JUGCIV
C3 12 31
ENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus
Jossen
in Sachen
Munizipalgemeinde A_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
B__________
gegen
X___________ und Y___________ , Beschwerdegegner
(Beweismittel)
Verfahren eingesehen
Nach Einsicht in die Nichtigkeitsklage vom 13. Februar 2012 mit den Rechtsbegehren:
auf die Ziffern 1. a)-c) und 1. e) aufzuheben und die entsprechenden Beweismitteln zuzulassen.
Parteientschädigung zuzusprechen.
solidarisch zu tragen.
nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts B__________ vom
verschiedener Verfahrensakten abgewiesen wurde (Ziff. 1 a – c und e);
nach Einsicht in die übrigen Akten;
erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom
eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne
Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann;
erwägend, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der
Eröffnung des Entscheids in Kraft ist, und zwar auch für Rechtmittel gegen
Zwischenentscheide, da gemäss BGE 137 III 424 E. 2.3.2 der Wortlaut von Art. 405
Abs.
1
ZPO
nicht nach
der
Art
des Entscheids
differenziert
und
den
Anwendungsbereich der Norm insbesondere nicht auf Endentscheide beschränkt;
erwägend, dass somit vorliegend das neue Recht anwendbar und die Nichtigkeitsklage
unzulässig ist;
erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht
berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und
prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder
wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2)
sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c);
erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide mit
Beschwerde angefochten werden können, womit diese nur angefochten werden
können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet
et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319
ZPO);
erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer
Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser der Beschwerdeführerin
einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht;
erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur
ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid
nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit
Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können
(Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn
die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich
erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu
Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art.
319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die
streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13
zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die
Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice
difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero,
2011, S. 191);
erwägend, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu
Art. 319 ZPO);
erwägend, dass in der Nichtigkeitsklage zwar dargelegt wird, weshalb die abgelehnten
Beweisbegehren hätten gutgeheissen werden müssen, aber ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil mit keinem Wort geltend gemacht und auch nicht
sinngemäss dargelegt wird;
erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der
Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und
Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen
Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels
Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009
vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO ),
vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind;
erwägend, dass mithin der strittige Beweismittelentscheid mit dem Endentscheid
angefochten werden muss (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11
zu Art. 319 ZPO) und daher nicht selbständig angefochten werden kann und kein
taugliches Anfechtungsobjekt bildet;
erwägend, dass folglich auf die Eingabe vom 13. Februar 2012 nicht einzutreten ist und
auch keine Umwandlung zu prüfen ist;
erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt;
erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses
Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
erwägend, dass diese auf Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18
GTar), wobei der Beschwerdeführerin nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss
durch die Gerichtskasse Fr. 600.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);
erwägend,
dass
keine
Parteientschädigungen
zuzusprechen
sind,
da
die
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und die nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner, bei welchen keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels
Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1
und 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- trägt die Beschwerdeführerin. Nach
Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihr Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 6. März 2012