C1 23 9
URTEIL VOM 27. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Camille Rey-Mermet,
, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE BRIG-GLIS , 3900
Brig, erstinstanzliche Beklagte und
Berufungsklägerin vor Kantonsgericht sowie Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 3900 Brig-Glis
gegen
V _________, erstinstanzliche Klägerin und Berufungsbeklagte im Kostenpunkt vor Kan-
tonsgericht,
W _________ , X _________ und Y _________ , 3900 Brig, erstinstanzliche Kläger und
Berufungsbeklagte vor Kantonsgericht sowie Beschwerdeführer vor Bundesgericht,
alle vertreten durch Z _________
(Sachenrechtliches Eigentum an Quelle; Prozesskosten)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Neubeurteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zum
Kantonsgerichtsurteil C1 21 87 vom 2. Mai 2022 aufgrund des Bundesgerichtsurteils
5A_420/2022 vom 8. Dezember 2022
Verfahren
A. Das Bezirksgericht in Brig fällte am 24. Februar 2021 in dem von
Z _________ für die Kläger mit Klage vom 14. Mai 2014 eingeleiteten Verfahren nach
vorgängiger vorsorglicher Beweisaufnahme nachstehendes Urteil (S. 177):
Die Klage von V _________ wird abgewiesen.
Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Quelle A _________ sich im Privateigentum von W _________,
Y _________ und X _________ befindet.
a) des Hauptsachprozesses von 6'370.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'372.68, Auslagen Fr. 2'997.32) werden
der Beklagten auferlegt. Diese Gerichtskosten werden mit den von den Klägern geleisteten Kosten-
vorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung
in Höhe von
Fr. 46'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
a) Fr. 6'370.-- für geleisteten Kostenvorschuss im Hauptsacheverfahren;
b) Fr. 46'000.-- für die Kosten der vorsorglichen Beweisaufnahme;
c) Fr. 8'800.-- als Parteientschädigung für den Hauptsachprozess;
d) Fr. 4000.-- als Parteientschädigung für die vorsorgliche Beweisaufnahme.
Die Klage von V _________ wies das Bezirksgericht ab, weil diese nicht Eigentümerin
der Parzelle war bzw. ist, auf der die Quelle entspringt. Die Prozesskosten erlegte es in
Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten als unterliegender Partei auf; trotz
Abweisung der Klage von V _________ mangels Aktivlegitimation erachtete es eine Kos-
tenausscheidung mangels Aufwand nicht für gerechtfertigt (s. seine dortige E. 4.1).
B.a. Die Einwohnergemeinde Brig-Glis erhob dagegen am 26. März 2021 Berufung an
das Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren (S. 195):
Die Berufung gegen das Urteil Z1 14 60 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Februar 2021 ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist in Bezug auf die Dispositivziffern
Nr. 2 bis 4 vollumfänglich aufzuheben.
Stadtgemeinde Brig-Glis berechtigt ist, diese entschädigungslos zu fassen.
angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss GTar zuzu-
sprechen.
Eventualiter: Bei Abweisung der Berufung ist der Berufungsklägerin zu Lasten von V _________ eine
angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss GTar zuzusprechen.
sind den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Eventualiter: Bei Abweisung der Berufung ist ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und
Entscheides einschliesslich der Expertise V _________ aufzuerlegen.
Im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe fasste die Berufungsklägerin die erstinstanzliche
Klägerin V _________ in ihren Eventualbegehren ins Recht, indem sie diese bei Abwei-
sung der Berufung im Hauptpunkt für Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen
Verfahren anteilsmässig belangen wollte. Hingegen wurde die partielle Klageabweisung
hinsichtlich der erstinstanzlichen Klägerin V _________ wegen fehlender Grundeigentü-
merschaft bzw. Aktivlegitimation nicht angefochten.
B.b. Die berufungsbeklagten erstinstanzlichen Kläger verlangten in ihrer Berufungsant-
wort vom 12. Mai 2021 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beru-
fung, soweit darauf einzutreten sei (S. 221). Zur Frage der in der Berufung thematisierten
Kostenbeteiligung der nicht aktivlegitimierten Erstklägerin verwiesen sie vorab auf die
entsprechende E. 4.1 des Bezirksgerichts; sie ergänzten, das Gericht stütze sich vorlie-
gend auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach es die Kostenverteilung nach eigenem Er-
messen vornehmen könne, wenn andere besondere Umstände vorlägen, hier der man-
gelnde Aufwand, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er-
scheinen liessen. Dieser Streitpunkt wurde von den Parteien in der Replik vom 25. Mai
2021 sowie der Duplik vom 4. Juni 2021 nicht mehr thematisiert.
