KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 4. Juli 2006 i.S. X. c. Y. AG (Nich-
tigkeitsklage).
Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung eines Beweismittels ; Edition von
Urkunden.
– Lässt der Bezirksrichter ein Beweismittel zu, so kann sein Entscheid bloss dann
mit Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirkt (Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO); diese Voraussetzung ist nur
ausnahmsweise erfüllt (E. 1b/c).
– Die beweispflichtige Partei kann die Edition von Urkunden durch die Gegenpar-
tei (Art. 164 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nur dann verlangen, wenn sie sich in
einem Beweisnotstand befindet (E. 3); die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
(Art. 156 Abs. 2 ZPO) kann einer Edition entgegenstehen (E. 4).
Pourvoi en nullité contre l’admission d’un moyen de preuve; édition de titres.
– La décision du juge de district qui admet l’administration d’une preuve ne peut
faire l’objet d’un pourvoi en nullité que si elle cause un dommage irréparable
(art. 226 al. 2 let. b CPC); cette condition n’est qu’exceptionnellement réalisée
(consid. 1b/c).
– La partie qui supporte le fardeau de la preuve ne peut, en principe, exiger l’édi-
tion de titres par la partie adverse (art. 164 al. 1 CPC) que si elle se trouve dans
un état de nécessité quant à la preuve (consid. 3); la sauvegarde du secret d’af-
faires (art. 156 al. 2 CPC) peut faire obstacle à une édition (consid. 4).
Aus den Erwägungen
tei vorgeschlagenen Beweismittels ablehnt, kann mit Nichtigkeitsklage
angefochten werden (Art. 146 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid, welcher
aber - wie vorliegend - die Zulassung eines von der Partei bestrittenen
Beweismittels zum Inhalt hat, kann bloss dann Gegenstand einer
Nichtigkeitsklage bilden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirkt (Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO; Ducrot, Le droit judiciaire
privé valaisan, 2000, S. 498).
c) Zwischenentscheide bezüglich Zulassung von strittigen Bewei-
sen bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (ZWR 2005 S. 132; Ducrot, a.a.O., S. 499). Von dieser Regel
bestehen gewisse Ausnahmen, z.B. wenn die Abnahme eines Beweis-
mittels in Gefahr ist, wenn auf die Aussage eines sehr alten oder
schwerkranken Zeugen abgestellt werden muss oder wenn die Ver-
breitung eines Geschäftsgeheimnisses auf dem Spiel steht (SemJud
1999 S. 188). Die fraglichen Dokumente (Jahresrechnungen der Firma
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KGVS C3 06 20
X. für die Jahre 2004 und 2005 inkl. der entsprechenden Kontenbele-
gen resp. die Aufstellung einer Kundenliste ab Oktober 2004 unter
Angabe des Tätigkeitsdatums und der Rechnungsstellung) gehören zu
dem vom Geschäftsgeheimnis geschützten Geheimbereich des Einzel-
firmeninhabers X., deren Preisgabe im Prozess grundsätzlich einen
nicht wieder gutzumachenden Schaden bewirken könnte. Im Übrigen
wurde die Nichtigkeitsklage frist- und formgerecht (Art. 227 und Art.
229 ZPO) eingereicht und der Kostenvorschuss gemäss Art. 230 ZPO
geleistet, so dass das Kantonsgericht auf die Nichtigkeitsklage - vor-
behältlich einer gehörigen Begründung - eintritt.
nach Art. 149 Abs. 1 ZPO (Art. 8 ZGB), indem er vorbringt, die drei
Beweismittel, deren Zulassung im Prozess er bestreitet, beträfen keine
rechtserheblichen Tatsachen. Selbst wenn sich die verlangten Beweis-
mittel auf rechterhebliche Tatsachen beziehen würden, seien diese
nicht behauptet resp. nicht substanziiert worden und der Bezirksrich-
ter hätte deshalb diese Beweismittel nicht zulassen dürfen. Ausser-
dem befinde sich die Y. AG nicht in einem Beweisnotstand, was der
Bezirksrichter verkannt habe.
a) Gemäss Art. 149 Abs. 1 ZPO resp. Art. 8 ZGB hat derjenige das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Diese Artikel beinhalten demzufolge zweierlei: Einerseits
das Recht einer Partei, zum Beweis zugelassen zu werden, ander-
seits die Folgen der Beweislosigkeit (Hausheer/Jaun, Die Einlei-
tungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern
2001, S. 149; BGE 114 II 289). Beweis geführt wird aber nur über
rechtserhebliche, d.h. den Entscheid beeinflussende Tatsachen
(Hausheer/Jaun, a.a.O., S. 158).
