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Zivilrecht - Sachenrecht - Grunddienstbarkeiten - Durchgangs- und Durchfahrts-
recht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 10. März 2010, X. u.a. c. Y. und Z.
Durchgangs- und Durchfahrtsrecht: Bedeutung des Grundbucheintrags; Unter-
gang der Dienstbarkeit durch Verzicht; Verwirkung von Abwehransprüchen;
schonende Rechtsausübung
– Für den gutgläubigen Dritten ist der Grundbucheintrag massgebend, sofern das
eingetragene Stichwort dem Recht einen Inhalt gibt; andernfalls darf auf den
Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 ZGB; E. 3).
– Untergang einer Grunddienstbarkeit durch Verzicht und fehlendes Interesse für
das berechtigte Grundstück (Art. 736 ZGB; E. 4 und 5).
– Verwirkung der Abwehransprüche wegen verspäteter Rechtsausübung (E. 6).
– Schonende Rechtsausübung bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige
Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts (Art. 737 ZGB; E. 7).
Ref. CH: Art. 736 ZGB, Art. 737 ZGB, Art. 738 ZGB
Ref. VS: -
Droit de passage à pied et à véhicule: importance de l’inscription au registre fon-
cier; extinction de la servitude à la suite d’une renonciation; déchéance des
droits de défense; exercice du droit de la manière la moins dommageable.
– Pour le tiers de bonne foi, l’inscription au registre foncier est décisive, pour
autant que la terminologie indiquée confère un contenu au droit; dans le cas
contraire, on peut recourir au titre d’acquisition (art. 738 CC; consid. 3).
– Extinction d’une servitude foncière à la suite d’une renonciation et en raison de
la perte d’utilité pour le fonds dominant (art. 736 CC; consid. 4 et 5).
– Déchéance des droits de défense en raison du non-exercice du droit (consid. 6).
– L’exercice du droit de la manière la moins dommageable n’entraîne pas une dimi-
nution de l’assiette de la servitude (art. 737 CC; consid. 7).
Réf. CH: art. 736 CC, art. 737 CC, art. 738 CC
Réf. VS: -
KGVS C1 08 177
Verfahren (gekürzt)
X. und weitere Personen erhoben Klage gegen Y. und Z. und mach-
ten geltend, gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. 0010 bestehe
ein gegenseitiges Durchgangs- und Durchfahrtsrecht zu Gunsten und
zu Lasten der Parzellen Nr. 0010, Nr. 0020 und Nr. 0030. Dieses sei drei
Meter breit, wobei die Parzellen der Beklagten jeweils mit der Hälfte
davon, nämlich mit 1.50 Meter belastet seien. Die dienstbarkeitsbela-
stete Fläche sei durch Bauten und Anlagen überbaut worden, was die
Ausübung des Durchgangs- und Durchfahrtsrechts erschwere bzw.
sogar verhindere. Demgegenüber vertraten die Beklagten die Ansicht,
gemäss Kaufvertrag von 1973 bestehe lediglich ein Durchgangsrecht,
der Grundbucheintrag sei zu unbestimmt und eine ungemessene
Dienstbarkeit bedürfe selbst bei an sich klarem Wortlaut der Ausle-
gung, wenn ihr Umfang strittig sei. Zudem hätten die Kläger auf ein all-
fälliges Durchfahrtsrecht bzw. dessen Ausübung verzichtet, zumindest
aber die Klageberechtigung bzw. den Beseitigungsanspruch verwirkt.
Nach Beurteilung dieser Streitpunkte stellte sich auch die Frage einer
Dienstbarkeitsverletzung.
Aus den Erwägungen
(...)
den Inhalt einer Dienstbarkeit massgebend, soweit sich daraus
Rechte und Pflichten deutlich ergeben. Dabei ist der eingetragene
Text grundsätzlich aus sich selbst, nach heutigem Sprachgebrauch
auszulegen (Bundesgerichtsurteil 5C.257/2001 vom 3. Dezember 2001
E. 2a mit Hinweis auf BGE 86 II 243). Eine präzise Beschreibung ist
aber selten, weil die Dienstbarkeit bei der Eintragung im Hauptbuch-
blatt nach den Vorgaben in der Grundbuchverordnung nur mit einem
Stichwort bezeichnet wird, das der Grundbuchverwalter festlegt (vgl.
