KGE (Kassationsbehörde) vom 29. Februar 2008 i.S. X. c. Munizipalgemeinde
Y. (Nichtigkeitsklage).
Rechtsöffnung.
– Obliegenheit der Gläubigerin im Nichtigkeitsklageverfahren (E. 2).
– Verfügung als definitiver Rechtöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 SchKG; E. 3 und 4).
Mainlevée.
– Obligation de la créancière en procédure de pourvoi en nullité (consid. 2).
– Décision d’une autorité administrative comme titre de mainlevée définitive (art.
80 al. 2 LP; consid. 3 et 4).
Aus den Erwägungen
(...)
Der Rechtsöffnungsrichter erteilte aufgrund der Verfügung vom
August 2005 der Munizipalgemeinde Y. definitive Rechtsöffnung für
den Betrag von Fr. 7’987.– . Dagegen erhob X. Nichtigkeitsklage. Die Ver-
fügung vom 31. August 2005 wurde im erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-
verfahren von der Gemeinde hinterlegt und nach dem Entscheid an diese
zurückgesandt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Kantonsgerichts
stellte die Nichtigkeitsbeklagte diesem das Schriftstück nicht zu. Dabei
handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, welche sich zu Ungun-
sten der Nichtigkeitsbeklagten auswirkt. Da die Urkunde vom 31. August
2005 dem Kantonsgericht nicht vorliegt, kann dieses auch nicht beurtei-
len, ob es sich dabei um einen Rechtsöffnungstitel handelt. Die Nichtig-
keitsklage wird deshalb im Betrag von Fr. 7’987.- inkl. Verzugszinsen
unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutgeheissen und bezogen auf
diesen Betrag der Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben und das Gesuch
um definitive Rechtsöffnung abgewiesen (Art. 234 Abs. 1 ZPO).
fall, welche sich auf öffentliches Recht stützen (oder richtigerweise
hätten stützen sollen) und Folgendes zum Gegenstand haben: Begrün-
dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststel-
lung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder
Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhe-
bung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-
ten auf solche Begehren (BGE 133 V 50 E. 4.1.2). Die Verfügung ist somit
ein individueller, von einem Träger der öffentlichen Verwaltung erlas-
sener und an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine kon-
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krete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 12 zu Vorbemerkungen zu §§
4-31; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich/St. Gallen 2006, N. 859).
Die schriftliche Verfügung, welche als solche zu bezeichnen ist
(Art. 29 Abs. 1 VVRG), ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
begründen. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und muss über das
Rechtsmittel mit Einschluss der Frist belehren (Art. 29 Abs. 3 VVRG).
Art. 27 GEGB sieht zusätzlich vor, dass die Beitragsverfügung einge-
schrieben eröffnet wird.
Den Parteien darf gemäss Art. 31 VVRG aus mangelhafter Eröffnung
der Verfügung kein Nachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N. 1645). Der Empfänger einer belastenden Mitteilung, welche
nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittel-
belehrung enthält, darf diese jedoch nicht einfach ignorieren, sondern
ist gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten
oder sich wenigstens innert nützlicher Frist nach den in Frage kommen-
den Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter
erkennen kann und die Anordnung nicht gegen sich gelten lassen will
(Urteil des Bundesgerichts 2P.287/2006 vom 16. April 2007, E. 2.4). Somit
beurteilen Zweck und Inhalt des Schriftstücks bzw. der Schriftstücke
und nicht dessen bzw. deren Betitelung, ob eine Verfügung vorliegt oder
nicht (Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Grundlagen,
Inhalt, Form, Rechtswirkungen, Zürich 1996, S. 161).
Grundsätzlich ist eine Verfügung nur anfechtbar und nicht nichtig,
was sich vor allem aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit ergibt
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 952). Damit eine Verfügung nichtig
ist, muss diese einen besonders schweren Mangel aufweisen, welcher
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Die Nichtigkeit darf
zudem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (Häfelin/Mül-
ler/Uhlmann, a.a.O., N. 695).
b) aa) Es ist vorab anzumerken, dass das Schreiben vom 28. Sep-
tember 2006 inklusive Beilagen mit der Nichtigkeitsklage deponiert
worden ist und somit zur Beurteilung vorliegt. Dieses stützt sich nicht
auf die in Art. 9 Quartierplanreglement erwähnte Vereinbarung zwi-
schen der Nichtigkeitsbeklagten und dem Nichtigkeitskläger, sondern
auf ein Grundeigentümerbeitragsverfahren gemäss GEG.
