Obligationenrecht - Droit des obligations
Obligationenrecht - Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache - KGE (I.
Zivilrechtliche Abteilung) vom 31. August 2009, i. S. X. c. Y.
Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197 ff. OR)
– Ob eine Neubauwohnung einen Mangel aufweist, beurteilt sich nach dem Inhalt
des Kaufvertrages (E. 3a/aa).
– Prüfungs- und Rügefristen bemessen sich nach der Natur der Kaufsache, der
Sachkenntnis des Käufers und der Art sowie der Erkennbarkeit des jeweiligen
Mangels (E. 3a/cc, 3b und 3c).
– Mängelrechte: Wandelung und Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR); Nachbesserung
(Art. 368 Abs. 2 OR); Ersatz des Mangelfolgeschadens (Art. 97 ff. OR); Kombina-
tion von Nachbesserung und Minderung (E. 3a/dd, 3b und 3c).
– Kosten eines Privatgutachtens als Mangelfolgeschaden (E. 3f).
Ref. CH: Art. 197 OR, Art. 205 OR, Art. 368 OR, Art. 97 OR
Ref. VS: -
Garantie pour les défauts de la chose vendue (art. 197 ss CO)
– La question de savoir si une nouvelle construction est défecteuse se tranche
selon le contenu du contrat de vente (consid. 3a/aa).
– Les délais de vérification et d’avis se déterminent selon la nature de la chose ven-
due, les connaissances professionnelles de l’acheteur ainsi que selon la sorte et
le caractère reconnaissable de chaque défaut (consid. 3a/cc, 3b et 3c).
– Droits découlant de la garantie: résiliation de la vente et réduction du prix
(art. 205 al. 1 CO); réfection (art. 368 al. 2 CO); réparation dommage consécutive
du défaut (art. 97 ss CO); combinaison des droits à la réfection et à la réduction
du prix (consid. 3a/dd, 3b et 3c).
– Frais d’une expertise privée en tant que dommage consécutif au défaut (consid. 3f).
Réf. CH: art. 197 CO, art. 205 CO, art. 368 CO, art. 97 CO
Réf. VS: -
Sachverhalt (gekürzt)
A. Der britische Staatsangehörige X. hat seit dem 22. Septem-
ber 2003 seinen Wohnsitz in Zermatt, wobei er sich mehrheitlich von
Dezember bis April in Zermatt und im Sommer im Ausland aufhält. Mit
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. September 2003, im
Grundbuch am 26. September 2003 eingetragen, erwarb X. als Käufer
von Y. als Verkäufer in Stockwerkeigentum eine 2 1/2 - sowie eine 3 1/2
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gesamt Fr. 1’700’000.–. Es handelt sich hierbei laut übereinstimmender
Aussage der Parteien um Luxusappartements. Laut Artikel 8 des Ver-
trages mit dem Titel «Gewährleistung» sollte auf den Zeitpunkt der
Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll erstellt werden, wobei all-
fällige Fertigungsarbeiten zu Lasten des Verkäufers gehen sollten
(Abs. 1); im Übrigen wurden die Wohnungen verkauft wie besehen und
besichtigt, für die Gewährleistung wurden die einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen des OR für anwendbar erklärt, wobei dem Käufer
ein Nachbesserungsrecht zugestanden wurde (Abs. 2). Nach Vertrags-
unterzeichnung begaben sich die Parteien vor Ort und erstellten ein
Übergabeprotokoll. Im November 2003 wurden in den Wohnungen
noch kleinere Fertigstellungsarbeiten ausgeführt. Im Dezember 2003
begab sich X. nach Zermatt, um dort die ganze Wintersaison zu verbrin-
gen. In der Folge machte er immer wieder neue Mängel geltend.
B. X. rügte frühzeitig, dass er einzelne Räume der 3 1/2 - Zimmer-
wohnung im Winter nicht ausreichend beheizen konnte, und hat dies
etwas später womöglich mit gefühlten Luftzügen in der Wohnung in
Zusammenhang gebracht. Im Rahmen der gerichtlichen Expertise wur-
den Luftdichtigkeits- und Wärmebildmessungen durchgeführt. Diese
ergaben, dass die Gebäudehülle der besagten Wohnung erheblich
undicht ist, was als wesentlichster Baumangel bezeichnet wurde. Es
handelt sich entweder um einen Planungsfehler oder mangelnde Kon-
trolle oder schlechte Ausführung durch Zimmermann oder Spengler
oder einen Materialfehler, wobei nur die gründliche Freilegung der Kon-
struktion Klarheit schaffen könnte, wer dies verursacht hat.
Laut Expertise gibt es grundsätzlich zwei Sanierungsvarianten,
nämlich die nachträgliche Abdichtung von Aussen her oder die nach-
trägliche Abdichtung von Innen her. Bei der ersten Variante werde das
Gebäude eingerüstet, anschliessend erfolge ein stellenweiser Rück-
bau des Dachaufbaus bis auf die Dampfsperre, insbesondere in den
Randbereichen, das Aufschlitzen des Dachtäfers und das Freilegen
des Wand-Dachanschlusses. Hierauf müsse der Wand-Dachanschluss
lückenlos verklebt und abgedichtet werden. Es müsse angenommen
werden, dass gewisse Anschlüsse konstruktionsbedingt jetzt nach-
träglich nicht mehr zugänglich seien und dass demzufolge eine
gewisse Undichtigkeit auch nach dieser Sanierung von Aussen her
nicht ausgeschlossen werden dürfe. Die Kosten hierfür bewerteten die
Experten auf Grund des Restrisikos als unverhältnismässig, ohne sie
jedoch zu beziffern. Sie rieten den Beteiligten zu einer nachträglichen
Abdichtung vom Wohnungsinneren her. Auch hier bestehe ein Luft-
dichtigkeits-Restrisiko, da nicht alle Anschlüsse nachträglich 100%ig
gedichtet werden könnten. Die Kosten würden jedoch massiv geringer
eingestuft als bei einer Aussensanierung. Das Restrisiko betreffend
den unnötigen Wärmeverlust werde als Minderwert berechnet. Weiter
sollten die inneren Verkleidungen zwischen den Sparren in Holz und
Schattenfugen und nicht mittels Gips erstellt werden. Im Ergänzungs-
bericht präzisierten die Experten das Vorgehen bei dieser Sanierungs-
variante mit der Klarstellung, dass sich das Erscheinungsbild des
Sparren-Wandanschlusses
verändere
und
frontgiebelseitig
die
Abdichtung von der Terrasse her zu erfolgen habe; ferner beurteilten
sie die Veränderung der Raumkubatur als vernachlässigbar, vernein-
ten weitere Minderwerte und hielten fest, dass die Luftdichtigkeit der
Gebäudehülle vor dem Verschliessen der sanierten Gebäudeteile
erneut durch eine Blower-door Messung geprüft werden müsse. Bei
ungenügendem Ergebnis müsse die Sanierung fortgesetzt werden, bis
für die Wohnqualität akzeptable Werte erreicht seien. Daneben stell-
ten die Experten Unzulänglichkeiten bei den Fensterbänken in Holz
und den Balkontürschwellen sowie Ungenauigkeiten bei den Platten-
arbeiten in der Küche fest.
Aus den Erwägungen
(...)
Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis als Grundstückkauf im
Sinne von Art. 216 ff. OR zu qualifizieren. Mit Ausnahme der in Art. 219
Abs. 3 OR statuierten fünfjährigen Verjährungsfrist gelangen dabei
aufgrund der Verweisung in Art. 221 OR die Bestimmungen über den
Fahrniskauf entsprechend zur Anwendung.
