RVJ/ZWR 2010
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Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen
Abteilungen des Kantonsgerichts
Jurisprudence des Cours civiles et pénales
du Tribunal cantonal
Zivilprozessrecht
Procédure civile
Zivilprozessrecht - Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe - KGE
(Kassationsbehörde) vom 4. November 2009, i. S. Munizipalgemeinde Z.
c. X. und Y.
Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe: Rechtsweg
– Über Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe entscheidet die
Munizipalgemeinde mittels Verfügung, welche nach den Bestimmungen des
VVRG mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 12 - 14 GES; E. 3 d/aa).
– Demgegenüber entscheidet der Zivilrichter im beschleinigten Verfahren über den
Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens und dies unabhängig davon, ob die
Sozialhilfebeiträge zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (Art. 24 GES; E. 3d).
Ref. CH: Art. 26 ZUG
Ref. VS: Art. 24 GES, Art. 14 GES
Octroi et remboursement de l’aide sociale: voie de droit
– La commune municipale décide de l’octroi, de la réduction et de la suppression
de l’aide sociale; les modalités de recours sont réglées conformément aux dispo-
sitions de la LPJA (art. 12 - 14 LIAS ; consid. 3d/aa).
– Le juge civil est compétent pour connaître, en procédure accélérée, de l’action en
remboursement de la collectivité publique, même si les prestations d’aide sociale
ont été obtenues frauduleusement (art. 24 LIAS; consid. 3d).
Réf. CH: art. 26 LAS
Réf. VS : art. 24 LIAS, art. 14 LIAS
Verfahren (gekürzt)
Am 13. Mai 2009 reichte die Munizipalgemeinde Z. gestützt auf
Art. 21 ff. des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)
beim Bezirksgericht Klage ein gegen X. und Y. auf Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 243’155.70 nebst Zins
zu 5% seit dem 13. Mai 2009. Am 18. Mai 2009 setzte der Bezirksrichter
KGVS C3 09 72
den Parteien Frist bis zum 15. Juni 2009, um sich zur Frage der Zustän-
digkeit und somit der Zulässigkeit des Rechtsweges zu äussern, ver-
bunden mit dem Hinweis, seiner Ansicht nach unterliege die Streitig-
keit dem öffentlichrechtlichen Verfahren. X. und Y. schlossen sich der
Meinung des Bezirksrichters an. Die Klägerin hielt an der Richtigkeit
des eingeschlagenen Prozessweges fest. Mit Urteil vom 16. Juni 2009
trat der Bezirksrichter auf die Klage infolge Unzulässigkeit des Rechts-
weges nicht ein, wogegen die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Kantons-
gericht Nichtigkeitsklage erhob.
Aus den Erwägungen
(...)
Art. 21 ff., insbesondere von Art. 24 GES infolge Nichteintretens des
Bezirksrichters und Verweises auf den öffentlichrechtlichen Prozess-
weg, geltend. Bei der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich um
eine Prozessvoraussetzung nach Art. 133 Abs. 2 lit. a ZPO, welche der
Richter von Amtes wegen in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen
hat (Art. 135 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rüge der Nichtigkeitsklägerin zielt
somit auf die Verletzung eines kantonalen verfahrensrechtlichen
Grundsatzes hin, welche Verletzung von der Rechtsmittelinstanz mit
voller Kognition geprüft werden kann (Art. 228 Abs. 1 ZPO).
b) Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) richtet sich die Rückerstat-
tungspflicht des Unterstützten und seiner Erben nach dem Recht des
Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnsitzkanton war. Solche
Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen, ist Sache der Behör-
den und Gerichte dieses Kantons. Mit Erlass des Gesetzes über die Ein-
gliederung und die Sozialhilfe (GES) vom 29. März 1996 hat der Kanton
von seiner Delegationskompetenz Gebrauch gemacht und die Voraus-
setzungen zur Rückerstattungspflicht sowie das anwendbare Verfah-
ren umfassend geregelt (Art. 21 ff. GES).
c) Der Bezirksrichter begründet seinen Entscheid der Unzulässig-
keit des Rechtsweges damit, dass die Gemeinde auf dem Gebiete der
Sozialhilfe Verfügungskompetenz besitze. Wolle sie unrechtmässig
bezogene Sozialhilfeleistungen zurückverlangen, so habe sie eine
(beschwerdefähige) Verwaltungsverfügung zu erlassen. Dabei stützt er
sich u.a. auf ein Urteil der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-
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gerichts vom 5. Dezember 2008, welche festgehalten habe, die
Gemeinde könne allenfalls (...) gegenüber dem Beschwerdeführer eine
Rückforderung verfügen. Weiter führt er aus, dass der Zivilrichter nur
zuständig sei, wenn es um die Rückforderung von zu Recht bezogener
Sozialhilfe gehe, insofern müsse nach Art. 21 GES unterschieden wer-
den, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht ausbezahlt worden sei.
Im vorliegenden Fall könnten die Verfügungen, welche den Sozialhilfe-
leistungen für die Zeit vom 10. Dezember 2002 bis 1. Mai 2009 zugrunde
lägen, als formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht durch
eine Klage an ein Zivilgericht aufgehoben werden.
d) Dieser Ansicht kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt
werden:
aa) Zwar stimmt es, dass den Gemeinden grundsätzlich im Bereich
der Sozialhilfe Verfügungsmacht zukommt und sie in verschiedenen
Bereichen ihrer Autonomie Verfügungen erlassen, ändern und aufhe-
ben können. Im GES hat der Gesetzgeber im 4. Kapitel indessen unter
dem Titel «Verfahren und Beschwerden» in Art. 12 Abs. 1 ausführlich
geregelt, inwieweit den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe Verfü-
gungskompetenz zukommt, nämlich in der Gewährung, Herabsetzung
und Einstellung der Sozialhilfe, aber eben nicht in Bezug auf die Rück-
forderung. In Art. 13 GES wurde festgelegt, wie die Gemeinde die Mit-
teilung an den Gesuchsteller vorzunehmen hat und in Art. 14 GES, nach
welchen Bestimmungen sich das Beschwerdeverfahren richtet. Bezüg-
lich Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe hat dem-
nach die Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, wel-
che mittels Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefoch-
ten werden kann.