Art. 35 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der Grundbuchverordnung (SR
211.432.1; BGE 128 III 169 E. 3a; Schmid, Basler Kommentar, N. 16 f. zu
Art. 946 ZGB). Das Stichwort soll indes die Dienstbarkeit soweit als
möglich aussagekräftig spezifizieren, da diese nur im Rahmen des
Eintrags besteht (Liver, Zürcher Kommentar, N. 65 zu Art. 731 ZGB;
Schmid, a.a.O.). Ist der Inhalt des Rechts nicht deutlich, kann er
durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden, wobei
nur eine Verdeutlichung im Rahmen des Eintrags möglich ist (Schmid,
a.a.O., N. 16 zu Art. 972 ZGB mit Hinweis auf BGE 88 II 252 E. 6b und
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c) bzw. nur für Einzelheiten innerhalb des durch den Eintrag geschaf-
fenen Rahmens auf die übrigen Bestandteile des Grundbuchs verwie-
sen werden darf (vgl. BGE 56 II 85).
Dem Eintrag kommt insbesondre für den gutgläubigen Dritter-
werber des Grundstücks vorrangige Bedeutung zu (vgl. Tuor/Schny-
der/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A.,
Zürich/Basel/Genf 2009, § 107 N. 25), denn ihm gegenüber ist er nicht
nur für den Bestand, sondern auch für den Inhalt des dinglichen
Rechts massgebend, wobei der öffentliche Glaube des Grundbuchs
(Art. 973 Abs. 1 ZGB) dem Hauptbuch und den es ergänzenden Regi-
stern und Urkunden zukommt, nicht aber den Auszügen aus dem
Grundbuch; der Grundbuchauszug hat lediglich Beweisfunktion
(Bundesgerichtsurteil 5C.232/2003 vom 2. März 2004 E. 2.2). Ist der
Eintrag unrichtig, darf sich der gutgläubige Dritterwerber gleichwohl
darauf verlassen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.232/2003 vom 2. März
2004 E. 3.1; Liver, a.a.O., N. 20 zu Art. 738 ZGB), wenn das eingetragene
Stichwort dem Recht einen Inhalt gibt (vgl. Homberger, Zürcher Kom-
mentar, N. 21 zu Art. 971 ZGB). Dem Gutgläubigen gegenüber kann die
Unrichtigkeit des Eintrags nur geltend gemacht werden, wenn er sie
im Zeitpunkt des Erwerbs gekannt hat oder bei Anwendung der nöti-
gen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, weil der Eintrag selber
sichere Anhaltspunkte für sie aufweist. Ist er gutgläubig, ist der Ein-
trag für ihn massgebend. Wer in das Hauptbuch Einsicht nimmt, darf
davon ausgehen, dass die Einträge vollständig und richtig sind. Er
soll sich auf den Eintrag verlassen dürfen, ohne prüfen zu müssen, ob
er mit den Belegen und anderen Bestandteilen des Grundbuchs über-
einstimmt (Bundesgerichtsurteil 5C.232/2003 vom 2. März 2004 E 4.1;
Liver, a.a.O., N. 27, 28 zu Art. 738 ZGB). Der gute Glaube ist dem Dritt-
erwerber «(abgesehen von der Nichtbeachtung der Anhaltspunkte
für die Erkenntnis der wirklichen Rechtslage, welche in aussergrund-
buchlichen Tatsachen vorliegen, namentlich in der Lage und Beschaf-
fenheit des Grundstückes, BIZR 48 Nr. 117)» nicht nur abzusprechen,
«wenn der Eintrag ausdrücklich auf die Ergänzung durch den
Erwerbsgrund hinweist und er von dieser nicht Kenntnis nimmt, son-
dern immer dann, wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht ausrei-