aa) Gemäss Art. 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer
sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die
Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert
oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben
oder erheblich mindern. Abs. 2 stellt klar, dass der Verkäufer auch dann
haftet, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Vorliegend sind einzig
Sachmängel strittig. Ein Mangel ist gegeben, wenn die Kaufsache im
Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr vom Vertrag
abweicht, also wenn ihr eine zugesicherte oder eine nach dem Vertrau-
ensprinzip vorausgesetzte oder voraussetzbare Eigenschaft fehlt. Ob
der Sache eine solche Eigenschaft fehlt, also ob eine zumindest erheb-
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liche Herabsetzung in ihrem Wert oder ihrer Tauglichkeit und damit
eine erhebliche Vertragsabweichung gegeben ist, beurteilt sich nach
dem Inhalt des konkreten Vertrages. Der Mangel ist mithin ein relativer
Tatbestand und rechtlicher Natur. Ob ein Mangel vorliegt, hat demnach
der Richter als Rechtsfrage zu beurteilen, wobei er im Grenzbereich
über etwelches Ermessen verfügt (Schumacher/Rüegg, Die Haftung des
Grundstückverkäufers, in: Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 2. A.,
Bern 2001, N. 160, 191 ff., 204).
bb) Keine Haftung besteht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des
Kaufes gekannt hat (Art. 200 Abs. 1 OR) oder die er bei Anwendung
gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen (Art. 200 Abs. 2 OR),
ausser der Verkäufer habe entsprechende Zusicherungen abgegeben
oder den Käufer absichtlich getäuscht. Kenntnis bzw. schuldhafte
Unkenntnis des Mangels dürfen nicht leichthin angenommen werden. Der
Verkäufer hat zu beweisen, dass die den Mangel begründende Tatsache
bei Vertragsabschluss bereits vorhanden war und dass der Käufer darum
wusste (Art. 8 ZGB). An die erforderliche Aufmerksamkeit dürfen keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Schumacher/Rüegg, a.a.O.,
N. 233-239; Honsell, Basler Kommentar, N. 1 und 3 zu Art. 200 OR).
cc) Der Käufer ist gehalten, sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgang tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache
zu prüfen und bei allfälligen Mängeln dem Verkäufer sofort Anzeige zu
machen (Art. 201 Abs. 1 OR). Bei übungsgemässer Untersuchung nicht
erkennbare Mängel, die sich später ergeben, sind sofort nach ihrer Ent-
deckung zur Anzeige zu bringen (Art. 201 Abs. 3 OR). Versäumt der Käu-
fer die sofortige Anzeige, so gilt die Kaufsache als genehmigt (Art. 201
Abs. 2 und 3 OR). Der Sorgfaltsgrad der Prüfung hängt von der Natur
der Sache und von der Sachkenntnis des Käufers ab. Ein Gebäude ist
ein komplexes Werk; an die Sorgfaltspflicht eines Hauskäufers dürfen
deshalb keine hohen Anforderungen gestellt werden (Honsell, a.a.O., N.
6 zu Art. 201 OR). Im Allgemeinen genügt eine durchschnittliche Auf-
merksamkeit; der Käufer braucht weder Experten beizuziehen noch
nach geheimen Mängeln zu forschen. Die Prüfungsfrist beginnt frühe-
stens mit der Besitzesübergabe (Art. 220 OR), also etwa mit der Schlüs-
selübergabe bei einem gemeinsamen Rundgang durch die Wohnung,
wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die
Art des Mangels, bestimmen, wann und innert welches zeitlichen Rah-
mens die Prüfung als objektiv möglich und vernünftigerweise zumut-
bar erscheint. Weiter ist zwischen offensichtlichen Mängeln, die ohne
eigentliche Prüfung oder Untersuchung zu Tage treten, erkennbaren
Mängeln, die bei übungsgemässer, sorgfältiger Untersuchung oder Prü-
fung zum Vorschein kommen, und versteckten oder geheimen Män-
geln, die selbst bei ordentlicher Prüfung und Untersuchung unentdeckt
bleiben, zu unterscheiden (Bieger, Die Mangelrüge im Vertragsrecht,
Diss. Freiburg 2009, S. 84). Im Grundstückkauf, gerade beim Erwerb
einer Neubaute, wird dem Käufer meistens eine längere Untersu-
chungsfrist zugestanden. Demgegenüber hat der Käufer festgestellte
Mängel, unter Einräumung einer gewissen Überlegungs- und Reaktions-
zeit, innert kurzer Frist zu rügen (Bieger, a.a.O., S. 92 ff.). Genauere Vor-
gaben zur Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist gibt es nicht, so dass
der Richter auch hier über ein gewisses Ermessen verfügt. Bei absicht-
licher Täuschung findet keine Beschränkung der Gewährleistung
wegen versäumter Anzeige statt (Art. 203 OR; Schumacher/Rüegg,
a.a.O., N. 70, 272-293).
