Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe
Jurisprudence des cours civiles et pénales
Zivilprozessrecht (ZPO)
Procédure civile (CPC)
KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 30. August 2006 i.S. X. AG c. Y.
GmbH (Nichtigkeitsklage).
Aberkennungsklage: Zulässigkeit der Verrechnungseinrede und der Klagenhäu-
fung (Art. 1 und 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO).
– Für die zur Verrechnung gestellte Forderung gelten die allgemeinen Gerichts-
standsvorschriften nicht; die Verrechnungseinrede kann uneingeschränkt erho-
ben werden (E. 2a/b).
– Mit der Aberkennungsklage kann eine Leistungsklage verbunden werden, sofern
der Aberkennungsrichter für das zusätzliche Begehren örtlich und sachlich
zuständig ist; der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 7
Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn der zusätzlich eingeklagte Betrag Teil der im
Aberkennungsprozess zur Verrechnung gestellten Forderung ist (E. 2c).
Action en libération de dette: admissibilité de l'exception de compensation et
du cumul d'actions (art. 1 et 7 al. 2 Lfors; 83 al. 2 LP; 9 CPC).
– Les dispositions générales sur le for ne sont pas applicables aux créances invo-
quées en compensation; l'exception de compensation est admise de façon illi-
mitée (consid. 2a/b).
– Le demandeur à l'action en libération de dette peut introduire une action en exé-
cution sous forme de conclusions additionnelles s'il y a identité des compéten-
ces matérielles et locales; le for de connexité matérielle selon l'article 7 al 2
LFors est donné, lorsque l'action en paiement addittionnelle porte sur une
quote-part de la créance invoquée en compensation dans l'action en libération
de dette (consid. 2c).
Verfahren (gekürzt)
Nachdem der Rechtsöffnungsrichter der X. AG für Fr. 14'300.--
nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte,
reichte die Y. GmbH am 26. April 2006 beim Bezirksgericht Visp eine
«Aberkennungs- und Forderungsklage» ein u.a. mit den Anträgen, es
sei festzustellen, dass sie besagten Betrag nicht schulde (Rechtsbe-
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KGVS C3 06 61
gehren 1), und die X. AG habe ihr Fr. 1'700.-- zu bezahlen (Rechtsbe-
gehren 3). Die Klägerin stellte der in Betreibung gesetzten Forderung
von Fr. 14'300.-- eine mittels Abtretungsvertrag erworbene Forderung
von Fr. 16'000.-- zur Verrechnung und verlangte darüber hinaus die
Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 1'700.--. Am 3. Mai 2006 erhob
die X. AG die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragte,
die Klage zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 folgte der Bezirksrichter dem Antrag
der Gegenpartei und wies die Einrede kostenpflichtig ab. Gegen diesen
Entscheid reichte die X. AG am 21. Juni 2006 eine Nichtigkeitsklage
beim Kantonsgericht ein.
Aus den Erwägungen
keit mit der Begründung abgewiesen, die Verrechnungseinrede sei im
Aberkennungsprozess grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig
und der mit dem Klagebegehren Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch
stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Klagebegehren
Ziff. 1. Die Nichtigkeitsklägerin macht geltend, der Bezirksrichter habe
in Verletzung der genannten Bestimmungen, insbesondere von Art. 6
GestG angenommen, zwischen Hauptklage und Widerklage bestehe
ein sachlicher Zusammenhang.
a) Die Nichtigkeitsklägerin übersieht, dass der Bezirksrichter zwi-
schen Verrechnungseinrede und dem Leistungsbegehren differenziert.
Letzteres (Ziff. 3) stellt zudem keine Widerklage dar, denn die Wider-
klage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten gegen
den Kläger erhobene Klage. Sie ist eine selbständige Klage, mithin
mehr als ein blosses Verteidigungsmittel und unterscheidet sich
dadurch von der Verrechnungseinrede (vgl. Guldener, Schweizeri-
sches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 216; Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7. Kap. N. 50; vgl.
BGE 124 III 207 E. 3a). Für die Verrechnungseinrede gelten folglich die
Zuständigkeitsbestimmungen nicht, da der Richter der Klage immer
auch über die gegen diese erhobene Einrede befindet (BGE 124 III 207
E. 3b bb).
b) Artikel 1 Abs. 2 lit. b GestG behält die im SchKG vorgesehenen
Zuständigkeiten vor, und eine vorbehaltene Gerichtsstandsbestim-
mung des SchKG findet sich in Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Aber-
kennungsklage am Betreibungsort erhoben werden kann (vgl. Müller,
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Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N. 60 zu Art. 1
GestG). Die Aberkennungsklage ist eine materiellrechtliche negative
Feststellungsklage, die auf die Feststellung zielt, dass die in Betrei-
bung gesetzte Forderung nicht besteht oder nicht vollstreckbar ist
(vgl. BGE 130 III 285 E. 5.3.1). Im Aberkennungsprozess sind Einreden,
insbesondere auch die Verrechnungseinrede, unbeschränkt zulässig,
da sie lediglich ein Verteidigungsmittel darstellen (BGE 124 III 207 E.