B.c. Das Kantonsgericht urteilte am 2. Mai 2022, unter Berücksichtigung der Berichti-
gung vom 9. Juni 2022, wie folgt (S. 257):
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
Quelle A _________ um eine Bachquelle im öffentlichen Eigentum der Gemeinde Brig-Glis handelt.
Die Gerichtskosten
a)
des Hauptsachprozesses von 6'370.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'372.68, Auslagen Fr. 2'997.32) wer-
den unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. Diese Gerichtskosten werden mit dem von
den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.
b)
Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung in Höhe von Fr. 46'000.-
Die Kläger bezahlen der Beklagten unter solidarischer Haftung
a)
Fr. 8'800.-- als Parteientschädigung für den Hauptsachprozess;
b)
Fr. 4000.-- als Parteientschädigung für die vorsorgliche Beweisaufnahme.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.--, werden den Berufungsbeklag-
ten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren
a)
Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) als Parteientschädigung;
b)
Fr. 4'000.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.
Das Kantonsgericht erwog, die Erstklägerin, deren Klage rechtskräftig abgewiesen wor-
den sei, bleibe für Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Partei des
Berufungsverfahrens. Sie werde, auch wenn die Berufungsantwort gemäss einleitendem
Vermerk für die Eigentümer der fraglichen Parzelle und damit wörtlich genommen nicht
für sie eingereicht worden sei, weiterhin durch ihren bisherigen Rechtsanwalt vertreten,
da dieser durch das Kantonsgericht umfassend zu einer Berufungsantwort aufgefordert
worden sei, er sein Mandat nie niedergelegt und in seiner Berufungsantwort ausdrücklich
zur Frage der in der Berufung thematisierten Kostenbeteiligung der Erstklägerin infolge
fehlender Aktivlegitimation Stellung bezogen habe. Aufgrund des Prozessausgangs
musste sich das Kantonsgericht schliesslich nicht mit dem Eventualantrag der Berufung
befassen.
C. Gegen das vorstehende Urteil erhoben die drei Grundeigentümer W _________,
X _________ und Y _________ am 2. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen beim Bun-
desgericht. Sie beantragten, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass es sich bei der strittigen Quelle um eine private Quelle handle, an der
kein öffentliches Eigentum möglich sei, sowie subsidiär die Aufhebung des Entscheids
und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das Kantonsgericht. Am Rande erwähnten die Beschwerdeführer, dass V _________
vom Kantonsgericht wie auch vom Bezirksgericht fälschlicherweise als Partei aufgeführt
worden sei. Bei V _________ handle es sich um die seinerzeitige (Mai 2014) Miteigen-
tümerin und Klägerin. Wie die erste Instanz richtig festgestellt habe, sei V _________
inzwischen verstorben und daher nicht mehr aktivlegitimiert. Die Klage sei dementspre-
chend in Bezug auf sie abgewiesen worden. Sie nehme somit am vorliegenden Prozess
nicht mehr als legitimierte Beschwerdeführerin teil.
Das Bundesgericht gelangte am 8. Dezember 2022 zu folgendem Urteil:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivil-
rechtliche Abteilung, vom 2. Mai 2022 (C1 21 87) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich
bei der Quelle A _________ um eine private Quelle handelt.
Zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht des
Kantons Wallis zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
mitgeteilt.
Unter Ziff. 2 erwog das Bundesgericht:
Vor Erstinstanz war V _________ ebenfalls als Klägerin am Prozess beteiligt, da diese aber nicht Eigentü-
merin der Parzelle war bzw. ist, auf der die Quelle entspringt, wies das Bezirksgericht ihre Klage ab (Sach-
verhalt Bst. A.b). Diese partielle Klageabweisung ist nicht angefochten worden und erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdegegnerin fasste V _________ vor Vorinstanz aber in ihrem Eventualbegehren insofern ins
Recht, als sie diese bei Abweisung der Berufung für Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Ver-
fahren anteilsmässig belangen wollte. Die Vorinstanz behandelte V _________ insoweit als Partei des Be-
rufungsverfahrens, vertreten durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Die Vorinstanz auferlegte
die Gerichtskosten den "Klägern" unter solidarischer Haftung und verpflichtete diese - unter solidarischer
Haftung - zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hielt fest,
dass damit die Beanstandung der Beschwerdegegnerin, dass die Klägerin, deren Klage erstinstanzlich ab-
gewiesen worden ist, kostenmässig nicht belangt wurde, hinfällig werde. Die Beschwerdeführer führen aus,
die Erstinstanz habe richtig festgestellt, dass V _________ in der Zwischenzeit verstorben und daher nicht
mehr aktivlegitimiert ist. Fälschlicherweise werde sie aber vom Kantonsgericht wie auch vom Bezirksgericht
als Partei aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, sie habe keine Kenntnis davon,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sein Mandat (in Bezug auf V _________) zwischenzeitlich
niedergelegt habe und dieser nehme auch in der Beschwerde an das Bundesgericht erneut Stellung zur
Parteistellung von V _________, weswegen sie (respektive die Erbengemeinschaft) Partei des Beschwer-
deverfahrens vor Bundesgericht bleibe. Dass V _________ (bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid)
verstorben ist, ergibt sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus den Akten. Vielmehr ist ledig-
lich davon die Rede, V _________ sei nicht Eigentümerin des Grundstücks, weswegen sie nicht aktivlegiti-
miert sei und ihre Klage daher abgewiesen würde. V _________ hat weder das erstinstanzliche noch das
Urteil der Vorinstanz angefochten, davon kann entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht deshalb aus-
gegangen werden, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die sich in den kantonalen Akten
befindende Vollmacht verweist. V _________, die nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich die
Quelle befindet, und daher mit den Beschwerdeführern auch keine notwendige Streitgenossenschaft bildet,
ist daher nicht Partei im bundesgerichtlichen Verfahren.
D. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil bot das Kantonsgericht den Parteien Gele-
genheit, sich zur Neuverteilung der Kosten vernehmen zu lassen.
Die Berufungsklägerin stellte sich mit Verweis auf ihre entsprechenden Anträge vor
Kantons- und Bundesgericht auf den Standpunkt, V _________ müsse sich infolge Ab-
weisung ihrer Klage wegen fehlender Aktivlegitimation anteilsmässig zu einem Viertel an
den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und Entscheids, einschliesslich
der Expertise und zuzüglich Leistung einer angemessenen Parteientschädigung, betei-
ligen. Aufgrund des relativ hohen Streitwerts dürfe an der teilweisen Praxis, wonach ein
bloss geringfügiges Unterliegen für die Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen be-
handelt werde, nicht festgehalten werden. Diese Praxis widerspreche dem klaren Wort-
laut von Art. 106 Abs. 2 ZPO (so Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 10 zu Art. 106 ZPO).
Die Berufungsklagten beantragten am 1. Februar 2023, die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens analog zum erstinstanzlichen Urteil zu verteilen. Zum Einwand der Gegen-
partei bezüglich des teilweisen Unterliegens von V _________ habe das Bundesgericht
für das Kantonsgericht verbindlich festgehalten:
«V _________ hat weder das erstinstanzliche noch das Urteil der Vorinstanz angefochten, davon kann ent-
gegen der Beschwerdegegnerin auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer auf die sich in den kantonalen Akten befindende Vollmacht verweist.»
Eine Kostenausscheidung sei daher, so die Berufungsbeklagten, ungerechtfertigt. Im
Gegenteil sei dem Rechtsvertreter vor Kantonsgericht eine höhere Parteientschädigung
zuzusprechen, da er mehrere Mandanten vertreten habe, was mit einem entsprechend
höheren Aufwand verbunden gewesen sei. Dazu hinterlege er für das Berufungsverfah-
ren eine Kostenliste mit dem Antrag, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
Fr. 4'000.00 hätten zu Lasten der Berufungsklägerin zu gehen, welche den Berufungs-
beklagten im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'700.00
zu bezahlen habe.
Erwägungen
1. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächliche
Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Weist
das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sache nur
im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechtsgang an die
eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten wurden
und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern, ebenso ge-
bunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 91
E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
A., 2016, N. 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"]; Steininger, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-
tar, 2. A., 2016, N. 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Entscheid sind demnach ei-
nerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten
Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes (nachfolgend: Ersturteil) zu
Grunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen bewusst offen gelassen
werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei.
1.1 Das Bundesgericht hat in der Sache endgültig geurteilt und gleichzeitig über die
Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entschieden. Die Rückweisung
an das Kantonsgericht erfolgte ausschliesslich zur Neuverteilung der Kosten des kanto-
nalen Verfahrens. Dabei hat das Bundesgericht entgegen dem Standpunkt der Beru-
fungsbeklagten keineswegs für das Kantonsgericht verbindlich festgehalten, dass
V _________ für das teilweise Unterliegen kostenmässig nicht belangt werden dürfte.
Es hat einzig dargelegt, dass diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Partei war.
Hingegen hat es deren Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich und
im Berufungsverfahren bezüglich der von der Berufungsklägerin gerügten erstinstanzli-
chen Kostenverteilung im Ergebnis bejaht.
Klargestellt und in diesem Sinne verbindlich vorgegeben hat es damit, dass
V _________ erstinstanzliche Klägerin war, weiter dass die Klageabweisung ihr gegen-
über allein aufgrund deren fehlenden Eigentümerschaft an der fraglichen Parzelle bzw.
deren folglich nicht gegebenen Aktivlegitimation erfolgt ist und nicht etwa wegen deren
Versterbens, dass diese partielle Klageabweisung in Rechtskraft erwachsen ist und dass
sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Akten ergibt, dass V _________ (bereits
vor dem erstinstanzlichen Entscheid) verstorben sei.