dd) Haftet der Verkäufer für einen Mangel der Kaufsache, so hat
der Käufer die Wahl zwischen der Wandelung, also der Aufhebung des
Kaufvertrages, und der Minderung des Kaufpreises im Umfange des
Minderwerts der Sache (Art. 205 Abs. 1 OR). Einige Autoren bejahen
daneben einen Nachbesserungsanspruch des Käufers in analoger
Anwendung von Art. 368 Abs. 2 OR. In jedem Falle kann ein solches
Nachbesserungsrecht vertraglich vereinbart werden (Schönle/Higi,
Zürcher Kommentar, N. 359 und 361 zu Art. 197 OR), was vorliegend
denn auch getan wurde. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängel-
rechte beim Grundstückkauf beträgt fünf Jahre ab Eigentumserwerb,
d.h. ab Grundbucheintrag (Art. 219 Abs. 3 OR; Schumacher/Rüegg,
a.a.O., N. 240-262, 302-308). Nebst der Wandelung und Nachbesserung
kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Ersatz des Mangelfolge-
schadens verlangen. Dieser richtet sich laut Bundesgericht nach den
allgemeinen vertraglichen Schadenersatzbestimmungen von Art. 97 ff.
OR, wobei auch hier die gewährleistungsrechtliche Regelung der Ver-
jährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käu-
fers zur Anwendung kommt; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR bleibt auf die Wan-
delung des Kaufvertrages beschränkt (BGE 133 III 257 und 335).
ee) Da die aufgezeigte gesetzliche Regelung dispositiver Natur ist,
können die Vertragsparteien die Mängelhaftung des Verkäufers ein-
schränken oder sogar ausschliessen, aber auch ausweiten. Wie einzelne
Vertragsklauseln zu verstehen sind, hat im Streitfall der Richter mittels
Vertragsauslegung nach den allgemeinen Grundsätzen in Berücksichti-
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gung der verschiedenen Auslegungsmittel und unter Berücksichtigung
der allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Massgeblich ist grund-
sätzlich der Wille der Parteien (Schumacher/Rüegg, a.a.O., N. 309 ff.),
welcher mittels Auslegung zu ermitteln ist (Art. 1 und 18 Abs. 1 OR). Vor-
rangiges Ziel der gerichtlichen Auslegung ist die Feststellung des über-
einstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder
stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser
übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Ver-
tragsinhalt danach. Lässt sich dieser Vertragswille der Parteien nicht
mehr mit Sicherheit feststellen, muss das Gericht durch objektivierte
(normative) Auslegung den Vertragswillen ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht als Vertragswille
anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien
unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Ver-
wendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausge-
drückt und folglich - im Sinne eines sachgerechten Resultats - gewollt
haben würden (BGE 129 III 122). Primäres Auslegungsmittel ist der Wort-
laut; ergänzend sind die Umstände des Vertragsabschlusses und die
Verkehrsübung zu berücksichtigen. Die Auslegung hat ex tunc, nach
Treu und Glauben, nicht formalistisch gemäss Buchstaben, ganzheitlich
und gesetzeskonform zu erfolgen; nach der Unklarheitsregel ist eine
von einer Partei verfasste unklare Bestimmung im Zweifel zu ihren
Ungunsten auszulegen (zum Ganzen vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A.,
Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 1196 ff.).
b) Im Grundstückkaufvertrag haben die Parteien unter Artikel 8
«Gewährleistung» die Übergabe der Wohnung auf den 22. September
2003 festgelegt, für die Übergabe ein Protokoll vorgesehen und die
Kosten für allfällige Fertigstellungsarbeiten dem Verkäufer auferlegt. Die
Übergabe von Wohnung und Schlüssel erfolgte an jenem Tag bei einer
gemeinsamen Begehung, womit die Prüfungsfrist in Gang gesetzt wurde.
Bei der Wohnungsübergabe wurden die Wohnungen «besichtigt und die
sichtbaren Mängel bzw. vorzunehmenden Verbesserungen besprochen
und protokolliert». Mit der so vollzogenen Wohnungsübergabe wurde
die Mängelhaftung indes nicht auf die protokollierten Mängel
beschränkt. Zwar wurde im Vertrag erklärt, die Wohnungen würden im
Übrigen wie besehen und besichtigt verkauft. Gleichzeitig wurden aber
bezüglich der Gewährleistung ausdrücklich die einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen des OR für anwendbar erklärt, verbunden mit der
Einräumung des Nachbesserungsrechts an den Käufer, was die Parteien
nur dahin verstanden haben können und auch ein unbeteiligter Dritter
bei objektivierter Betrachtungsweise nur dahin verstehen kann, dass für
jedwelche Mängel die gesetzliche Sachgewährleistung mit zusätzlichem
Nachbesserungsanspruch Geltung haben sollte. Eine solche Auslegung
ergibt sich nicht nur aufgrund des Wortlauts des Vertrages, sondern
auch von der Sache her; denn bei einem einmaligen Rundgang durch eine
Wohnung können höchstens die offensichtlichen Mängel festgestellt
werden. Danach wurden im November 2003 noch kleinere Fertigstel-
lungsarbeiten ausgeführt und im Dezember 2003 zog der Kläger endgül-
tig ein. Wie lange nun die dem Kläger als Käufer zustehende Prüfungsfrist
dauerte, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Mangel untersucht werden.
c) Aufgrund der gerichtlichen Expertise erwiesen und heute nicht
mehr strittig ist, dass die Gebäudehülle undicht ist, was in der 3 1/2 Zim-
merwohnung Wärmeverluste und Luftzüge zur Folge hat. Hierbei han-
delt es sich um einen nicht erkennbaren, versteckten Mangel, der vom
Kläger erst allmählich im Laufe der kälteren Jahreszeit erahnt und
schliesslich mittels Messungen zuverlässig festgestellt werden konnte.
In seiner Schlussdenkschrift anerkennt der Beklagte letztlich und dies
zu Recht, dass der Kläger diesen Punkt gehörig geprüft und gerügt hat
und dass er insoweit Anspruch auf Nachbesserung hat. Mit seinen
Schlussbegehren anerkennt der Beklagte indessen lediglich die Sanie-
rungsvariante 2, also jene vom Wohnungsinneren her.
Welche Art der Nachbesserung geschuldet ist, ist eine Rechts-
frage. In der Nachbesserungsschuld lebt die ursprüngliche Pflicht zur
Leistung eines mängelfreien Werkes wieder auf. Der Beklagte als Ver-
käufer ist verpflichtet, den Kläger als Käufer im Rahmen der Mängelbe-
seitigung so zu stellen, wie dieser stände, wenn zum vornherein män-
gelfrei geleistet worden wäre (Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich
1996, N. 1713 f. und 1717). Daraus folgt, dass die Abdichtung grundsätz-
lich in der Aussenhülle, wo sie nach den Regeln der Baukunde hinge-
hört, anzubringen ist. Übermässige Kosten, d.h. solche die in einem
Missverhältnis zum Nutzen der Mängelbeseitigung für den Besteller
stehen, können allerdings dem Nachbesserungsanspruch entgegenste-
hen (vgl. Art. 368 Abs. 2 OR). Nach der allgemeinen Beweisregel von
Art. 8 ZGB hat der Verkäufer das Missverhältnis zu behaupten und zu
beweisen. Ob ein Missverhältnis besteht, muss alsdann der Richter für
den konkreten Fall nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) entscheiden.
