Zivilrecht – Sachenrecht – Stockwerkeigentum – Beschluss der Stockwerkei-
gentümerversammlung – KGE (Zivilkammer) vom 15. November 2011, Stock-
werkeigentümergemeinschaft X. c. Y. u.a. – TCV C3 10 9
Entscheidbefugnissse der Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m ZGB)
– Rechtsnatur und -wirkungen des Urteils, welches einen angefochtenen Beschluss
der Stockwerkeigentümerversammlung aufhebt (E. 5a).
– Die Versammlung der Stockwerkeigentümer darf ihre Beschlüsse grundsätzlich
jederzeit und voraussetzungslos abändern; hat indessen der Richter einen sol-
chen Beschluss erst einmal aufgehoben, so ist die Stockwerkeigentümerver-
sammlung fürderhin an dieses Urteil bzw. an die richterliche Rechtsauffassung
gebunden (E. 5b).
Ref. CH: Art. 75 ZGB, Art. 712m ZGB
Ref. VS: –
Pouvoirs de décision de l’assemblée des propriétaires d’étages (art. 712m CC)
– Nature juridique et effets d’un jugement qui annule une décision contestée de
l’assemblée des propriétaires d’étages (consid. 5a).
– L’assemblée des propriétaires d’étages peut, en principe, modifier ses décisions
en tout temps et sans conditions; cependant, une fois que le juge a annulé une
telle décision, l’assemblée des propriétaires d’étages est, par la suite, liée par ce
jugement, respectivement par l’appréciation juridique du juge (consid. 5b).
Réf. CH: art. 75 CC, art. 712m CC
Réf. VS: –
Verfahren (gekürzt)
A. Nachdem das Bezirksgericht Brig mit Entscheid vom 10. Februar
2009 den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. (fortan:
StWE X.) vom 14. Februar 2008 betreffend die Aufhebung der Sondernut-
zungsrechte von Abstellplätzen auf der Grundparzelle Nr. … in … für
ungültig erklärt und aufgehoben hatte und das Kantonsgericht mit Urteil
vom 30. Juni 2009 auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtig-
keitsklage infolge Unzulässigkeit des gewählten Rechtsmittels nicht ein-
getreten war, stimmte die StWE X. am 4. März 2010 erneut über denselben
Antrag ab, wonach die Benutzungsrechte an den Abstellplätzen auf der
Grundparzelle allen Stockwerkeigentümern zur Verfügung stehen sollen.
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Dieser Antrag wurde wiederum mit Mehrheitsbeschluss gegen die Stim-
men der Nichtigkeitsbeklagten angenommen.
B. Mit Eingabe vom 1. April 2010 reichten Y. und weitere Personen
fristgerecht beim Bezirksgericht Brig eine Anfechtungsklage gegen die-
sen Beschluss ein und beantragten die Aufhebung und Ungültigerklä-
rung des StWE-Beschlusses. Sie führten an, dass der angefochtene
Beschluss genau dieselbe Tat- und Rechtsfrage, welche das Bezirksge-
richt Brig mit Urteil vom 10. Februar 2009 im Sinne der Kläger/innen
entschieden hatte, beschlage. Die Tat- und Rechtsfrage habe sich seit-
her nicht geändert. Das Vorgehen der Verwaltung und der diesem
Beschluss zustimmenden StWE-Eigentümer sowie des Rechtsvertre-
ters der StWE-Gemeinschaft müsse daher als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden.