1.2 Der Kostenentscheid ist grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel
anzufechten (Bundesgerichtsurteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1 n.v. in BGE
142 III 153). Einzig wenn er selbständig, also ohne gleichzeitige Anfechtung des Sachur-
teils angefochten wird, steht hierfür nur die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO).
Vorliegend hat die Berufungsklägerin das Sachurteil als Ganzes und im Eventualbegeh-
ren die Kostenregelung in Bezug auf die partielle Klageabweisung angefochten, weshalb
die Berufung zulässig war. Dass sich das Hauptbegehren der Berufung gegen drei Klä-
ger und das Eventualbegehren gegen die vierte Klägerin richtete, ändert nichts an der
Einheit des erstinstanzlichen Urteils und damit an der Vorgabe, dieses in der Sache und
im Kostenpunkt im nämlichen Rechtsmittel, der Berufung, zu beanstanden. Davon ging
auch das Bezirksgericht aus, welches in Bezug auf die abgewiesene Teilklage jedenfalls
gemäss Judikatum keinen separaten Kostenentscheid fällte und diesbezüglich keine ei-
genständige Rechtsmittelbelehrung anbrachte (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil
4A_348/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2, wonach der Berufungskläger, auf dessen
Berufung wegen [bereits vor deren Einreichung] weggefallenem Rechtsschutzinteresse
nicht eingetreten wird, dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der
erstinstanzlichen Kostenverlegung hat; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16
5 vom 10. November 2016 E. 4.1.2 – 4.1.3, wonach bei einem Rückzug der Anträge in
der Hauptsache nach Einlegen der Berufung für die Behandlung der allein verbleibenden
Anfechtung des Kostenpunkts nicht in das Beschwerdeverfahren zu wechseln ist).
Selbst wenn aufgrund des Auseinanderdriftens der Klägerschaft im Rechtsmittelverfah-
ren auf eine Gabelung des Rechtswegs mit Anfechtung des Sachurteils mittels Berufung
gegen die drei klagenden Grundeigentümer sowie mittels Beschwerde im Kostenpunkt
gegen die klagende Nichteigentümerin erkannt werden müsste, so wäre die gegen Letz-
tere gerichtete Berufung von Amtes wegen in eine Beschwerde umzuwandeln (zur Um-
wandlung der Berufung bei deren Unzulässigkeit in eine Beschwerde vgl. Tappy, in: Boh-
net/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011,
N. 13 zu Art. 110 ZPO). Denn die Eingabe vermag den Anforderungen an eine Be-
schwerde zu genügen und wurde fristgerecht erhoben.
Die Einwände der Berufungsklägerin zur unterlassenen Kostenausscheidung im Zusam-
menhang mit der partiellen Klageabweisung sind daher nachstehend zu prüfen.
2.
Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die
einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-
kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im
Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung
der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem
die Prozesskosten im Allgemeinen den Parteien im Rahmen ihres Unterliegens auferlegt
werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, unter
bestimmten Voraussetzungen von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Während die Gerichtskosten von Amtes we-
gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung
einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei-
chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.1 Das Kantonsgericht hat in E. 3.2 seines Ersturteils mit einlässlicher Begründung die
Kosten, Auslagen inklusive, der Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 6'370.00 für den
Hauptsachprozess sowie auf Fr. 46'000.00 für die vorsorgliche Beweisführung und vor
Kantonsgericht auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. Diese Gerichtskosten wurden in betrags-
mässiger Hinsicht von keiner Seite je beanstandet, weshalb daran mit Verweis auf die
erwähnte Erwägung festzuhalten ist.
2.2 In E. 3.3 seines Ersturteils hat das Kantonsgericht die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung und den jeweiligen gesetzlichen Rahmen einlässlich dargelegt,
worauf grundsätzlich verwiesen werden darf.
2.2.1 Das Bezirksgericht hatte die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Hauptverfahren auf Fr. 8'800.00 und jene für die vorsorgliche Beweisführung auf
Fr. 4'000.00 festgelegt, welche Beträge das Kantonsgericht in seinem Ersturteil über-
nommen hat. Dagegen hat keine Partei je opponiert, weshalb sie in ihrer Höhe zu bestä-
tigen sind.
