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Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe
des Kantonsgerichts
Jurisprudence des Cours civiles et pénales
du Tribunal cantonal
Zivilprozessrecht
Procédure civile
KGE (Kassationshof) vom 13. September 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage).
Anwaltliche Vertretung im Zivilverfahren.
– Befugnisse des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz
(E. 2c).
– Nach kantonalem Prozessrecht kann der Richter eine postulationsunfähige Par-
tei auffordern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, ihr jedoch keinen
Rechtvertreter bestellen (Art. 34 ZPO; E. 3a).
– Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, selbst einen Anwalt zu mandatieren
und mit dessen Hilfe das Verfahren durchzuziehen, ist ihr ausnahmsweise ein Ver-
fahrens- bzw. Prozessbeistand zu ernennen (Art. 392 Ziff. 1 ZGB; E. 3b).
Représentation par un avocat en procédure civile.
– Pouvoirs du Tribunal cantonal comme autorité de surveillance et comme auto-
rité de recours (consid. 2c).
– Lorsqu’il estime qu’une partie n’est pas en mesure de mener elle-même le procès
avec la clarté requise et en la forme prescrite, le juge peut lui enjoindre de se faire
représenter par un avocat; il ne peut, en revanche, lui en désigner un (art. 34 CPC;
consid. 3a).
– Si une partie est manifestement incapable de mandater un avocat et de procéder
avec l’aide de celui-ci, il y a lieu, exceptionnellement, de lui nommer un curateur
de représentation (art. 392 al. 1 CC; consid. 3b).
Aus den Erwägungen
(...)
Gerichtsbarkeit im Kanton aus. Diese nimmt es als Rechtsmittelins-
tanz (Art. 23 Abs. 2 und 3 ZPO) sowie als Aufsichtsbehörde der erst-
instanzlichen Gerichte wahr (Art. 42 Abs. 1 Organisationsreglement
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der Walliser Gerichte). Im Rahmen dieser Aufgabe hat es dafür zu sor-
gen, dass die grundlegenden prozessualen Vorschriften durch die
Bezirksgerichte eingehalten werden, und bei Bedarf zu intervenieren.
Stellt es im Rechtsmittelverfahren schwer wiegende Verstösse prozes-
sualer Natur fest, so hebt es das Urteil auf, ohne an die Begründung der
Parteien in der Berufung bzw. Nichtigkeitsklage gebunden zu sein (ZWR
2007 S. 133 f. E. 4b mit Hinweisen; ZWR 1984 S. 91 ff.).
Aufforderung, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen, nicht nachge-
kommen ist.
a) Die Walliser ZPO kennt keinen Anwaltszwang. Grundsätzlich
kann jede Person selbständig Prozess führen (Art. 32 Abs. 1 ZPO). Eine
Partei ist postulationsfähig, wenn sie in der Lage ist, einen Prozess mit
der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu füh-
ren (BGE 132 I 5 E. 3.1). Der Richter kann indes eine Partei, die postula-
tionsunfähig ist, auffordern, sich durch eine handlungsfähige Person
im Sinne des Gesetzes über den Anwaltsberuf vertreten zu lassen (Art.
34 Abs. 1 ZPO). Die Partei, die dieser Aufforderung nach Ablauf der Ver-
fallfrist keine Folge geleistet hat, ist entsprechend einer Säumigen zu
behandeln (Art. 34 Abs. 2 ZPO; ZWR 2002 S. 244).
aa) Das vorliegende Scheidungsdossier inkl. Nebenverfahren ist
recht umfangreich und komplex. Bei bedeutenden Vermögenswerten
sind Unterhaltsbeiträge der Nichtigkeitsklägerin und deren Kinder,
aber auch Ansprüche aus Güterrecht und - laut Widerklage - der Auf-
lösung des vorehelichen Konkubinats strittig. Allein das Säumnisur-
teil umfasst 45 Seiten und belegt den Schwierigkeitsgrad der Sach-
und Rechtsfragen. Der Säumnisentscheid greift zweifellos erheblich
in die Rechte von Klägerin, Beklagtem und deren gemeinsamen Kin-
der ein. Die Gegenpartei ist ferner durch einen Rechtsanwalt vertre-
ten, während die Klägerin ohne fachkundige Hilfe ihre eigenen Rechte
und auch diejenigen der gemeinsamen Kinder vertritt. Die Klägerin
verfügt ausserdem nicht über eine juristische Ausbildung und ihre
selbst vorgenommenen Prozesshandlungen bezeugen das Fehlen
einer hinreichenden Postulationsfähigkeit. Der Richter hat sie aus
allen diesen Gründen zu Recht aufgefordert, sich durch einen Anwalt
vertreten zu lassen. Die Mandatierung eines Anwalts war im vorlie-
genden Scheidungsverfahren, vor der Säumnisfristansetzung, offen-
sichtlich dringlich angezeigt.