Dieses Verfahren wollte der Gesetzgeber jedoch für die Rückforde-
rung der Sozialhilfeleistung ausdrücklich nicht. Im Rahmen der Bera-
tungen des GES in der ersten Lesung nahm nämlich der Grosse
Rat einen Vorschlag von Grossrat Henri Carron an, der einen neuen
Art. 24bis vorschlug. Unter dem Randtitel «Kompetenz und Verfahren»
sollte Abs. 1 wie folgt lauten: «Das Zivilgericht ist zuständig, um den
Rückerstattungsanspruch zu erkennen.» Abs. 2 hatte folgenden Wort-
laut: «Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar.» Auf Vorschlag der
ersten Kommission nahm der Grosse Rat den neuen Artikel Abs. 1 an.
Bezüglich Abs. 2 wollte das Departement noch juristische Abklärungen
vornehmen, da es sich «hier auch um die Legalität» handle (Bulletin des
séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Ordentliche Februar-
session 1996, S. 1023 ff.). Im Rahmen der zweiten Lesung hielt der
Berichterstatter zu Art. 24 GES fest:
«Nachdem die juristischen Abklärungen zur Frage betreffend
beschleunigtes Verfahren getroffen worden sind, schlägt die Kommis-
sion vor:
– dass die Zivilgerichte zuständig sind, über den Rückerstattungsan-
spruch zu entscheiden;
– dass das beschleunigte Verfahren anwendbar ist, gemäss Zivilpro-
zessordnung der Republik und des Kantons Wallis» (Bulletin, a.a.O.,
Ordentliche Märzsession 1996, S. 298).
Die Rückerstattung der Sozialhilfe wurde im Gesetz (GES) unter
lit. B im 6. Kapitel in den Artikeln 21 ff. somit separat und eigenständig
geregelt. Klarer Wille des Gesetzgebers war es, dass die Zivilgerichte
über den Rückerstattungsanspruch, d.h. sowohl über dessen Bestand
und Umfang zu entscheiden haben und dass dementsprechend die
Gemeinde diesbezüglich nicht zu verfügen hat. Der Gesetzgeber hat
offensichtlich auch keinen Unterschied machen wollen, ob die Sozial-
hilfe seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht (infolge unwahrer Angaben)
bezogen worden ist. So hat er in Art. 21 Abs. 2 GES ausdrücklich fest-
gehalten, dass der Rückerstattungsbeitrag unverzinslich sei, «es sei
denn, die Hilfe sei infolge unwahrer Angaben geleistet worden.» Mithin
war sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass die Sozialhilfe ent-
weder zu Recht oder zu Unrecht geleistet wurde. Dennoch hat er kei-
nen Unterschied bezüglich des Verfahrens um Rückerstattung getrof-
fen, was nur so verstanden werden kann, dass er eine solche nicht
wollte. Bezeichnenderweise hat er die Verzinsung ausdrücklich veran-
kert, wenn die Sozialhilfe aufgrund unwahrer Angaben geleistet wor-
den ist, dies im Gegensatz zur Sozialhilfe, welche ordnungsgemäss
bezogen worden war. Der Gesetzgeber hat mithin für jegliche Art der
Rückforderung nach Art. 21 bis 24 GES das gleiche Verfahren gewählt
und dabei die Kompetenz der Zivilgerichte begründet.
Zudem kann es ohne weiteres zutreffen, dass jemand zum Teil Sozi-
alhilfe seinerzeit zu Recht und nur zum Teil zu Unrecht bezogen hat. Es
kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass bei solchen
Rückforderungen zum einen der Zivilrichter zu entscheiden und zum
andern die Gemeinde zu verfügen hat. Eine solche Aufsplittung wäre
kaum praktikabel und der Durchsetzung des Rechts hinderlich.
Art. 24 GES ist lex spezialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz
der Verfügungsmacht der Gemeinden. Der Gesetzgeber unseres Kantons
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hat - anders als in vielen anderen Kantonen - die Unterscheidung bezüg-
lich der Verfahren zwischen Gewährung, Herabsetzung und Einstellung
einerseits und der Rückerstattung andererseits ausdrücklich gewollt
und sich dazu entschlossen, die Rückforderungsklagen den Zivilgerich-
ten zuzuweisen, was die urteilende Behörde zu respektieren hat.
bb) Auch das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Einglie-
derung und die Sozialhilfe macht bezüglich der Rückerstattung von
Sozialhilfebeiträgen keine Unterscheidung, ob diese zu Recht oder zu
Unrecht bezogen worden sind. Vielmehr hält es in Art. 18 unter dem
Titel «Rückerstattung der Sozialhilfe» im Einklang mit dem Gesetz allge-
mein fest, dass falls keine gütliche Regelung betreffend die Rückerstat-
tungsmodalitäten zwischen der Gemeinde und dem Fürsorgeempfän-
ger zustande kommt, die Gemeinde ihren Anspruch beim zuständigen
Zivilgericht geltend zu machen hat. Hätte der Gesetzgeber einen Ver-
fahrensunterschied je nach dem, ob die Sozialhilfe zu Recht oder zu
Unrecht bezogen wurde, machen wollen, wäre dem zumindest im Aus-
führungsreglement Rechnung getragen worden.