2.2.2 In seinem Ersturteil hat das Kantonsgericht die volle Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren bei einem ordentlichen Rahmen von Fr. 3'360.00 bis Fr. 4'520.00
mit Rücksicht auf den an sich einfachen Schriftenwechsel mit spontaner Replik und Dup-
lik ohne mündliche Berufungsverhandlung bei identischem Streitpunkt wie vor Bezirks-
gericht mit der damit verbundenen Schwierigkeit des Falls und des Arbeitsumfangs auf
Fr. 4'000.00, Auslagen und MWST inkl., bemessen. Die Berufungsbeklagten machen in
ihrer Vernehmlassung eine höhere Parteientschädigung geltend, da ihr Rechtsvertreter
mehrere Mandanten vertreten habe, was mit einem entsprechend höheren Aufwand ver-
bunden gewesen sei. Dazu hinterlegen sie im zweiten Rechtsgang eine «Detaillierte
Positions-Auflistung», umfassend Leistungen zwischen dem 25. Februar 2021 und dem
Der GTar sieht für das Anwaltshonorar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zulässige Pauschalen vor. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer-
den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt, ohne
dass sich das Gericht mit den einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung
auseinandersetzen müsste. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rah-
men erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu
einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der be-
treffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen
wird, liegt es deshalb am Rechtsvertreter, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledi-
gung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Auf-
wandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Auf-
gabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft
darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht (BGE 143
IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022
E. 2.2.1.2 und 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4).
Laut dem auf der Homepage des Kantonsgerichts aufgeschalteten Berechnungstool für
die Prozesskosten beläuft sich das Anwaltshonorar im Berufungsverfahren vor Kantons-
gericht unter Berücksichtigung des gesetzlichen Reduktions-Koeffizienten bei einem
Streitwert von Fr. 80'000.00 auf minimal Fr. 3'360.00 und maximal Fr. 4'520.00, bzw. im
Normalfall auf ca. Fr. 4'080.00. Das Kantonsgericht hat denn auch in seinem Ersturteil
die volle Entschädigung mit Fr. 4'000.00 ziemlich genau in diesem mittleren Bereich fest-
gesetzt. Im Wissen um den Mittelwert nach GTar und um die konkrete Bemessung durch
das Kantonsgericht in seinem Ersturteil durfte sich der Rechtsvertreter der Berufungs-
beklagten nicht damit begnügen, ohne einlässliche Begründung eine sogar über dem
Maximalsatz liegende Parteientschädigung geltend zu machen. Der Hinweis auf das
mehrfache Vertretungsverhältnis reicht dafür nicht aus, auch wenn dieser Umstand ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 GTar unter Umständen eine höhere Entschädigung erlaubt, weil
allein damit nicht dargetan ist, dass dies im Berufungsverfahren tatsächlich zu einem
grösseren Aufwand geführt hat. Stellt man den Aufwand der Parteien im Berufungsver-
fahren einander gegenüber (Berufungsklägerin: 18-seitige Berufung und 7-seitige Rep-
lik; Berufungsbeklagte: 7-seitige Berufungsantwort und 1-seitige Duplik) liegt jener der
Berufungsbeklagten eher tiefer als jener der Berufungsklägerin. Auch mit Blick darauf
erscheint eine volle Parteientschädigung im mittleren Bereich von Fr. 4'000.00 durchaus
als angemessen. Laut Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO können die Parteien eine Kostenliste
einreichen. Eine solche haben die Berufungsbeklagten bis zum Abschluss des Schrif-
tenwechsels im Rechtsmittelverfahren nicht beigebracht. Damit haben sie die Kosten-
liste, soweit diese nicht bloss einen allfälligen Aufwand für die Vernehmlassung zur Neu-
verteilung
der
Kosten
umfasst,
verspätet eingereicht
(s. Bundesgerichtsurteil
4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4), weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist.
Ohnehin ist der darin angeführte Aufwand im Anschluss an die Eröffnung des Urteils
durch das Bezirksgericht mit der vor erster Instanz ausgesprochenen Parteientschädi-
gung abgegolten. Ferner ist fraglich, ob die letzten Aufwandsposten nicht bereits durch
die Parteientschädigung vor Bundesgericht abgedeckt sind und bleibt schliesslich man-
gels erklärender Ausführungen des Rechtsvertreters offen, inwieweit der darin ange-
führte Aufwand gerechtfertigt war. Ein zusätzlicher, wenn auch überschaubarer Aufwand
war für die Parteien hingegen mit der nochmaligen Vernehmlassung verbunden. Dafür
sind Fr. 300.00 einzusetzen, womit die volle Parteientschädigung im Berufungsverfah-
ren, inkl. Auslagen und MWST, Fr. 4'300.00 beträgt.
2.3 Zentraler Streitpunkt bildet die Frage der Kostenverteilung im Zusammenhang mit
der rechtskräftigen Abweisung der Klage von V _________ durch das Bezirksgericht,
welchen die Berufungsklägerin in ihrer Berufung an das Kantonsgericht beanstandet hat.
