C2 17 7
URTEIL VOM 3. JULI 2018
Kantonsgericht Wallis
Schiedsgerichtskammer
Besetzung: Jacques Berthouzoz, Präsident; Bertrand Dayer und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Aaron Kronig, Gerichtsschreiber ad hoc
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Schiedssache)
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in A _________ vom
Sachverhalt und Verfahren
A. X _________ und Y _________ waren Eigentümer zu je 50 % der Namenaktien der
B _________ AG sowie gleichberechtigte Gesellschafter der C _________, welche am
brüder X _________ und Y _________ unter Beratung der D _________ AG einen
Kaufvertrag, mit welchem Y _________ das hälftige Miteigentum an der B _________
AG an X _________ veräusserte. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von
Fr. 1‘600‘000.--. Zusätzlich wurde vereinbart, dass X _________ für die stillen Reser-
ven der beiden Gesellschaften und die Erhöhung des Aktienkapitals als „Gewinnantei-
le“ weitere Fr. 215‘000.-- in Form von „Lohnbestandteilen“ zu begleichen habe. Der
Gesamtkaufpreis betrug somit Fr. 1‘815‘000.--.
Hiervon bezahlte X _________ insgesamt Fr. 1‘200‘000.--. Die ausstehenden
Fr. 615‘000.-- vermochte er hingegen nicht mehr zu erstatten, weshalb er beabsichtig-
te, die Liegenschaft „Sägerei“ zu verkaufen. Dabei begann er an den damaligen Schat-
zungswerten der Liegenschaften zu zweifeln und beauftragte im Sommer 2006 die E
_________ AG, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom
nehmenswert angemessen sei. Die E _________ AG kam zum Schluss, dass der Un-
ternehmenswert im Jahre 2001 mindestens Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.--
und nicht Fr. 3‘200‘000.--, wie von F _________ angenommen worden war, betragen
habe. Der Kaufpreis hätte sich demnach auf höchstens Fr. 475‘000.-- belaufen müs-
sen.
B. Mit Klage vom 9. Dezember 2010 gelangte X _________ an das hierzu gebildete
Schiedsgericht, bestehend aus G _________ , H _________ und I _________ . Er
brachte vor, wenn er gewusst hätte, dass der Unternehmenswert im Jahre 2001 min-
destens Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.-- statt Fr. 3‘200‘000.-- betragen hatte,
so hätte er den Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 nie unterzeichnet. Er habe sich diesbe-
züglich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR befunden. Entsprechend
habe er bis heute Fr. 725‘000.-- zu viel bezahlt. Der Kläger forderte demnach, Y
_________ sei zu verpflichten, die D _________ AG anzuweisen, seine 50 % der Ak-
tien der B _________ AG an ihn zu übertragen sowie ihm die zu viel bezahlten
Fr. 725‘000.-- zurückzuerstatten.
Y _________ beantragte am 26. August 2011 die Abweisung der Klage sowie wider-
klageweise, X _________ sei zu verpflichten, ihm die Kaufpreisrestanz von
Fr. 615‘000.-- zu bezahlen.
C. Am 9. Februar 2017 wies das Schiedsgericht die Klage ab und verpflichtete X
_________ in Gutheissung der Widerklage, Y _________ Fr. 615‘000.-- zzgl. Zins zu
bezahlen.
D. Gegen diesen Entscheid gelangte X _________ (fortan Beschwerdeführer) mit Be-
schwerde vom 9. März 2017 an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
A*.*
Primärbegehren
Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides vom 9. Februar 2017 sei aufzuschieben.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der D _________
AG, Auftrag zu erteilen, 50 % der Aktien, d.h. 50 Namenaktien zu nominell CHF 1‘000.-- der B
_________ AG, an den Beschwerdeführer auszuhändigen.
Y _________ sei zu verpflichten, X _________ den Betrag von CHF 725‘000.-- nebst Zins zu
5 % seit dem 1. Juni 2001 zu bezahlen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahrens und
des Verfahrens vor Kantonsgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung zu
entrichten.
B.
Sekundärbegehren
Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides vom 9. Februar 2017 sei aufzuschieben.
In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Schiedsgerichts vom 9. Februar 2017 aufzu-
heben und seien die Akten dem Schiedsgericht zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwä-
gungen im Rückweisungsentscheid zuzustellen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahrens und
des Verfahrens vor Kantonsgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung zu
entrichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 stellte Y _________ (fortan Beschwerde-
gegner) folgende Rechtsbegehren:
Der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei abzuweisen,
resp. nur zu bewilligen, falls der Beschwerdeführer eine Kaution im Sinne von Art. 325 Abs. 2
ZPO im Umfang von Fr. 615‘000.-- nebst 5% Verzugszins für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2001,
für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2002, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2003, für Fr. 100‘000.--
ab dem 01.12.2004, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2005 und für Fr. 100‘000.-- ab dem
01.12.2006 sowie 5% Verzugszins seit dem 01.01.2008 auf dem Betrag von Fr. 15‘000.-- innert
einer von der Schiedsgerichtskammer festgelegten Frist auf ein von derselben bezeichnetes
Konto leistet.
Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Dies unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.
8% MwSt.) unter Berücksichtigung des Streitwerts nach GTar zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 24. April 2017, der Beschwerdegegner
seine Duplik am 28. April 2017 ein.