chend zu spezifizieren vermag und infolgedessen ‘sich Rechte und
Pflichten aus ihm nicht deutlich ergeben’ (Art. 738 Abs. 1)». Der gute
Glaube wird dem Erwerber auch nicht zugebilligt, wenn er es unter-
lassen hat, den Sinn eines ihm nicht verständlichen Eintrags abzuklä-
ren (Liver, a.a.O., N. 31, 33, 55 zu Art. 738 ZGB; vgl. auch BGE 123 III
461 E. 2c).
bb) Ergeben sich aus dem Eintrag Rechte und Pflichten deutlich,
ist er allein massgebend. Der Dritterwerber kann sich dagegen weh-
ren, dass einer im Grundbuch klar umschriebenen Dienstbarkeit mit-
tels Auslegung des Erwerbsgrundes ein anderer Inhalt beigemessen
wird; umgekehrt ist ihm aber auch verwehrt, sich auf den Erwerbs-
grund zu berufen, um daraus einen für ihn vorteilhaften Inhalt einer
Dienstbarkeit abzuleiten, der dem Grundbucheintrag widerspricht;
diesfalls wäre mittels Grundbuchberichtigungsklage die Löschung
oder Abänderung des Eintrags zu verlangen (BGE 123 III 461 E. 2c;
Bundesgerichtsurteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3). Nur wenn
der Wortlaut des Grundbucheintrags unklar ist, darf im Rahmen des
Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs.
2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 E. 3a, 123 III 464 E. 2a und b), d.h. auf den
Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird
(Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet
(Art. 942 Abs. 2 ZGB; BGE 130 III 554 E. 3.1). Die Auslegung erfolgt wie
bei den sonstigen Willenserklärungen (Art. 18 Abs. 1 OR). Die allge-
meinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den
ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen
nur mit der Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben
des Grundbuchs (Art. 937 ZGB) ergibt. So dürfen gegenüber Dritten
individuelle Absichten und Motive der an der Errichtung der Dienst-
barkeit Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, bei der
Auslegung des Erwerbstitels nicht berücksichtigt werden (BGE 130 III
554 E. 3.1 mit Hinweisen).
cc) Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt
der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie
sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausge-
übt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 130 III 554 E. 3.1, Bundesge-
richtsurteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3.2).
b) aa) Im vorliegenden Fall ist die strittige Grunddienstbarkeit
im Hauptbuch mit «R. & L. gegens. Durchgangs-Durchfahrtsrecht»
umschrieben. Dieser Grundbucheintrag ist klar. Einerseits lässt sich
nämlich der Benennung «Durchgangs-Durchfahrtsrecht» nach dem all-
gemeinen Sprachgebrauch entnehmen, dass das Wegrecht nicht nur
zu Fuss (gehend), sondern auch mit einem Fahrzeug (fahrend) ausge-
übt werden kann, und zwar entgegen den Ausführungen des Beklagten
Y. nicht nur mit Handkarren und Skiern, sondern auch mit einem
Motorfahrzeug, zumal dies im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbar-
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keit 1973 auch allgemeinen Lebensgewohnheiten und Anschauungen
entsprach. So hat das Bundesgericht es schon früher als selbstver-
ständlich betrachtet, dass es sich bei den Verkehrsmitteln, mit denen
ein Fahrwegrecht ausgeübt werden darf, um Motorfahrzeuge handelt
(vgl. BGE 93 II 167 [1967] E. 2 mit Hinweis). Andererseits gibt der Wort-
laut «gegenseitig» (wechselseitig; jede Seite betreffend) auch über die
Lage der Dienstbarkeit eindeutig Aufschluss, die auf mehreren hinter-
einander liegenden Parzellen gelegt ist, d.h. jede der im Eintrag
genannten Parzellen ist zugleich zu Gunsten aller andern belastet und
zu Lasten aller anderen berechtigt und mithin führt das Wegrecht ent-
lang der jeweiligen gemeinsamen Grenze der Parzellen, und zwar
sämtlicher im Eintrag aufgeführten Parzellen, woraus folgt, dass das
Recht sowohl von Norden als auch von Süden her ausgeübt werden
kann und die jeweilige Parzelle flächenmässig in gleichem Umfang
belastet und berechtigt ist. Nach dem Gesagten ist der Inhalt der
Dienstbarkeit aussagekräftig spezifiziert, so dass diesbezüglich kein
Raum bleibt, um für die Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit auf
den Erwerbsgrund zurückzugreifen. Die Breite des Wegrechts ist im
Grundbucheintrag zwar nicht ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich
jedoch aus dem Recht, dieses auch mit einem Motorfahrzeug ausüben
zu können, wofür eine Breite von 3 m üblich ist und damit aufgrund
der Gegenseitigkeit des Rechts die Belastung jeweils 1.5 m beträgt,
wobei das Bestehen eines Durchgangsrechts in dieser Breite denn
auch unbestritten ist. Kommt hinzu, dass im Rahmen des festgehalte-
nen Grundbucheintrags zur Verdeutlichung auf den Erwerbsgrund
samt Plan zurückgegriffen werden kann und danach besteht die
Dienstbarkeit in dieser Breite.