2.3.1 Art. 106 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz, dass die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Ge-
richt in verschiedenen typisierten Fällen von diesem Grundsatz abweichen und die Pro-
zesskosten stattdessen nach seinem Ermessen verteilen. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt die
Regel und Art. 107 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme dazu dar, sodass diese letztere Bestim-
mung einschränkend, d.h. einzig bei Vorliegen besonderer Umstände, welche in lit. a -
e konkretisiert werden oder sich unter den Auffangtatbestand von lit. f subsumieren las-
sen, anzuwenden ist. Alle relevanten Kriterien sind zu berücksichtigen, wobei zu vermei-
den ist, sich auf ein einziges dieser Kriterien zu stützen. Die Ausnahme darf nicht zur
Regel erhoben werden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5, 139 III 358 E. 3).
2.3.2 In casu wurde die Klage von V _________ abgewiesen, womit sie nach dem
Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird. Der Bezirksrichter hat ihr den-
noch mit Hinweis auf den fehlenden Aufwand keine Kosten auferlegt bzw. «mangels
Aufwand» keinerlei Kostenausscheidung vorgenommen. Gemäss diesen vorinstanzli-
chen Ausführungen hat er insoweit nicht etwa einfach auf die Erhebung von Gerichts-
kosten verzichtet, sondern lediglich genannte Klägerin von der Mittragung der Kosten
befreit. Auf welche Bestimmung er sich dabei abstützt, führt er nicht an. Ein typisierter
Ausnahmefall im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a - e ZPO liegt offensichtlich nicht vor. Ein
geringer Aufwand als einziges Kriterium beinhaltet sodann kaum einen Umstand nach
lit. f, der im Falle einer Klagabweisung eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfah-
rens als unbillig erscheinen liesse. Denn in dieser Logik müsste bei einer einzigen kla-
genden Partei, deren Klage infolge fehlender Aktivlegitimation frühzeitig im Prozess ab-
gewiesen wird, auf jegliche Kostenerhebung verzichtet werden. Der Aufwand als solcher
rechtfertigt daher für sich allein kein Abweichen vom gesetzlich als Regel vorgegebenen
Unterliegerprinzip. Art. 106 Abs. 3 ZPO sieht denn auch bei einer Mehrzahl von Parteien
ausdrücklich eine anteilsmässige Tragung der Prozesskosten vor. Dabei bestimmt sich
der Anteil an den Prozesskosten bei einfachen Streitgenossen – V _________ als Nicht-
Grundeigentümerin bildet mit den übrigen Berufungsbeklagten keine notwendige Streit-
genossenschaft – im Verhältnis zu ihren individuellen Rechtsbegehren. Ergehen gegen
verschiedene Streitgenossen unterschiedliche Urteile, können die Streitgenossen nicht
einfach solidarisch zur Kostenübernahme verpflichtet werden. Vielmehr tragen die Streit-
genossen in einem solchen Fall die Prozesskosten im Rahmen ihres jeweiligen Unter-
liegens (Bundesgerichtsurteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3). Mithin gelten so-
wohl V _________ als auch die Einwohnergemeinde Brig-Glis als unterliegende Par-
teien, weshalb sich beide an den Kosten zu beteiligen haben. Bei der Aufteilung der
Kosten ist deren jeweiligen Interesse bzw. Beteiligung am Verfahren und dem damit zu-
sammenhängenden
Aufwand
Rechnung
zu
tragen (vgl.
Bundesgerichtsurteil
4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.5).
Vorliegend hat das Bezirksgericht die Aktivlegitimation von V _________ in seinem Urteil
geprüft und verneint sowie in der Folge deren Klage abgewiesen. Die Sachlegitimation
als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist vom Richter von
Amtes wegen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime indes nach Massgabe des
behaupteten und festgestellten Sachverhalts, zu prüfen (BGE 139 III 504 E. 1.2; Bun-
desgerichtsurteil 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2.). In ihrem Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Beweismassnahme vom 11. Juli 2013 wie auch in ihrer Klage auf
Feststellung von Eigentum hatten die Gesuchsteller bzw. Kläger u.a. V _________ als
Eigentümerin der fraglichen Parzelle angegeben, welche Behauptung durch die Be-
klagte anerkannt worden war. Das Bezirksgericht hat indessen deren Klage schliesslich
trotz durch die Beklagte anerkannter Sachverhaltsbehauptung wegen fehlender Aktivle-
gitimation rechtskräftig abgewiesen. Weder ist belegt noch wurde dargetan, dass wäh-
rend des Prozesses Grundeigentum von V _________ auf andere Personen übertragen
wurde. Stellt man auf die Vollmacht zum vorgenannten Gesuch (dort S. 15) «EG
V _________ […]» ab, so liegt sogar der Schluss nahe, dass V _________ am
gesuch beim Gemeinderichteramt am 13. Mai 2013 auch im Namen von V _________
gestellt, wohingegen die Gemeinderichterin die Klagebewilligung am 14. Februar 2014