E. Am 17. Mai 2017 entschied die Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts über
die aufschiebende Wirkung. Diese wurde unter der Bedingung erteilt, dass von X
_________ eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bankgarantie einer Bank
mit Sitz in der Schweiz in der Höhe von Fr. 615‘000.-- nebst 5% Verzugszins für
Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2001, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2002, für
Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2003, für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2004, für
Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2005 und für Fr. 100‘000.-- ab dem 01.12.2006 sowie 5%
Verzugszins seit dem 01.01.2008 auf dem Betrag von Fr. 15‘000.-- innert einer Frist
von 30 Tagen beim Kantonsgericht zu hinterlegen sei, andernfalls der Suspensiveffekt
dahinfalle.
Am 14. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass die
L _________ ihm keine Bankgarantie in der erforderlichen Höhe ausstellen könne. Er
beantragte, den Entscheid vom 17. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und eine
Leistung der Sicherheit in Form der Verpfändung der sich in seinem Eigentum befin-
denden Aktien der B _________ AG, zu verfügen. Am 26. Juni 2017 antwortete der
Beschwerdegegner und stellte u.a. die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer und
Gesuchsteller innert 10 Tagen 50 Namenaktien der B _________ AG dem Kantonsge-
richt aushändige und diese 50 Namenaktien im Falle des Obsiegens des Beschwerde-
und Gesuchgegners demselben übertragen würden. Der Beschwerdeführer wehrte
sich dagegen im Gegensatz zur ebenso geforderten Bedingung, wonach der Bau-
rechtsvertrag vom 17. Februar 2017 aufzuheben sei, nicht.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer
auf, ihm innert 10 Tagen 50 Namenaktien der B _________ AG auszuhändigen. Der
Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 9. August 2017 100 Namenaktien ein und
präzisierte, dass das Aktienkapital Fr. 200‘000.-- betrage, weshalb 100 Namenaktien
50% des Aktienkapitals bildeten.
Mit Wiedererwägungsentscheid der Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts vom
dert:
Die aufschiebende Wirkung wird gewährt.
Es wird X _________ verboten, jegliche Mittel aus der Aktiengesellschaft zu beziehen bzw.
Zahlungen an sich selber oder Dritte zu leisten sowie Aktiven zu veräussern und Passiven zu
begründen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft
wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
X _________ hat im Falle des Obsiegens von Y _________ demselben diese 100 Namenaktien
zu übertragen.
Die Zeichnungsberechtigung für die Auslösung von künftigen Zahlungsaufträgen der B
_________ AG bedarf einer Kollektivunterschrift zu zweien, d.h. eine solche der beiden Aktionä-
re X _________ und Y _________.
F. Am 10. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erläuterung des
Dispositivs des Entscheides des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2017 und beantragte
die Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt:
Das Kantonsgericht hat im Falle des Obsiegens von Y _________ die 100 sich im Eigentum von X
_________ und dem Kantonsgericht ausgehändigten Namenaktien der B _________ AG, als
Sicherheit zu Gunsten von Y _________ zurückzubehalten, bis feststeht, dass X _________ im Falle
des Obsiegens von Y _________ den Restkaufpreis bezahlt hat.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 wies die Schiedsgerichtskammer des Kantonsge-
richts das Erläuterungsgesuch ab.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 407 Abs. 3 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren gegen einen
Schiedsspruch das Recht, das bei dessen Eröffnung in Kraft ist. Vorliegend erging der
am 9. Februar 2017 erlassene Schiedsspruch nach Inkrafttreten der Schweizerischen
Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011. Er schliesst ein schweizerisches Schiedsver-
fahren ab, da beide Parteien, gleich wie das Schiedsgericht, ihren Sitz in der Schweiz
(Art. 353 Abs. 1 ZPO) und von der in Art. 353 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit
eines „Opting-out“ keinen Gebrauch gemacht haben. Die Voraussetzungen für eine
Beschwerde gegen diesen Entscheid fallen somit unter Art. 389-395 ZPO.
1.1.1 Der Schiedsspruch kann gemäss Art. 389 Abs. 1 ZPO direkt mittels Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Bestimmung ist neu; das Konkordat
vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG) hat noch vorgesehen, dass
eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid stets beim zuständigen kantonalen
Gericht einzureichen sei (Art. 36 i. V. m. Art. 3 KSG). Die Parteien können aber statt-
dessen durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer
späteren Übereinkunft abmachen, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach
Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann
(Art. 390 Abs. 1 ZPO). Diesfalls gelten für das Beschwerdeverfahren die Art. 319-327
ZPO, soweit das Kapitel über die Beschwerde gegen den Schiedsspruch selbst nichts
anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet dabei endgültig (Art. 390 Abs. 2
ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht sind diesfalls ausgeschlossen (Regel des sogenannten einstufigen
Rechtsmittelwegs; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordung vom 28. Juni
2006, BBl 2006 7404 Ziff. 5.25.8).
Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch ist im Kanton Wallis
das Kantonsgericht zuständig (Art. 5 Abs. 3 EGZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO).
1.1.2 Der Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 hält in Art. 4 Abs. 4 fest, dass ein Schiedsge-
richt anzurufen sei, wenn unter den Parteien keine Lösung gefunden werden könne.
