Zivilrecht (ZGB)
Droit civil (CC)
KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 29. August 2005 i.S. Vormund-
schaftsamt A. c. X. (Nichtigkeitsklage).
Vormundschaftliche Behörden (Art. 361 ZGB): kantonale Organisation und
Zuständigkeiten.
Der Bezirksrichter ist einzig in den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen,
die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, Aufsichtsbehörde (Art. 17a
EGZGB); die allgemeine Aufsichtspflicht obliegt demgegenüber der Vormund-
schaftskammer und die Oberaufsicht dem Staatsrat bzw. dem Departement
(Art. 17 und 18 EGZGB).
Autorités de tutelle (art. 361 CC): organisation cantonale et compétences.
Le juge de district est la seule autorité de tutelle compétente dans les cas énumé-
rés exhaustivement dans la loi, susceptibles de recours en réforme au Tribunal
fédéral (art. 17a LACC); la surveillance générale incombe en revanche aux cham-
bres de tutelle et la haute surveillance au Conseil d’Etat, respectivement au dépar-
tement concerné (art. 17 et 18 LACC).
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KGVS C3 04 170
Aus den Erwägungen
hörde und die Aufsichtsbehörde zusammen die vormundschaftlichen
Behörden. Die Kantone können die Vormundschaftsbehörde sowie
eine oder zwei Aufsichtsbehörden bestimmen (Abs. 2). Sieht der Kan-
ton zwei Aufsichtsbehörden vor, so grenzt er ihre Zuständigkeiten
gegeneinander ab (Langenegger, Basler Kommentar, 2. A. 2002, N. 2 zu
Art. 361 ZGB; Geiser, ebenda., N. 4 zu Art. 420 ZGB). Gestützt auf Art.
6 Ziff. 1 EMRK entschied das Bundesgericht (BGE 118 Ia 473 ff.), dass
die Kantone die Zuständigkeit im Vormundschaftsbereich so zu regeln
haben, dass wenigstens in einer Instanz ein Gericht mit umfassender
Kognition die Rechts- und Tatfragen prüft.
b) In der Folge wurde das EGZGB teilweise revidiert. Gemäss
Änderung vom 6. März 2003, in Kraft seit 1. September 2003, bestehen
neu zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden, nämlich die Vor-
mundschaftskammer (Art. 17 EGZGB) und das Bezirksgericht (Art. 17a
EGZGB), wobei wie bis dahin dem Staatsrat die Oberaufsicht über die
Vormundschaftsämter (Vormundschaftsbehörde [Gemeinde; Waisen-
amt] Art. 13 EGZGB) und die Vormundschaftskammern (Bezirk)
obliegt (Art. 18 EGZGB), welche durch das Departement ausgeübt wird
(Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Vormundschaft vom 27. Okt-
ober 1999 [VO], 211.250).
aa) Gemäss Art. 17 EGZGB ist «vorbehältlich der Zuständigkeit
des Bezirksgerichts» die Vormundschaftskammer die vormundschaft-
liche Aufsichtsbehörde, welche also grundsätzlich als vormundschaft-
liche Aufsichtsbehörde zuständig ist, während der Bezirksrichter als
besondere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde in den im Gesetz
abschliessend aufgezählten Fällen fungiert, nämlich nach Art. 17a
EGZGB «bei Entscheiden des Vormundschaftsamtes zur Anordnung
oder Verweigerung der Entmündigung, einer Beirat- oder Beistand-
schaft (Art. 45 f.), oder von Kindesschutzmassnahmen (Art. 55 ff.)
oder wenn es Gesuche um Abänderung eines Scheidungsurteils (Art.