…
D. Mit Urteil vom 17. November 2010 hielt der Bezirksrichter fest,
dass das Vorliegen einer res judicata als Prozessvoraussetzung von
Amtes wegen zu prüfen sei, dass in den beiden Verfahren identische
Klagen anhängig gemacht wurden und dem in materielle Rechtskraft
erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Februar 2009 die Wir-
kung einer res judicata zukomme. Er erklärte den Beschluss der StWE
X. vom 4. März 2010 für ungültig und hob ihn unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der StWE X. auf.
E. Gegen dieses Urteil reichte die StWE X. am 29. November 2010
Nichtigkeitsklage ein. …
Aus den Erwägungen
2010 lediglich mit der Frage der res judicata auseinandergesetzt, diese
bejaht und trotzdem dann materiell entschieden, dass der Beschluss
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. März 2010 ungültig sei
und daher aufgehoben werde. Dies ist zwar nicht stimmig, dennoch ist
der Entscheid des erstinstanzlichen Richters aus nachfolgenden Grün-
den im Ergebnis richtig:
a) Die Anfechtungsklage gegen einen StWE-Beschluss ist eine
Gestaltungsklage; das Urteil, das diesen Beschluss aufhebt, ein Gestal-
tungsurteil, mit welchem eine Rechtsänderung bewirkt wird (Riemer,
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschafts-
recht, Bern 1998, N. 210; ZWR 2008 S. 160 E. 5.2). Es ist somit ein Urteil
in materieller Hinsicht. Die Aufhebung erfolgt mit retroaktiver Wirkung
(ex tunc). Das die Anfechtungsklage gutheissende Urteil wirkt im Übri-
gen erga omnes, kann also sämtlichen StWE-Eigentümern – und auch
Dritten – entgegengehalten werden. Die erfolgreiche Anfechtungsklage
hat grundsätzlich lediglich kassatorische Wirkung (Riemer, Berner
Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB).
Der damalige Bezirksrichter hat denn auch mit seinem Urteil vom 10.
Februar 2009 den mittels Mehrheitsbeschluss gefassten StWE-Beschluss
vom 14. Februar 2008 aufgehoben und für ungültig erklärt, da dieser nicht
dem StWE-Reglement und den bei der Begründung eingeräumten Sonder-
nutzungsrechten entsprach. Mit der Ungültigerklärung des Beschlusses
durch das Bezirksgerichtsurteil wurde der vormals bestehende Rechts-
zustand wieder hergestellt (ZWR 2008 S. 160; Foëx, Commentaire romand,
Code civil I, Basel 2010, N. 32 zu Art. 75 ZGB; Riemer, a.a.O., N. 210). Denn,
wie gesagt, kann der Richter wegen der kassatorischen Wirkung der
Anfechtungsklage einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemein-
schaft nicht verbessern oder ersetzen. Eine solche Zuständigkeit steht
nur dem Entscheidungsträger zu, welcher in Anbetracht des Rechts-
spruchs einen neuen Beschluss fassen kann oder muss (Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 234 f. zu Art. 712m ZGB). Indessen ist
die Stockwerkeigentümergemeinschaft darin nicht völlig frei.
b) Die Wirkung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemein-
schaft richtet sich nach Vereinsrecht. Solche Beschlüsse treten nicht
wie ein Urteil in Rechtskraft. Sie werden zwar für alle Mitglieder ver-
bindlich und können grundsätzlich jederzeit und voraussetzungslos
widerrufen oder abgeändert werden, was bedeutet, dass ein früherer
Beschluss nur soweit verbindlich bleibt, als er nicht durch einen spä-
teren Beschluss abgeändert wird (Bundesgerichtsurteil 5C.40/2005
vom 16. Juni 2005 E. 3). Diese der Stockwerkeigentümerversammlung
zustehende Freiheit endet jedoch dort, wo ein Versammlungsbe-
schluss, wie vorliegend, Gegenstand einer erfolgreichen Anfechtungs-
klage war und aufgehoben wurde. Diesfalls ist die Stockwerkeigentü-
merversammlung nicht mehr frei zu entscheiden, wie ihr beliebt,
sondern ist an die Rechtsauffassung des Richters, der den bereits ein-
mal gefassten Beschluss aufgehoben hat, gebunden (Riemer, Berner
Kommentar, N. 82 zu Art. 75 ZGB). Mit anderen Worten, die Stockwerk-
eigentümerversammlung muss sich der Rechtsauffassung des Richters
unterziehen und kann einen neuen Beschluss nur in diesem Rahmen
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fassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stockwerkeigentümerver-
sammlung die in der Begründung vertretene Ansicht des Richters teilt
oder für falsch hält. Die körperschaftliche Selbstbestimmungsfreiheit
wird mithin in dem Masse eingeschränkt, wie der Richter die Rechts-
lage in seinen Erwägungen beurteilte resp. neu gestaltete. Beschliesst
die Stockwerkeigentümergemeinschaft neu unter ausdrücklicher Miss-
achtung der richterlichen Rechtsauffassung, ist dieser neuerliche
Beschluss bei rechtkonformer Anfechtung durch den Richter für ungül-
tig zu erklären und aufzuheben.
Genau dies hat der Richter vorliegend getan und daher völlig zu
Recht den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom
für ungültig erklärt und aufgehoben und zwar unter Kosten- und Ent-
schädigungspflicht.
c) Das Verhalten der StWE X. ist zudem rechtsmissbräuchlich. Sie
fasste nicht nur einen neuen Beschluss, der nicht der im ersten Urteil
dargelegten Rechtsauffassung des Richters entsprach, sondern setzte
sich offensichtlich absichtlich darüber hinweg und zwang damit die
Nichtigkeitsbeklagten, den erneut gefassten Beschluss anzufechten.
Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen.