Mit Urteil vom 02. November 2020 (4A_360/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
C1 19 240
URTEIL VOM 13. MAI 2020
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
W _________ AG, Beklagte 1 und Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsbe-
klagte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
X _________ SA, Klägerin und Berufungsbeklagte 1 sowie Anschlussberufungskläge-
rin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
und
Y _________ SA, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2 sowie Anschlussberufungsbe-
klagte,
Z _________ AG, Beklagte 3 und Berufungsbeklagte 3 sowie Anschlussberufungsbe-
klagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt O _________
(Werkvertrag)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes A _________ vom 1. Oktober
2019 [xxx Z1 16 xxx3]
Verfahren
A. In dem von der X _________ SA beim Bezirksgericht in A _________ mit Klage vom
und die
Y _________ SA eingeleiteten Verfahren stellten die Prozessparteien nach Durchfüh-
rung eines doppelten Schriftenwechsels sowie des Beweisverfahrens in ihren schriftli-
chen Parteivorträgen nachfolgende Schlussbegehren:
X _________ SA am 10. April 2019 (S. 604):
Les sociétés W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA sont condamnées
solidairement à verser un montant de CHF 179'898.10 avec intérêts de retard à 5 % dès le
31 décembre 2014 à la société X _________ SA.
L'opposition au commandement de payer N° xxx est définitivement levée.
Les frais de la procédure et du Jugement sont mis à la charge des parties défenderesses.
Une indemnité à titre de dépens est allouée à la société X _________ SA.
Z _________ AG und Y _________ SA am 12. April 2019 (S. 618):
auf die Klage sei nicht einzutreten, sofern sie sich gegen „Z _________ AG"
und „Y _________ SA" richtet;
eventualiter: die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
(zuzüglich
Mehrwertsteuer)
zu
Lasten
von
„X _________ SA".
W _________ SA am 27. Mai 2019 (S. 648):
Die Klage sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
B. Das Bezirksgericht fällte am 1. Oktober 2019 folgenden Entscheid (S. 679 f.):
Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA Fr. 169’469.60 plus Zins zu 5 % seit 28.
März 2015. Soweit weitergehend wird die Klage der X _________ SA vom 3. Oktober 2016
abgewiesen.
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke A _________ wird für
Fr. 169'469.60 samt Zins zu 5 % seit 28. März 2015 definitive Rechtsöffnung gewährt.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'369.--, bestehend aus den Auslagen von
Fr. 6159.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12’210.--, werden im Betrag von Fr. 4'070.--
der X _________ SA und im Betrag von Fr. 14’299.-- der W _________ AG auferlegt. Die
Gerichtskosten werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von ins-
gesamt Fr. 21'000.-- verrechnet. Der Saldo der Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2’631.-
Z _________ AG
sowie im Betrag von Fr. 2'301.--
an den Rechtsvertreter der
X _________ SA zurückerstattet.
Die X _________ SA bezahlt der Y _________ SA und der Z _________ AG eine (einzige)
Parteientschädigung von Fr. 15'000.--.
Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA:
a. Fr. 15'000.-- als Parteientschädigung und
b. Fr. 10’199.-- für geleistete Kostenvorschüsse
C. Gegen dieses am 1. Oktober 2019 versandte Urteil erklärte die W _________ AG am
fung mit den Begehren (S. 682):
In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung des Rückweisungsan-
trages wird beantragt:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klagebegehren der Berufungsbeklag-
ten Ziffer 1 seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, insbesondere
der Berufungsbeklagten Ziffer 1.
Die X _________ SA erstattete ihre Berufungsantwort am 15. Januar 2020 und erhob
darin Anschlussberufung. Sie stellte folgende Anträge (S. 754):
L'Appel déposé par la société W _________ AG est rejeté avec suite de frais et une indem-
nité à titre de dépens est allouée à la société X _________ SA.
L'Appel joint est admis.
Les sociétés W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA sont condamnées à
verser solidairement un montant de CHF 169'469.60 avec intérêt à 5% dès le 28 mars 2005.
L'opposition au commandement de payer N° xxx est définitivement levée.
Les frais de première instance et d'Appel sont mis solidairement à charge des sociétés
W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA qui verseront une indemnité à titre
de dépens à la société X _________ SA.
Die Z _________ AG und die Y _________ SA formulierten in ihrer gemeinsamen Be-
rufungsantwort vom 20. Januar 2020 nachstehende Begehren (S. 761):
die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen;
4 -
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von „W _________ AG".
Am 24. Februar 2020 nahmen diese beiden Gesellschaften zur Anschlussberufung Stel-
lung mit den Anträgen (S. 789):
auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten;
eventualiter: die Anschlussberufung sei vollumfänglich abgewiesen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen,
die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge-
sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver-
mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den
zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), d.h. jenen vor
erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner
Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Bli-
ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO), über Fr. 10‘000.--
beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es
sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittige Werklohnforderung
ist vermögensrechtlicher Natur und beläuft sich auf Fr. 179'898.10, wobei im Berufungs-
verfahren aufgrund der hier gestellten Begehren noch Fr. 169'469.60 im Streit stehen.
Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit bei weitem überschritten.
Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat das
Urteil des Bezirksgerichtes frühestens am 2. Oktober 2019 in Empfang genommen, wo-
mit die Berufung am 4. November 2019 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Fest-
tagen und Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 37 lit. b RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen sowie Art. 1 des Ausführungsreg-
lements zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe) fristgerecht erhoben wurde.
Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar
nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung
der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervor-
gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit die-
ser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Beru-
fungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1
ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den
Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden
soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er
in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
frieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Be-
gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstü-
cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E.
2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO).
So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte,
wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid
fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nach-
stehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz
muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl.
Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A.,
2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen,
indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der
angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru-
fungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen
(Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den An-
forderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten
(Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO,
wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.2).
1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru-
fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem
die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be-
rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht
werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be-
reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus
irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un-
echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster
Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat
der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen,
weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der
Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil
sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1
BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro-
zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel-
len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine
Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu
Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs-
instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtli-
chen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen
Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1.
September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Be-
rufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tat-
fragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Be-
anstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1
ZPO).
1.2.5 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung über mehrere Seiten hinweg ihren
bereits vor Bezirksgericht vertretenen Parteistandpunkt lediglich wiederholt, ohne sich
näher mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, und
Beweismittel beantragt, namentlich die Einvernahme ihrer Organe oder eines Zeugen,
oder solche vorbehält, ohne die ausnahmsweise Zulässigkeit neuer Beweise zu begrün-
den, genügt sie gemäss den vorstehenden Erwägungen den gesetzlichen Anforderun-
gen an das Rechtsmittel nicht. Darauf ist daher nachfolgend nicht einzugehen. Gleiches
gilt an sich für die von ihr mit der Berufung hinterlegten Belege, wobei es sich hierbei um
unnötige Kopien bisheriger Verfahrensakten handelt.
1.2.6 Laut Art. 318 ZPO ist die Berufung im Falle ihrer Gutheissung grundsätzlich ein
reformatorisches und nur ausnahmsweise ein kassatorisches Rechtsmittel. Die Beru-
fungsklägerin legt nicht dar, inwieweit ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wor-
den oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre (Art. 318 Abs.
1 ZPO). Die von ihr gerügte ungenügende Begründung des erstinstanzlichen Entscheids
rechtfertigt keine Rückweisung zur Neubeurteilung. Diese Rügen sind im Rahmen der
materiellen Prüfung der Berufung zu behandeln. Der Berufungsantrag, das angefoch-
tene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist demzufolge abzuweisen.
1.2.7 Die Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich als Beklagte 1 zu einer Werklohnzah-
lung an die dortige Klägerin verurteilt, während die Mitbeklagten laut angefochtenem Ur-
teil dafür nicht einzustehen haben. Mit der Berufung verlangt sie für den Fall der Abwei-
sung des Rückweisungsantrages die Abweisung des Klagebegehrens. Dabei begründet
sie mit keinem Wort, weshalb sie mit ihrer Berufung neben der Klägerin ebenfalls die
erstinstanzlich Mitbeklagten ins Recht fasst. Bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung
wäre sie allenfalls daran interessiert gewesen, auch wenn sie dies so in der Berufung
nicht ausführt, dass die Mitbeklagten Parteien des Verfahrens bleiben, um an ihrer Stelle
oder mit ihr für die Werklohnforderung zu haften. Mit der Abweisung des Rückweisungs-
begehrens entfällt in jedem Falle ein solches Interesse. Im Rahmen der materiellen Prü-
fung macht die Berufungsklägerin ebenfalls nicht geltend, dass die erstinstanzlich Mit-
beklagten statt oder mit ihr zusammen haften würden. Entsprechend werden die Mitbe-
klagten von den Berufungsanträgen der Berufungsklägerin nicht erfasst. Stellt sie in Be-
zug auf die Mitbeklagten im Berufungsverfahren aber keinerlei Begehren, so fehlt es ihr
an jedem rechtlichen Interesse, diese als Berufungsbeklagte ins Recht zu fassen. Je-
denfalls hat sie ein solches nicht dargetan. Folglich ist auf die Berufung, soweit sie sich
gegen die Mitbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren richtet, nicht einzutreten.
