KGE (Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen) vom 3. April 2006 i.S. X.
und Y. c. Z.; Bundesgerichtsurteil (II. Zivilabteilung) 5P.195/2006 vom 20.
Juni 2006 (staatsrechtliche Beschwerde).
Sachliche Zuständigkeit der Behörden für die Abänderung von Kindesschutz-
massnahmen und des persönlichen Verkehrs nach der Scheidung.
– Nach rechtskräftiger Scheidung entscheidet das Vormundschaftsamt über die
Abänderung von Kindesschutzmassnahmen und des persönlichen Verkehrs
(Art. 134 Abs. 4, 315b Abs. 2 ZGB; Art. 13 EGZGB).
– Der Entscheid des Vormundschaftsamtes ist mit kantonaler Berufung beim
Bezirksrichter und dessen Urteil mit eidgenössischer Berufung beim Bundesge-
richt anfechtbar (Art. 118, 117 Abs. 6 und 17a EGZGB; Art. 44 lit. d und 48 Abs. 2
lit. a OG), wobei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrecht-
licher Beschwerde zu rügen ist (Art. 43 Abs. 1 OG); ein Rechtsmittel an das Kan-
tonsgericht ist nicht gegeben.
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KGVS C3 06 36
Compétence des autorités pour modifier les mesures de protection de l’enfant
et pour modifier les relations personnelles après le divorce.
– Après l’entrée en force du jugement de divorce, la chambre pupillaire est com-
pétente pour modifier les mesures de protection de l’enfant et les relations per-
sonnelles (art. 134 al. 4, 315b al. 2 CC; art. 13 LACC).
– La décision de la chambre pupillaire peut faire l’objet d’un appel auprès du juge
de district; le jugement de ce dernier peut faire l’objet d’un recours en réforme
au Tribunal fédéral (art. 118, 117 al. 6 et 17a LACC; art. 44 let. d et 48 al. 2 let. a
OJF). La violation de droits constitutionnels doit être invoquée dans le cadre
d’un recours de droit public (art. 43 al. 1 OJF). Tout recours au Tribunal canto-
nal est irrecevable.
Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts
Gemäss Art. 134 Abs. 4 i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB sind nach
rechtskräftiger Scheidung die vormundschaftlichen Behörden für die
nachträgliche Abänderung von Kindesschutzmassnahmen und/oder
des persönlichen Verkehrs zuständig, und zwar auch dann, wenn sie
im Urteil angeordnet worden sind und sich die Eltern darüber nicht
einig sind (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Schei-
dungsrecht, 1999, N. 58 ff. zu Art. 134 ZGB; Wirz, in: FamKomm Schei-
dung, 2005, N. 35 zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB; Hegnauer/Breit-
schmid, Grundriss des Eherechts, 4. A. 2000, § 11 N. 11.90; Hausheer,
Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV
135 (1999) S. 32 f.; Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S.
477, 548). Demnach ist das Vormundschaftsamt (Art. 13 EGZGB) für
Anordnungen über den persönlichen Verkehr zuständig. Der Ent-
scheid des Vormundschaftsamts betreffend Kindesschutzmassnah-
men (Art. 55 EGZGB) oder Gesuche um Änderung eines Scheidungsur-
teils (Art. 134 und 315b ZGB) kann beim Bezirksgericht angefochten
werden, das als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 118 Abs. 1
i.V.m. Art. 17a EGZGB), so dass dessen Urteil in der Sache mit Beru-
fung ans Bundesgericht (Art. 44 lit. d OG; Art. 118 Abs. 1 EGZGB i.V.m.
Art. 48 Abs. 2 lit. a OG) anfechtbar ist (vgl. Ducrot, a.a.O., S. 552; vgl.
Botschaft zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuch, in: Bulletin des séances du Grand Conseil, ses-
sion ordinaire de mars 2003, S. 644/646). Somit ist gegen ein in diesen
Belangen ergangenes Urteil des Bezirksgerichts kein Rechtmittel ans
Kantonsgericht gegeben und folglich kann auch ein entsprechender
prozessualer Entscheid nicht mit Nichtigkeitsklage an das Kantonsge-
richt angefochten werden. Folglich ist die Nichtigkeitsklage unzulässig
und darauf nicht einzutreten.