nur auf die drei übrigen Kläger ausstellte. Wie das Bundesgericht dazu jedoch treffend
und verbindlich festgehalten hat, ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den
Akten, dass V _________ vor dem erstinstanzlichen Entscheid verstorben ist. Die Klä-
gerseite hat im gesamten Verfahren nie eine solche Mitteilung gemacht und nie einen
Toten- bzw. Erbenschein hinterlegt. Obwohl es sich bei der Sachlegitimation nicht um
eine Prozessvoraussetzung handelt, hätte sie in casu, da hierfür die Grundeigentümer-
stellung massgeblich und von den Grundeigentümern diesbezüglich keine Änderung ge-
plant war, bereits vorgängig zum Endurteil, insbesondere aber ohne aufwändiges Be-
weisverfahren mit Expertise sowie Ergänzungsexpertise geprüft und beurteilt werden
können. Das vorsorgliche Beweisführungsverfahren samt Expertisen diente nicht der
Klärung der Aktivlegitimation, sondern ausschliesslich der Abnahme gefährdeter Be-
weise im Hinblick auf die Feststellung der Beschaffenheit der Quelle mit Bedeutung für
das Sachurteil. Es ist daher gerechtfertigt, diese Kosten der Beweisführung gemäss ma-
teriellem Sachurteil, mit welchem die verbleibenden Kläger obsiegen, vollumfänglich der
insoweit unterliegenden erstinstanzlichen Beklagten aufzuerlegen. Demzufolge bezahlt
Letztere die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung von
Fr. 46'000.00, wofür sie den Klägern den von diesen geleisteten und verrechneten Kos-
tenvorschuss in nämlicher Höhe zu erstatten hat, sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.00.
In den Prozesskosten des Hauptsachprozesses sind die Teilkosten für die Klageabwei-
sung mitenthalten, weshalb sich V _________ daran zu beteiligen hat. Allerdings betraf
der Hauptaufwand auch hier den Prozess zwischen den drei übrigen Klägern und der
Beklagten, welcher zum Feststellungsurteil führte. Entgegen der Berufungsklägerin darf
daher der Anteil von V _________ nicht in Anlehnung daran, dass sie eine von vier Klä-
gern war, auf einen Viertel bemessen werden. Vielmehr erscheint eine Prozesskosten-
beteiligung von einem Zehntel mit Blick als den durch ihr Mitklagen verursachten Auf-
wand als insgesamt angemessen. Der gleiche Ansatz ist für das Berufungsverfahren
festzusetzen. Denn auch hier bildete das erstinstanzliche Sachurteil den Hauptpunkt der
Berufung, während die Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der partiellen Klage-
abweisung nur einen Nebenpunkt darstellte. Konkret bedeutet dies, dass die Gerichts-
kosten des erstinstanzlichen Hauptsachprozesses von Fr. 6'370.00 mit Fr. 637.00 zu
Lasten von V _________ und mit Fr. 5'733.00 zu Lasten der Beklagten gehen mit ent-
sprechender Erstattung der Kostenvorschüsse durch die Letztere an die Kläger; die Klä-
ger können folglich für den Hauptsachenprozess von der Beklagten eine Parteientschä-
digung von Fr. 7'920.00 (9/10 von Fr. 8'800.00) beanspruchen und die Beklagte von
V _________ eine solche von Fr. 880.00 (1/10 von Fr. 8'800.00). Im Berufungsverfahren
entfallen von den Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 1/10 bzw. Fr. 400.00 auf V _________
und 9/10 bzw. Fr. 3'600.00 auf die Berufungsklägerin mit entsprechender teilweiser
Rückerstattung des durch Letztere geleisteten Kostenvorschusses. Die Berufungsbe-
klagten haben sodann einen Parteientschädigungsanspruch von Fr. 3'600.00 (9/10 von
Fr. 4'000.00) und die Berufungsklägerin einen solchen von Fr. 400.00.
2.4 Die Problematik der Abrechnung der Prozesskosten besteht nun darin, dass
V _________ offenbar verstorben ist. Belegt ist dies allerdings nicht, so dass letztlich
deren Tod wie auch deren Todeszeitpunkt und deren Erben nicht aktenkundig sind. Vor-
liegend haben vier Kläger gemeinsam den Prozess eingeleitet und dafür einen Rechts-
anwalt beauftragt, in welchem Fall Art. 106 Abs. 3 ZPO es erlaubt, sie für die Prozess-
kosten solidarisch haften zu lassen (BGE 147 III 529 E. 4.3.2). Eine solche Haftung
drängt sich auch auf, falls mehrere Kläger, aus welchem Grund auch immer, das Ver-
fahren u.a. für eine bereits verstorbene Person einleiten oder deren Hinscheiden wäh-
rend laufendem Prozess bzw. den damit allenfalls verbundenen Parteiwechsel dem Ge-
richt nicht mitteilen. Ebenfalls in der (Kosten-)Pflicht steht hier der Rechtsvertreter, wel-
cher ein Verfahren für eine aufgrund des fehlenden Grundbucheintrags offensichtlich
nicht aktivlegitimierte oder eine allenfalls bereits verstorbene Person initiiert oder den
Parteiwechsel infolge Übertragung des Grundeigentums oder Versterbens einer Partei
dem Gericht nicht mitteilt, was schliesslich zur Klageabweisung führt. Denn dadurch hat
er als falsus procurator gehandelt, in jedem Falle aber in Missachtung der Grundsätze
elementarer Sorgfalt unnötige Kosten verursacht (Art. 108 ZPO; BGE 141 III 426 E.