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bb) Das Gericht kann einer Partei, die postulationsunfähig ist,
unter Umständen auch einen Vertreter benennen (Spühler/Vogel,
Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 8. A., 5. Kap. N. 42;
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-
ordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 20 zu §§ 27/28). Die Voraussetzungen
dazu regelt das kantonale Recht (Fellmann/Zindel, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 142 zu Art. 12). Art. 72 aZPO gewährlei-
stete den Parteien die Möglichkeit, vom Richter zu verlangen, einen
Vertreter zu ernennen. Das geltende kantonale Zivilprozessrecht sieht
dies allerdings nicht mehr ausdrücklich vor (Kantonsgerichtsent-
scheid vom 6. Oktober 2005 i.S. C.R.), da eine analoge Bestimmung bei
der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen worden ist (Bulletin des
séances du Grand Conseil, ordentliche Februarsession 1998, S. 532 und
772 zu Art. 33 Abs. 2 Entwurf ZPO). Der Richter kann folglich gemäss
kantonalem Zivilprozessrecht, mit Ausnahme des Offizialanwalts, kei-
nen Rechtsvertreter mehr bestellen (Kantonsgerichtsentscheid vom 6.
Oktober 2005 i.S. C.R.).
b) Wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit
weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag,
kann die Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernennen (Art. 392 Ziff.
1 ZGB). Die gesetzliche Aufzählung der Verbeiständungsgründe, Krank-
heit und Abwesenheit, ist nicht abschliessend. Dies ergibt sich aus dem
Terminus «od. dgl.» Es muss eine «Unmöglichkeit des eigenen Handelns»
vorliegen. Diese Voraussetzung fehlt, wenn die Person selbstständig
zumindest in der Lage wäre, einen gewillkürten Vertreter zu ernennen
(Langenegger, Basler Kommentar, ZGB I, Basel/Genf/München 2006, 3. A.,
N. 6 zu Art. 392 ZGB). Sie ist demgegenüber erfüllt, wenn eine Person auf-
grund von Überforderung, mangelnder Einsicht oder Unerfahrenheit
eine Angelegenheit nicht in einer ihren wohlverstandenen Interessen
dienenden Art und Weise wahrzunehmen oder aus Unvermögen keinen
Stellvertreter zu ernennen vermag (Schnyder/Murer, Berner Kommen-
tar, N. 46, 47 und 55 zu Art. 392 ZGB). Die Besorgung der Angelegenheit
muss ferner dringlich sein, d.h. sie kann nicht aufgeschoben werden,
ohne dass der betroffenen Person oder einer Drittperson ein wesentli-
cher Nachteil erwachsen könnte (Langenegger, a.a.O., N. 21 zu Art. 392
ZGB). Gegenstand der Vertretungsbeistandschaft können eine einzelne
Aufgabe, mehrere Aufgaben gleichzeitig oder wiederkehrende und län-
ger andauernde Aufgaben sein. Denkbar ist nebst anderem die Bestel-
lung eines Verfahrens- bzw. Prozessbeistands, auch wenn eine solche
Vorkehr im Allgemeinen nach kantonalem Verfahrensrecht erfolgt (Lan-
genegger, a.a.O., N. 21 und 21b zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O.,
N. 47 zu Art. 392 ZGB). Keine Dringlichkeit ist bei klar aussichtslosen Pro-
zessen gegeben (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 63 zu Art. 392 ZGB). Ob in
einem Prozess eine Vertretungsbeistandschaft angezeigt ist, beurteilt
sich nicht generell-abstrakt, sondern nach der Art und Schwierigkeit des
jeweiligen Gerichtsverfahrens.
