RVJ / ZWR 2011
223
Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtilchen
Abteilungen des Kantonsgerichts
Jurisprudence des Cours civiles et pénales
du Tribunal cantonal
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Zivilprozessrecht - Kostenverteilung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
6. Oktober 2010 i.S. Erben X. c. Y. - TCV C1 10 23
Zivilprozessrecht: Kostenverteilung nach Billigkeit und Veranlassungsprinzip
(Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO/CH)
Darf der Kläger bei Klageeinreichung in guten Treuen von einem vertragswidrigen
und haftungsbegründenden Verhalten des Beklagten ausgehen, rechtfertigt es sich,
die Kosten ausnahmsweise nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billig-
keitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen.
Ref. CH: Art. 107 ZPO
Ref. VS: Art. 252 ZPO
Procédure civile : répartition des frais en équité et selon le principe de causalité
(art. 107 al. 1 let. b et f CPC/CH).
Si le demandeur intente de bonne foi un procès sur la base d’un comportement du
défendeur, contraire aux clauses contractuelles et susceptible de fonder sa respon-
sabilité, il se justifie de ne pas répartir les frais selon le sort du procès, mais en
équité et selon le principe de causalité.
Réf. CH: art. 107 CPC
Réf. VS: art. 252 CPC
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
Am 12. September 2008 klagte X. gegen ihren vormaligen Anwalt Y.
auf Schadenersatz aus Verletzung der ihn im Mandatsverhältnis treffen-
den Sorgfalts- und Treuepflichten. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2010
stellte das Kantonsgericht fest, dass Y. den ihm erteilten Auftrag nicht
ordnungsgemäss ausgeführt hatte, dass er aber den Untergang eines zu
Gunsten von X. begründeten Kaufsrechts ohnehin nicht hätte verhin-
dern können. Es wies daher die Klage der Erben der inzwischen ver-
storbenen X. mangels (hypothetischen) Kausalzusammenhangs zwi-
schen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden ab.
KGVS C1 10 23
Aus den Erwägungen
Partei aufzuerlegen (Art. 252 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS).
Über eine identische Ausnahmeregelung verfügt Art. 107 Abs. 1 lit. b
und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen
und dem Veranlassungsprinzip zu verlegen (Rüegg, Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 107 ZPO; Fischer, in:
Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern
2010, N. 2 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-
enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 107 ZPO; Entscheid
des Obergerichts Basel-Land vom 4. Februar 1986 E. 12, SJZ 1987, S. 50
mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 26 ff. zu § 64; vgl. auch
Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen
wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 1983 II, S. 293). Eine Partei, die sich in
guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wird in der Regel nur
verhältnismässig belastet, wobei bei aussergewöhnlichen Umständen
die obsiegende Partei sogar verpflichtet werden kann, die Kosten des
Unterliegenden ganz zu übernehmen (Boesch, Prozesskosten, in: Fell-
mann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen
Schadenerledigung, Zürich 2006, S. 165). Die Praxis macht von dieser
Möglichkeit auch im Haftpflichtprozess Gebrauch (vgl. vorstehend
zitierter Entscheid des Obergerichts Basel-Land) und spricht sich hier-
für aus, dass bei Abweisung einer Schadenersatzklage, zu deren Erhe-
bung der Beklagte durch fehlerhaftes Verhalten Anlass gab, dieser
kosten- oder entschädigungspflichtig erklärt wird (Frank/Sträuli/Mess-
mer, a.a.O., N. 26a, 29 zu § 64 mit Hinweisen).
Vorliegend scheitert eine Haftung des Beklagten trotz seines ver-
tragswidrigen Verhaltens zwar am fehlenden Kausalzusammenhang, da
es ihm aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Nutzniessungs-
und Kaufsrechtsvertrags nicht möglich gewesen wäre, X. zur 4 1/2-Zim-
merwohnung zu verhelfen bzw. die Kosten des Vorprozesses zu verhin-
dern. Trotzdem setzte der Beklagte mit seinem vertragswidrigen Ver-
halten - seiner Untätigkeit und der fehlenden umfassenden rechtlichen
Belehrung seiner Klientin - zumindest eine Teilursache für den vorlie-
224
RVJ / ZWR 2011
RVJ / ZWR 2011
225
genden Prozess und veranlasste die Kläger bzw. deren Mutter zur Kla-
geeinreichung. Ferner bestanden nach Abschluss des Vorprozesses
Hinweise dafür, dass der Beklagte im Frühjahr 2000, als das Kaufsrecht
noch bestanden hatte, A. mittels eines dezidierten Auftretens zum Ein-
lenken hätte veranlassen können: Denn A. räumte während des Vorpro-
zesses ein, er habe Verhandlungen mit X. geführt, während derer er
sich zu gewissen Zugeständnissen bereit erklärt bzw. zumindest
Gesprächsbereitschaft signalisiert habe. Im vorliegenden Prozess
sagte er ebenfalls aus, zu Beginn habe niemand genau gewusst, inwie-
weit die Verträge für ihn verbindlich wären. Ferner äusserte sich A.
dahingehend, Y. habe ihm im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass
er «das Dossier nicht sehr gut» gekannt habe. Folglich durften die Klä-
ger bei Klageeinreichung in guten Treuen davon ausgehen, Y. hätte im
Frühjahr 2000 als Interessenvertreter von X. (...) mehr erreichen kön-
nen und auch müssen, weshalb seine Untätigkeit mindestens mitver-
antwortlich für die Situation der ursprünglichen Klägerin erschien.
Überdies lagen weitere Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhal-
ten von Y. vor, da A. im Vorprozess andeutete, Y. habe sein Mandat dazu
missbraucht, um zu notariellen Aufträgen zu kommen. Das vertrags-
widrige Verhalten von Y. und die Beweislage zu Prozessbeginn rechtfer-
tigen es, die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 252
Abs. 2 ZPO/VS je zur Hälfte tragen zu lassen. Dabei sind den Klägern
ihre Kosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 253 Abs. 1
ZPO/VS). Die nämliche Aufteilung gilt für die Parteientschädigung (Art.
260 Abs. 1 ZPO/VS).