1.2.8
Laut Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort An-
schlussberufung erheben. Die Anschlussberufung ist also das Rechtsmittel, mit dem der
Berufungsbeklagte in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsver-
fahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers
abgeändert wird (BGE 143 III 153 E. 4.2 und 4.3, 141 III 302 E. 2.2; s. auch BGE 145 III
153 E. 3.1). Die Anschlussberufung stellt demnach ein Verteidigungsmittel bzw. einen
Gegenangriff der berufungsbeklagten Partei dar, womit sie auf eine Abänderung des
erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil der Berufungsklägerin abzielt (Baum-
gartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. A., 2018, S. 410
prozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rz. 6; Graber, Die Berufung in der Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung, Diss. Bern 2011, S. 194). Auch wenn die Anschlussberufung nicht
auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (BGE 141 III 302 E. 2.2, 138 III 788 E.
4.4), erlaubt sie somit grundsätzlich keine personelle Ausweitung der Berufung auf wei-
tere Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens (ebenso TC/VD CACI vom 18.6.2018/369
E. 1.3 – 1.4, JdT 2019 III 75). Folglich ist auf die Anschlussberufung, welche sich nicht
gegen die Berufungsklägerin, sondern gegen die weiteren Beklagten des erstinstanzli-
chen Verfahrens richtet, nicht einzutreten.
Die Anschlussberufung fällt demnach nicht - jedenfalls nicht primär - infolge Nichteintre-
tens auf die Hauptberufung (s. dazu Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beklagten 1 gegen
die Mitbeklagten 2 und 3 dahin, sie war vielmehr von Beginn an unzulässig. Demzufolge
trägt die Berufungsbeklagte 1 als Anschlussberufungsklägerin die diesbezüglichen Kos-
ten (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.1).
Da auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird, braucht über die Zulässigkeit des
mit dieser als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikels nicht entschieden zu werden.
2.
2.1 Die Berufungsklägerin ist Eigentümerin der Parzellen des Z _________ AG. Die
französische B _________-Gruppe betreibt mehrere xxx. Die zu dieser gehörende
C _________ SA einigte sich mit der Berufungsklägerin darauf, dass sie das xxx Zent-
rum nach einem Umbau ganzjährig betreibt.
In einer Vereinbarung vom 13. März 2012 (S. 293 ff.) wurden die Grundsätze der Zu-
sammenarbeit festgelegt. Die C _________ SA als «locataire» bekundete ihren Willen,
das xxx Zentrum zu betreiben unter der Voraussetzung, dass sie die Konzeption, die
Planung ebenso wie die Leitung der Ausführung der Renovations- und Verbesserungs-
arbeiten selbst beaufsichtige und dass die Bewirtschaftungsdauer mindestens 20 Jahre
beträgt, was die Berufungsklägerin als «bailleur» akzeptierte. Die Arbeiten sollten unter
der Direktion eines Comité de pilotage (Copil), welches sich aus je drei Vertretern beider
Gesellschaften zusammensetzte, realisiert werden; der Präsident der Berufungsklägerin
war gleichzeitig jener des Copil mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Die Copil
wurde ermächtigt, eine aus Fachspezialisten (Architekten, Ingenieure, Techniker usw.)
gebildete Projektierungsgruppe zu bilden, welche ihr bei der Planung und Ausführung
der Arbeiten assistieren sollte. Die Parteien vereinbarten, dass die Verpächterin unge-
fähr 18 Mio. Fr. (+/- 10%) für Renovations- und Erneuerungsarbeiten an Gebäude und
Liegenschaft investiert, die Mieterin ihrerseits ungefähr 4 Mio. Fr. für Betriebsmaterial
und technische Ausstattung.
Laut Memo Nr. 1 der Sitzung vom 24. April 2012 (S. 323) gehörten dem Copil auf Seiten
der Berufungsklägerin (Verwaltungsratspräsident) D _________ sowie (die Verwal-
tungsräte)
E _________
und F _________
sowie auf Seiten der B _________
G _________, H _________ und I _________ an. Letzterem wurden bei der Organisa-
tion, der Planung und den Kontakten zu Architekten, Planungsbüros und Ingenieuren
weitreichende Aufgabenbereiche zugewiesen (vgl. dazu nachstehende E. 4.2).
Die Berufungsklägerin beauftragte am 29. August 2012 die DD _________ ag als pla-
nendes Architekturbüro mit dem Um- und Erweiterungsbau (S. 222 ff.). Mit Vertrag vom
gleichen Tage übertrug sie der J _________ SA die Bauleitung des Neu- und Erweite-
rungsbaus, das Einholen von Offerten sowie die damit zusammenhängenden Überwa-
chungsarbeiten (S. 243 ff.).
Am 25. Januar 2013 unterzeichneten die Berufungsklägerin und die C _________ SA
einen Pachtvertrag (S. 306 ff.). Darin wurde nebst anderem die finanzielle Beteiligung
der Parteien am Umbau geregelt. Danach hatte die Berufungsklägerin als Verpächterin
ca. 26 Mio. Fr. (+/- 10%) für die Renovations- und Erneuerungsarbeiten aufzubringen;
der Betrag der C _________ SA als Pächterin für «matériel d’exploitation» und «plateau
technique» blieb unverändert bei ca. 4 Mio. Fr. (+/- 10%). Mit Nachtrag zum Pachtvertrag
trat am 26. September 2013 an Stelle der C _________ SA die durch die B _________-
Gruppe zur Führung des Z _________ AG gegründete und am 23. Mai 2013 ins Han-
delsregister eingetragene Beklagte 3 als Pächterin in den Pachtvertrag ein.
Dieser Sachverhalt, wie er in E. 3.2 des angefochtenen Urteils festgehalten wurde, ist
nicht strittig.
2.2 Die Berufungsbeklagte führte im Rahmen des Umbaus des Z _________ AG ver-
schiedene Betonabbruch-, -bohr- und -schneidearbeiten aus. Dafür stellte sie dem
«Z _________ AG, » unter Angabe der Leistungsdetails vier Rechnungen, nämlich:
Nr. xx1 am 31. Dezember 2013/24. Februar 2014 über Fr. 69'491.-- (S. 98 ff.);
Nr. xx2 am 28. April 2014 über Fr. 6'188.50 (S. 103 f.);
Nr. xx3 am 31. Dezember 2014/26. Februar 2015 über total Fr. 177'995.70 (S. 106
ff.), wovon Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen und Fr. 8'526.10 für Verpflegungs-
sowie Übernachtungskosten;
Nr. xx4 am 11. Mai 2015 über Fr. 1'902.40 (S. 123).
Die ersten beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 75'679.50 wurden durch die
Berufungsklägerin am 22. Mai 2014 (S. 102) sowie am 30. Juli 2014 (S. 105) beglichen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wandte sich die Berufungsklägerin unter dem Titel «Aus-
stehende Zahlungen» an die am Um- und Neubau des Z _________ AG beteiligten
Handwerker, Lieferanten und Unternehmer, darunter die Berufungsbeklagte, hielt fest,
dass sie den Adressaten noch Zahlungen für geleistete Arbeiten oder Lieferungen
schulde, wofür sie sich entschuldigte, wies auf Zahlungsschwierigkeiten infolge Kosten-
überschreitung sowie auf in die Wege geleiteten Nachfinanzierungen hin und kündigte
an, ab dem 23. Juli 2015 über diese Mittel zu verfügen, sodass die genehmigten und
kontrollierten Schlusszahlungen ausgeführt werden könnten (S. 124). Nach Erhalt einer
Zahlungsaufforderung beschied die Berufungsklägerin am 15. Oktober 2015 der von der
Berufungsbeklagten beauftragten Inkassofirma, mit Kopie an Erstere, dass sie auf deren
Forderung nicht eingehen könne, da sie für diese Rechnungen keinen Werkvertrag habe
und nie einen Auftrag erteilt habe. Man solle sich an die Beklagte 3 wenden. Ihre Bau-
arbeiten seien gemäss ihrem Werkvertrag mit der P _________ AG von dieser Firma
ausgeführt worden, zusätzliche Arbeiten seien nicht Bestandteil des Auftrages gewesen
und wenn solche überhaupt angefallen wären, wäre ihre Vertragspartnerin in der Lage
gewesen, diese selbst auszuführen (S. 126).
