C1 08 164
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Rechtsprechung der Zivil- und
Strafgerichtsabteilungen des Kantonsgerichts sowie
der Bezirksgerichte
Jurisprudence des cours civiles et pénales du
Tribunal cantonal ainsi que des tribunaux de district
Zivilprozessrecht
Procédure civile
KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 26. Januar 2009 i.S. X. c. Y.
Zustellung: schuldhafte Verhinderung (Art. 80 Abs. 2 ZPO)
Verhindert eine Partei in einem laufenden Zivilverfahren durch ihren Umzug eine
Zustellung, so gilt diese als vollzogen (Zustellungsfiktion).
Notification : empêchement fautif (art. 80 al. 2 CPC)
Est réputée survenue, dans une procédure civile pendante, la notification dont la
réception est empêchée par le déménagement d’une partie (notification fictive).
Aus den Erwägungen
(...)
haft verhindert wird (Art. 80 Abs. 2 ZPO). Dies ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Adressat die
erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Post-
sendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht,
welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu ver-
halten. Die Parteien haben also unter anderem dafür zu sorgen, dass
ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden
können. Die an einem Verfahren beteiligten Personen haben bei Adress-
änderungen während eines laufenden Verfahrens dies der Behörde
anzuzeigen, einen bevollmächtigen Vertreter zu bestellen oder wenig-
stens der Post einen Nachsendungsauftrag zu erteilen. Werden diese
Vorkehren unterlassen, liegt eine aktive und schuldhafte Vereitelung
der Zustellung vor (BGE 134 V 49 E. 2 und 4 mit Hinweisen, Bundesge-
richtsurteil 1P.209/2002 vom 23. Juli 2002, E. 2.1).
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b) Der Bezirksrichter hat den Beklagten im vorliegenden Fall am
walt angesetzt und mit dieser Verfügung die Säumnisfolgen richtig
angedroht. Die erwähnte Verfügung konnte jedoch auf dem Rechtshil-
feweg nicht zugestellt werden, da die Beklagten ihren Wohnort im
Mai 2008 überstürzt verlassen hatten.
Die Beklagten hatten die erste Zustellung vom 11. Februar 2008
erhalten. Sie haben damit rechnen müssen, dass aufgrund des hängi-
gen Verfahrens demnächst weitere Verfügungen bei ihnen eintreffen
könnten. Durch ihren überstürzten Umzug im Mai 2008 ohne Adresse
zu hinterlassen, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen
und ohne Nachsendungsauftrag zu erteilen, haben sie den Empfang der
Verfügung schuldhaft verhindert. Die Zustellung der Verfügung vom
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