Die Akten bieten für diese Beurteilung kaum eine genügende
Grundlage. Zwar ist der Nutzen einer umfassenden Sanierung bei der
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in Zermatt in einer höheren Lage mit strengen Wintern gelegenen Lie-
genschaft für deren Käufer evident. Die Experten haben es jedoch
unterlassen, die Kosten der Aussensanierung und den Minderwert bei
deren Unterlassung zu beziffern. Sie haben sich in Anmassung richter-
licher Aufgaben damit begnügt, die Sanierung von Aussen als unver-
hältnismässig zu schätzen und zu einer solchen von Innen her verbun-
den mit der Abgeltung des Minderwerts mit Fr. 6’000.– zu raten. Von
den Parteien wurden zu den Kosten der Aussensanierung im Rahmen
der Ergänzungsexpertise keine Fragen gestellt. Als Beweisbelasteter
hat der Beklagte, welcher das Missverhältnis bei prozessualer Strenge
auch nie behauptet hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was
bedeuten würde, dass die Aussensanierung angeordnet werden
müsste. Dieses Ergebnis vermag indessen nicht ganz zu befriedigen, da
die Kostendifferenz der beiden Sanierungsvarianten tatsächlich
beträchtlich sein dürfte und der Kläger wenigstens nicht eindeutig eine
Aussensanierung verlangt.
Im Werkvertragsrecht steht bei einer Mehrzahl geeigneter Nach-
besserungsvarianten die Wahl dem Unternehmer zu (Gauch, a.a.O.,
N. 1715). Die gerichtlichen Gutachter setzen Aussen- und Innensanie-
rung einander gleich, soweit bei der Letzteren durch den Verkäufer ein
Minderwert von Fr. 6’000.– abgegolten wird. In Anlehnung an diese
Regelung könnte vorliegend der Antrag des Beklagten auf Durchfüh-
rung der Sanierungsvariante 2 als solche Wahl interpretiert werden.
Das Problem besteht nun aber darin, dass der Beklagte gleichzeitig die
für die Gleichstellung der beiden Varianten zentrale Bezahlung der
Fr. 6’000.– ablehnt. Hierbei handelt es sich um einen Mangelfolgescha-
den, sofern dieser Betrag als Entschädigung für die erhöhten Energie-
kosten geltend gemacht wird. Er stellt demgegenüber einen blossen
Minderwert dar, wenn damit der Restmangel abgegolten werden soll,
der sich daraus ergibt, dass bei der Innensanierung nicht alle
Anschlüsse zu 100% abgedichtet werden können; diesfalls dient der
Rückgriff auf die Energiekosten lediglich der Bezifferung des Minder-
werts. Von Letzterem gehen die Experten in ihrem Gutachten sowie der
Kläger in seiner Schlussdenkschrift aus. Dieser hat von Beginn an auf
Nachbesserung und, soweit eine solche nicht möglich ist, auf Minde-
rung geklagt. Ein solcher Anspruch ist damit offensichtlich nicht ver-
jährt. Fraglich ist höchstens, ob Nachbesserung und Minderung mitein-
ander kombiniert werden können. Ausschlaggebend ist auch hier pri-
mär der Wille der Parteien (vgl. E. 3a/ee). Bei Vertragsabschluss haben
sich diese darüber wohl kaum Gedanken gemacht. Von seinem Wort-
laut her schliesst der Grundstückkaufvertrag dies nicht aus. Die gesetz-
liche Sachgewährleistung wurde darin gerade nicht eingeschränkt,
sondern erweitert, indem dem Käufer zusätzlich ein Nachbesserungs-
anspruch eingeräumt wurde. Das Nachbesserungsrecht wurde einsei-
tig dem Käufer zugestanden. Dessen bewusste Besserstellung sowie
das ausdrückliche Nebeneinander von gesetzlicher und vertraglicher
Gewährleistung sprechen dafür, dass laut Grundstückkaufvertrag
Nachbesserung und Minderung miteinander verbunden werden sollen
können. Allein dies führt zu einer sachgerechten Lösung, wenn - wie
vorliegend bei der Variante 2 - eine Nachbesserung voraussehbar nicht
zu einer vollumfänglichen Mangelbehebung führt und dadurch einen
Minderwert hinterlässt. Demzufolge ist aufgrund der vertraglichen
Ausgestaltung der Gewährleistung bei objektivierter Auslegung davon
auszugehen, dass der Grundstückkaufvertrag eine Kombination von
Nachbesserung und Minderung erlaubt. Im Übrigen stellen im Kauf-
recht die einzelnen Gewährleistungsrechte im Gegensatz zum Werkver-
trag keine Gestaltungsrechte dar, welche an Stelle der ursprünglichen
Leistungspflicht treten; gerade die Nachbesserung bildet Teil des Erfül-
lungsanspruchs (Th. A. Schluep, Der Nachbesserungsanspruch und
seine Bedeutung innerhalb der Mängelhaftung des schweizerischen
Kaufrechts, Diss. Bern 1990, S. 25 ff., 74 ff., 93), welcher die Minderung
nicht ausschliesst. Zudem kann der Besteller nach erfolgter Nachbes-
serung bei weiter bestehenden Mängeln stets noch Minderung geltend
machen. Vorliegend ist gestützt auf das gerichtliche Gutachten schon
heute erstellt, dass die Sanierungsvariante 2 nicht alle Anschlüsse voll-
umfänglich abzudichten vermag. Es ist deshalb angezeigt, bereits im
jetzigen Verfahren nebst der Nachbesserung die Minderung zuzulassen
und den Kläger damit nicht auf ein neuerliches Verfahren zu verweisen.