Die dritte und vierte Rechnung blieben in der Folge unbezahlt und bildeten Gegenstand
der Klage.
In seinem Urteil gelangte das Bezirksgericht in E. 4.3 im Wesentlichen zum Schluss,
dass die Berufungsbeklagte aufgrund eines mündlichen Werkvertrages mit der Beru-
fungsklägerin auf deren Liegenschaften in Q _________ Betonabbruch- und Beton-
schneidearbeiten ausgeführt habe, die von I _________ und J _________ als Vertreter
der Grundeigentümerin bestellt und deren Qualität nie beanstandet worden seien, wobei
die geltend gemachten Leistungen im Allgemeinen durch die von I _________ visierten
Arbeitsrapporte sowie von J _________ erstellten Baustellenprotokolle ausgewiesen
seien und die in Rechnung gestellten Beträge laut gerichtlicher Expertise des Architekten
ETH SIA R _________ den damaligen Marktpreisen entsprochen hätten oder sogar da-
runter gelegen hätten. Demzufolge sprach die Vorinstanz in ihrer E. 4.3.3 der Berufungs-
beklagten Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen laut Rechnung Nr. xx3 samt Verzugszins
zu. Hingegen erachtete sie mangels Arbeitsrapporten den Beweis für die Arbeiten laut
Rechnung Nr. xx4 im Wert von Fr. 1'902.40 als nicht erbracht. Ebenso verneinte der
Bezirksrichter in E. 4.4 einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf Erstattung der Kos-
ten für Verpflegung und Übernachtung ihrer Arbeiter im Umfang von Fr. 8'526.10.
In ihrer Berufung bemängelt die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe in ihrer
Klage ihre Forderung bzw. die einzelnen Forderungspositionen nicht genügend spezifi-
ziert, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich gewesen sei. Weiter stellt sie
den Abschluss eines Vertrages mit der Berufungsbeklagten, insbesondere dass
I _________ sie gültig vertreten habe, ebenso wie eine nachträgliche Genehmigung in
Abrede. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
3.
3.1 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vor-
handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dem-
gemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tat-
sachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsver-
nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE
141 III 241 E. 3.1).
Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus
den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessu-
alen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 368 E. 2b; Bundesgerichtsurteil
4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat
nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das
Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Le-
bens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wer-
den (BGE 136 III 328 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November
2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solchermassen vollständiger Tatsa-
chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den
Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüs-
sigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup-
tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in
den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu-
legen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten
werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. No-
vember 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen
und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthal-
ten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tat-
sachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie dass die Gegen-
partei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222
ZPO). Dementsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behaup-
tungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der
blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es obliegt nicht dem
Gericht oder der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammenzusu-
chen. Es ist nicht an ihnen, die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas
zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Bundesgerichtsurteil
4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substan-
tiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsa-
chen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE
136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E.
2.1) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die
Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten,
die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob
der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht ein-
deutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müss-
ten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner
Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein,
und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der
Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis
muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sol-
len. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und
genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informatio-
nen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen,
wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die
Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammen-
gesucht werden müssen (Bundesgerichtsurteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E.
2.2.2).
In seinem Leitentscheid BGE 144 III 519 hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Klä-
ger sich grundsätzlich nicht darauf beschränken kann, im Rahmen seiner Behauptungen
den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das einge-
reichte Dokument zu verweisen. Ein solches Vorgehen hat es jedoch unter gewissen
Bedingungen ausnahmsweise als zulässig erklärt (E. 5.2), namentlich wenn aus einer
eingereichten Rechnung oder Aufstellung die erforderlichen Informationen eindeutig her-
vorgehen. In diesem Fall darf sich der Beklagte nicht mehr mit der blossen Bestreitung
des Gesamtbetrags der Rechnung begnügen, sondern er muss seine Bestreitung kon-
kretisieren, indem er die bestrittenen Positionen der Rechnung präzise aufführt und
seine Bestreitung substantiiert. Ansonsten gilt die Rechnung oder die Aufstellung als
anerkannt und braucht nicht beweisen zu werden (E. 5.2.2.3 und E. 5.3).
Die Vorschriften über die Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungslast kommen oh-
nehin nur dort zum Zug, wo hinsichtlich einer rechtserheblichen streitigen Tatsache Be-
weislosigkeit herrscht. Bei einem positiven Beweisergebnis sind beide Fragen letztlich
obsolet (BGE 143 III 1 E. 4.1 in fine, 138 III 193 E. 6.1; insbesondere auch Bundesge-
richtsurteile 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.3 und 5.2.6, 5A_182/2017 vom 2. Feb-
ruar 2018 E. 5.2 und 4A_5/2015 vom 20. April 2015 E. 4.3). Prozessual spielt es eben-
falls keine Rolle, welche Partei das Tatsächliche in den Prozess einführt und die ein-
schlägigen Belege produziert.
3.2 Das Handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB; Art. 52
ZPO) gebietet, dass eine Prozesspartei Verfahrensmängel möglichst umgehend und un-
missverständlich rügt. Ansonsten kann sie solche nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E.
4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_75/2018 vom 18.12.2018 E. 2.3). Die Berufungsklägerin
bringt erstmals in ihrer Berufung und damit offensichtlich verspätet vor, die Berufungs-
beklagte habe ihre Klageforderung ungenügend spezifiziert, so dass ein substantiiertes
Bestreiten nicht möglich gewesen sei. Zuvor hatte sie vornehmlich und stets aufs Neue
den Bestand jeglichen Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Berufungsbeklagten
bestritten und ihre Zahlungsverpflichtung damit in Abrede gestellt oder geltend gemacht,
die (Berufungs-)Beklagte 3 sei als Pächterin verpflichtet, die Kosten der Arbeiten der
Klägerin zu tragen. Einzig in ihrer TB 78 (S. 213) bemängelte sie, dass die Klage auch
völlig ungenügend spezifiziert und für sie nicht nachvollziehbar sei, was sie denn nun für
was im EE _________ tatsächlich noch zu zahlen habe, insbesondere gestützt auf wel-
che Vereinbarungen und Abmachungen. Eine mangelnde Bestreitbarkeit der eingeklag-
ten Arbeiten und der hierfür verlangten Beträge, für welche Arbeitsgattung sie immerhin
bereits zwei Rechnungen bezahlt hatte, bringt sie dadurch nicht vor; vielmehr legt sie
das Gewicht wiederum auf die Fraglichkeit von Vereinbarungen und Abmachungen. Ent-
sprechend finden sich im rechtlichen Teil ihrer Klageantwort keinerlei Ausführungen zu
einer ungenügenden Substantiierung. In der Replik bestreitet sie alsdann die von der
Klägerin für ihre Arbeiten in Rechnung gestellten Preise als nicht marktüblich sowie die
Inrechnungstellung von Übernachtungen und Verköstigung der Arbeiter als nicht üblich
(S. 343 zu TB 156). Weiter behauptet sie, sie hätte mit einer ortsansässigen Firma min-
destens um die Hälfte günstigere Tarife und Preise abmachen sowie zusätzliche Rabatte
und Skonti erwirken können (S. 345 TB 163); auch wären keine Hotelübernachtungen
und Essen angefallen (S. 345 TB 164). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Berufungs-
klägerin inhaltlich mit den der Klage zu Grunde liegenden Rechnungen bzw. Werklohn-
forderungen auseinander und liefert so letztendlich den Tatbeweis dafür, dass ihr ein
substantiiertes Bestreiten aufgrund der Klage durchaus möglich war. In jedem Falle rügt
sie keine mangelnde Substantiierung, auch nicht im rechtlichen Teil ihrer Duplik. In ihrem
schriftlichen Parteivortrag (dort S. 6) erachtet die Berufungsklägerin schliesslich mangels
von ihr visierter Regierapporte den Nachweis nicht als erbracht, dass die Klägerin die
eingeklagten werkvertraglichen Leistungen mängelfrei geliefert und abgegeben hat. Die
von der Klägerin hinterlegten Rechnungen seien von der Beklagten zu Recht bestritten
und zurückgewiesen worden, da einerseits gar kein Werkvertrag zwischen ihnen be-
stehe und anderseits sie entsprechende Arbeiten nie nachträglich angeordnet habe,
noch zur Abnahme aufgefordert oder eingeladen worden sei (S. 653 Ziff. 3). Mithin rügt
die Berufungsklägerin auch in ihrem abschliessenden Parteivortrag keine ungenügende
Substantiierung, welche ihr keine gehörige Bestreitung erlaubt hätte. Sie hat somit diese
formelle Rüge verwirkt.
Ohnehin hat die Berufungsbeklagte in TB 5 ihrer Klage die Art der von ihr ausgeführten
Arbeiten umschrieben. Weiter sind in casu in der Rechnung Nr. xx3, auf welche in der
Klage verwiesen wurde, nebst dem Total «Forages et sciages» von Fr. 169'469.60 die
jeweiligen Arbeitsrapporte sowie die einzelnen Arbeitspositionen im Detail mit Quantitä-
ten, Einheitspreis und Summe aufgeführt. Zusätzlich hinterlegte die Berufungsbeklagte
mit der Klage die entsprechenden Arbeitsrapporte. Damit hat sie ihre Forderung im Sinne
der vorstehenden Rechtsprechung von Beginn an substantiiert dargelegt. Sie war daher
aufgrund der allgemein gehaltenen Bestreitung der Berufungsklägerin in deren Kla-
geantwort und Duplik nicht gehalten, die einzelnen Positionen des Rechnungsbetrages
nochmals im Detail wiederzugeben. Mithin erweist sich der prozessuale Einwand der
Berufungsklägerin, die Klage sei diesbezüglich nicht genügend spezifiziert worden, so
dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich gewesen sei, überdies als unzutreffend.
Ausserdem richtete sich die Bestreitung der Berufungsklägerin - mit Ausnahme der
Marktüblichkeit der Preise sowie der Rechnungsstellung für Kost und Logis - nicht inhalt-
lich gegen die Rechnung und die darin aufgelisteten Arbeiten. Vielmehr wandte sie ein,
mit der Berufungsbeklagten in keinem Vertragsverhältnis zu stehen und dieser nie einen
Auftrag erteilt zu haben. Selbst ihre Darstellung, wonach sie nie eine Rechnung erhalten
habe, zielte dahin, dass sie nicht Adressatin bzw. Schuldnerin der Rechnung war bzw.
ist. Bei strikter Anwendung der unter E. 3.1 erläuterten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung gelten deshalb die Arbeiten mit den dafür in Rechnung gestellten Beträge an sich
als anerkannt und eine Beweiserhebung wäre demnach in Bezug auf die Berufungsklä-
gerin nicht notwendig gewesen. In jedem Fall belegt die gerichtliche Expertise (S. 538
ff., insbesondere ausführliche Antworten 1, 4, 7, 8 und 9), dass die in Rechnung gestell-
ten Betonabbruch-, Betonschneide- und Betonbohrarbeiten in den visierten Arbeitsrap-
porten ausgewiesen sind, bei einem derartigen Projekt Bohr- und Trennarbeiten bis ca.
1% der Baukosten und damit mindestens in dieser Grössenordnung anfallen, die dafür
berechneten Beträge auch unter Berücksichtigung von üblichen Skonti sowie Rabatten
unter den Listenpreisen der P _________ AG sowie den Verbandsrichtpreisen lagen
und damit durchaus wettbewerbsfähig waren. Es ist demzufolge bewiesen, dass die Be-
rufungsbeklagte auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten die mit Rechnung Nr. xx3
geltend gemachten Arbeiten mit einem Gesamtwert von Fr. 169'469.60 geleistet hat.
Diese Arbeiten kamen im Ergebnis der Berufungsklägerin als Grundeigentümerin der
Liegenschaften zugute.
4. Sachverhaltsmässig und rechtlich zu prüfen bleibt, wer die Berufungsbeklagte mit der
Ausführung der entsprechenden Arbeiten beauftragt hat.
In E. 4.3.2 analysierte die Vorinstanz die Rolle von I _________ und Bauleiter
J _________ , welche diese bei der Arbeitsvergabe an die Berufungsbeklagte und der
Arbeitsabnahme gespielt hatten, die Art der Rechnungsstellung und die Bezahlung so-
wie weitere Umstände, wodurch sie zum Ergebnis gelangte, dass die beiden vorstehend
namentlich genannten Personen in Vertretung der Bauherrin handelten und zur Vertre-
tung berechtigt waren, so dass zwischen der Klägerin (Berufungsbeklagten 1) und der
Beklagten 1 (Berufungsklägerin) ein mündlicher Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff.
OR betreffend die Betonschneide- und Betonabbrucharbeiten zustande gekommen sei.
Die Berufungsklägerin stellt jegliches Vertretungsverhältnis in Abrede. I _________ sei
ausschliesslich Vertreter der Gesellschaften der B _________-Gruppe und zu keinem
Zeitpunkt ermächtigt gewesen, für sie als Bauherrin Werkverträge abzuschliessen. Ge-
rade aus dem Memo ergebe sich nichts anderes. Beim Copil habe es sich um eine Bau-
kommission ohne Entscheidkompetenzen gehandelt. Die J _________ SA habe gemäss
Bauleitervertrag lediglich Werkverträge und Aufträge aller Art mit einem Honorar von
maximal Fr. 5'000.-- unterzeichnen können. Die Expertise belege, dass der Anteil der
Bohr- und Trennarbeiten eine nicht zu vernachlässigende Arbeitsgattung darstelle, wel-
che entgegen der Aussage I _________ planbar und auszuschreiben seien. Die Beru-
fungsbeklagte hätte sich über die Organisationsstruktur im Handelsregister erkundigen
und auf den Abschluss eines (schriftlichen) Werkvertrages pochen müssen. Die Teilzah-
lung von Rechnungen beinhalte keine nachträgliche Genehmigung der Arbeiten bzw.
des Abschlusses eines mündlichen Vertrages. Gemäss Auszug aus dem Handelsregis-
ter bestehe Kollektivunterschrift, was I _________ und J _________ bekannt gewesen
sei, womit auch die Zustimmung von mindestens zwei Verwaltungsräten notwendig ge-
wesen wäre. Die Berufungsklägerin habe betreffend Kostenkontrolle zu lange auf die
damit beauftragte J _________ SA vertraut. Als die Kosten im Frühjahr/Sommer 2014
aus dem Ruder gelaufen seien, hätten als zusätzliche Überwachungsmassnahme sämt-
liche Rechnungen an ein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Berufungsklägerin,
D _________, zur Kontrolle vorgelegt werden müssen mit Hinweis auf die abgeschlos-
senen Verträge und noch ausstehende Vertragssummen, andernfalls keine Zahlungen
mehr ausgelöst worden seien.
In E. 4.3.2 (v.a. 2. Teil) legt die Vorinstanz Zuständigkeiten und Zusammenspiel der ver-
schiedenen Beteiligten, insbesondere von I _________, J _________ SA
und
D _________, im Rahmen des Umbaus bzw. der Erneuerung im Detail dar. Dazu werden
deren Aussagen und jene weiterer Personen - S _________ als Vertreter der Klägerin,
T _________, U _________ als Vertreter der DD _________ ag und E _________ - zi-
tiert und gewürdigt. Diese Beweiswürdigung wird in der Berufung nicht einlässlich und
damit nicht gehörig (s. dazu vorne E. 1.2 und 1.2.1) als falsch beanstandet, wenn auch
die Berufungsklägerin die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse eines Vertretungs-
verhältnisses anficht. Vielmehr begnügt sich die Berufungsklägerin mit ihren vorstehend
angeführten Einwänden weitestgehend damit, ihren bereits erstinstanzlich vertretenen
Standpunkt zu wiederholen und in diesem Sinne zu plädieren, ohne die Schlussfolge-
rungen des Bezirksgerichts mit Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen zu widerlegen.
Dies zeigt sich auch darin, dass sie als Beweis die Einvernahme ihrer Gesellschaftsor-
gane und von U _________ als Beweis anruft. Lässt man die Begründung der Berufung
hier dennoch knapp genügen, so müssen deshalb die Aussagen der verschiedenen Be-
teiligten nachfolgend nochmals kurz wiedergegeben werden.
