RVJ / ZWR 2011
335
Obligationenrecht - Verjährung - Unterhaltsforderung des Kindes - KGE (Kas-
sationsbehörde) vom 17. September 2010, X. c. Y. - TCV C1 10 63
Verjährung von Unterhaltsforderungen
Keine Verjährung der Forderungen des Kindes gegen die Eltern während der elter-
lichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR; E. 2b und c).
Ref. CH: Art. 134 OR
Ref. VS: -
Prescription des prétentions d’entretien
Il n’y a aucune prescription des créances de l’enfant à l’encontre des parents tant
que dure l’autorité parentale (art. 134 al. 1 ch. 1 CO; consid. 2b et c).
Réf. CH: art. 134 CO
Réf. VS: -
Aus den Erwägungen
(...)
(Art. 297, 298 und 298a ZGB), haben für den Unterhalt des Kindes auf-
zukommen (Art. 276 ff. ZGB) und das Kindesvermögen zu verwalten
(Art. 318 OR). Nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR beginnt die Verjährung für
Forderungen der Kinder gegen die Eltern «während der Dauer der elter-
lichen Sorge» nicht und steht still, falls sie begonnen hat. Solche Forde-
rungen des Kindes gegen seine Eltern verjähren also nicht, bis die elter-
liche Sorge entfällt (Art. 296 ZGB), entzogen (Art. 311 ZGB) oder einzig
dem anderen Elternteil übertragen wird (Art. 298 ZGB; Pichonnaz,
Commentaire Romand, Code des obligations I, N. 3 zu Art. 134 OR). Mit
dieser Regelung will der Gesetzgeber «Störungen des Pietätsverhältnis-
ses» vermeiden (Becker, Berner Kommentar, N. 4 zu 134 OR), denn es
wäre unbillig, den Gläubiger auch für jene Zeitspanne die Folgen einer
laufenden Verjährung spüren zu lassen, in denen seine Scheu, eine For-
derung zwangsweise durchzusetzen, angesichts der Natur des zwi-
schen Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnisses
nachvollziehbar ist (BGE 134 III 295 E. 2.1). Diese enge persönliche
Beziehung besteht nun aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und der
angeführten Literatur einzig mit dem Elternteil, welcher die elterliche
Sorge innehat und nur während der Dauer derselben. Dem nicht die
elterliche Sorge innehabenden Elternteil gegenüber besteht eine sol-
che Hemmung nicht.
KGVS C1 10 63
c) Aus dem hinterlegten Entscheid des Bezirksgerichts Siders
vom 26. Mai 1992 i.S. D. c. X., den der Rechtsöffnungsrichter als defi-
nitiven Rechtsöffnungstitel betrachtete und mithin dessen Titelquali-
tät prüfte, geht zweifelsfrei hervor, dass die Eltern von D. nicht verhei-
ratet sind und somit die elterliche Sorge nur der Mutter zusteht
(Art. 289 Abs. 1 ZGB), ansonsten ja dem Vater kein Besuchsrecht ein-
geräumt worden wäre. Für die Annahme, dass dem Nichtigkeitskläger
trotz alledem die elterliche Sorge übertragen worden ist, fehlen jegli-
che Anhaltspunkte, was denn auch die Nichtigkeitsbeklagte in ihrer
Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht geltend machte. Demgemäss
ist Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR auf die Unterhaltsforderungen von
D. gegenüber dem Nichtigkeitskläger nicht anwendbar und somit
die Verjährung nicht gehemmt. Indem der Rechtsöffnungsrichter
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR für anwendbar hielt, hat er klares materielles
Recht verletzt.
Gemäss Entscheid vom 26. Mai 1992 ist der Unterhaltsbeitrag im
Voraus zu Beginn des Monats zu entrichten. Dieser Zeitpunkt bestimmt
gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Beitragsfor-
derung. Mit der Fälligkeit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist
gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR zu laufen (Hegnauer, Grundriss des Kindes-
rechts, 5. A., Bern 1999, N. 23.03) und demnach waren die betriebenen
Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bei Zustellung des
Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2009 verjährt. Eine Unterbrechung
der Verjährung hat die Nichtigkeitsbeklagte nicht glaubhaft gemacht
(zur Beweislast vgl. Däppen, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 135 OR),
denn die diesbezüglichen Vorbringen sind nicht schlüssig, da sie zum
einen geltend macht, seit anfangs 1999 seien regelmässig Abschlags-
zahlungen geleistet worden, und zum andern den Nachweis der Tilgung
der Beiträge für die Jahre 1999 bis 2001 nicht für erbracht hält. Abge-
sehen davon ist die Bezahlung laufender Beiträge nicht Abschlagszah-
lung auf rückständige Beiträge und unterbricht deren Verjährung nicht
im Sinn von Art. 135 Ziff. 1 OR (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 25 zu
Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1
OR angewendet und infolgedessen die Verjährung der betriebenen For-
derungen verneint und hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt
hat, hat er klares materielles Recht verletzt.
336
RVJ / ZWR 2011