Grundsätzlich hat jede Partei in einem Zivilprozess die Möglich-
keit, eigene Beweismittel zur Erhärtung der vorgebrachten Tatsachen
vorzubringen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten
Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 29 BV (BGE 113 Ia 4 E. 4a,
110 Ia 85 E. 3b, 100 Ia 10). Befindet sich das Beweismittel im Besitz der
Gegenpartei oder eines Dritten (Zeuge, Experte o.ä.), kann eine Partei
Antrag auf Edition des entsprechenden Beweismittels stellen. Die
Gegenpartei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf
gerichtliche Anordnung hin einzureichen (Art. 164 Abs. 1 ZPO). Dieses
Recht auf Edition von Akten, welche sich im Besitz der Gegenpartei
befinden, gilt jedoch nicht absolut. Art. 156 Abs. 2 ZPO legt dem
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Instruktionsrichter die Pflicht auf, namentlich zur Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses die geeigneten Massnahmen zu deren Schutze
anzuordnen. Damit wird ersichtlich, dass die nicht beweispflichtige
Partei mittels Editionspflicht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht an
der Beweisführung hat. Allerdings darf dies nicht zu einer Umkehr der
Beweislastverteilung führen. In ZBJV 117/1981 S. 161 f. führt Kummer
zu Recht aus, dass diese Mitwirkungspflicht nur dort in Erwägung
gezogen werden dürfe, wo sich die beweispflichtige Partei effektiv in
einem so genannten «Beweisnotstand» befinde und sich der Belangte
näher am Beweis befinde, das heisst, wenn die beweispflichtige Partei
also absolut auf die Edition der Gegenpartei angewiesen ist, nament-
lich wenn der strittige Beweis keinesfalls mittels anderer Beweismittel
erbracht werden kann.
b) In vorliegendem Fall wollte die Nichtigkeitsbeklagte mit der
Edition der fraglichen Dokumente die Verletzung des Konkurrenzver-
bots resp. ihren Schaden aus dieser Verletzung beweisen. Der Scha-
den ist grundsätzlich immer vom angeblich Geschädigten selber zu
beweisen. Es widerspräche deshalb der Beweislastregel aus Art. 149
Abs. 1 ZPO (Art. 8 ZGB), wenn für den Beweis dieser Tatsachen aus-
schliesslich der Nichtigkeitskläger tätig werden müsste. Zudem hat
die Y. AG (Nichtigkeitsbeklagte) anlässlich der Vorverhandlungen
neben den strittigen Akteneditionen insgesamt 18 Zeugen zum Verhör
aufgeführt. Durch gezielte Befragung wird die Nichtigkeitsbeklagte
rechtsgenüglich darlegen können, ob X. nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Y. AG Kunden kontaktiert hat. Dazu
benötigt die Nichtigkeitsbeklagte keinen Einblick in die Jahresrech-
nungen und die Kundenliste von X. Es wird dem Gericht in freier
Beweiswürdigung möglich sein, die strittigen Tatsachen zu beurtei-
len. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitskläger hält das Kan-
tonsgericht demnach fest, dass sich die Y. AG nicht in einem Beweis-
notstand befindet, was der Bezirksrichter verkannt hat. Mangels
eines Beweisnotstands kann der Nichtigkeitskläger nicht zur Edition
der verlangten Urkunden verpflichtet werden.
strittigen Beweismittel in seinen Geheimbereich fallen resp. zu seinem
Berufsgeheimnis zählen. Die Geheimsphäre ist ein persönliches Gut,
welches sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zusteht.
Im Übrigen geniesst die Geheimsphäre den Schutz aus Art. 28 ZGB
(SJZ 1977 S. 27 E. 5). Das Bundesgericht zieht bisweilen die strittigen
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Akten bei, um den Geheimhaltungsanspruch besser beurteilen zu kön-
nen (BGE 112 Ia 102 E. 6a). Dies ist jedoch in vorliegendem Verfahren
nicht nötig. Die Nichtigkeitsbeklagte würde insbesondere durch die
Aufstellung aller Kunden, für die X. ab Oktober 2004 - also nach Been-
digung des Arbeitsverhältnisses - tätig war, einen zu grossen Einblick
in die geschäftlichen Aktivitäten des Nichtigkeitsklägers erhalten. Es
ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass
der Nichtigkeitskläger seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch
eigene Kunden hinzugewonnen hat, deren Offenbarung in vorliegen-
dem Prozess keine Rolle spielt.
b) Damit verbunden sieht das Kantonsgericht in Übereinstim-
mung mit dem Nichtigkeitskläger eine nicht unerhebliche Gefahr der
Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben und des Rechtsmiss-
brauchs im Sinne von Art. 2 ZGB gegeben: Die Nichtigkeitsbeklagte
könnte, wenn sie Einblick in die Liste sämtlicher Kunden von X.
erhielte, diese zu ihren eigenen Gunsten verwenden. Dies würde dem
Zweck der Edition der Beweismittel zuwiderlaufen. Das Beweismittel-
verfahren darf nicht dazu dienen, einer Partei einen Wettbewerbs-
vorteil zu verschaffen. Deshalb überwiegt das Geheimhaltungsinte-
resse des Nichtigkeitsklägers gegenüber dem Recht auf Aktenedition
der Nichtigkeitsbeklagten. Der Entscheid vom 15. Februar 2006 ist
somit aufzuheben.
963 OR. Diese Norm ist explizit als Kann-Vorschrift ausgestaltet: Wer
zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitig-
keiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbü-
cher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies
für den Beweis als notwendig erachtet. Wie bereits oben dargelegt,
wiegt das Geheimhaltungsinteresse des Nichtigkeitsklägers höher als
das Interesse der Nichtigkeitsbeklagten.
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