Eine Wahl des Kantonsgerichts als Beschwerdebehörde findet sich dort freilich nicht,
wurde der Kaufvertrag doch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung
und unter Geltung des KSG abgeschlossen. Demgegenüber haben die Parteien an-
lässlich der vorbereitenden Sitzung vor dem Schiedsgericht ausdrücklich das ordentli-
che Verfahren nach Art. 125 ff. ZPO/VS und gestützt auf Art. 390 der Schweizerischen
ZPO das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz vereinbart (Protokoll zur Sitzung vom
rung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 EGZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 lit. a und Art. 390 Abs. 1
ZPO für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, wobei es am Gerichtshof liegt,
diese Beschwerde materiell zu beurteilen (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 5 Abs. 2 EG-
ZPO e contrario).
1.2 Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vor-
gesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig (Subsidiarität der Beschwerde;
Art. 391 ZPO). Die Parteien haben keine vorgängigen Rechtsmittel (Oberschiedsge-
richt) vereinbart.
1.3 Anfechtbar ist jeder Teil- oder Endschiedsspruch sowie ein Zwischenschieds-
spruch aus den in Art. 393 lit. a und b ZPO genannten Gründen (Art. 392 ZPO). Vorlie-
gend wird ein das Verfahren abschliessender Endschiedsspruch angefochten. Es liegt
mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
1.4 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-
scheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 ZPO).
Der Schiedsspruch wurde den Parteien frühestens am 10. Februar 2017 zugestellt. Die
Beschwerde vom 9. März 2017 wurde somit fristgerecht hinterlegt, so dass – vorbehält-
lich einer hinreichenden Begründung – darauf einzutreten ist.
1.5
1.5.1 Der Streitwert bestimmt sich bei einer Widerklage aufgrund des höheren
Rechtsbegehrens (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt Fr. 725‘000.--.
1.5.2 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, werden zur Bestimmung der Pro-
zesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage
nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Klageansprüche schliessen sich
nach materiellem Recht aus, wenn der Zuspruch des einen notwendig die Abweisung
des anderen zur Folge hat (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 5a zu Art. 93 ZPO).
Vorliegend gründen beide Klageansprüche auf derselben Vertragsbeziehung und be-
treffen das gleiche Vertragsobjekt. Die eine Partei macht geltend, bereits zu viel be-
zahlt zu haben und fordert einen entsprechenden Betrag zurück, die andere entgegnet,
der Kaufpreis sei noch nicht vollständig beglichen und verlangt die Erstattung der
Restanz. Die Gutheissung des einen Anspruches hat mithin zwingend die Abweisung
des anderen zur Folge. Klage und Widerklage schliessen sich demnach gegenseitig
aus. Die Streitwerte von Klage und Widerklage werden zur Fixierung der Gerichtsge-
bühr nicht addiert.
2.
2.1 Ein Schiedsspruch kann nur aus den Beschwerdegründen gemäss Art. 393 ZPO
angefochten werden. Die allgemeinen Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gelangen
nicht zur Anwendung (Art. 390 Abs. 2 ZPO). Der Katalog der Beschwerdegründe ist
abschliessend und der Staat übt lediglich eine sehr beschränkte Kontrolle über die
Schiedsgerichtsbarkeit aus (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurz-
kommentar, 2. A, 2014, N. 1 zu Art. 393 ZPO).
Demnach kann ein Schiedsspruch unter anderem angefochten werden, wenn das
Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet worden
sind, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat (Art. 393 lit. c ZPO),
wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des recht-
lichen Gehörs verletzt worden ist (Art. 393 lit. d ZPO) oder wenn der Schiedsspruch im
Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststel-
lungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht
(Art. 393 lit. e ZPO).
2.2 Der Anfechtungsgrund von Art. 393 lit. c ZPO ist Ausfluss der Dispositionsmaxime:
Das Schiedsgericht darf weder über ein Begehren hinausgehen (ultra petita) noch darf
es gestellte Begehren unbeantwortet lassen (infra petita). Kein Entscheid infra petita
liegt vor, wenn das Schiedsgericht gewisse Ansprüche lediglich pauschal, ohne Be-
gründung, abweist; eine Begründungspflicht für Schiedsentscheide lässt sich auch mit
diesem Rügegrund nicht herleiten (Bundesgerichtsurteile 4A_173/2016 vom 20. Juni
2016 E. 3.2 und 4A_635/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 4.2).
2.3 Art. 393 lit. d ZPO ermöglicht die Anfechtung eines Schiedsentscheides bei Verlet-
zung grundlegender Vorschriften, die ein faires Verfahren sicherstellen sollen. Es muss
mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Gleichbe-
handlung der Parteien gemäss einer der in der Lehre und Rechtsprechung entwickel-
ten Fallgruppen vorliegen (Bundesgerichtsurteil 4A_322/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren entspricht, mit Ausnahme
des Anspruchs auf Begründung (vgl. hierzu E. 5.1), grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2
BVgewährleisteten Verfassungsrecht (Bundesgerichtsurteile 4A_478/2016 vom
E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbeson-
dere das Recht der Parteien ab, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu
äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvor-
bringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen,
sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (Bun-
desgerichtsurteile 4A_82/2016 vom 6.Juni 2016 E. 4.1; 4A_522/2012 vom 21. März
2013 E. 3.1 und 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2.1; BGE 133 III 139 E. 6.1;
130 III 35 E. 5; 127 III 576 E. 2c).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt vom Schiedsgericht, die Parteien in ver-
gleichbarer Situation in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Bundesgerichtsur-
teile 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2 und 4A_672/2012 vom 23. April 2013
E. 4.1.1; BGE 133 III 139 E. 6.1) und das Verfahren in einer Weise zu führen, dass
jede Partei die gleichen Möglichkeiten erhält, ihre Standpunkte einzubringen (Bundes-
gerichtsurteil 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 137 III 85).
Hierzu gehören beispielsweise dieselbe Anzahl Stellungnahmen, dieselben Fristen zur
Einreichung der Stellungnahmen, die Möglichkeit zum Zugang zu den Verfahrensdo-
kumenten sowie das Recht der Parteien, genügend Sprechzeit zur Einvernahme von
Zeugen und Experten oder zur mündlichen Darlegung des Standpunkts zu erhalten
(Mráz/Peter, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 68b zu Art. 393 ZPO).
2.4 Art. 393 lit. e ZPO, wonach der Schiedsspruch „im Ergebnis“ willkürlich sein muss,
entspricht im Grundsatz dem bisherigen Art. 36 lit. f KSG, weshalb die bisherige Lehre
und Rechtsprechung zu Art. 36 lit. f KSG vollumfänglich berücksichtigt werden kann
(Mráz/Peter, a.a.O., N. 79 zu Art. 393 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_355/2016 vom
gebnis“ willkürlich sein, damit er von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Der
willkürliche Akt muss sich mithin auch auf das Urteilsdispositiv auswirken, andernfalls
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsa-
chenfeststellung oder eine augenscheinliche Verletzung des Rechts für sich allein
reicht demnach nicht aus, um ein Schiedsurteil aufzuheben (BGE 132 III 389 E. 2.2.2;
131 I 45 E. 3.7; 121 III 331 E. 3a; 116 II 634 E. 4). Art. 393 lit. e ZPO ist zudem der
einzige Anfechtungsgrund, der eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsentscheides
ermöglicht (Mráz/Peter, a.a.O., N. 80 zu Art. 393 ZPO). Die Umschreibung der Willkür
unter Art. 393 lit. e ZPO stimmt im Ergebnis mit dem durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 9 BV entwickelten Willkürbegriff überein (Bundesgerichtsurteile
4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 und 4A_110/2016 vom 3. August 2016
E. 2.1), wobei dieser auf die drei in Art. 393 lit. e genannten Formen bzw. Situationen
beschränkt wird: Ein Schiedsentscheid ist willkürlich, wenn er (1) auf offensichtlich ak-
tenwidrigen Tatsachenfeststellungen gründet, (2) eine offenbare Verletzung des
Rechts oder (3) der Billigkeit enthält (Bundesgerichtsurteil 4A_110/2016 vom 3. August
2016 E. 2.1). Willkür ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung eben-
falls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (Bundesgerichtsurteile
4A_110/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1 und 4P.69/2006 vom 12. Mai 2006 E. 3.1.1).
Willkür darf auch nicht mit Gesetzesverletzung gleichgestellt werden (BGE 103 Ia 356
E. 3), sondern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst gegeben (und ein
angefochtener Entscheid aufzuheben) wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
erscheint, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in schwerwiegender
Weise verkennt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(Bundesgerichtsurteile 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 und 4A_511/2013
vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Hieraus folgt für das Verfahren, dass die Beschwer-
deinstanz dann, wenn sie ein sorgfältig begründetes Urteil zu überprüfen hat, ihre ei-
genen Erwägungen durchaus kurz halten darf (BGE 103 Ia 356 E. 3).
2.5 Für die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch gilt eine strenge Rüge-
pflicht: Das Gericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorge-
bracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der
für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (vgl. Bundes-
gerichtsurteil 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.4). Diese im BGG gründenden
Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass die Parteien im Sinne von Art. 390
Abs. 1 ZPO statt dem Bundesgericht eine kantonale Beschwerdeinstanz vereinbart
haben; anderenfalls könnten sie sich über Art. 390 Abs. 1 ZPO stets der strengen Rü-
gepflicht entziehen (vgl. auch Gasser/Rickli, a.a.O., N. 3 zu Art. 390 ZPO).
Der Beschwerdeführer muss demnach die einzelnen Beschwerdegründe, die nach
seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, danach
zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobe-
nen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Den gesetzlichen Begründungsanforde-
rungen wird auch nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich und seine Sicht der Dinge derjenigen des
Schiedsrichters gegenüberstellt. Vielmehr hat er im Detail aufzuzeigen, warum die an-
gerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechts-
fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Bundesgerichtsurtei-
le 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.4 und 4A_424/2011 vom 2. November 2011
E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 III 50 E. 1c ).
2.6 Die Schiedsbeschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Art. 395 Abs. 1 ZPO):
Der Schiedsspruch wird aufgehoben und die Angelegenheit an das Schiedsgericht
zurückgewiesen. Nur ausnahmsweise darf die Rechtsmittelinstanz reformatorisch ent-
scheiden, nämlich bezüglich angefochtener Entschädigungen oder Auslagen der
Schiedsrichter (Art. 395 Abs. 4 ZPO).