2.4.1, 2.4.3 und 2.4.4; Bundesgerichtsurteile 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 6.3,
5D_78/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2, 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 6.3,
4A_612/2014 vom 3.3.2015 E. 1.3 und 2.2). Mithin haben für den Anteil von
V _________ an den Prozesskosten einerseits die mit ihr klagenden Personen, was eine
Verrechnung erlaubt, wie auch der gemeinsame Rechtsvertreter aufzukommen. Inwie-
weit dieser seinen Mandanten gegenüber dafür einzustehen hat, ist eine Frage des Auf-
tragsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Auftraggebern.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Gerichtskosten erster Instanz
a) des Hauptsachprozesses von 6'370.00 (Gerichtsgebühr Fr. 3'372.68, Auslagen
Fr. 2'997.32) werden zu 9/10 mit Fr. 5'733.00 der Beklagten Einwohnerge-
meinde Brig-Glis und zu 1/10 mit 637.00 unter solidarischer Haftung den Klä-
gern W _________, X _________ und Y _________ sowie Z _________ aufer-
legt.
Nach Verrechnung mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen in
derselben Höhe erstattet die Einwohnergemeinde Brig-Glis diesen hierfür
Fr. 5'733.00 zurück.
b) Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung in
Höhe von Fr. 46'000.00 werden der Einwohnergemeinde Brig-Glis auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe erstattet die Einwohnergemeinde Brig-Glis diesen hierfür
Fr. 46'000.00 zurück.
Kläger und Beklagte bezahlen einander im erstinstanzlichen Verfahren folgende
Parteientschädigungen (inkl. Auslagen und MWST):
a) Die Kläger W _________, X _________ und Y _________ sowie Z _________
bezahlen der beklagten Einwohnergemeinde Brig-Glis für den Hauptsachpro-
zess unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 880.00;
b) Die
beklagte
Einwohnergemeinde
Brig-Glis
bezahlt
den
klagenden
W _________, X _________ und Y _________ für den Hauptsachprozess eine
Parteientschädigung von Fr. 7'920.00;
c) Die
beklagte
Einwohnergemeinde
Brig-Glis
bezahlt
den
klagenden
W _________, X _________ und Y _________ für die vorsorgliche Beweisauf-
nahme eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00.
Die erstinstanzlichen Ansprüche auf Parteientschädigung werden miteinander ver-
rechnet, womit die Einwohnergemeinde Brig-Glis den klagenden W _________,
X _________ und Y _________ für den Hauptsachprozess sowie die vorsorgliche
Beweisaufnahme insgesamt noch Fr. 11'040.00 (7'920.00 + 4'000.00 - 880.00)
schuldet.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.00, werden zu
9/10 mit Fr. 3'600.00 der Berufungsklägerin Einwohnergemeinde Brig-Glis und zu
1/10 mit Fr. 400.00 unter solidarischer Haftung den Berufungsbeklagten
W _________, X _________ und Y _________ sowie Z _________ auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem von den der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvor-
schuss
in
Höhe
der
Gerichtskosten
erstatten
die
Berufungsbeklagten
W _________, X _________ und Y _________ sowie Z _________ der Einwohner-
gemeinde Brig-Glis hierfür unter solidarischer Haftung Fr. 400.00 zurück.
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte bezahlen einander für das Berufungsver-
fahren folgende Parteientschädigungen (inkl. Auslagen und MWST):
a) W _________, X _________ und Y _________ sowie Z _________ bezahlen
der Einwohnergemeinde Brig-Glis unter solidarischer Haftung eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.00;
b) Die Einwohnergemeinde Brig-Glis bezahlt W _________, X _________ und
Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 3’600.00.
Die zweitinstanzlichen Ansprüche auf Parteientschädigung werden miteinander ver-
rechnet, womit die
Einwohnergemeinde Brig-Glis den Berufungsbeklagten
W _________, X _________ und Y _________ noch Fr. 3’200.00 (3'600.00 -
400.00) schuldet.
Sitten, 27. März 2023