bb) Der Nichtigkeitskläger behauptet sinngemäss, beim Schreiben
vom 28. September 2006 handle es sich um einen einfachen Informati-
onsbrief der Munizipalgemeinde. Er übersieht dabei, dass das Schrei-
ben noch drei Beilagen (Einspracheerledigung, Abrechnungsdetail,
korrigierte Rechnung) enthält, auf welche es ausdrücklich Bezug
nimmt und verweist. Das entsprechende Schriftstück muss folglich
gemeinsam mit diesen Beilagen auf dessen Verfügungseigenschaft hin
untersucht werden, zumal der Nichtigkeitskläger nicht behauptet, die
Beilagen hätten gefehlt. Es liegen mithin insgesamt vier Urkunden vor,
welche bei der Prüfung, ob eine Verwaltungsverfügung existiert, als
Einheit zu betrachten sind.
cc) Der vom Gemeindeschreiber und Ressortverantwortlichen
signierte Brief vom 28. September 2006 ist als «Einspracheerledigung»
betitelt. Er fasst zusammen, dass der Nichtigkeitskläger im Rahmen
eines Grundeigentümerbeitragsverfahrens eingesprochen habe und
am 19. Juni 2006 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe, wo
die Einsprache «behandelt und bereinigt» werden konnte. Die
Gemeinde stelle dem Einsprecher folglich eine Kopie der «Einsprache-
erledigung» sowie ein «Abrechnungsdetail inklusive Rechnung» zu.
Man «danke für die Überweisung innert 30 Tagen». Die beiliegende «Ein-
spracheerledigung» protokolliert vorab die an der Einigungsverhand-
lung vom 19. Juni 2006 anwesenden Personen, wobei der Einsprecher
gefehlt habe. Sie enthält anschliessend den «Entscheid der Ausfüh-
rungskommission», insbesondere, dass Teilflächen neu in die beitrags-
günstigere Zone 2 eingeteilt würden und der geforderte Beitrag neu
festgesetzt werde. Der Einsprecher erhalte dazu eine «korrigierte
Kostenverlegertabelle». Die «Einspracheerledigung» enthält abschlies-
send Unterschriften der Kommissionsmitglieder, wobei diejenige des
Einsprechers fehlt. Eine weitere Urkunde, die dem Brief vom 28. Sep-
tember 2006 beigelegen ist, ist das Abrechnungsdetail. Es lässt sich
daraus detailliert ersehen, wie sich der neue Grundeigentümerbeitrag
zusammensetzt. Schliesslich liegt noch die Rechnung inkl. Einzah-
lungsschein vor, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
dd) Diese vier Urkunden geben einen von der öffentlichen Verwal-
tung, gestützt auf öffentliches Recht erlassenen und an den Nichtig-
keitskläger gerichteten Hoheitsakt wieder, mit welchem der Betrag
festgesetzt wird, welchen der Nichtigkeitskläger zu bezahlen hat. Die
Anordnung ist individuell-konkret, weil sie sich auf einen konkreten Fall
(Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge in einem Beitragsperime-
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ter für die Erstellung einer Beregnungsanlage) bezieht und an einen
individuellen Adressaten (Nichtigkeitskläger) richtet. Es liegt vorlie-
gend offensichtlich ein behördlicher Entscheid vor.
ee) Das Schreiben vom 28. September 2006 enthält mehrfach den
Terminus «Einspracheerledigung» und in der beigelegten «Einsprache-
erledigung» ist von einem «Entscheid» die Rede. Ausserdem wird im
Dokument vom 28. September 2006 festgehalten, der Nichtigkeitsklä-
ger müsse innert 30 Tagen zahlen. Dieser konnte folglich den Verfü-
gungscharakter des Schreibens ohne Weiteres erkennen. Die beige-
legte Rechnung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss
Schriftstück der Gemeinde vom 28. September 2006 hat der Nichtig-
keitskläger ausserdem schon einmal in derselben Angelegenheit einge-
sprochen. Er hat folglich gewusst, dass er zur Zahlung eines Grundei-
gentümerbeitrags verpflichtet wird, falls er nicht dagegen opponiert.