Vorliegend werden nicht die Entschädigungen oder Auslagen der Schiedsrichter ange-
fochten, weshalb die reformatorisch formulierten Primärbegehren der Beschwerde un-
zulässig sind und nicht darauf einzutreten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_570/2016
vom 7. März 2017 E. 1.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, indem das Schiedsgericht davon ausgehe, im
Zeitpunkt des Kaufvertrages habe keine (eigentliche) Unternehmensbewertung des
Treuhänders F _________ vorgelegen, habe es aktenwidrige tatsächliche Feststellun-
gen getroffen bzw. sei von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgegangen und ha-
be wesentlichen Aktenstellen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen
(Beschwerde S. 7 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu bezeichnen, welcher
Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO geltend gemacht wird. Aufgrund der Übernahme
der Formulierung der „aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen“ ist hingegen ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. e ZPO (offen-
sichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung) anruft. Eine Versperrung des Rechts-
weges würde bei dieser Sachlage gegen das Verbot des überspitzten Formalismus
verstossen (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1), weshalb die Rüge als Willkürrüge im Sinne von
Art. 393 lit. e ZPO entgegenzunehmen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Begründung des Schiedsgerichts, dass keine
eigentliche Unternehmensbewertung vorgelegen hätte, müsse als willkürliche Sach-
verhaltsdarstellung qualifiziert werden (Beschwerde S. 5 ff.). Weitere Ausführungen
betreffend Willkür fehlen. Erst in der Replik vom 24. April 2017 ergänzt er hierzu, da
das Schiedsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen habe, läge ein
willkürliches Ergebnis vor (Replik S. 3 Ziff. 2).
Wie in E. 2.4 ausgeführt, muss der Schiedsspruch „im Ergebnis“ willkürlich sein, damit
er von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Eine offensichtlich aktenwidrige Tat-
sachenfeststellung für sich allein reicht nicht aus, um ein Schiedsurteil aufzuheben; der
willkürliche Akt muss sich auch auf das Urteilsdispositiv auswirken. Es liegt dabei am
Beschwerdeführer, darzulegen, dass tatsächlich eine offensichtlich aktenwidrige Tat-
sachenfeststellung vorliegt und inwiefern diese den Schiedsspruch als willkürlich er-
scheinen lässt. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge ge-
tan, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich, weil das Schiedsgericht aktenwidrige tatsächliche Feststellungen getroffen
habe und seine Sicht der Dinge derjenigen der Schiedsrichter gegenüberstellt. Bereits
aus diesem Grund erweist sich diese Rüge als unbegründet.
3.2 Selbst wenn die Rüge behandelt würde, wäre Folgendes beachtlich: Die Vo-
rinstanz hält fest:
„Der Treuhänder habe die Sägerei und die Zimmerei berechnet. Wenn dies eine Unter-
nehmensbewertung darstelle, so habe eine solche vorgelegen. Eine anderslautende Be-
rechnung habe nicht vorgelegen. Den rechtsgenüglichen Nachweis, dass im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung am 08. Mai 2001 eine eigentliche Unternehmensbewertung des
Treuhänders vorlag, kann der Kläger nicht erbringen. Aufgrund der hinterlegten Akten und
der Befragung des Zeugen F _________ steht tatbeständlich vielmehr fest, dass die Par-
teien vom Treuhänder über verschiedene Varianten beraten wurden und entsprechende
Sitzungen stattfanden“ (Schiedsspruch S. 12 lit. a).
Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung liegt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung vor, wenn sich das Schiedsgericht „infolge Versehens mit den Akten
in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen
anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausge-
gangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit
darüber keinen
Aufschluss
geben“
(Bundesgerichtsurteile
4A_156/2016
vom
Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2012 führte F _________ betreffend
Kaufpreis aus, in erster Linie sei die Schatzung von Architekt J _________, welche im
Rahmen der Erbteilung erstellt worden sei, massgebend gewesen. Zusätzlich habe
man die Ergebnisse und die Lohnbezüge der letzten Jahre beigezogen (Protokoll der
Einvernahme von F _________ A. zu F3). Die Frage, ob er bezüglich des Kaufvertra-
ges vom 8. Mai 2001 eine Unternehmensbewertung der B _________ AG erstellt habe
oder habe erstellen lassen verneinte er hingegen; er habe keine Ertragswertberech-
nung erstellen lassen oder erstellt (Protokoll der Einvernahme von F _________ A. zu
F2). Aus den anlässlich der Erbteilung erstellten Schatzungen von J _________ ist
sodann ersichtlich, dass es sich hierbei um Substanzwertberechnungen handelte. Un-
ter der Ziffer „Ertragswert“ wurde explizit vermerkt, dass dieser nicht einbezogen werde
(Blatt 31 und 37 des Schatzungsberichts).
Die Kritik des Beschwerdeführers (S. 5 zweitletzter Absatz)
„die Begründung des Schiedsgerichts, dass keine Unternehmensbewertung vorlag, muss
als willkürliche Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden. F _________ hat sehr wohl ei-
ne Unternehmensbewertung vorgenommen, weil er als Grundlage für den Kaufpreis einer-
seits die Ergebnisse der letzten Jahre und zusätzlich die Bewertung von Architekt J
_________ als Grundlage für den Kaufpreis annahm“
belegt, dass er mit dem Schiedsgericht nicht einig ist, was unter „eigentliche“ Unter-
nehmensbewertung zu verstehen ist. Das Schiedsgericht geht eher davon aus, eine
solche („eigentliche“) bestehe erst, wenn diese im Sinn einer Expertise schriftlich vor-
liegt. Der Beschwerdeführer hält sie hingegen bereits als gegeben, wenn der Treuhän-
der eine Bewertung vornimmt. Das Vorliegen einer solchen ist aber nicht strittig.
