Zivilrecht - Erbrecht - Verfügungen von Todes wegen - Testierwille - KGE (I. Zivil-
rechtliche Abteilung) vom 5. November 2010 i.S. X. u.a. c. Y. - TCV C1 10 43
Erbrecht: Testierwille
Ob der Erblasser letztwillig verfügte oder bloss schriftlich einen Wunsch äusserte,
beurteilt sich nach dessen wirklichen Willen, der ausgehend vom Wortlaut des
Schriftstücks mittels Auslegung zu ermitteln ist (E. 3).
Ref. CH: Art. 467 ZGB, Art. 481 ZGB
Ref. VS: -
Droit des successions: volonté de tester
L’interprétation d’un testament, en partant du sens des mots utilisés, doit permet-
tre de connaître la volonté réelle du de cujus et de déterminer si les termes adop-
tés ont le sens d’une disposition de dernière volonté ou s’ils n’expriment qu’un vœu
(consid. 3).
Réf. CH : art. 467 CC, art. 481 CC
Réf. VS : -
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt):
Nachdem ihr Vater verstorben war und ihre Geschwister nach und
nach ausgezogen waren, lebte Y. während Jahren gemeinsam mit ihrer
Mutter im elterlichen Wohnhaus. Auch um ihre Mutter zu pflegen, gab
sie ihre Erwerbstätigkeit auf und liess sich vorzeitig pensionieren.
Nach deren Tod im Jahre 1993 verblieb sie weiterhin in der elterlichen
Wohnung. Erst Jahre später tauchte ein von der Mutter verfasstes
Schriftstück datiert auf den 7. Februar 1991 auf, welches von der
Gemeinderichterin am 27. November 2008 eröffnet wurde, mit dem
Wortlaut: «Meine lieben Kinder lasst mir Y. im Hause. Ich bitte sehr da
ich Euch verlassen muss. Mama. Seid lieb zueinander». In dem von der
Mehrheit ihrer Geschwister eingeleiteten Prozess streiten sich die Par-
teien über die rechtliche Bedeutung dieses Schriftstücks.
Aus den Erwägungen
in den Schranken der Verfügungsmacht über sein Vermögen mit letztwil-
liger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Das
Gesetz unterscheidet das öffentliche (Art. 499 ff. ZGB) und das eigen-
händige Testament (Art. 505, 520a ZGB) als ordentliche und das münd-
liche (Art. 506 f. ZGB) als ausserordentliche Testamentsart (Breit-
schmid, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 498 ZGB). Bei eigenhändig
verfassten letztwilligen Verfügungen ist neben den in Art. 520a ZGB gere-
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gelten Formvorschriften der vorhandene Testierwille (animus testandi)
von zentraler Bedeutung. Der Testierwille des Erblassers ist eine uner-
lässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letzt-
willigen Verfügung (BGE 116 II 117 E. 7c). Es gilt zunächst zu ermitteln,
ob ein Erblasser überhaupt letztwillig verfügen wollte oder bloss einen
Wunsch äusserte (Breitschmid, a.a.O., N. 11 zu Art. 498 ZGB). Ergibt sich
aus einem Schriftstück als Gesamtes kein animus testandi, so ist dieses
nicht als letztwillige Verfügung zu qualifizieren.
bb) Inhaltlich kann der verfügungsfähige Erblasser unter Achtung
des Pflichtteilsrechts mittels Verfügungen von Todes wegen frei über
das Schicksal seines Vermögens bestimmen. Zusätzlich ist er befugt,
den Erben in eben dieser Form Vorschriften bezüglich der Teilung und
der Bildung der Lose zu machen (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Für die Erbtei-
lung sind insbesondere Anordnungen von Bedeutung, die einzelnen
Erben bestimmte Güter zuweisen (Seeberger, Die richterliche Erbtei-
lung, Diss. Freiburg i.Ü., 1992, S. 23). Des Weiteren kann der Erblasser
eine letztwillige Verfügung mit einer Auflage nach Art. 482 ZGB verse-
hen und einen erbschaftlich Berechtigten zu einem Tun oder Unterlas-
sen verpflichten. Gegenstand einer Auflage sind alle rechtlich zulässi-
gen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Mit einer Auflage
beschwert werden kann grundsätzlich jeder (eingesetzte oder gesetz-
liche) Erbe und Vermächtnisnehmer, nicht jedoch der Pflichtteilsbe-
rechtigte, wenn durch die Auflage der Pflichtteil geschmälert wird.
Blosse Ratschläge und Wünsche sind nicht verpflichtend und sind von
einer rechtlich verpflichtenden Auflage abzugrenzen. Auch besteht
keine Vermutung, im Zweifelsfall zugunsten einer Auflage zu entschei-
den (Hrubesch-Millauer, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Zürich 2007, N. 6 f. zu Art. 482 ZGB).
Rechtlich stellt das Testament eine einseitige, nicht empfangsbe-
dürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche
Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt
dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere
Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so for-
muliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden
werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Ausle-
gungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende
Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch
bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach
dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt aus-
ser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch
auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt
mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblas-
sers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der
Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (Bundesgerichtsurteil
5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.2; BGE 131 III 106 E. 1.1, 131 III 601
E. 3.1, 124 III 414 E. 3, 120 II 182 E. 2a, jeweils mit Hinweisen).
cc) Auf Grund der Vorstellung, dass der Erklärende das geschrie-
bene Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechts-
sprache) entsprechend versteht, gilt die Vermutung, dass Gewolltes und
Erklärtes übereinstimmen (Raselli, Erklärter oder wirklicher Wille des
Erblassers?, in: AJP 1999 S. 1263 Ziff. II/3). Indessen kann die vom Erklä-
renden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missver-
ständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Ver-
schriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder
Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung
letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist
der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn
und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweis-
pflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen
(BGE 131 III 106 E. 1.2; Raselli, a.a.O., S. 1267 Ziff. VII mit Hinweisen; Breit-
schmid, a.a.O. N. 22 zu Art. 469 ZGB).
c) aa) Vorliegend geht es um die Auslegung des Schriftstücks vom
rin. Das Bundesgericht hat in BGE 88 II 76 entschieden, dass die Wen-
dung «au sujet des titres déposés au nom de mon neveu Jean Cousin,
je désire qu’à mon décès il entre en posession du dossier» als verbind-
liche Anordnung auszulegen sei, dies aber nur deshalb, weil die Erblas-
serin diesen Brief zu Handen der Bank verfasste, wozu sie sich einzig
veranlasst sehen konnte, um der Bank eine verbindliche Anordnung zu
geben. In anderen Fällen hat das Bundesgericht aber ausdrücklich fest-
gehalten, dass ein Ausdruck wie «ich wünsche» freilich keine verbind-
liche Anordnung darstelle, da es keinen imperativen Sinn habe (BGE 88
II 67 in Pra. 51 (1962) Nr. 131; 90 II 476). Ein solcher werde aber in Testa-
menten üblicherweise verwendet, um den letzten Willen auszu-
drücken (Pra. 51 (1962) Nr. 131 S. 391). Ausdrücklich hat das Bundes-
gericht diese Auslegung im bekannten «Knie-Fall» ausgeführt (BGE 90 II
476). Darin hatte es sich darüber zu äussern, ob der Wortlaut «An
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meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch, dass meine Lie-
genschaft «Zur Diana» in Rapperswil mit Einrichtung nicht veräussert
werden soll, um meiner lieben Frau, meinen lieben beiden Neffen Fredy
und Rolf Knie und deren Nachkommen ein Ruheplätzchen zu verblei-
ben», eine erbrechtliche Verfügung oder einen unverbindlichen
Wunsch darstelle. Das Bundesgericht ging davon aus (E. 4), dass es
sich hierbei lediglich um einen Wunsch und nicht um eine erbrechtli-
che Anordnung handle, da der Erblasser in den vorangegangenen Zif-
fern klare und deutliche Verfügungen erliess, einen klaren animus
testandi hatte, ihm die juristischen Ausdrücke des Erbrechts also ver-
traut waren, und in dieser letzten Ziffer lediglich noch einen persönli-
chen Wunsch ohne Testierwille äusserte.
