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Zivilrecht - Erbrecht - Erbenschein - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 22.
Januar 2010, X. c. Y. u.a.
Erbrecht: Erbenschein (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
Der Erbenschein stellt einen provisorischen Legitimationsausweis dar ohne mate-
riellrechtliche Wirkung bezüglich der Erbberechtigung (E. 3a).
Ref. CH: Art. 559 ZGB
Ref. VS: -
Droit des successions: certificat d’héritier (art. 559 al. 1 CC)
Le certificat d’héritier constitue un certificat de légitimation provisoire, sans effet
de droit matériel en ce qui concerne le droit à l’héritage (consid. 3a).
Réf. CH: art. 559 CC
Réf. VS:-
Aus den Erwägungen
(...)
klagten Anspruch der Klägerin auf Feststellung und Teilung des Nach-
lasses des Vaters unter den Prozessparteien als dessen gesetzlichen
Erben ausdrücklich anerkannt. Nunmehr plädieren sie auf Klageabwei-
sung mit der Begründung, der erste Erbenschein weise die Mutter als
Alleinerbin aus und sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
womit weitere Personen keine erbrechtlichen Ansprüche hätten. Sinn-
gemäss bestreiten sie damit die Aktivlegitimation der Klägerin.
Ob eine solche Änderung der Anträge nach Anerkennung der Kla-
gebegehren zulässig bleibt, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu
werden, weil der Standpunkt der Beklagten in jedem Falle unzutreffend
ist. Der Erbenschein (Art. 559 ZGB) beinhaltet lediglich eine provisori-
sche Legitimation zur Verfügung über die Erbschaftsgegenstände; er
hat jedoch keinerlei materiellrechtliche Wirkung bezüglich der Erbbe-
rechtigung der darin aufgeführten oder eben nicht aufgeführten Perso-
nen (BGE 128 III 318 E. 2.2.2; 118 II 108 E. 2b; Karrer, Basler Kommentar,
N. 45 zu Art. 559 ZGB). Die Erbberechtigung beurteilt sich vielmehr aus-
schliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. 457 ff. ZGB
(«Die Erben»). Gemäss Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 462 Ziff. 1
ZGB ist die Klägerin als Tochter des Erblassers zusammen mit ihren
Geschwistern und ihrer Mutter Erbin. Eine Enterbung (Art. 477 ff. ZGB),
für welche ebenso wenig wie für eine Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB)
Gründe vorlägen, ist offensichtlich nicht erfolgt. Mithin ist die Klägerin
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laut Art. 604 Abs. 1 ZGB berechtigt, grundsätzlich jederzeit die Teilung
der Erbschaft zu verlangen. Ein Anlass für einen ausnahmsweisen Tei-
lungsaufschub (vgl. dazu Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss.
Freiburg i.Ue. 1992, S. 45 ff.) wurde nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagten der Klage widersetzen,
indem sie Erb- und Klageberechtigung der Klägerin bestreiten, ist dem-
nach Letzterer Recht zu geben.