Die Erwägungen der Vorinstanz widersprechen den Aussagen von F _________ und
den entsprechenden Akten demnach nicht; jedenfalls sind sie nicht offensichtlich ak-
tenwidrig, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge – ungeachtet der ungenü-
genden Begründung – nicht durchdringt.
4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe mit Eingabe vom 25. Februar
2016 den Antrag auf Durchführung einer Oberexpertise, welche den Unternehmens-
wert hätte berechnen sollen, zurückgezogen, da das eingesetzte Schiedsgericht die
Fragen der Unternehmensbewertung fachkundig beurteilen könne, was es auch selbst
im Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 angekündigt habe. Indem es das Schiedsge-
richt nun unterlassen habe, eine Unternehmensbewertung vorzunehmen, habe es ge-
gen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstossen. Rechtserhebli-
che Vorbringen der Parteien seien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Es sei das
Recht des Beschwerdeführers, entscheidwesentliche Sachvorbringen mit tauglichen
sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen. Das Schiedsgericht
würde das rechtliche Gehör verletzen, wenn es auf die Einholung einer Expertise ver-
zichte, da es selbst über die nötigen technischen Kenntnisse zur Lösung der sich stel-
lenden Fragen verfüge, es dann aber unterlasse, eine Unternehmungsbewertung
durchzuführen (Beschwerde S. 9 ff.).
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015
eingereichte Antrag auf Durchführung einer Oberexpertise unter anderem dieselben
Expertenfragen beinhaltete, welche er bereits am 27. Februar 2015 hinterlegte und
welche mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 vom Schiedsgericht bereits einmal
abgelehnt wurden. Es handelte sich dabei insbesondere um Fragen der Unterneh-
mensbewertung anhand des Ertragswerts bzw. um die Massgeblichkeit des Ertrags-
werts. Das Schiedsgericht erwähnt dort (S. 5),
dass das eingesetzte Schiedsgericht Fragen der Unternehmensbewertung fachkundig be-
urteilen kann, diese Beurteilung jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und Urteilsfin-
dung vorzunehmen ist.
Das Schiedsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2016
auf das im Zwischenentscheid vom 18. Juni 2015 Ausgeführte hin und teilte ihm zu-
gleich mit, dass die Fragen 1-4 aus diesen Gründen nicht zugelassen werden würden.
In der Folge zog der Beschwerdeführer den Antrag mit Schreiben vom 25. Februar
2016 mit der Begründung zurück, dass das eingesetzte Schiedsgericht die aufgewor-
fenen Fragen der Unternehmensbewertung – wie mit Zwischenentscheid vom 18. Juni
2015 angekündigt – im Rahmen der Beweiswürdigung fachkundig beurteilen könne.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, äusserte
sich die Vorinstanz mithin lediglich dahingehend, dass sie Fragen zur Unternehmens-
bewertung fachkundig beurteilen könne, nicht jedoch, dass sie selbst eine die Exper-
tengutachten ergänzende Bewertung (nach einer vom Beschwerdeführer vertretenen
Methode) vornehmen werde. Ein solches Vorgehen stünde denn auch im Widerspruch
zur Verhandlungsmaxime, hatte der Beschwerdeführer es doch unterlassen, die in sei-
nen Augen massgebliche Bewertungsmethode in seiner Klageschrift oder Replik mit-
samt den entsprechenden Beweismittelofferten vorzubringen.
Die Vorinstanz hat sich in E. 5d S. 15 sowohl mit den schiedsgerichtlichen Gutachten
als auch mit dem Parteigutachten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei
dieser Würdigung hat sie die Ausführungen der K _________ betreffend das Parteigut-
achten, erstellt durch die E _________ AG, als zutreffend und schlüssig erachtet. Das
Schiedsgericht ist in der Folge gestützt auf die Gutachten und nach eigener Beurtei-
lung zum Schluss gekommen, dass – abgesehen von der beweisrechtlichen Würdi-
gung, wonach der Bericht der E _________ AG einzig eine Parteibehauptung darstelle
– die Behauptung des Klägers, wonach der Unternehmenswert mindestens
Fr. 500‘000.-- und maximal Fr. 950‘000.-- betragen habe, nicht zutreffe. Die Vorinstanz
hat sich demnach mit den vom Beschwerdeführer im Klagefundament dargelegten An-
sichten und Beweismitteln befasst, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs fehl geht. Der blosse, aufgrund eines Privatgutachtens behauptete Nachweis
eines andern ebenfalls vertretbaren oder gar naheliegenderen Werts reicht laut bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Annahme von Willkür aus (Bundesgerichts-
urteil 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.4.1).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen darüber hinaus rügen sollte,
das Schiedsgericht verletze mit der Ansicht, wonach der ursprünglich festgelegte Kauf-
preis bei objektiver Betrachtung durchaus realistisch sei (E. 5.e S. 15 f.), geltendes
Recht (E. 5 S. 8 ff.), vermag er dem strengen Rügeprinzip (vgl. E. 2.5) nicht zu genü-
gen: Diesbezüglich stünde ihm im Beschwerdeverfahren gegen einen Schiedsspruch
lediglich Art. 393 lit. e ZPO zur Verfügung, wonach wiederum erforderlich wäre, dass
der Schiedsspruch aufgrund einer offensichtlichen Verletzung des Rechts im Ergebnis
willkürlich ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch weder eine offensichtliche Verlet-
zung des Rechts noch eine daraus resultierende Willkür im Ergebnis vor. Insbesondere
wäre zu berücksichtigen, dass eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393
lit. e ZPO nur dann vorliegt, wenn ein Schiedsspruch einen klaren und unumstrittenen
Rechtssatz, beruhe dieser auf Gesetz oder ständiger, unumstrittener Rechtsprechung,
offensichtlich verletzt. Ist die Rechtsprechung umstritten, existieren unterschiedliche
Lehrmeinungen (selbst wenn diese nicht gleichmässig verteilt sind), kann keine offen-
bare Rechtsverletzung vorliegen (Mráz/Peter, a.a.O., N. 88 zu Art. 393 ZPO mit Hin-
weisen).
