentümerbefugnis aus-
gerichtetes Beherrschungsinteresse) oder um ein negatives Interesse
handeln, welches auf die Abwehr von Eingriffen Dritter ausgerichtet
ist. Lässt sich aufgrund des schützenswerten Eigentümerinteresses die
vertikale Grenze eines Grundstückes in einer bestimmten Höhe im Luft-
raum festlegen und wird diese Grenze durch Flugzeuge verletzt, liegt
eine Eigentumsstörung vor (Rey, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,
A., 2007, N. 6 ff. zu Art. 667 ZGB).
Die Tatsache, dass die Parzellen der X. AG unbestrittenermas-
sen mit einer öffentlichrechtlichen Beschränkung versehen sind, hat
für die Grundeigentümerin zur Folge, dass sie ihren selbstständigen
Besitz nur insoweit ausüben kann, als er nicht durch die obige
Beschränkung eingeengt wurde. Anders gesagt: Die tatsächliche
Gewalt der Eigentümerin über ihre Grundstücke ist nicht mehr umfas-
send, sondern eingeschränkt, und zwar genau im Masse der öffentlich-
rechtlichen Beschränkung. Die schützenswerten Interessen der
Grundstückseigentümerin erstrecken sich daher lediglich bis zur
Grenze der öffentlichrechtlichen Beschränkung, die ein hindernis-
freies und sicheres Überfliegen (aller Parzellen im Eigentum der X. AG)
und Landen (nur auf den dafür ausgeschiedenen) gewährleistet, kei-
nesfalls darüber hinaus.
Finden nun im Rahmen der öffentlichrechtlichen Beschränkung
Landeanflüge über die im Eigentum der X. AG stehenden Parzellen,
welche sich in der Hindernisfreihaltefläche befinden, durch Delta-
und Gleitschirmflieger statt oder landen diese auf dem dafür vorge-
sehenen Landeplatz, so werden dadurch die schützenswerten Inter-
essen der Grundeigentümerin nicht tangiert. Solange diese
beschränkten Interessen aber nicht beeinträchtigt werden, gibt es
keinen Besitzesschutz. Anders würde es sich verhalten, wenn etwa
auf den Hindernisfreihalteflächen mit Deltagleitern oder Gleitschir-
men gelandet oder wenn auf den Landeplätzen Autos parkieren wür-
den, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht behauptet wurde,
dann könnte nämlich die Grundeigentümerin auch ihre beschränk-
ten Besitzesrechte nicht mehr ausüben. Sie wäre damit zusätzlich
eingeschränkt und gegen solche Eingriffe stünden ihr die Abwehr-
rechte, die Besitzesschutzklagen zu.
Da in casu nicht in die durch die öffentlichrechtliche Beschrän-
kung reduzierten schutzwürdigen Besitzesrechte der X. AG eingegrif-
fen wird, liegt keine Besitzesstörung vor. Infolge fehlender Störung
kann ihr kein Besitzesschutz zugestanden werden und der Bezirksrich-
ter hätte die Klage abweisen müssen. Sein Urteil vom 7. August 2008 ist
somit antragsgemäss aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung vorliegt, gingen
keine Rechte an die Allgemeinheit resp. die Berufungskläger über.
Trotzdem kann den Berufungsklägern, aus den oben dargelegten
Gründen, nicht mit der Besitzesschutzklage das Überfliegen und
Laden auf den dafür ausgeschiedenen Flächen im Eigentum der X. AG
eingestellt werden.
Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom
darauf eintrat, abgewiesen.