Ein solches Vorgehen erscheint auch unter prozessökonomischen
Gründen gerechtfertigt.
Der Beklagte ist daher zu verpflichten, die Luftdichtigkeit der Fas-
sade inklusive der Randanschlüsse der Dachkonstruktion an den Bau-
körper gemäss Sanierungsvariante 2 - unter Beachtung des von den
Experten angegebenen Vorgehens - nachzubessern und für den verblei-
benden Minderwert Fr. 6’000.– zu leisten.
d) Das fehlende Gefälle bei Holzfensterbänken und Schwellen stellt
laut gerichtlicher Expertise zweifellos einen Mangel dar. Dieser wird
nicht dadurch behoben, dass diese Teile durch das Vordach weitge-
hend geschützt sind. Denn Fensterbänke und Schwellen haben auch
bei ausserordentlichen Wetterlagen ihren Zweck zu erfüllen. Überdies
wirkt sich das mangelnde Gefälle laut Experten auf die Langlebigkeit
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nachteilig aus. Entgegen dem Beklagten ist das mangelnde Gefälle
weder ein offensichtlicher noch ein bei gehöriger Prüfung erkennbarer
Mangel. Denn von blossem Auge ist ein Gefälle von wenigen Prozenten
nehmbar. Überdies ist der Käufer nicht verpflichtet, das Gefälle mit
geeigneten Instrumenten nachzumessen. Der Kläger hat daher seine
Prüfungs- und Rügepflicht nicht verletzt, wenn er diesen Mangel erst
nach Beizug eines Fachmannes festgestellt und gerügt hat. Die
geschätzten Kosten von gerade einmal Fr. 3’000.– für das Abschleifen
stehen durchaus in einem vernünftigen Verhältnis mit dem Nutzen für
den Kläger als Käufer. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, das
Gefälle bei den Holzfensterbänken und Schwellen nachzubessern.
e) Die Gerichtsexperten beziffern den Minderwert für verschiedene
kleinere Ungenauigkeiten, nämlich Plattenarbeiten Küche (Abdeckung
und Wandschild), Niveau Plattenarbeiten Korpus und Montageleisten
Oberschränke, auf Fr. 1’250.–. Gemäss Gutachtern wird dadurch die
Gebrauchstauglichkeit nicht eingeschränkt. Es handelt sich dennoch um
eine nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten, welche insbesondere
unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht befriedigt. Das Haus ... und die
beiden Wohnungen sind einem höheren, luxuriösen Preis- und Ausstat-
tungssegment zuzuordnen, bei welchem eine nicht fachgerechte,
unschöne Ausführung von Arbeiten rechtlich als Mangel gilt (Schuma-
cher/Rüegg, a.a.O., N. 188). Diese Mängel sind an sich von blossem Auge
erkennbar. Dennoch musste sie der Kläger nicht bereits bei der Woh-
nungsübergabe erkennen und rügen. Denn bei einem Wohnungsrundgang
können eine leichte Wölbung, nicht waagrechte verlegte Wandplatten
oder Abdeckleisten unter einem Oberschrank durchaus übersehen wer-
den. Solche Mängel stellt man oftmals erst allmählich fest, wenn man im
Appartement wohnt. Entsprechend wird dem Käufer eines Hauses oder
einer Wohnung eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt. Es ist nicht
aktenkundig, ob und wie lange der Kläger nach der Übernahme der Woh-
nungen am 22. September 2003 in Zermatt blieb. Erstellt ist, dass der Klä-
ger nach Fertigstellungsarbeiten im November den Winter 2003/04 ab
Dezember 2003 in Zermatt verbrachte. Laut seiner Schlussdenkschrift hat
er die Unebenheit des Korpus und die Montageleisten im April 2004, also
mehrere Monate nach seinem Wohnungseinzug und damit offensichtlich
verspätet gerügt. Die Arbeiten beim Dampfabzug bemängelte er am 21.
