KGE (Kassationsbehörde) vom 11. März 2009 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung
BVG c. X.
Verjährung: Beginn (Art. 130 OR; Art. 41 Abs. 2 BVG)
Bei einem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffangein-
richtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem
rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen.
Prescription : début de la prescription (art. 130 CO; art. 41 al. 2 LPP)
En cas d’affiliation obligatoire d’un employeur à la Fondation institution supplétive
LPP, la prescription des contributions relatives aux années précédentes ne com-
mence à courir que dès l’entrée en force de l’affiliation.
Aus den Erwägungen
(...)
auf die Verjährungseinrede des Schuldners gegen die rechtskräftige
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Mai 2008. Es ist
unbestritten, dass die Verfügung vom 7. Mai 2008 gemäss Bescheini-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 nicht angefoch-
ten wurde und dass diese Verfügung gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG
einem gerichtlich vollstreckbaren Urteil gemäss Art. 80 SchKG gleich-
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gestellt ist. Strittig ist vorliegend die Verjährung, insbesondere der
Beginn der Verjährungsfrist. Der Rechtsöffnungsrichter stellt sich wie
der Schuldner auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG mit
Verweis auf Art. 129-142 OR die fünfjährigen Verjährungsfristen für die
drei nicht versicherten Arbeitnehmer bereits abgelaufen sind und die
verjährten Beiträge somit nicht mehr eingefordert werden können,
zumal die Gläubigerin innert Frist keine verjährungsunterbrechende
Handlung gemäss Art. 135 OR vorgenommen habe.
b) Die Verjährungsfrist für eine Forderung beginnt gemäss Art. 130
Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. «Periodische Lei-
stungen» also Renten, Beitragsbefreiungen und auch Beiträge an Vor-
sorgeeinrichtungen werden jeweils am Monatsende fällig und unterlie-
gen von da an der fünfjährigen Verjährungsfrist. Als Ausnahme von die-
ser Regel beginnt die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre
erst mit dem obligatorischen Anschluss an die Auffangeinrichtung,
weil diese Verfügung ein neues Rechtsmittel begründet (Art. 41 Abs. 1
BVG i.V.m. Art. 142 OR, BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge,
53/2000, Rz. 317; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 348,
Rz. 935; BGE 2A.545/2006 E. 3.2). Oder mit anderen Worten: Bei einem
zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Stiftung Auffang-
einrichtung BVG beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge früherer
Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen (Urteil
des EVG vom 1. März 1994 in SZS 1994, 388; Vetter-Schreiber, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, Art. 41 BVG S.145). Der Zwangsanschluss an die
Stiftung Auffangeinrichtung wurde dem Nichtigkeitsbeklagten per Ver-
fügung am 7. Mai 2008 eröffnet, welche Verfügung nicht angefochten
und somit rechtskräftig wurde. Die ausstehenden Beiträge der Jahre
2001 und 2002 wurden somit erst mit rechtskräftiger Verfügung im
Frühsommer 2008 fällig und die fünfjährige Verjährungsfrist begann
erst in diesem Zeitpunkt, weshalb die zu leistenden Beiträge somit
nicht verjährt sind. Ob bei Fällen von Zwangsanschlüssen überdies
zusätzlich eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist gilt, braucht an die-
ser Stelle nicht näher geprüft zu werden, da auch diesbezüglich keine
Verjährung eingetreten wäre.