aa) Das Scheidungsverfahren ist wie dargetan komplex. Vorab ste-
hen die Interessen der Eheleute auf dem Spiel. Daneben werden aber
auch solche der Kinder tangiert, unmittelbar in Bezug auf den Unter-
halt, mittelbar in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung
und die damit im Zusammenhang stehenden Anwartschaften. Die Nich-
tigkeitsklägerin ist nun aber offensichtlich überfordert, ihre eigenen
Interessen sowie jene ihrer Kinder gehörig wahrzunehmen. Sie hat
nach der entsprechenden Aufforderung des Richters offenbar ver-
sucht, einen neuen Advokaten zu bezeichnen. Dies ist ihr jedoch nicht
gelungen, weshalb sie dem Richter innert angesetzter Frist mitteilte «es
konnte bis dato in letzter Minute kein Anwalt/Advokat etc. gefunden
werden! (Obwohl Anwälte wie Sand am Meer vorhanden sind!)... Das
Bezirksgericht hat einen Anwalt/Anwältin ... zu beziffern ...». Als aus-
schlaggebend erachtete die Nichtigkeitsklägerin die wirtschaftliche,
gesellschaftliche und politische Tätigkeit des Nichtigkeitsbeklagten.
Der Bezirksrichter anerkannte daraufhin, die Klägerin habe «Schwierig-
keiten zur Beauftragung eines Advokaten», wobei er anführte, sie wisse
wohl, dass es hierfür auch andere Gründe gebe. Damit sprach er zwei-
fellos die Persönlichkeit der Klägerin an, die während des vorliegenden
Verfahrens inkl. Nebenverfahren bereits drei verschiedene Rechtsver-
treter engagiert hatte, die in der Folge allesamt das Mandat niederleg-
ten. Mit dem Bezirksrichter muss deshalb in casu davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht mehr in
der Lage war und ist, selbstständig einen vierten Anwalt zu mandatie-
ren und mit dessen Hilfe das Verfahren durchzuziehen. Mithin waren
bereits zum Zeitpunkt der Eingabe vom 10. Juni 2005 die Voraussetzun-
gen für die Anordnung einer Prozessbeistandschaft im Sinne von Art.
392 Ziff. 1 ZGB erfüllt, zumal das Gerichtsverfahren für die Nichtigkeits-
klägerin keineswegs aussichtslos erscheint und aufgrund des Verfah-
rensstands dringender Handlungsbedarf bestand.
bb) Da der Bezirksrichter gemäss kantonaler Zivilprozessgesetz-
gebung nicht befugt ist, einer Partei auf deren Antrag einen Rechtsan-
walt zu ernennen, hätte er bei dieser Rechtslage das Verfahren vor
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Ablauf der Säumnisfrist sistieren (Art. 65 Abs. 1 ZPO) und anschlies-
send die zuständige Vormundschaftsbehörde einladen müssen, der
Klägerin im Sinne der obigen Erwägungen einen Beistand zu ernennen,
der ihr hilft, einen Anwalt zu mandatieren und mit diesem den Prozess
durchzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ausführliche
Regelung in Art. 146 ZGB bezüglich der Vertretung der Kinder im Schei-
dungsverfahren der Eltern). Indem der Bezirksrichter dies in Kenntnis
der auch für die Kinder auf dem Spiel stehenden Interessen, der Über-
forderung der Nichtigkeitsklägerin mit dem Scheidungsverfahren
sowie ihrer unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche
unterlassen hat und sie statt dessen säumig erklärte, hat er diverse ele-
mentare Verfahrensrechte wie den Grundsatz der Waffengleichheit,
den Anspruch auf ein faires Verfahren, das rechtliche Gehör und das
Recht auf einen Verteidiger erheblich verletzt. Die Säumnisandrohung
vom 20. Juni 2005, der Säumnisentscheid vom 31. August 2005, sowie
die darauf basierenden Entscheide vom 24. März 2006 und vom 27.
November 2006 sind folglich allesamt als nichtig zu erklären und die
Akten an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre. Der Prozess ist mithin im Stadium vor Ansetzung
der Säumnisfrist zur Ernennung eines Rechtsanwalts mit der Einladung
an die Vormundschaftsbehörde zur Bestellung eines Prozessbeistands
fortzuführen. Da die anschliessenden Entscheide vom Bezirksgericht
aufgehoben werden, sind dafür erhobene Verfahrenskosten den Par-
teien von Amtes wegen zurückzuerstatten bzw. gutzuschreiben.