4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass seitens der Berufungsklägerin als Bauherrin
ursprünglich die P _________ SA für diese Arbeitsgattung vorgesehen war. Der entspre-
chende Werkvertrag ist nicht in den Akten. Weiter finden sich im Gerichtsdossier keiner-
lei Architekten-, Bauingenieur-, Haustechnik-, Betriebseinrichtungs- Bohrpläne. Gleiches
gilt für die Abrechnungen dieser Firma. Demzufolge konnte der Gerichtsexperte
R _________ die Frage, welche Arbeiten der Berufungsbeklagten in den Ausschrei-
bungsunterlagen der Firma P _________ AG bereits enthalten waren, nicht beantworten
(S. 540 f. Antwort 1). Erstellt ist jedoch, dass die Berufungsbeklagte die mit Rechnung
Nr. xx3 geltend gemachten Arbeiten mit einem Gesamtwert von Fr. 169'469.60 geleistet
hat (s. vorstehende E. 3.2 in fine), womit diese nicht durch die P _________ AG haben
ausgeführt werden können. Die Arbeitsausführung durch die Berufungsbeklagte lässt
sich überdies aus den von I _________ unterzeichneten Arbeitsrapporten ablesen sowie
aus den hinterlegten Baustellensitzungsprotokollen ableiten, welche entsprechende Auf-
träge umschreiben und laut Verteiler an D _________ als Präsidenten sowie an
E _________ als Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin zugestellt wur-
den (S. 129/133, 135/138, 147/149, 152/154, 157/159, 162/164 und 167/169). All diese
Arbeitsleistungen kamen, wie bereits gesagt, der Berufungsklägerin als Bauherrin und
Grundeigentümerin zugute.
Als Grund für den Beizug der Berufungsbeklagten nannte I _________ die Dringlichkeit
der Arbeiten und die zeitliche Verfügbarkeit, welche bei der P _________ AG nicht ge-
geben gewesen sei (S. 468 Antwort 7). Im gleichen Sinne sagte J _________ aus, dass
die Arbeiten mit der P _________ AG zu lange gedauert hätten, weshalb man nach
Rücksprache und im Einverständnis mit deren Vertreter die Betonarbeiten betreffend
Sägungen und Bohrungen durch die Berufungsbeklagte habe ausführen lassen (S. 461
Antwort 2 und S. 464 Ergänzungsfragen zuunterst). D _________, Verwaltungsratsprä-
sident der Berufungsklägerin, gab an, dass ihm I _________ den Beizug der Berufungs-
beklagten mit der fehlenden Verfügbarkeit der P _________ AG erklärt habe, womit er
diese Darstellung insoweit bestätigte, selbst wenn er gleichzeitig behauptete, letztere
hätte diese Arbeiten gemäss seinen danach eingeholten Erkundigungen selbst ausfüh-
ren können (S. 446 Antwort 4). Mit Hinweis auf entsprechende Aussagen führt das Be-
zirksgericht in seiner E. 4.3.2 (1. Teil) treffend aus, dass einerseits I _________ die Be-
rufungsbeklagte mündlich mit den Arbeiten beauftragt sowie die entsprechenden Ar-
beitsrapporte unterzeichnet und anderseits Bauleiter J _________ die Berufungsbe-
klagte teils auch relativ kurzfristig für Arbeiten beigezogen habe. I _________ und
J _________ hätten die Arbeiten jeweils abgenommen. Der demnach zeitlich dringlich
und kurzfristig erfolgte Beizug der Berufungsbeklagten anstelle der hierfür an sich vor-
gesehenen Unternehmung ist eine ausreichende Erklärung dafür, dass bei der Beru-
fungsbeklagten vorgängig keine Offerte eingeholt und kein schriftlicher Werkvertrag ab-
geschlossen wurde. Laut Aussage von J _________ gab es überdies auch in anderen
Fälle eine bloss mündliche Beauftragung (S. 461). Wie vorstehend festgehalten (E. 3.2
in fine), waren die von der Berufungsbeklagten verlangten Preise fair und sogar eher
günstig. Strittig bleibt, ob I _________ und J _________ dazu befugt gewesen waren
und ob sich die Berufungsklägerin deren diesbezügliches Handeln anrechnen lassen
muss.
4.2 I _________ war primär Vertreter der B _________-Gruppe und ausschliesslich de-
ren Lohnempfänger. Für diese war er Mitglied des Copil, wobei er laut dem Memo Nr. 1
(S. 323) bei «Z _________ - Projet 2013» innerhalb des Copil seitens beider Vertrags-
parteien - B _________ und Berufungsklägerin - weitreichende Aufgabenbereiche zuge-
wiesen erhielt. So hatte er unter dem Stichwort «1. Organisation» alle technischen Do-
kumente zu führen und die Verhandlungen zu koordinieren sowie die Verträge zu koor-
dinieren, vorzubereiten und diese vor der Vergabe dem Copil zu unterbreiten. Alle Ver-
träge waren an die Berufungsklägerin zu richten. Unter dem Stichwort «2. Planning» war
er zuständig für den Beginn der Arbeiten, die Einreichung des Baugesuches bei den
Behörden und den Erhalt der Baubewilligung. Unter «4. Architectes/Bureau d’Etude»
hatte er sich um Anpassungen der Verträge der Architekten DD _________ und
J _________ zu kümmern und gegenüber V _________ die verlangten Reduktionen zu
bestätigen. Und gemäss Punkt «5. Entreprises» stand ihm und dem damaligen Ge-
schäftsführer eine Liste der Ingenieure, welche zu kontaktieren waren, zur Verfügung.
Diese zentrale Rolle, welche ihm nicht nur seine Arbeitgeberin, welche laut den vertrag-
lichen Grundlagen (s. vorne E. 2.1) die Baute in ihrem Sinne erneuert und für einen
längeren Zeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung haben wollte, sondern auch die
Berufungsklägerin einräumte, wird von Dritten ausdrücklich bestätigt. So zitiert das Be-
zirksgericht in seiner E. 4.3.2 auf S. 14 seines Urteils treffend die Aussage von
U _________, Architekt und Inhaber der DD _________ ag (S. 442), wonach ihm
I _________ im Auftrag des Copil Weisungen und Aufträge erteilt habe, dies als Vertreter
der Bauherrschaft und der künftigen Betreibergesellschaft. Für den planenden Architek-
ten des Um- und Erweitersbaus war also I _________ Vertreter beider Seiten, d.h. der
Berufungsklägerin als Bauherrin und der B _________ als Betreiberin. J _________ ,
dessen Firma im Auftrage der Berufungsklägerin die Bauleitung ausübte, bezeichnete
I _________ als Repräsentant des Copil - welches bekanntlich beide Seiten, die
B _________-Gruppe wie auch die Berufungsklägerin umfasste - auf der Baustelle.
I _________ sei immer auf der Baustelle anwesend gewesen. Die Entscheidfindung sei
immer über I _________ an das Copil und danach vom Copil via I _________ auf die
Baustelle abgelaufen. Die Beziehung zwischen dem Copil und der Berufungsklägerin
habe zu 90-95% über I _________ stattgefunden. Die Genehmigung für den Beizug der
Berufungsbeklagten 1 sei via I _________ eingeholt worden (S. 461 f.). Mithin darf als
Ergebnis festgehalten werden, dass I _________ auf der Baustelle für alle am Bau Be-
teiligten die zentrale Person war, von diesen als Vertreter von Bauherrschaft und künfti-
ger Betreiberin wahrgenommen wurde, dass alles über ihn lief, er alle Fäden in der Hand
hielt und mit dem Willen und dem Einverständnis der B _________-Gruppe sowie der
Berufungsklägerin in diesem Sinne für beide Vertragsparteien des Grundverhältnisses
tätig war.
4.3 D _________ war und ist Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin mit Kol-
lektivunterschrift zu zweien. Als solcher vertrat er die Gesellschaft zusammen mit einem
zweiten Verwaltungsrat im Copil und verfügte er dort, wie die Vorinstanz zu Recht her-
vorhebt, bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Bei seiner Befragung (S. 446
ff.) gab er an, die Berufungsklägerin habe I _________ keinen Auftrag erteilt und mit der
Berufungsbeklagten 1 keinen Werkvertrag abgeschlossen. Das Schreiben betreffend
ausstehende Zahlungen habe er an alle am Um- bzw. Neubau beteiligten Firmen ge-
schickt, aufgrund von Informationen von I _________ auch an die Berufungsbeklagte 1.
Die P _________ AG habe alle Baumeisterarbeiten ausgeführt. Bei einer Rücksprache
mit dieser habe diese nichts von Leistungen Dritter in ihrem Vertragsumfang wissen wol-
len. Deshalb habe er die Rechnungen der Berufungsbeklagten 1 nicht akzeptiert. Er
wisse bis heute nicht, welche Arbeiten diese gemacht habe. I _________ sei nie ermäch-
tigt worden, alleine und in Eigenverantwortung Werkverträge, wie beispielsweise jenen
mit der Berufungsbeklagten 1, abzuschliessen. Nach seiner Darstellung verlangte er in-
folge Unstimmigkeiten, dass U _________ die Zahlungsanträge mitunterzeichnet. Sie
hätten von Anfang an gewusst, dass sie der Berufungsbeklagten 1 keinen Auftrag für die
eingeklagten Forderungen erteilt hätten. Im Copil hätten alle beratende Funktion gehabt.
Wenn es zu einer Entscheidung gekommen sei, habe die Berufungsklägerin als Bauherr
entscheiden. Das Copli sei paritätisch organisiert gewesen. Wenn es zu einer Entschei-
dung gekommen sei, habe er als Vorsitzender alleine entschieden. Die Frage, ob er
kontrolliert habe, ob die ausgeführten Arbeiten generell mit den unterzeichneten Verträ-
gen übereinstimmten, beantwortete er dahin, dass das sicher kontrolliert worden sei.
E _________, ebenfalls Verwaltungsrat der Berufungsklägerin und für diese im Copil,
verneinte die Frage, ob I _________ durch das Copil ermächtigt worden sei, in Eigen-
verantwortung Werkverträge, beispielsweise mit der Berufungsbeklagten, abzuschlies-
sen (S. 454 Antwort 4). Auf die Kollektivunterschriftsregelung bzw. die Zahlung der Be-
rufungsklägerin zugunsten der Berufungsbeklagten angesprochen, führte er aus, aus
diesem Beleg sei ja nicht ersichtlich, wer den Zahlungsauftrag unterzeichnet habe. Die
Kompetenzen für Zahlungen seien bei D __________ gelegen. Seines Wissens sei die-
ser für solche Aufträge alleinzeichnungsberechtigt gewesen. Er selber habe auch Zah-
lungsaufträge unterzeichnet. Als Mitglied des Verwaltungsrates sei er nicht mit der Ge-
schäftsführung der Gesellschaft betraut gewesen (S. 455).
T __________, kaufmännische Angestellte bei der AA __________ AG, bei welcher
D _________ ebenfalls Verwaltungsrat war bzw. ist, sagte als Zeugin aus, laut ursprüng-
lichem Plan habe sie die Rechnungen bekommen und diese hätten von den Architekten
I _________, U __________ und J _________ visiert sein müssen. Dann habe es Un-
stimmigkeiten gegeben, weil immer mehr Rechnungen ohne Werkvertrag gekommen
seien, und danach hätten die Unterschriften der Herren J _________ und I _________
genügt, U __________ habe nicht mehr visiert (S. 439 Antwort 1). In dieser zweiten
Phase hätten mit I _________ und J _________ immer noch zwei Personen unterschrei-
ben müssen. Auf die Frage, ob sie Zahlungsaufträge habe auslösen können, wenn kein
Werkvertrag bestanden habe, antwortete sie, sie habe von sich aus so oder so keine
Zahlungsaufträge selbständig auslösen können. Das habe immer mit Herrn
D __________ besprochen werden müssen. Er habe dann auch noch visieren müssen
(S. 439 Ergänzungsfragen).
Nach Darstellung von I _________ war D _________ sein Ansprechpartner, er sei ihm
unterstellt gewesen, er habe seine Informationen praktisch jeden Tag an diesen weiter-
gegeben, mit ihm quasi jeden Tag Kontakt gehabt einerseits in dessen Büro in
BB __________ oder auf der Baustelle (S. 474), dieser sei praktisch jeden Tag auf der
Baustelle gewesen. J _________ SA wies ebenfalls darauf hin, dass D _________ bei
Stimmengleichheit im Copil entschied (S. 461 Antwort 5).
Aus allen diesen Aussagen ergibt sich, dass D _________ auf Seiten der Berufungsklä-
gerin der starke Mann war bzw. ist und das Sagen hatte bzw. hat und dass er für diese
die Ansprechperson für I _________ war. Gesellschaftsintern bestätigen T __________
und E __________ übereinstimmend, dass D _________ entgegen dem Handelsregis-
tereintrag, welcher im Allgemeinen eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht, die Zah-
lungen für die Baurechnungen alleine auslösen durfte und grundsätzlich auch alleine
auslöste. D _________ ist sodann auf seine Aussage zu behaften, (1) dass die Beru-
fungsklägerin von Beginn an gewusst hat, dass sie mit der Berufungsbeklagten keinen
(schriftlichen) Vertrag abgeschlossen hatte und (2) dass sicher kontrolliert worden ist,
dass die erbrachten Leistungen mit den Werkverträgen übereinstimmten. Daraus ist zu
schliessen, dass die Berufungsklägerin die ersten beiden Rechnungen bezahlt hat je-
weils im Wissen, dass kein schriftlicher Werkvertrag bestand, dass die Berufungsbe-
klagte für sie als Bauherrin Arbeiten auf der Baustelle leistete bzw. geleistet hatte und
welche Leistungen jene erbracht hatte. Mithin hat die Berufungsklägerin diese beiden
Rechnungen auch willentlich bezahlt. Die Darstellung der Berufungsklägerin, ihr seien
diese beiden Rechnungen «untergejubelt» worden, ist gleichermassen aktenwidrig und
unglaubhaft, zumal laut Aussage der Zeugin T __________ wie auch jener von
D _________ dieser als Vertreter der Gesellschaft die Rechnungen vor ihrer Visierung
bzw. Begleichung prüfte.
4.4 Gemäss vorstehender E. 4.2 vertrat I _________, soweit er die ihm im Memo Nr. 1
übertragenen Aufgaben wahrnahm, sowohl die B _________-Gruppe als auch die Be-
rufungsklägerin. Die Kompetenz, Verträge für die eine oder die andere Seite, insbeson-
dere für Berufungsklägerin abzuschliessen, wurde ihm darin aber nicht übertragen. Zwar
hatte er Verträge zu koordinieren und vorzubereiten, eine Ermächtigung zum Abschluss
von Verträgen lässt sich aus dem Memo indessen nicht ableiten. Dass ihm eine solche
Vertretungsmacht seitens der Gesellschaftsorgane der Berufungsklägerin in anderer
Weise ordentlich erteilt worden wäre, stellen D __________ und E __________ aus-
drücklich in Abrede, ist nicht aktenkundig und wird in dieser Form von I _________ auch
nicht geltend gemacht. Vielmehr behauptet dieser, er habe D __________ informiert und
von diesem die Zustimmung zum Engagement der Berufungsbeklagten zur Ausführung
der erwähnten Betonschneidearbeiten erhalten (S. 473 Antwort 6). Dass sich dieser vor-
gängig mit einem zweiten Verwaltungsrat der Berufungsklägerin abgesprochen hätte, ist
nicht aktendkundig. D _________ wurde zu alldem keine gezielte Frage gestellt; er
selbst betonte lediglich mehrmals, die Berufungsklägerin habe weder I _________ noch
der Berufungsbeklagten je einen Auftrag erteilt. Treffend wendet die Berufungsklägerin
in diesem Zusammenhang ein, dass es für einen formell korrekten Vertragsabschluss
aufgrund der Regelung der Zeichnungsberechtigung grundsätzlich der Zustimmung
zweier Mitglieder des Verwaltungsrates bedurft hätte.
4.5 Nachgewiesen ist, dass zumindest D _________ darüber im Bilde war, dass die
Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin auf der Baustelle anstelle der
P _________ AG Betonschneide- und bohrarbeiten ausführte. J _________ (S. 464)
sagte aus, dass E _________ von den Arbeiten der Berufungsklägerin ebenfalls Kennt-
nis gehabt habe. E _________ wurde dazu nicht befragt. Immerhin war aus den ihm
zugestellten Baustellensitzungsprotokollen ersichtlich, dass und welche Art von Arbeiten
die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin vornahm. Soweit E _________ seine
Pflichten als Verwaltungsrat und als Mitglied des Copil ordnungsgemäss wahrnahm, wo-
von auszugehen ist, musste er demnach davon Kenntnis haben. Laut den in E. 4.1 er-
wähnten Protokollen nahm überdies CC __________ für die Berufungsklägerin an
Baustellensitzungen teil.
5. Das OR regelt die gewillkürte Stellvertretung in den Art. 32 ff. Das Gesetz unterschei-
det zwischen der Stellvertretung mit (Art. 32-37 OR) und ohne (Art. 38-39 OR) Ermäch-
tigung. Die Lehre differenziert ausserdem zwischen interner und externer Vollmacht, d.h.
zwischen der vom Vertretenen seinem Stellvertreter erteilten und der vom Vertretenen
Dritten kundgetanen Vollmacht (vgl. etwa Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., 2018,
N. 852-854).
5.1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen
einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und
verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt werden demnach Vertretungsmacht (oder
laut anderer Terminologie Vertretungsbefugnis) und Handeln in fremdem Namen.
Die Vertretungsmacht (Vertretungsbefugnis) beruht auf einer Bevollmächtigung, einer
Willenserklärung, durch die der Vertretene dem Vertreter das Recht einräumt, ihn ge-
genüber Dritter zu vertreten, also in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln.
Diese Vollmachterteilung ist ein einseitiges und formloses Rechtsgeschäft (s. Art. 34
Abs. 1 OR); sie kann selbst stillschweigend (konkludent) erteilt werden (Berger, a.a.O.,
N. 845-847 sowie 855 ff.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, Band I, 10. A., 2014, N. 1322 und 1347 f.; Koller, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. A., 2017, N. 18.17).
Das Handeln in fremdem Namen verlangt, dass der Vertreter spätestens bei Vornahme
der Vertreterhandlung dem Dritten erklärt, dass er im Namen eines anderen handelt.
Diese Erklärung kann ausdrücklich, konkludent oder sogar stillschweigend abgegeben
werden (Berger, a.a.O., Rz. 849). Der Name des Vertretenen braucht bei Vertragsab-
schluss nicht genannt zu werden (Koller, a.a.O., N. 17.02 und 17.04). Selbst ohne eine
solche Erklärung wird der Vertretene berechtigt und verpflichtet, wenn der Dritte aus den
Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste oder es ihm gleichgültig
war, mit wem er den Vertrag schliesst (Art. 32 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep, a.a.O., N.
1328-1333a).
5.2 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abge-
schlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Ver-
trag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Gegeben ist hier ein Handeln des Vertreters in frem-
dem Namen, ohne dass er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertretungs-
handlung über die notwendige Vertretungsmacht verfügt; dieser Mangel wird nur (aber
immerhin) im Falle der nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen geheilt.
Die Genehmigung ist eine einseitige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertrete-
nen dem Dritten oder dem Vertreter gegenüber, durch welche er die Ermächtigung nach-
reicht. Sie stellt ein bedingungsfeindliches und unwiderrufliches Gestaltungsrecht dar.
Grundsätzlich bedarf sie keiner bestimmten Form, womit sie auch konkludent oder still-
schweigend erteilt werden kann (BGE 124 III 355 E. 5a; Berger, a.a.O., N. 871 ff.;
Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1381 f.; Koller, a.a.O., N. 19.26 ff.).
5.3 In Fällen des Gutglaubensschutzes des Dritten tritt die Vertragswirkung selbst ohne
Vertretungsmacht des Stellvertreters und ohne nachträgliche Genehmigung durch den
Vertretenen ein. Hierzu erforderlich ist, (1) dass der Dritte darauf vertraut, dass der Ver-
treter über die notwendige Vertretungsmacht verfügt, (2) dass sein Vertrauen darauf
auch bei der nach den Umständen verlangten Aufmerksamkeit berechtigt ist (Art. 3 Abs.
2 ZGB) und (3) dass der Vertretene den Grund für das Vertrauen des Dritten in den
Bestand der Vertretungsmacht gesetzt hat (BGE 120 II 197 E. 2b/bb). Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, hat der Dritte gegenüber dem Vertretenen einen Anspruch auf Er-
füllung aus Rechtsscheinhaftung (Koller, a.a.O., N. 16.23; Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., N. 1409 ff.; Berger, a.a.O., N. 892 und 895).
So kann Anschein oder Duldung eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung be-
gründen. Eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits der Ver-
tretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflicht-
gemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und an-
dererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Be-
vollmächtigung auffassen darf. Bei Gutgläubigkeit des Dritten wirkt eine solche An-
scheinsvollmacht auch extern. Eine (interne) Duldungsbevollmächtigung ist gegeben,
wenn der Vertretene weiss, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, aber trotzdem
nicht gegen die unerbetene Vertretung einschreitet (BGE 141 III 289 E. 4.1 und 4.4.2,
120 II 197 E. 2b/bb). Durch seine Duldung gibt der Vertretene eine entsprechende Voll-
macht (extern) kund (Art. 33 Abs. 3 OR). Der Dritte ist in seinem guten Glauben zu schüt-
zen.
6. Vorliegend haben vornehmlich I _________, später zum Teil auch J _________ , die
Berufungsbeklagte für Arbeiten auf dem Grundeigentum der Berufungsklägerin beige-
zogen. Dies erfolgte grundsätzlich mündlich, teils per Mail. Der exakte Wortlaut insbe-
sondere der ersten Beauftragung durch I _________ lässt sich nicht mehr rekonstruie-
ren. Doch hat dieser die Berufungsbeklagte nicht im eigenen Namen beauftragt; solches
wurde denn auch nie behauptet. Wie die Vorinstanz auf S. 15 ihres Urteils treffend aus-
führt und was in der Berufung nicht begründet in Frage gestellt wird, kannte die Beru-
fungsbeklagte I _________ aus früheren Geschäftsbeziehungen als damaligen Vertreter
der Beklagten 2, wobei sie wusste, dass er in Q _________ ihr gegenüber nicht mehr
als deren Vertreter handelte, was bereits aus der Adressierung der Rechnungen hervor-
gehe. Im internen Verhältnis zwischen der B _________-Gruppe und der Berufungsklä-
gerin hatte letztere als Grundeigentümerin die Kosten von Umbau und Erneuerung der-
Baute zu tragen, womit ebenfalls ausgeschlossen werden kann, dass I _________ bei
der Beauftragung der Berufungsbeklagten für Bauarbeiten im Namen seiner Arbeitgebe-
rin aufgetreten ist. Ohnehin musste die Berufungsbeklagte aufgrund der Umstände, na-
mentlich der Art der Arbeiten, darauf schliessen, dass diese durch die Grundeigentüme-
rin in Auftrag gegeben werden. Auch aus der Adressierung der Rechnung lässt sich ab-
lesen, dass die Berufungsbeklagte wusste, dass die Arbeiten für die Grundeigentümerin
zu erfolgen hatten. Die ungenaue Anschrift auf den Rechnungen zeigt aber auch auf,
dass es der Berufungsbeklagten letztlich gleichgültig war, mit wem genau sie den Ver-
trag abschliesst. Ein Handeln in fremdem Namen ist damit erstellt. Näher zu prüfen ist,
ob sich die Berufungsklägerin die Vertretung durch I _________ bzw. J _________ an-
rechnen lassen muss.
6.1 Die erste Beauftragung der Berufungsbeklagten durch I _________ erfolgte nach
mündlicher Rücksprache mit D _________ (s. vorne E. 4.1 Abs. 2, 4.4 und 4.5). Auf-
grund der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung zu zweien war
dieser gesellschaftsrechtlich nicht befugt (vgl. Art. 55 ZGB; Art. 718 Abs. 1 [e contrario]
OR), ohne Mitwirkung eines zweiten Verwaltungsrates I _________ zu ermächtigen, mit
der Berufungsbeklagten einen Werkvertrag abzuschliessen. Indes war es letzten Endes
D _________, der für die Berufungsklägerin handelte und entschied. Er war alleiniger
Ansprechpartner für I _________, der sich seinerseits umfassend um die Bautätigkeit zu
kümmern hatte (s. vorne E. 4.2 und 4.3). Die Gesellschaft und die Mitverwaltungsräte
liessen ihn gewähren. So konnte er auch alle Zahlungen - das Investitionsvolumen belief
sich auf 26 Mio. - alleine auslösen. Dies war dem Verwaltungsrat E _________ bekannt.
Mithin bestand seitens der Berufungsklägerin insoweit eine Duldungsvollmacht (vgl.
Hueguenin/Reitze, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 21 ff. und insbesondere N. 24 zu
Art. 54/55 ZGB; Watter, Basler Kommentar, 5. A., 2016, N. 5, 17, 19, 21 und insbeson-
dere 26 zu Art. 718 OR). Durch die Zustimmung von D _________ wurde I _________
demnach gehörig bevollmächtigt, um die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin
mit den fraglichen Arbeiten zu betrauen und dadurch einen mündlichen Werkvertrag ab-
zuschliessen. Gestützt auf den so zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Be-
rufungsklägerin der Berufungsbeklagten den dieser erstinstanzlich zugesprochenen Be-
trag.