bb) Da sich nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien
gegenüberstehen, können sich die Kläger auf diesen Grundbucheintrag
berufen, sofern sie beim Erwerb ihrer Parzelle gutgläubig waren. Der
gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB) und Behauptung- und
Beweislast für das Fehlen der Gutgläubigkeit obliegt den Beklagten
(Art. 8 ZGB). Diese haben jedoch erstmals in der Schlussdenkschrift
behauptet, der Gutglaubenschutz der Kläger betreffend den Grund-
buchauszug sei aufgrund aussergrundbuchlicher Tatsachen durchbro-
chen worden, welche Behauptung mithin nicht in der von der kantona-
len Prozessvorschrift verlangten Form und Frist vorgebracht (ZWR
2007 S. 229, 2003 S. 151 E. 3a), geschweige denn nachgewiesen wurde.
Im Übrigen entsprechen, wie festgehalten, gemäss Bestätigung des
Grundbuchverwalters die Eintragungen des Durchgangs- und Durch-
fahrtsrechts auf den Grundbuchauszügen der Parzellen Nr. 0010, Nr.
0020 und Nr. 0030 den jeweiligen Eintragungen im Hauptbuch des
Grundbuchs. Beklagtenseits wird denn auch anerkannt, dass grund-
sätzlich die Kläger als Erwerber der Parzelle Nr. 0010 auf die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit des dem Kaufvertrag von 1984 zugrunde liegen-
den Grundbuchauszugs vertrauen durften. Es gab zudem für eine
Unrichtigkeit des Eintrags weder im Eintrag selbst noch aussergrund-
buchlich Anhaltspunkte. Lage und Beschaffenheit des Geländes
schlossen ein Durchfahrtsrecht nicht aus. Dies belegt das dem Ver-
kaufsprospekt beigeheftete Foto wie auch die Tatsache, dass die
Beklagten selbst beim Erwerb ihrer Grundstücke von einem gegensei-
tigen Durchgangs- und Durchfahrtsrechts ausgingen. Da das Fehlen des
guten Glaubens der Kläger weder prozesskonform behauptet noch
bewiesen wurde, gilt, dass die Kläger beim Erwerb ihrer Parzelle das
Durchgangs- und Durchfahrtsrecht betreffend gutgläubig waren und
somit der Grundbucheintrag für sie massgebend ist.
bestrittenes - Durchfahrtsrecht verzichtet, da sie den Durchgang einzig
als Fussweg benutzt hätten.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Rechtsbegehren eine
gerichtliche Ablösung im Sinn von Art. 736 ZGB nicht in Frage steht.
