Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Poursuite pour dettes et faillite
SchKG - Betreibung - Negative Feststellungsklage - KGE (I. Zivilrechtliche
Abteilung) vom 12. November 2010, X. AG c. Y. - TCV C1 09 96
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
– Im Rahmen der negativen Feststellungsklage urteilt das Gericht einerseits über
den materiellrechtlichen Bestand der betriebenen Forderung und anderseits
über die Aufhebung, Fortführung oder Einstellung der Betreibung (E. 2a).
– Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein, damit auf diese einge-
treten werden kann (E. 2b).
Ref. CH: Art. 85a SchKG
Ref. VS: -
Action constatatoire négative (art. 85a LP)
– Dans le cadre d’une action constatatoire négative, le tribunal statue, d’une part,
sur l’existence de la créance déduite en poursuite et, d’autre part, sur l’annula-
tion, la continuation ou l’arrêt de la pousuite (consid. 2a).
– Comme condition de recevabilité, il faut que la poursuite soit encore pendante
au moment du prononcé du jugement sur l’action en constatation selon l’art. 85a
LP (consid. 2b).
Réf. CH: art. 85a LP
Réf. VS: -
Aus den Erwägungen
(...)
dem Betriebenen Gelegenheit, jederzeit vom Richter am Betrei-
bungsort im ordentlichen Prozess bei voller Kognition feststellen zu
lassen, dass die betriebene Schuld nicht oder nicht mehr besteht
oder dass sie gestundet ist. Sie weist eine Doppelnatur auf. Zum
einen wird im Prozess mit materieller Rechtskraft über die materiell-
rechtliche Frage entschieden, ob die in Betreibung gesetzte Schuld
nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Daneben hat die
Klage den betreibungsrechtlichen Zweck, über die Aufhebung bzw.
Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung zu entschei-
den (Bodmer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
346
RVJ / ZWR 2011
KGVS C1 09 96
RVJ / ZWR 2011
347
und Konkurs, N. 8 zu Art. 85a SchKG; J. Brönnimann, Zur Klage nach
Art. 85a SchKG, AJP 11/1996 S.1396). Hauptziel der neg. Feststel-
lungsklage ist die Einstellung bzw. Aufhebung der hängigen Betrei-
bung (BGE 127 III 45).
b) Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt
des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hän-
gig sein. Wird die Betreibung im Verlaufe des Verfahrens zurückgezo-
gen, so fällt es dahin und es darf danach kein Urteil über das Feststel-
lungsbegehren mehr ergehen. Auf die Feststellungsklage nach Art. 85a
SchKG kann somit nicht mehr eingetreten werden, nachdem die Betrei-
bung zurückgezogen worden ist (BGE 127 III 41 ff.).
Vorliegend besteht die Betreibung Nr. ...1 des Betreibungsamtes A.
für den Betrag von Fr. 22’500.– nebst Zins zu 5% seit dem 27. April 2007
immer noch, so dass darüber entschieden werden muss. Im Gegensatz
dazu wurde die Betreibung Nr. ...2 des Betreibungsamtes A. für den
Betrag von Fr. 25’212.50 plus Zins zu 8% seit dem 9. Oktober 2006 im
Laufe das Verfahrens zurückgezogen. Mithin fehlt es inzwischen am
Feststellungsinteresse der Klägerin, weshalb über Ziffer 4 der Schluss-
begehren nicht zu befinden ist. Das Gericht nimmt jedoch von diesem
Rückzug der Betreibung im Laufe des Verfahrens Kenntnis und hat die-
ses Verhalten der Beklagten bei der Kostenaufteilung gebührend zu
berücksichtigen.