Januar 2004. Auch diese Mängelrüge erfolgte verspätet. Denn, nachdem
ihm die Wohnungen bereits im Herbst übergeben worden waren, durfte
vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sie nach seinem
effektiven Einzug im Dezember umgehend auf Mängel hin prüft. Berück-
sichtigt man des Weiteren, dass das unterschiedliche Niveau von Platten-
arbeiten und Dampfabzug von Auge erkennbar ist, durfte der Kläger mit
seiner Rüge nicht bis zum 21. Januar 2004 zuwarten (vgl. Honsell, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 201 OR). Demnach ist die Klage insoweit abzuweisen.
f) Hat der Käufer einen Privatgutachter beigezogen, so kann er bei
Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts die entstandenen Kosten vom Verkäu-
fer als Mangelfolgeschaden einverlangen, soweit die Begutachtung
nach den damaligen Umständen und dem damaligen Kenntnisstand des
Käufers notwendig war, um die Rechtsverfolgung aus dem betreffenden
Mangel zu sichern. Es gelten die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
von Art. 97 ff. OR, mit Verweisung auf die Bestimmungen über das Mass
der Haftung aus unerlaubten Handlungen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 ff.
OR) und Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens des Verkäufers
(Art. 97 Abs. 1 letzter Teilsatz; vgl. Gauch, a.a.O., N. 1523-1525, 1877-
1884, 1887-1892). Da das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien
zunehmend getrübt und der Verkäufer nicht mehr ohne weiteres auf die
Beanstandungen des Käufers einzugehen bereit war, war es durchaus
legitim, dass der Kläger einen Fachmann beizog, um die von ihm
behaupteten bzw. vermuteten Mängel und deren Ursache abzuklären.
Namentlich in Bezug auf die vom Käufer beschriebenen und vom Ver-
käufer in Abrede gestellten Luftströmungen, war der private Beizug
eines Fachmannes angezeigt. Damit befasste sich der Privatgutachter in
seinem Ergänzungsbericht eingehend, währendem er dieses Problem
im Erstbericht nur kurz gestreift hatte. Die nochmalige Vorlage dieser
Problematik an den Privatgutachter war gerechtfertigt, zumal sich die
ungenügende Abdichtung letztlich als der schwerstwiegende Mangel
erwiesen hat. Die Kosten des Ergänzungsberichtes des Privatgutach-
ters von Fr. 1’985.– sind ausgewiesen und wurden durch die mangelhafte
Aussenhülle adäquat kausal verursacht. Der Beklagte hat den Beweis
für sein fehlendes Verschulden nicht angetreten. Überdies gab ein
Zeuge zu Protokoll, es habe durch Abtrocknung der Pfetten aufgrund
deren grossen Querschnitts ein Spiel zwischen Holz und Mauer und
dadurch einen Wärmeverlust sowie verhältnismässig wenig Zugluft
gegeben, was er mit dem Architekten besprochen habe und worüber
der Beklagte ebenfalls informiert gewesen sei; im Auftrage des Beklag-
ten habe er hier abgedichtet. Das Wissen um diese durch die Wahl von
Massivholz bedingte bzw. verschärfte Problematik gereicht dem Beklag-
ten zum Verschulden. Mithin hat er dem Kläger diese Teilkosten des
Privatgutachtens als Mangelfolgeschaden zu erstatten.
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