Eine schiedsgerichtliche Beweiswürdigung wäre ausserdem nicht von der Willkürrüge
nach Art. 393 lit. e ZPO erfasst (Bundesgerichtsurteil 4A_355/2016 vom 5. August
2016 E. 3.1; BGE 131 I 45 E. 3.7).
Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Schiedsgericht habe das Rechtsbe-
gehren Ziffer 1 auf Aushändigung von 50 % der Aktien überhaupt nicht behandelt.
Diesbezüglich liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Wie dargelegt (E. 2.2) kann
mit dem Anfechtungsgrund von Art. 393 lit. c ZPO unter anderem geltend gemacht
werden, das Schiedsgericht habe ein gestelltes Begehren unbeantwortet gelassen
(infra petita). Kein Entscheid infra petita liegt jedoch vor, wenn das Schiedsgericht ge-
wisse Ansprüche lediglich pauschal, ohne Begründung, abweist. Insbesondere umfasst
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richts bezüglich internationaler Schiedssprüche keinen Anspruch auf Begründung des
Entscheids (Bundesgerichtsurteile 4A_478/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1 und
4A_202/2016 vom 3. August 2016 E. 4.1). Im Bundesgerichtsurteil 5A_634/2011 vom
(strenge) Rechtsprechung auch für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit gleichermassen
Geltung beansprucht (bestätigt in Bundesgerichtsurteilen 4A_97/2015 vom 20. April
2015 E. 3.1.2 und 4A_253/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.2).
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Klage mit dem Rechtsbegehren Zif-
fer 1, der Beklagte sei zu verpflichten, der D _________ AG, Auftrag zu erteilen, 50 %
der Aktien, d.h. 100 Namenaktien zu nominell Fr. 1‘000.-- der B _________ AG an den
Kläger auszuhändigen.
Die Vorinstanz entschied am 9. Februar 2017 in Dispositiv-Ziffer 1: „Die Klage von X
_________ gegen Y _________ wird abgewiesen“. Die Klage wurde mithin vollumfäng-
lich abgewiesen, was auch die Ablehnung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 umfasst. In
ihrer Urteilsbegründung ist die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise zum Schluss
gelangt, dass der Kläger den rechtsgenüglichen Beweis für die Behauptung, wonach
der Preis aufgrund einer falschen Unternehmensbewertung viel zu hoch angesetzt
worden sei, nicht erbringen könne. Vielmehr stünde für das Schiedsgericht fest, dass
bei dem im Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 vereinbarten Preis von Fr. 1‘600‘000.-- für
den Erwerb der Anteile des Beklagten an den beiden Gesellschaften (inkl. den Grund-
stücken) sowie dem Preis von Fr. 215‘000.-- für die „Gewinnanteile“ bei objektiver Be-
trachtung von Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs keine fehlende Konkordanz
zwischen dem, was der Kläger als Grundlage des Vertrages betrachtet und dem, was
nach richtiger Vorstellung die Grundlage des Vertrages darstellt, erkannt werden könne
(Schiedsspruch E. 5e). Es verneinte mithin einen wesentlichen Irrtum des Klägers. Vo-
raussetzung für die Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 wäre jedoch gerade
gewesen, dass der Kläger mit seiner Argumentation durchgedrungen wäre. Wird dage-
gen der Irrtum verneint, und damit eine bestehende Kaufpreisrestanz in Gutheissung
der Widerklage bejaht (vgl. Schiedsspruch E. 6), besteht kein Raum für die geforderte
Aktienübertragung. Mithin ist aus dem Entscheid auch ohne explizite Begründung er-
sichtlich, dass das Begehren um Übertragung der Aktien infolge Verneinung des Irr-
tums abgewiesen wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht und damit gesamthaft abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 machte der Beschwerdegegner seine Zustimmung
zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter anderem davon abhängig, dass ihm
50 Namenaktien im Falle seines Obsiegens übertragen werden (S. 3 Ziff. 5). Der Be-
schwerdeführer hat dies am 20. Juli 2017 akzeptiert. Am 2. Oktober 2017 gewährte die
Schiedsgerichtskammer des Kantonsgerichts die aufschiebende Wirkung und ent-
schied gleichzeitig, dass die Aktien im Falle des Obsiegens des Beschwerdegegners
Letzterem zu übertragen sind. Mit Entscheid der Schiedsgerichtskammer des Kantons-
gerichts vom 27. Oktober 2017 wurde ein Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen und gleichzeitig klargestellt, dass die obgenannte Bedingung als Sicher-
heit im Falle des Obsiegens zu verstehen ist. Aufgrund der Tatsachen, dass der Be-
schwerdeführer diese Bedingung akzeptiert hat und dass die Beschwerde abgewiesen
wird, werden die 100 Namenaktien der B _________ AG, welche dem Kantonsgericht
im Rahmen des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung übergeben worden sind,
an den Beschwerdegegner als Garantie für die Bezahlung der Kaufpreisrestanz von Fr.