Dennoch ist anzumerken, dass der Untergang einer Grunddienstbar-
keit (Art. 734 bis 736 ZGB) auch durch Verzicht möglich ist. Ein Dienst-
barkeitsberechtigter kann auf die Ausübung einer Dienstbarkeit oder
auf das dingliche Recht selbst verzichten. Dieser Verzicht ist wirksam,
wenn er vom Berechtigten bedingungs- und vorbehaltlos erklärt wor-
den ist. Die Äusserung des Verzichtswillens kann ausdrücklich oder
stillschweigend erfolgen, wobei konkludentes Verhalten den Willen ein-
deutig zum Ausdruck bringen muss (Bundesgerichtsurteil 5C.307/2005
vom 19. Mai 2006 E. 5 mit Hinweisen). Die Nichtausübung eines Rechts
während längerer Zeit kann jedoch nur dann als Verzichtserklärung
aufgefasst und damit rechtsgeschäftlich bedeutsam werden, wenn die
Umstände unzweideutig auf diese Absicht hinweisen und eine andere
Auslegung als ausgeschlossen oder zumindest als höchst unwahr-
scheinlich anzusehen ist (Bundesgerichtsurteil 5C. 42/2007 vom 8.
Februar 2008 E. 7.2 mit Hinweisen). Ein Verzicht ist zudem freiwillig, so
dass er auch dann nicht vorgenommen werden muss, wenn sich das
Recht als nicht mehr notwendig erweist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.
227/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.2).
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b) Vorliegend haben die Beklagten einen ausdrücklichen Verzicht
des Durchfahrtsrechts nicht behauptet und diesbezüglich auch kei-
nen Beweis erbracht, ebenso wenig ist ein stillschweigender Verzicht
aktenkundig. Im Gegenteil; wie festgestellt, haben die Kläger die frag-
liche Fläche von Norden her mit Motorfahrzeugen befahren. Zudem
ist erstellt, dass die Kläger gegen das Baugesuch des Beklagten Z. ein-
gesprochen und diesen auch in der Folge aufgefordert haben, Zaun
und Mauer zurückzuversetzen bzw. die Dienstbarkeitsfläche freizu-
halten. Abgesehen davon führte allein die Tatsache, dass eine Dienst-
barkeit während längerer Zeit weder ausgeübt noch geltend gemacht
wird, nicht «per se» zum Untergang der Dienstbarkeit, denn nach
schweizerischem Recht ist die Eigentumsfreiheitsersitzung ausge-
schlossen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.232/2003 vom 2. März 2004
E. 5.1). Desgleichen wäre auch das Unterlassen einer Baueinsprache
für sich allein nicht als Verzicht zu qualifizieren (Liver, a.a.O., N. 108
zu Art. 734 ZGB) ebenso wenig leicht entfernbare Hindernisse auf der
Dienstbarkeitsfläche im Bereich der klägerischen Parzelle (vgl. Bun-
desgerichtsurteil 5C.227/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.2). Ein Ver-
zicht der Kläger auf die Ausübung des Durchgangs- und Durchfahrts-
rechts ist nicht bewiesen.
aus öffentlichrechtlichen Gründen nicht für realisierbar halten und
damit sinngemäss geltend machen, die Dienstbarkeit bzw. das Durch-
fahrtsrecht habe für das klägerische Grundstück kein Interesse, sind
sie nicht zu hören. Einerseits stellten sie kein Rechtsbegehren auf Ablö-
sung der Dienstbarkeit (Art. 736 ZGB), anderseits führt fehlendes Inter-
esse nicht in jedem Fall zur Löschung der Dienstbarkeit, zumal eine
Dienstbarkeit ihre Nützlichkeit auch wieder erlangen kann.
den Beseitigungsanspruch verwirkt haben, wie dies der Beklagte Z. in
seiner Schlussdenkschrift geltend macht.
a) Sachenrechtliche Abwehransprüche sind unbefristet und
unverjährbar, können aber unter Umständen untergehen, wenn sie
zu spät geltend gemacht werden. Eine Verwirkung wegen verspäte-
ter Rechtsausübung ist aber gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nicht leichthin anzunehmen, weil nach Art. 2 ZGB ein
Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch
offensichtlich ist. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berech-
tigte die Verletzung seines Rechts während längerer Zeit geduldet
hat und der Verletzer, der inzwischen einen schützenswerten Besitz-
stand erworben hat, in guten Treuen auf diese Untätigkeit vertrauen
durfte (Bundesgerichtsurteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 6.2
mit Hinweisen).