3b bb; vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 19 N. 101; ZWR 1991 S. 382 E. 1d).
Zudem setzt die Verrechnung Konnexität nicht voraus. Die Forderun-
gen müssen nicht aus dem gleichem Rechtsverhältnis stammen oder
in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stehen (BGE 91 II 213 ff.;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, All-
gemeiner Teil, Bd. II, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 3409; Peter, Bas-
ler Kommentar, Obligationenrecht I, 2003, N. 15 zu Art. 120 OR;
Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. A.,
Bern 2003, N. 77.11). Der Bezirksrichter hat somit zu Recht die Ein-
rede der örtlichen Unzuständigkeit in Bezug auf das Klagebegehren
Ziff. 1 abgewiesen, wobei er sich, entgegen den Ausführungen der
Nichtigkeitsklägerin, dabei nicht auf kantonales Recht berufen hat.
c) Nach kantonalem Prozessrecht kann der Aberkennungskläger
mit der Aberkennungsklage bzw. neben seinem Begehren um negative
Feststellung weitere Klagebegehren stellen. Diese Verbindung von
Leistungsklage (Klagebegehren Ziff. 3) mit einer Aberkennungsklage
ist eine objektive Klagenhäufung und zulässig, sofern der Aberken-
nungsrichter auch für das zusätzliche Rechtsbegehren örtlich und
sachlich zuständig ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 52 zu Art. 83 SchKG; BGE 124 III 207
E. 3a mit Hinweisen und E. 3b bb; ZWR 1985 S. 207 E. 1b). Die örtliche
Zuständigkeit muss sich dabei nach den allgemeinen Gerichtsstands-
normen ergeben, denn der Betreibungsort gibt nur den Gerichtsstand
für die in Betreibung gesetzte Forderung (Staehelin, a.a.O.). Gemäss
Art. 7 Abs. 2 GestG ist für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Par-
tei jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist,
sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, womit eine effi-
ziente Streiterledigung und die Vermeidung von widersprüchlichen
Urteilen bezweckt ist. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs
bezeichnet einerseits einen faktischen und andererseits einen recht-
lichen Zusammenhang (Müller, a.a.O., N. 33 zu Art. 7 GestG; vgl. BGE
129 III 230). Dieser kann vorliegen, wenn die Ansprüche aus dem glei-
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chen Sachverhalt oder Rechtsverhältnis abgeleitet werden oder wenn
sie sich auf verschiedene Sachverhalte stützen, aber eine enge recht-
liche Beziehung zueinander haben. Bei der Bestimmung des erforder-
lichen Zusammenhangs kommt dem Richter ein Ermessensspielraum
zu. Es gilt zwischen den Parteiinteressen und dem Interesse an Pro-
zessökonomie abzuwägen, wobei Letzteres allein nicht genügt (Müller,
a.a.O., N. 19 zu Art. 6 GestG).
Vorliegend hat der Bezirksrichter den Sachzusammenhang zwi-
schen dem Klagebegehren Ziff. 1 und dem in Klagebegehren Ziff. 3 gel-
tend gemachten Anspruch bejaht, mit der Begründung, es gehe doch
um dieselbe Forderung, die zum (grösseren) Teil der in Betreibung
gesetzten Forderung zur Verrechnung entgegengestellt und zum
andern Teil, soweit sie über die Betreibungsforderung hinausgehe,
mittels eines Leistungsbegehrens verlangt werde. Im konkreten Falle
den erforderlichen Zusammenhang auch zwischen dem Leistungsbe-
gehren und dem im Rahmen des Aberkennungsbegehrens vorge-
brachten Verteidigungsmittel als gegeben zu betrachten, ist im Rah-
men des richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden (vgl. Guldener,
a.a.O., S. 218), zumal es auch dem Zweck der effizienten und wider-
spruchsfreien Streiterledigung entspricht und im Parteiinteresse liegt.
Vorliegend hat nämlich der Aberkennungsrichter im Rahmen von Kla-
gebegehren Ziff. 1 über die zur Verrechnung gestellte Forderung zu
befinden, wobei Teil dieser Forderung auch der in Ziff. 3 verlangte
Betrag ist, so dass nach dem Gesagten die Bejahung des erforder-
lichen Zusammenhangs bzw. des zusammenhängenden Streitkomple-
xes geradezu geboten erscheint. Insoweit ist die örtliche Zuständig-
keit des Bezirksgerichts Visp auch für das Klagebegehren Ziff. 3
gegeben. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Bezirksrichters verwiesen werden, die
nicht beanstandet wurden.
Die Nichtigkeitsklage ist demnach unbegründet und abzuweisen.
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