615‘000.-- samt Zins durch den Beschwerdeführer ausgehändigt. Er hat diese Zug um
Zug gegen Zahlung der entsprechenden Summe zurückzuerstatten.
7. Die Prozesskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu
entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2
Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar).
7.1
7.1.1 Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel-
len Situation festgesetzt und bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maxi-
mum, welche nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden
(Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt
(Art. 28 Abs. 1 GTar i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei vorliegender Schieds-
beschwerde um ein rein kassatorisches Rechtsmittel handelt (vgl. E. 2.6), enthalten die
Beschwerdebegehren keine direkten Streitwertangaben. Die Bestimmung der Prozess-
kosten orientieren sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Prozes-
ses (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 3 zu Art. 94 ZPO), weshalb
zur Bestimmung des Streitwerts auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten Rechts-
begehren abgestellt wird. Der Beschwerdeführer verlangte dort (wie auch primär im
Beschwerdeverfahren) die Zusprechung von Fr. 725‘000.--, der Beschwerdegegner
widerklageweise die Zusprechung von Fr. 615‘000.--. Es ist bei der Gebührenfestset-
zung, wie bereits erwähnt (E. 1.5), auf den höheren Wert, Fr. 725‘000.-- abzustellen.
7.1.2 Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts wird bei einem Streitwert von
Fr. 500‘001.-- bis Fr. 1‘000‘000.-- eine Gebühr zwischen Fr. 18‘000.-- und 60‘000.--
festgesetzt (Art. 19 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 GTar). Im Berufungs- und Beschwerdeverfah-
ren vor dem Kantonsgericht kann bei der Festlegung der Gebühr ein Reduktions-
Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), wobei es sich hierbei
um eine „Kann-Vorschrift“ handelt.
Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Schriftenwechsel durchgeführt und die Ver-
fahrensakten waren eher umfangreich. Das Kantonsgericht hatte im Laufe des Verfah-
rens mehrere Zwischenentscheide zu fällen, namentlich zwei betreffend die aufschie-
bende Wirkung (Entscheid vom 17. Mai 2017 sowie Wiedererwägungsentscheid vom
über die aufschiebende Wirkung vom 2. Oktober 2017 (Entscheid vom 27. Oktober
2017). Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten wurde jeweils auf den
Endentscheid gelegt. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom 17. Mai
2017 entsprach mehrheitlich den Anträgen des Beschwerdegegners. Der Wiedererwä-
gungsentscheid vom 2. Oktober 2017 entsprach der Einigung der Parteien, weshalb er
mit Blick auf die Gesamtkosten vernachlässigbar erscheint. Das vom Beschwerdefüh-
rer gestellte Erläuterungsgesuch wurde mit Entschied vom 27. Oktober 2017 abgewie-
sen. Die sich im Verfahren gestellten Fragen können nicht ohne Weiteres als einfach
und alltäglich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien
und namentlich der Art und des Aufwandes der Prozessführung rechtfertigt es sich,
eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, welche jene für die genannten Zwi-
schenentscheide mitumfasst, auf Fr. 20‘000.-- festzusetzen. Die Kosten werden mit
dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Saldo
von Fr. 30‘000.-- wird ihm vom Kantonsgericht zurückerstattet.
7.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird
zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb
des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die
Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Der Beschwerdegegner reichte eine umfassende Stellungnahme zur Beschwerde so-
wie weitere Rechtsschriften in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gestell-
ten Gesuchen betreffend aufschiebende Wirkung, dem Gesuch um Fristerstreckung
vom 14. Juni 2017 und dem Gesuch um Erläuterung ein. Mit Blick auf die Schwierigkeit
und die finanzielle Bedeutung des Falles sowie auf die vom Rechtsvertreter nützlich
aufgewandte Zeit, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 6‘500.-- (MwSt. und Ausla-
gen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die 100 Namenaktien der B _________ AG, eingereicht von X _________, wer-
den Y _________ als Garantie für die Bezahlung der Kaufpreisrestanz von Fr.
615‘000.-- samt Zins ausgehändigt. Er hat sie bei Eingang der Zahlung, Zug um
Zug, wieder zurückzugeben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 20‘000.-- werden X
_________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 50‘000.-- verrechnet; der Saldo von Fr. 30‘000.-- wird ihm durch das
Kantonsgericht zurückerstattet.
X _________ hat Y _________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6‘500.-- zu
entschädigen.
Sitten, 3. Juli 2018