134 und 315b ZGB) beurteilt (vgl. Botschaft zur Änderung des Einfüh-
rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Bulletin des
séances du Grand Conseil, Session ordinaire de mars 2003, S. 644; Ein-
tretensdebatte, a.a.O., S. 659 f.). In diesem Sinn erging auch das Rund-
schreiben des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft, Insti-
tutionen und Sicherheit vom 16. Mai 2003 betreffend die Zuständigkeit
der Vormundschaftskammer und des Bezirksgerichts, wonach die
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Zuständigkeit des Bezirksgerichts sich auf all jene Fälle beschränkt,
die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, und subsidiär und
abschliessend in Art. 17a EGZGB geregelt ist. Demnach kommt dem
Bezirksgericht keine allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der
Vormundschaftsbehörde zu.
bb) Gegenstand der Beschwerde vom 12. November 2003 ist nicht
ein Entscheid des Vormundschaftsamts. Vielmehr handelt es sich um
eine Aufsichtsbeschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Amts-
missbrauch», wobei der Beschwerdeführer wiederholt unmissver-
ständlich zum Ausdruck brachte, dass er das Nichttätigwerden
der Vormundschaftsbehörde bzw. deren Mitglieder untersucht und
disziplinarisch und gegebenenfalls auch strafrechtlich durch Anzeige
wegen Amtsmissbrauch geahndet haben will. Die Aufsichtsbehörde
soll mit der Beschwerde veranlasst werden, von ihrer Aufsichts- und
Disziplinarbefugnis in einem konkreten Fall Gebrauch zu machen.
Richtig ist zwar, dass auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an
die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde möglich ist, wenn die Vor-
mundschaftsbehörde untätig bleibt, wie der Bezirksrichter-Substitut
im angefochtenen Entscheid erwägt (vgl. Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art.
420 ZGB). Indessen ist eine solche Beschwerde an die richterliche Auf-
sichtsbehörde - wenn überhaupt - nur im Rahmen ihres Zuständig-
keitsbereichs von Art. 17a EGZGB möglich, wobei allerdings ein auf
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hin gefällter Entscheid nicht mit
Berufung ans Bundesgericht anfechtbar ist. Zudem müsste dem Ziel
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde entsprechend die gerügte
Behörde in der Lage sein, tätig zu werden. Letzteres war jedoch vor-
liegend nicht der Fall, da im Zeitpunkt der Beschwerde die Tochter
des Beschwerdeführers bereits volljährig war, woraus wiederum
erhellt, dass es bei der Beschwerde nicht um die Aufhebung bzw.
Regelung der elterlichen Gewalt, sondern um die Frage des formell
ordnungsgemässen Handelns des Vormundschaftsamts bzw. um die
Frage der Sanktionierung der Unterlassungen des Vermundschafts-
amts geht. Es handelt sich um eine Aufsichtsbeschwerde im eigent-
lichen Sinne, welche die allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit
der Vormundschaftsbehörde betrifft, die nach dem Gesagten nicht
dem Bezirksrichter obliegt.
Das Bezirksgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde vom 12. November 2003 sachlich nicht zuständig, wes-
halb der Entscheid vom 30. November 2004 aufzuheben ist. Die Akten
sind demnach an den Richter des Bezirks Leuk zurückzusenden, damit
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er das bei ihm hängige Verfahren zufolge Unzuständigkeit abschreibt
und über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen befindet.
Der Bezirksrichter hat sodann die Akten zur Beurteilung an die
hiefür zuständige Behörde weiterzuleiten.
c) Die Frage, ob die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde in der
Zuständigkeit der Vormundschaftskammer oder des Staatsrats bzw.
des Departements liegt, ist in der Verordnung über die Vormundschaft
vom 27. Oktober 1999 nicht klar geregelt. Wie gesehen, ist die Vor-
mundschaftskammer zwar generell als vormundschaftliche Aufsichts-
behörde zuständig und hat somit auch die allgemeine Aufsichtspflicht
ausserhalb der Vormundschaftsbeschwerde (Art. 17 EGZGB). Indes-
sen regelt die Verordnung die Kompetenzen der Vormundschaftskam-
mer nicht und ihre gesetzliche Grundlage, um Sanktionen auszuspre-
chen, fehlt. Dies im Gegensatz zum Departement, für dessen
Kompetenz die Art. 7, 8, 9 und 10 der Verordnung sprechen, und das
die Oberaufsicht ausübt und letztlich in jedem Fall die Hauptverant-
wortung für das Funktionieren der Vormundschaftsämter, was auch
ihre Inspektoren sicherstellen sollen, trägt und dafür besorgt sein
muss, dass Eingaben/Beschwerden gehörig behandelt werden.
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