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Aus den Erwägungen des Bundesgerichts
(...)
um eine Zwischenstreitigkeit gehe, nämlich den Ausstand der Mitglie-
der des Vormundschaftsamtes und deren Zuständigkeit. In einem sol-
chen Fall sei die Berufung an das Kantonsgericht nicht zulässig, hin-
gegen stehe die Nichtigkeitsklage an diese Instanz wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften offen, wozu auch Ausstands- und Zustän-
digkeitsfragen gehörten (Art. 23 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 229 Abs. 2
ZPO). Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen dem Kan-
tonsgericht vorwerfen, auf ihre Nichtigkeitsklage nicht eingetreten zu
sein, genügt ihre Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht. Im angefochtenen Entscheid wird
nämlich einlässlich begründet, weshalb Urteile des Bezirksgerichts als
Berufungsinstanz im Bereich des Kindesschutzes kantonal letztins-
tanzlich sind und daher direkt beim Bundesgericht mit Berufung anzu-
fechten sind (Art. 118 Abs. 1 EGZGB). Damit setzen sich die Beschwer-
deführer nicht auseinander, womit auf dieses Vorbringen nicht
einzutreten ist.
nicht beachtet zu haben, dass der Bezirksrichter sein Urteil mit einer
Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen (Art. 117 Abs. 6 EGZGB
in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 EGZGB). Da dies nicht der Fall gewe-
sen sei, hätten sie annehmen dürfen, dass vorerst die Nichtigkeits-
klage beim Kantonsgericht zu erheben sei. Nach ständiger Praxis
dürfe dem Rechtsuchenden aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung
kein Nachteil erwachsen. Gerade dies sei der Fall, da das Kantonsge-
richt die Nichtigkeitsklage nicht zugelassen habe.
3.1. Dieses Vorbringen wird erstmals vor Bundesgericht erhoben
und ist somit neu. Es wird jedoch durch den Nichteintretensentscheid
des Kantonsgerichts veranlasst, womit darauf einzutreten ist.
3.2. Durfte sich der Empfänger eines Entscheides gutgläubig
auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen, so darf ihm dar-
aus kein Nachteil erwachsen. Von Rechtsanwälten wird dabei als
Mass der zumutbaren Sorgfalt einzig die Konsultation des Gesetzes
verlangt. Kein Vertrauensschutz des Empfängers besteht, wenn
sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den Rechts-
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anwalt ohne weiteres aus dem massgebenden Gesetzestext ergibt
(BGE 116 IB 141 E. 2). Fehlt in vorschriftswidriger Weise eine
Rechtsmittelbelehrung, werden die Regeln über die falsche Rechts-
mittelbelehrung entsprechend angewendet. Es liegt eine mangel-
hafte Eröffnung vor, die dem Empfänger nicht zum Nachteil gerei-
chen darf (BGE 118 IA 223 E. 2).
3.3. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines (Walliser)
Anwaltspatents und übt die Anwaltstätigkeit ... aus. ... Sie hat sich für
den Weiterzug des bezirksgerichtlichen Urteils entschieden und
daher die Frage des Rechtsmittels abgeklärt. Dabei hätte ein Blick in
Art. 118 Abs. 1 EGZGB genügt, um zu erkennen, dass es im vorlie-
genden Fall kein kantonales Rechtsmittel geben kann. Nach dieser
Bestimmung entscheidet der Bezirksrichter auf Berufung hin als
letzte kantonale Instanz gegen Entscheide des Vormundschaftsamtes
im Bereich des Kindesschutzes. Daraus ergibt sich unzweifelhaft,
dass das Urteil des Bezirksgerichts nicht mit Nichtigkeitsklage
an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann. Ebenso hätte
ein Blick auf Art. 44 lit. e OG genügt, auf welche Bestimmung sogar
Art. 117 Abs. 6 EGZGB hinweist, um die Berufung als das gegebene
Rechtsmittel in der Sache zu erkennen. Aus Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG
ergibt sich im Weiteren, dass eine allfällige Verletzung verfassungs-
mässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewe-
sen wäre. Hinzu kommt, dass nach ständiger Praxis aus einer fehler-
haften und damit auch aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung
kein Anspruch auf ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel
entsteht (BGE 125 II 293 E. 1d). Daraus folgt, dass das Kantonsgericht
auf die Nichtigkeitsklage gegen den Entscheid des Bezirksgerichts
über den Ausstand der Mitglieder des Vormundschaftsamtes und
betreffend die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Behörde
nicht eintreten durfte, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV) zu verletzen.
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