bb) Um den Willen der Erblasserin zu ermitteln, ist, wie dargelegt,
in erster Linie der Wortlaut massgebend. Dabei darf nicht bloss auf den
ersten Satz («Meine lieben Kinder lasst mir Y. im Hause») oder einzelne
Textpassagen («lasst mir Y. im Hause») abgestellt werden. Vielmehr ist
das besagte Schriftstück als Gesamtes zu betrachten. Die Erblasserin
schrieb die strittigen Zeilen ca. 2 Jahre vor ihrem Tod. Dabei wandte sie
sich ein letztes Mal an ihre Kinder mit dem doppelten Anliegen, sie soll-
ten lieb zueinander sein und Y. im Hause lassen. Offensichtlich war sich
die Mutter bewusst, dass Letzteres zu Diskussionen führen könnte.
Dennoch hat sie ihren Wunsch, dass Y., welche lange Zeit mit ihr zusam-
men gelebt und auch für sie da gewesen war, im Hause bleiben dürfe,
nicht als klare einseitige Anordnung formuliert. Vielmehr belegt die
Anrede «Meine lieben Kinder...» und die weitere Wortwahl «Ich bitte
sehr...», dass sie sich an ihre Kinder wandte und von diesen etwas
erhoffte, nämlich, dass sie ihre Schwester im Hause belassen würden.
Die Auslegung des Schriftstücks ergibt demnach, dass die Mutter einen
starken moralischen Appell an ihre übrigen Kinder richtete, ihren Her-
zenswunsch kundtat, ohne jedoch verbindliche Vorschriften erlassen
zu wollen. Aus ihrem als blosse Bitte formulierten Wunsch lässt sich
kein Testierwille ableiten. Davon ist umso mehr auszugehen, als dass
sie bereits Jahre zuvor mit Rechtsanwalt und Notar C. in Kontakt getre-
ten ist, um sich zu erkundigen, wie sie ihre Tochter Y. begünstigen oder
absichern könnte. Da sie in der Folge dennoch keine konkreten Schritte
unternahm, um Y. zu begünstigen, ist erst recht davon auszugehen,
dass sie dies entweder nicht mehr wollte oder, dass der Notar ihr ihre
begrenzten Möglichkeiten aufgezeigt hatte, so dass sie davon absah
und ihren letzten Wunsch lediglich noch in Form einer Bitte nieder-
schrieb. Hätte die Erblasserin tatsächlich letztwillig verfügen wollen,
so hätte sie dies mit viel deutlicheren, diktierenden Worten (...)
gemacht. Da der Niederschrieb eines blossen Wunsches, wie weiter
oben dargelegt, auch niemals eine Auflage darstellen kann, werden
nähere, diesbezügliche Ausführung ebenfalls obsolet. Es handelt sich
vorliegend also lediglich um eine moralische, nicht aber um eine recht-
liche Verpflichtung der Erben, Y. für eine bestimmte oder gemäss Wort-
laut wohl unbestimmte Zeit im Haus wohnen zu lassen. (...)
d) Insgesamt muss festgehalten werden, dass die von der Erblas-
serin verfassten Zeilen lediglich eine Bitte, also einen Wunsch aus-
drükken, dass der Erblasserin der Testierwille fehlte. Daher liegt keine
letztwillige Verfügung vor. Da nicht letztwillig verfügt wurde, konnte
weder ein Vermächtnis eingeräumt, noch ein Wohnrecht begründet
werden und es ist auch keine Teilungsvorschrift oder Auflage gegeben.
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