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Zivilrecht
Droit civil
Zivilrecht – Prozessführungsbefugnis des Inhabers der elterlichen Sorge –
Verzug des Unterhaltspflichtigen – KGE (Zivilkammer) vom 21. Januar 2011 – TCV
C3 10 87
Prozessführungsbefugnis des Inhabers der elterlichen Sorge; Verzug des Unter-
haltspflichtigen
– Erlöschen der Prozessführungsbefugnis des Inhabers der elterlichen Sorge
(Art. 289 Abs. 1 und 318 Abs. 1 ZGB) mit Eintritt der Mündigkeit des unterhalts-
berechtigten Kindes (E. 3a).
– Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Unterhaltsrente in Verzug, hat er Verzugs-
zinsen erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage
an zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR; E. 3c).
Ref. CH: Art. 289 ZGB, Art. 318 ZGB, Art. 105 OR
Ref. VS: –
Qualité pour agir du détenteur de l’autorité parentale; demeure du débirentier
– La qualité pour agir du détenteur de l’autorité parentale s’éteint à la majorité de
l’enfant (art. 289 al. 1 et 318 al. 1 CC; consid. 3a).
– En cas de demeure du débirentier, l’intérêt moratoire n’est dû qu’à partir du jour
de la poursuite ou de la demande en justice (art. 105 al. 1 CO; consid. 3c).
Réf. CH: art. 289 CC, art. 318 CC, art. 105 CO
Réf. VS: –
Aus den Erwägungen
(...)
Verletzung materiellen Rechts, indem der Rechtsöffnungsrichter der
Nichtigkeitsbeklagten für die Summe von Fr. 2’098.05 (L.) die definitive
Rechtsöffnung gewähre und dabei übersehe, dass einzig das Kind Gläubi-
ger des Unterhaltsanspruchs sei. Mit dessen Mündigkeit erlösche die
Befugnis der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge zur Prozess-
standschaft und demnach könne die Nichtigkeitsbeklagte den Betrag
nicht in eigenem Namen einfordern bzw. in Betreibung setzen. Es liege
weder eine Abtretung noch eine Ermächtigung zur Vertretung vor.
Diese Rüge ist begründet. Wie die Nichtigkeitsbeklagte zwar rich-
tig ausführt, kann der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des min-
derjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und vor Gericht oder
in einer Betreibung geltend machen, indem er persönlich als Partei
KGVS C3 10 87
handelt, was auch für die Unterhaltsbeiträge gilt (vgl. Art. 289 Abs. 1
und 318 Abs. 1 ZGB). Indessen erlischt nach den zutreffenden Ausfüh-
rungen des Nichtigkeitsklägers die Prozessstandschaft (Prozessfüh-
rungsbefugnis) mit Eintritt der Mündigkeit des unterhaltsberechtigten
Kindes (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern
2010, Rz 06.232 S. 486), die sich nur ausnahmsweise auf Mündigenun-
terhalt erstrecken kann (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4, Bundesgerichtsur-
teil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2), ein solcher hier aber nicht
zur Diskussion steht. Materiell berechtigt ist und bleibt das Kind, das
bei Eintritt seiner Mündigkeit selbst betreibungs- und prozessfähig ist.
Diesfalls kann der Elternteil nicht bezahlte Beiträge nur in eigenem
Namen geltend machen, wenn das Kind die Forderung an ihn abgetre-
ten hat. Dem steht der von der Nichtigkeitsbeklagten zitierte Entscheid
(BGE 136 III 365 ff.) nicht entgegen, zumal sich dieser einzig mit der Pro-
zessführungsbefugnis des Inhabers der elterlichen Sorge während der
Minderjährigkeit des Kindes (ob ehelich oder ausserehelich geboren)
befasst. Im Übrigen wurde die Betreibung erst nach Eintritt der Mün-
digkeit von L. erhoben. (...)
c) Der Nichtigkeitskläger beanstandet ferner, mit der Gewährung
der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen vor Einleitung der
Betreibung verletzte der Rechtsöffnungsrichter Art. 105 Abs. 1 OR.
Zutreffend erwägt zwar der Rechtsöffnungsrichter, dass die jeweilige
Beitragsforderung im Voraus auf den 1. jeden Monats und mithin auf
einen bestimmten Zeitpunkt zahlbar bzw. fällig war; es handelt sich um
einen Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR). Damit ist allerdings nur der Ver-
zugseintritt und nicht auch dessen Wirkung geregelt. Die Verzugsfolgen
richten sich deshalb nach Art. 103 ff. OR. Danach hat der Schuldner, der
sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, im Allgemei-
nen einen Verzugszins zu 5% ab Verzugseintritt zu leisten (Art. 104 Abs.
1 OR). Ist indessen ein Schuldner mit der Zahlung einer Unterhaltsrente
in Verzug, hat er Verzugszinsen erst vom Tag der Anhebung der Betrei-
bung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR;
Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A., Basel/Genf/München 2010, N. 32
zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen; Wullschleger, FamKommentar, Schei-
dung, Bern 2005, N. 83 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar,
Bern 1997, N. 20 zu Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter die
definitive Rechtsöffnung für Verzugszinsen ab mittlerem Verfall
gewährte, hat er die angeführten Normen verletzt.
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