Das Schreiben der Gemeinde vom 28. September 2006 mit der beilie-
genden Einspracheerledigung und den Abrechnungsdetails genügt
auch der Begründungsanforderung, weil der Nichtigkeitskläger daraus
detailliert ersehen konnte, warum er zur Bezahlung eines Beitrages
verpflichtet wird, und wie sich dieser berechnet.
ff) Ein allfälliger Widerspruch bei der Sachverhaltsdarstellung
oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, weil gegen den Ein-
spracheentscheid nicht erneut eingesprochen werden kann, sondern
allenfalls eine Beschwerde an den Staatsrat zu richten ist, sind in casu
nicht dermassen erheblich, dass der Entscheid nichtig wäre. Diese Feh-
ler haben den Nichtigkeitskläger auch nicht von einer fristgerechten
Opposition abhalten können, weil er aus dem Wortlaut den Verfügungs-
charakter und die Möglichkeit zur Anfechtung erkennen musste. Auch
die Frage, ob die Gemeinde den Entscheid mit einfacher Post oder ein-
geschrieben zugestellt hat, bewirkt nicht die Nichtigkeit einer Verfü-
gung. Diesbezüglich geht es allenfalls um den Beweis der erfolgten
Zustellung, welche jedoch in casu nicht in Frage gestellt ist.
gg) Der Nichtigkeitskläger hätte somit den Einspracheentscheid
anfechten müssen. Es wäre allenfalls der Gemeinde oblegen, die Oppo-
sition an die zuständige Instanz weiterzuleiten, ohne dass dem Nichtig-
keitskläger daraus ein Nachteil erwachsen wäre (Art. 7 Abs. 3 i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 VVRG). Da der Nichtigkeitskläger jedoch überhaupt nicht
auf den Entscheid reagierte, lief die Oppositionsfrist unbenutzt ab und
der allenfalls anfechtbare, keinesfalls jedoch nichtige Einspracheent-
scheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Rüge von Verfahrensverletzungen erweist sich somit als unbe-
gründet.
materiellen Rechts, weil die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines
definitiven Rechtsöffnungstitels angenommen habe.
a) Die Kognition des Kantonsgerichtes beschränkt sich somit auf
Willkür. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür nicht
bereits dann vor, wenn eine andere als die vom Richter gewählte
Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Ein Urteil ist
erst dann willkürlich, wenn es offensichtlich unhaltbar ist, insbeson-
dere mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine Auf-
hebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt sich nur dann, wenn es
nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich
ist (BGE 133 I 149 E. 3.1, 129 I 8 E. 2.1). Im Rahmen von Art. 228 Abs. 2
ZPO hat das Kantonsgericht also lediglich zu prüfen, ob sich der ange-
fochtene Entscheid aufgrund der in der Nichtigkeitsklage geltend
gemachten und substanziierten Rügen als offensichtlich unhaltbar
erweist.
b) Gemäss Art. 30 GEGB bildet die rechtskräftige Beitragsverfü-
gung in Verbindung mit dem Beitragsplan und der Beitragsliste einen
definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Der
Nichtigkeitskläger moniert, die Gemeinde habe die erforderlichen Bei-
lagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht deponiert und der Richter
habe trotzdem das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels
angenommen.
c) Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden
über öffentlichrechtliche Verpflichtungen werden gerichtlichen Urtei-
len gleichgestellt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Derlei ist in Art. 37 Abs. 1 VVRG statuiert. Art. 1
Abs. 3 VVRG behält allerdings die besonderen Bestimmungen des Ver-
waltungsrechts und damit auch Art. 30 GEGB vor. Unter diese besonde-
ren Bestimmungen, welche dem VVRG vorgehen, fallen aber auch jene
des EGSchKG. Nach Art. 46 EGSchKG sind die rechtskräftigen, von der
zuständigen Behörde der Gemeinde in den gesetzlichen oder reglemen-
tarischen Formen erlassenen Entscheide, welche öffentlichrechtliche
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Verpflichtungen betreffen, gemäss Art. 80 SchKG vollstreckbar. Gemäss
dieser Norm müsste die vorgelegte Beitragsverfügung, anders als nach
Art. 30 GEG, nicht mit einem Beitragsplan oder einer Beitragsliste
ergänzt werden, damit sie als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Das
EGSchKG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft und damit neuer als das
GEGB vom 15. November 1988. Letzteres ist allerdings als lex specialis
zu betrachten. Ein älteres Spezialgesetz kann, unter Umständen, einem
neueren, allgemeineren Gesetz vorgehen. Es ist aufgrund einer Ausle-
gung des neueren Gesetzes zu bestimmen, ob die ältere Bestimmung
ausser Kraft gesetzt werden sollte oder nicht (BGE 123 II 534 E. 2d mit
Hinweisen). Art. 50 EGSchKG hebt vorliegend alle dem EGSchKG wider-
sprechenden Normen auf, mithin auch Art. 30 GEG. Eine Verletzung von
Art. 30 GEGB ist folglich ausgeschlossen.