b) Wie festgehalten, haben die Kläger im Rahmen des Baubewilli-
gungsverfahrens für die Chalets auf den Parzellen Nr. 0020 und Nr. 0030
ihre Ansprüche angemeldet und Einsprache erhoben. Der diesbezügli-
che Einwand des Beklagten Z., die Rechtsverwahrung sei nicht rechts-
gültig erfolgt, ist unbegründet. Zutreffend ist, dass die Einsprache
lediglich mündlich und nicht gemäss Art. 41 Abs. 2 des Baugesetzes des
Kantons Wallis vom 8. Februar 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1997
(BauG), schriftlich erhoben wurde. Erwiesen ist jedoch, dass die
Behörden die Kläger in dem Sinn informierten, dass eine schriftliche
Einsprache nicht erforderlich sei und abgesehen davon sieht Art. 42
Abs. 2 BauG für die Anmeldung einer Rechtsverwahrung nicht die
Schriftlichkeit vor. Kommt hinzu, dass die Beklagten nach dem festge-
stellten Sachverhalt sich des Bestands des Durchgangs- und Durch-
fahrtsrechts bewusst gewesen sind und sie mithin nicht in guten
Treuen darauf vertrauen durften, die Kläger duldeten die Verletzung
der Dienstbarkeit.
befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbar-
keit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst scho-
nender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese
Pflicht bedeutet aber keine inhaltliche oder umfangmässige Beschrän-
kung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der
Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und
Umfangs. Das Gebot schränkt nämlich nicht das Recht ein, sondern
untersagt nur dessen missbräuchliche Ausübung. Der Eigentümer des
berechtigten Grundstücks kann sein Recht im Rahmen der Dienstbar-
keit in vollem Umfang ausüben (BGE 113 II 151 E. 4 mit Hinweisen, Bun-
desgerichtsurteil 5C.288/2001 vom 17. Mai 2002 E. 4c, 5C.232/2003 vom
Der Belastete seinerseits darf nichts vornehmen, was die Ausübung
der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB).
b) Vorliegend ist erstellt, dass der Zaun auf Parzelle Nr. 0030, der
sich am Südrand der Parzelle befindet und eine Verlängerung des
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Zauns von Parzelle Nr. 0020 ist, auf einer Länge von 8.5 m mit einer
mittleren Breite von 80 cm, in die Dienstbarkeitsfläche hineinragt und
der Zaun auf Parzelle Nr. 0020 im Norden bis zu 70 cm, wobei er am
Südende auf Null ausläuft. Zudem steht die Mauer am Südrand der Par-
zelle Nr. 0020 auf einer Länge von 12.4 m bis zu 1 m auf der mit der
Dienstbarkeit belasteten Fläche. Mit dem Bau der Mauer und der
Erstellung des Zauns im Bereich der Dienstbarkeitsfläche haben mit-
hin die Beklagten die Ausübung des Durchfahrtsrechts verhindert und
das Dienstbarkeitsrecht der Kläger verletzt und damit Art. 737 Abs. 3
ZGB. Die Kläger sind nämlich befugt, ihr Recht im Rahmen der festge-
stellten Dienstbarkeit voll auszuschöpfen und damit auf der gesamten
Dienstbarkeitsfläche, also auch auf 1.50 m der beklagtischen Parzel-
len, auszuüben.
Selbst wenn nur ein Durchgangsrecht bestünde, könnten die
Kläger die gesamte Breite der Dienstbarkeitsfläche beanspruchen
und nutzen.
Daraus folgt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Dienstbar-
keitsfläche freizuhalten und die Mauer und die Zäune, soweit sie in die
Dienstbarkeitsfläche hineinragen, zu entfernen, wobei diesbezüglich
auf die Expertise verwiesen wird. Dass die entsprechende Fläche aus-
planiert wird, damit sie begehbar ist, versteht sich von selbst.