6.2 Auf der Baustelle war I _________ der massgebliche Mann, welcher für beide Sei-
ten, die B _________-Gruppe wie auch die Berufungsklägerin, tätig war (s. E. 4.2). Letz-
tere, welche durch ihren Veraltungsratspräsidenten umfassend und in geringerem durch
ihren Verwaltungsrat E _________ bzw. die Baustellensitzungsprotokolle über das Ge-
schehen auf der Baustelle informiert war, liess ihn gewähren. Es bestand insoweit sei-
tens der Berufungsklägerin, welche zu keinem Zeitpunkt der Arbeiten intervenierte, auch
eine Duldungsvollmacht, auf welche die Berufungsbeklagte vertrauen durfte. Insbeson-
dere war diese aufgrund der Organisation der Leitung der Baustelle und des kurzfristig
erfolgten Beizugs nicht gehalten, sich im Handelsregister und/oder durch Rücksprache
bei D _________ nach Unterschriftsberechtigung, Vollmachten und Kompetenzen zu er-
kundigen. Ihre Arbeitsrapporte wurden denn auch durch den massgeblichen Mann vor
Ort visiert und ihre ersten beiden Rechnungen durch die Berufungsbeklagte bezahlt. Ge-
stützt auf den ebenfalls so zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Berufungs-
klägerin der Berufungsbeklagten den dieser erstinstanzlich zugesprochenen Betrag.
6.3 Die Berufungsklägerin hat zwei Rechnungen der Berufungsbeklagten, aus welcher
die erbrachten Leistungen ebenso wie die Leistungserbringerin klar hervorgingen, nach
interner Prüfung (s. vorne E. 4.3) ohne jede Beanstandung und Rückfrage bezahlt. Spä-
testens bei der Prüfung der Rechnung nahm ihr Verwaltungsratspräsident Kenntnis da-
von, dass die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin Arbeiten geleistet hatte. Auch
war ihm bekannt, dass die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten keinen schrift-
lichen Werkvertrag abgeschlossen hatte. Dieses Wissen ihres Verwaltungsratspräsiden-
ten muss sich die Gesellschaft anrechnen lassen. Sie hat alsdann jedoch nicht interve-
niert. In der Folge erbrachte die Berufungsbeklagte erneut Arbeitsleistungen auf der Bau-
stelle des Z _________ AG für die Berufungsklägerin. Die von der Berufungsbeklagten
zu leistenden Arbeiten wurden überdies regelmässig in den Baustellensitzungsprotokol-
len genannt. Diese Protokolle wurden dem Verwaltungsratspräsidenten und einem wei-
teren Verwaltungsratsmitglied, welche die Berufungsklägerin im Copil vertraten, zug-
stellt. Diese und damit auch die Gesellschaft waren dadurch über die Tätigkeit der Beru-
fungsbeklagten auf ihrer Baustelle informiert. Trotzdem kam es zu keiner Rückfrage oder
Beanstandung. Vielmehr hat sie noch am 8. Juli 2015, also lange nach Beendigung und
Fakturierung der im Berufungsverfahren noch strittigen Arbeiten, ihr Schreiben betref-
fend ausstehende Zahlungen ebenfalls an die Berufungsbeklagte versandt. Die Beru-
fungsklägerin muss sich das Wissen ihrer Organe anrechnen lassen (vgl. Hue-
guenin/Reitze, a.a.O., N. 19 zu Art. 54/55 ZGB; Watter, a.a.O., N. 35 zu Art. 718 OR mit
Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts). Sie war damit sehr
wohl im Bilde, dass und in welchem Umfang die Berufungsbeklagte durch Vermittlung
von I _________ für sie tätig war. Indem die Berufungsklägerin die ersten beiden Rech-
nungen ohne weiteres bezahlt hat, die Berufungsbeklagte anstandslos weiterarbeiten
liess und sich betreffend die ausstehenden Zahlungen schriftlich an die Berufungsbe-
klagte wandte, hat sie den primär durch I _________ abgeschlossenen Werkvertrag mit
der Berufungsbeklagten in jedem Falle mehrfach genehmigt. Gestützt auf den ebenso
rückwirkend zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten im Rahmen desselben den dieser erstinstanzlich zugesprochenen
Betrag.
7.
7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104
f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96,
105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11.
Februar 2009.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Ver-
fahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt
werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen
festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung
einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei-
chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinen Berufungsanträgen in keiner Weise
durch. Er hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Hauptberufungsverfahrens
zu tragen. Da der erstinstanzliche Urteilsspruch bestätigt wird, bleibt es auch bei der
dortigen Kostenregelung (Art. 318 Abs. 1 lit.a und Abs. 3 [e contrario] ZPO), welche nicht
beanstandet wurde. Die Kosten der Anschlussberufung hat infolge Nichteintretens die
Anschlussberufungsklägerin zu übernehmen.
7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den
Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten
(Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und
wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt
(Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die
Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 169'469.90 im Rahmen von Fr. 4'500.-- bis 18'000.-
bei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Im Berufungsverfahren wurde grundsätzlich ein einziger Schriftenwechsel ohne mündli-
che Verhandlung durchgeführt, wobei eine Mehrzahl von Parteien bestand und An-
schlussberufung erhoben wurde. Das Dossier wies einen mittleren Umfang auf. Die Be-
rufungsklägerin warf Fragen sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem ge-
wissen Schwierigkeitsgrad auf. Auf die Anschlussberufung wird nach einlässlicher Prü-
fung deren Zulässigkeit nicht eingetreten. Unter Berücksichtigung der vorstehend ange-
führten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.-- für die Hauptberufung
und von Fr. 1'000.-- für die Anschlussberufung angemessen. Nach Verrechnung mit den
geleisteten Kostenvorschüssen sind der Berufungsklägerin Fr. 2'000.-- und der An-
schlussberufungsklägerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
7.3 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten, welche eine Parteientschädigung
beantragt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf eine solche (Art. 95 Abs. 1, Art. 105
Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 105 ZPO).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Hauptberufung zwar formell alle (Gegen-
)Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ins Recht gefasst wurden, die Rechtsbegeh-
ren indes wenigstens im Erfebnis allein gegen die Berufungsbeklagte 1 zielten. Die
Rechtsbegehren der unzulässigen Anschlussberufung richteten sich demgegenüber ge-
gen die vorinstanzlichen Mitbeklagten.
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be-
rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be-
gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und
c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif
nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art.
27 Abs. 1 und 3 GTar).
Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60%
zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip Fr. 5’120.-- bis Fr. 7’040.-- beträgt (Art.
32 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen
Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung ge-
mäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unterschritten werden dürfen
(Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite-
rien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands
mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet
das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6’200.--, Auslagen und MwSt. in-
klusive, für die berufsmässige Vertretung der Berufungsbeklagten 1 als angemessen.
Die Berufungsbeklagten 2 und 3 waren durch die Begehren der Hauptberufung nicht
unmittelbar tangiert, weshalb ihre Antwort darauf wenig zur Sache beitrug. Die Hauptbe-
rufungsklägerin hat sie daher lediglich mit zusammen Fr. 2'800.-- zu entschädigen. Hin-
gegen waren die Mitbeklagten aufgrund der Anschlussberufung der Berufungsbeklagten
1 gezwungen, selbst wenn sich dieses Rechtsmittel letztlich als unzulässig erwies, in der
Sache, insbesondere zum Streitpunkt ihrer Mithaftung, Stellung zu nehmen. Dafür hat
sie die Anschlussberufungsklägerin mit total Fr. 2'800.-- zu entschädigen. Auslagen und
MwSt. sind in diesen Beträgen mitenthalten.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen und das Urteil
des Bezirksgerichtes A _________ vom 1. Oktober 2019 bestätigt, wie folgt:
Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA Fr. 169’469.60 plus Zins zu 5 % seit
März 2015. Soweit weitergehend wird die Klage der X _________ SA vom 3. Oktober
2016 abgewiesen.
Fr. 169'469.60 samt Zins zu 5 % seit 28. März 2015 definitive Rechtsöffnung gewährt.
Fr. 6’159.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12’210.--, werden im Betrag von Fr. 4'070.--
der X _________ SA und im Betrag von Fr. 14’299.-- der W _________ AG auferlegt. Die
Gerichtskosten werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von ins-
gesamt Fr. 21'000.-- verrechnet. Der Saldo der Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2’631.-
Z _________ AG
sowie im Betrag von Fr. 2'301.--
an den Rechtsvertreter der
X _________ SA zurückerstattet.
Parteientschädigung von Fr. 15'000.--.
a) Fr. 15'000.-- als Parteientschädigung und
b) Fr. 10’199.-- für geleistete Kostenvorschüsse
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 10’000.--, werden
der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet; der Saldo von Fr. 2'000.-- wird ihr durch das Kantonsgericht zurücker-
stattet.
Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden
der Anschlussberufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet; der Saldo von Fr. 2'000.-- wird ihr durch das Kantonsgericht zu-
rückerstattet.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘200.-- und den Berufungsbeklagten 2 und 3
eine solche von zusammen Fr. 2’800.--.
Die Anschlussberufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten 2 und 3 eine Par-
teientschädigung von zusammen Fr. 2’800.--.
Sitten, 13. Mai 2020